Urteil
2 AGH 27/19
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0605.2AGH27.19.00
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Tenor
Die Berufung des Angeschuldigten wird verworfen.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeschuldigten wird verworfen. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB Gründe I. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat den angeschuldigten Rechtsanwalt mit Urteil vom 19.09.2019 - 1 AnwG 26/17 - schuldig gesprochen, in der Zeit vom 21.11.2018 bis 2013 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er die ihm kraft Rechtsgeschäft obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt sowie fremde Gelder nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet hat. Das Anwaltsgerichtsgericht hat gegen den Angeschuldigten einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeschuldigte mit Fax-Zuschrift vom 26.09.2019, eingehend bei dem Anwaltsgericht in Düsseldorf am selben Tag, ein als form- und fristgerechte Berufung auszulegendes „Rechtsmittel“ eingelegt. Diese Berufung erwies sich als unbegründet. II. Nach den glaubhaften Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts zu seinem Werdegang wurde er am 00.00.1958 in Homberg geboren. Er bestand die 1. juristische Staatsprüfung am 00.11.1988 und die 2. juristische Staatsprüfung am 00.01.192. Mit Wirkung vom 16.03.1992 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg und dem Landgericht Duisburg zugelassen; am 01.07.2002 erfolgte die Zulassung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Angeschuldigte ist geschieden und hat vier Kinder. Sein jüngster, 26 Jahre alter Sohn studiert und wird vom Angeschuldigten monatlich mit 550,00 € unterstützt. Der Angeschuldigte verfügte nach eigener Darstellung aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt mit zwei angestellten Rechtsanwälten im letzten Jahr - in dem er nach eigenen Angaben krankheitsbedingt nur eingeschränkt anwaltlich tätig war - nach Abzügen von Beiträgen insbesondere für das Versorgungswerk über (Netto-) Einkünfte von monatlich etwa 1.500,00 €. Der Angeschuldigte gibt an, dass derzeit ein Corona-bedingte Auftragsrückgang von etwa 70 % zu verzeichnen sei. Berufsrechtlich sind gegen ihn durch Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2017 (1 AnwG 5/17) wegen des Vertretens widerstreitender Interessen ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt worden; die hiergegen gerichtete Berufung des Angeschuldigten hat der Senat mit Urteil vom 04.05.2018 (2 AGH 15/17) rechtskräftig verworfen. Aufgrund des nachfolgend zu III. festgestellten Sachverhalts ist gegen den im Übrigen - wie schon bei der mündlichen Urteilsverkündung ausdrücklich hervorgehoben worden ist - als strafrechtlich nicht vorbelastet anzusehenden Angeschuldigten mit seit dem 28.12.2015 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.11.2015 (64 Ns 180 Js 180/12 - 93/15) wegen Untreue eine Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu je 40,00 € verhängt worden. III. Zur Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Frau X, die der Angeschuldigte bereits früher in einer zivilrechtlichen Verkehrsunfallsache vertreten hatte, erlitt am 00.10.2008 mit einem über die T Bank finanzierten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, wobei die Unfallgegnerin den Unfall durch ihr Fehlverhalten allein verursacht hatte. Anlässlich dieses Unfalls wandte sich Frau X am 00./00.10.2008 erneut an die Rechtsanwaltskanzlei des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub, so dass das Mandat durch die bei ihm angestellte Rechtsanwältin F angenommen wurde. Frau X erteilte der Rechtsanwaltskanzlei des Angeschuldigten keine Geldempfangsvollmacht. In der Rechtsanwaltskanzlei des Angeschuldigten gibt es eine kanzleiinterne Anweisung, Fremdgelder nur nach Einrichtung eines Fremdgeldkontos oder ausnahmsweise auf ein guthabengeführtes Konto eingehen zu lassen. Nach seiner Urlaubsrückkehr erfuhr der Angeschuldigte von dem vorgenannten Mandat. Entsprechend einer weiteren kanzleiinternen Anweisung, eindeutige Zahlungsanweisungen gegenüber gegnerischen Versicherungen zu treffen, forderte die Rechtsanwältin F unter dem Briefkopf des Angeschuldigten die Versicherung der Unfallgegnerin, die D Versicherungs-Aktiengesellschaft, mit Schreiben vom 27.10.2008 auf, einen Schadensbetrag in Höhe von 6.767,00 € unmittelbar an die Mandantin zahlen und einen weiteren Schadensbetrag von 619,40 € unmittelbar an den eingeschalteten Sachverständigen. Unter dem 05.11.2008 erinnerte die Rechtsanwältin F die D Versicherungs-Aktiengesellschaft entsprechend dem Schreiben vom 27.10.2008. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frau X ihr Fahrzeug finanziert hatte, änderte die Rechtsanwältin F ihre Überweisungsanweisung vom 27.10. und 05.11.2008 gegenüber der D Versicherungs-Aktiengesellschaft dahingehend, dass der Betrag von 6.767,00 € auf das Konto der T Bank gezahlt werden sollte, und zwar unter dem Betreff: „Frau X“. In der Folgezeit bat die Rechtsanwältin F die D Versicherungs-Aktiengesellschaft mehrfach um Mitteilung, ob die Zahlung an die T Bank erfolgt sei. Am 21.11.2008 ging auf einem Gebührenkonto des Angeschuldigten mit der Konto-Nr. ########8 eine Zahlung der D Versicherungs-Aktiengesellschaft in Höhe von 6.276,00 € ein. Diese Überweisung war u.a. mit folgendem Text versehen: „Ihre Kontonr. #########4“, „Nr. 00########/19.11.08“, „Schaden 08/0##### 000 #### 00#5“. Durch den Zahlungseingang in Höhe von 6.276,00 € wurde der zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebührenkonto des Angeschuldigten bestehende Sollstand in Höhe von 7.998,93 € in entsprechende Höhe auf einen Sollstand von 1.615,26 € zurückgeführt. Der Angeschuldigte wurde von einem seiner mit der Buchführung betrauten Mitarbeiter über den Geldeingang in Höhe von 6.276,00 € auf dem Gebührenkonto in Kenntnis gesetzt. Der Angeschuldigte beauftragte die Rechtsanwältin F und seine Mitarbeiter damit, in Erfahrung zu bringen, auf welches Mandat der Geldeingang in Höhe von 6.276,00 € bezogen war. Danach kümmerte der Angeschuldigte sich zunächst nicht mehr um die Angelegenheit. Der Betrag von 6.276,00 € verblieb mit seinem Wissen und Wollen auf der Habenseite des Gebührenkontos. Der Angeschuldigte wusste auch um die Reduzierung des Sollstandes dieses Gebührenkontos in Höhe von 6.276,00 €. Dieser Umstand kam ihm gelegen. Aufgrund eines Versehens überwies die D Versicherungs-Aktiengesellschaft den Betrag von 6.276,00 € noch einmal, und zwar an die T Bank. Mit Schreiben vom 13.01.2009 teilte die Rechtsanwältin F der D Versicherungs-Aktiengesellschaft mit, dass auf dem Gebührenkonto der Kanzlei des Angeschuldigten ein Betrag von 6.276,00 € eingegangen sei und eine Anweisung zur Zahlung auf dieses Konto nicht bestanden habe. Die Rechtsanwältin F schlug vor, eine Rücküberweisung vorzunehmen, wobei jedoch zuvor ein Einbehalt eines Schmerzensgeldbetrages zugunsten von Frau X sowie eines Gebührenbetrages zugunsten der Rechtsanwaltskanzlei Noch vorgenommen werden und nur der verbleibende Differenzbetrag zurücküberwiesen werden sollte. Eine Einigung auf dieser Grundlage kam nicht zustande. Anfang März 2009 ging die Rechtsanwältin F in Mutterschutz. Der Angeschuldigte übernahm von ihr das durch Frau X erteilte Mandat. Er nahm zur Kenntnis, dass sich die Zahlung von 6.276,00 € auf sein defizitäres Gebührenkonto auf das Mandat X bezog. Ab Anfang des Jahres 2010 nahm die D Versicherungs-Aktiengesellschaft Frau X auf Rückzahlung des an den Angeschuldigten geleisteten Betrages in Anspruch. Diese beauftragte den Angeschuldigten damit, sie in dem Rückforderungsstreit mit der D Versicherungs-Aktiengesellschaft zu vertreten. Der Angeschuldigte nahm dieses Mandat an. Mit Schriftsatz vom 05.05.2010 reichte die D Versicherungs-Aktiengesellschaft Zahlungsklage beim Amtsgericht Duisburg (35 C 1820/10) gegen Frau X ein, die auch in diesem Rechtsstreit von dem Angeschuldigten vertreten wurde. Im Juli 2010 leitete der Angeschuldigte einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 1.550,00 € von dem auf seinem Gebührenkonto seitens der D Versicherungs-Aktiengesellschaft eingezahlten Geldbetrag an Frau X weiter, der auf ihre Schmerzensgeldforderung bezogen war. Mit einem am 20.09.2011 verkündeten Urteil wurde Frau X durch das Amtsgericht Duisburg verurteilt, an die D Versicherungs-Aktiengesellschaft 3.346,14 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Ab Juni 2012 betrieb die D Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Frau X die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.09.2011. Davon setzte Frau X den Angeschuldigten in Kenntnis, ohne dass dieser diesen Umstand zum Anlass nahm, den auf seinem Gebührenkonto von der D Versicherungs-Aktiengesellschaft eingezahlten Betrag wieder in voller Höhe (über die an Frau X gezahlten 1.550,00 € hinaus) auszukehren. Stattdessen veranlasste er Frau X, sich in dieser Sache zukünftig wegen des eingetretenen Interessenkonfliktes nicht mehr durch ihn, sondern durch den Rechtsanwalt E vertreten zu lassen. Diesem Ansinnen kam Frau X nach. Der Angeschuldigte legte Frau X eine Abtrittserklärung unter dem Datum des 26.06.2012 zur Unterschrift vor. Frau X unterzeichnete dieses Schriftstück, welches der Angeschuldigte bei der D Versicherungs-Aktiengesellschaft einreichte. Nach dem Inhalt dieser Abtrittserklärung sollte Frau X an die D Versicherungs-Aktiengesellschaft alle ihr aus dem Mandatsverhältnis mit dem Angeschuldigten betreffend das Unfallereignis vom 07.10.2008 zustehenden Ansprüche zum Zwecke der Erfüllung der Forderung aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 20.09.2011 abtreten. Die D Versicherungs-Aktiengesellschaft reagierte nicht auf die bei ihr eingereichte Abtrittserklärung. Mit Schreiben vom 06.11.2012 forderte die D Versicherungs-Aktiengesellschaft den Angeschuldigten persönlich zur Rückzahlung von 3.346,11 € auf. Dem kam der Angeschuldigte nicht nach. Vielmehr bot er der D Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 19.11.2012 an, das Geld nur dann unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zurück zu überweisen, wenn Frau X seitens der D Versicherungs-Aktiengesellschaft von der Zahlungsverpflichtung aus dem erlangten Titel freigestellt werde. Auf dieses Schreiben des Angeschuldigten reagierte die D Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht. Vielmehr setzte sie die Zwangsvollstreckung gegen Frau X fort. Anfang Mai 2013 bot der Angeschuldigte Frau X vergleichsweise an, zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche gegen ihn einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zu erbringen. Nachdem Frau X zunächst auf dieses Angebot eingehen wollte, widerrief sie ihre Zustimmungserklärung kurze Zeit später wieder. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte sie ca. 4.600,00 € an den Gerichtsvollzieher. Der Angeschuldigte hinterlegte beim Amtsgericht Duisburg (17 HL 104/13) einen Betrag in Höhe von 3.400,00 € zugunsten von Frau X bzw. der D Versicherungs-Aktiengesellschaft. Der der Geschädigten X aus der verfahrensgegenständlichen Tat entstandene Schaden ist inzwischen insbesondere durch die Hinterlegung des Geldbetrages von 3400 EUR beim Amtsgericht Duisburg vollständig ausgeglichen. Die Geschädigte X hat seit der verfahrensgegenständlichen Tat und Hinterlegung des Geldbetrages von 3.400,00 € keine weiteren Forderungen gegen den Angeschuldigten mehr erhoben. IV. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 05.06.2020 ergeben. Insbesondere entsprechen die unter Ziffer III. dargestellten Feststellungen den insofern in der Hauptverhandlung verlesenen und für den Senat gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO bindenden Feststellungen, die - zum Teil bereits zuvor bindend geworden, zum Teil ergänzend getroffen - dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.11.2015 (64 Ns 180 Js 180/12 - 93/15) zugrunde lagen. Soweit der Angeschuldigte - ohne den festgestellten äußeren Geschehensablauf im Übrigen konkret in Frage zu stellen - in der hiesigen Hauptverhandlung sein Vorgehen so erläutert hat, dass seine Mandantin mit seinem Verhalten gegenüber der D Versicherungs-Aktiengesellschaft zunächst einverstanden gewesen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, aus seiner Sicht klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit abredewidrig auf ein Kanzleikonto erfolgten Überweisungen Dritter einer ggf. höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen, bot dies schon deshalb keine Veranlassung zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 BRAO, da ein solches Vorgehen nur zulässig ist, wenn - anders als vorliegend - bereits die Feststellungen des Strafgerichts aus sich heraus Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben (vgl. Reelsen in: Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 118 Rn. 51 m.w.N.). Die vorgenannte Darstellung des Angeschuldigten läuft hingegen auf die Behauptung einer zunächst erteilten und im Rahmen der von ihm begangenen Untreue iSd. § 266 Abs. 1 StGB (s.u.) grundsätzlich tatbestandsausschließend wirkenden Einwilligung der Mandantin hinaus (vgl. Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 266 Rn. 38, 21 m.w.N.), so dass eine ergänzende Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen bzw. dauerhaft wirkenden Einwilligung ausscheidet, nämlich mit der strafrechtlichen Verurteilung schlicht nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O., Rn. 33). Im Übrigen hat der Angeschuldigte selbst angegeben, dass ihm später durchaus bewusst war, dass seine Mandantin mit seinem Vorgehen - das für sie persönlich nämlich auf eine Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung hinauslief - durchaus nicht mehr (im umgangssprachlichen Sinne) einverstanden gewesen sei, also spätestens dann gerade keine im vorgenannten Sinne tatbestandsausschließende Einwilligung mehr vorgelegen haben kann. V. Durch den vorbezeichneten Sachverhalt hat der Angeschuldigte seine Berufspflichten gemäß der §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB verletzt. 1. Insbesondere hat der Angeschuldigte eine Untreue begangen, konkret den sog. Treubruchtatbestand iSd. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht. Zutreffend - und im Übrigen entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus in Übereinstimmung mit den rechtlichen Ausführungen der im Strafverfahren ergangenen Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.04.2015 (III-2 RVs 24/15) - ist schon das Anwaltsgericht davon ausgegangen, dass den zur Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Rahmen einer Geschäftsbesorgung beauftragten Rechtsanwalt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Mandanten treffen kann (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 266 Rn. 48 Stichwort „Rechtsanwalt“; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 266 Rn. 25, jew. m.w.N.), und vorliegend darauf abgestellt, dass den Angeschuldigten eine solche Treuepflicht aufgrund des Mandatsverhältnisses traf, nachdem die Geschädigte X den Auftrag zur Vertretung gegenüber der Versicherung erteilt hatte und der zunächst urlaubsbedingt abwesende Angeschuldigte mit der Sache befasst war. Diese Pflicht hat der Angeschuldigte jedenfalls dadurch bzw. dann schuldhaft verletzt und hierdurch einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB verursacht, als er das irrtümlich von der Versicherung an seine Kanzlei gezahlte Geld auch dann nicht zurückgezahlt hat, als seine Mandantin dies nach Beginn der Zwangsvollstreckung ab Juni 2012 von ihm verlangt hat. Dieses strafbare vorsätzliche Verhalten stellt auch ohne Weiteres einen Verstoß gegen die in § 43 BRAO normierte Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar (vgl. nur Träger in: Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 16ff.). Deren Ahndung steht entsprechend der zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil schon angesichts des dort benannten Tatzeitraums spätestens ab Anfang Juli 2012 auch keine Verjährung iSd. § 115 Abs. 1 BRAO entgegen, die im Übrigen - worauf der Senat lediglich ergänzend hinweist - selbst dann nicht eingetreten wäre, wenn man insofern auf den vom Angeschuldigten angeführten Zeitpunkt des Zahlungseingangs vom 21.11.2008 abstellen würde. Denn auch dann wäre die Verjährungshemmung im Sinne des § 115 Abs. 2 BRAO durch die Einleitung des Strafverfahrens am 27.11.2012 rechtzeitig eingetreten und hätte nach Fortfall dieser Hemmung mit der am 28.12.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11.11.2015 die am 15.09.2016 im Wege der Zustellung erfolgte Bekanntgabe der Einleitung des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vom 07.09.2016 die fünfjährige Verjährungsfrist noch vor ihrem endgültigem Ablauf unterbrochen (§§ 115 Abs. 1 S. 2 BRAO, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Regelungen zum Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG finden bezogen auf die strafrechtliche Verurteilung, die sich auf den Gegenstand auch des anwaltsgerichtlichen Verfahrens bezieht, angesichts der in § 115 BRAO eigenständigen Regelung der Frage, ab wann ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten anwaltsgerichtliche nicht mehr geahndet werden kann, keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 120/11 -, BeckRS 2012, 48897). 2. Auch hat der Angeschuldigte in anwaltsgerichtlich zu ahndender Weise gegen die in § 43a Abs. 5 BRAO normierten Pflichten verstoßen, die ihm anvertrauten Vermögenswerte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Die wiederum bereits vom Anwaltsgericht zu Recht zitierte Kommentierung (Träger in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 89 m.w.N.) ist insofern eindeutig: „Anvertraut iSd § 43a Abs. 5 sind dem Rechtsanwalt Vermögenswerte dann, wenn ihm in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (§ 1), also im Rahmen seiner Berufsausübung die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht im Interesse des Mandanten eingeräumt wurde … es kommt allein darauf an, ob der Mandant die Herausgabe an sich oder an einen Dritten verlangen kann. Es ist daher auch egal, von wem dem Rechtsanwalt die Verfügungsmacht eingeräumt wurde. Erfasst wird gemäß § 667 BGB alles, was der Rechtsanwalt „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ hat. Nicht nur alles, was der Anwalt von seinem Mandanten erhalten hat, ist ihm anvertraut, sondern auch die Werte, die dem Anwalt als Vertreter seines Mandanten von Dritten zugewendet werden und dem Mandanten zustehen. Dabei ist auch gleichgültig, ob diese Werte abredegemäß zu ihm gelangt sind. Selbst dann, wenn auf dem Kanzleikonto des Rechtsanwalts fremde Gelder eingehen, obwohl die Gegenseite schriftlich aufgefordert worden war, direkt auf das Konto des Mandanten einzuzahlen, liegt ein Anvertrautsein vor und gilt § 667 BGB“. Auch insofern ist keine Verjährung eingetreten, zumal die Verjährung einer Pflichtverletzung ohnehin erst mit deren letzter Teilhandlung beginnt, es also nicht auf die Vollendung der Tat ankommt, sondern z.B. bei Unterlassungshandlungen die Verjährung erst einsetzt, wenn die Verpflichtung zum Handeln entfällt (vgl. Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115 Rn. 7 m.w.N.) - hier: indem sich der Angeschuldigte erst im Jahr 2013 entschlossen hat, den fraglichen Betrag zu hinterlegen. VI. Gegen den Angeschuldigten waren wegen dieses einheitlich zu ahndenden Verstoßes gegen anwaltliche Berufspflichten ein Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € zu verhängen, § 114 Abs.1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 BRAO. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Einer berufsrechtlichen Ahndung steht insbesondere nicht die Regelung des § 115b BRAO entgegen. Auch der Senat sieht den bereits vom Anwaltsgericht bejahten disziplinären Überhang im Sinne dieser Norm angesichts der vom angeschuldigten Rechtsanwalt zum Nachteil seiner Mandantin begangenen Untreue als ersichtlich gegeben an. § 115 b BRAO soll lediglich dann disziplinare Maßnahmen vermeiden, wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinar-rechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (vgl. Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 19). Im Übrigen war im strafrechtlichen Urteil ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Angeschuldigte noch eine berufsrechtliche Aburteilung zu erwarten habe, wurde der berufsrechtliche Gehalt der Tat durch das Strafurteil also gerade noch nicht verbraucht (vgl. Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). 2. Bei der daher veranlassten Bestimmung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Sinne des § 114 BRAO hat bereits das Anwaltsgericht zutreffend maßgeblich das Gewicht des Verstoßes gegen die Pflichten des angeschuldigten Rechtsanwalts zur Vermögensbetreuung und zur Herausgabe von Fremdgeldern, aber auch die für ihn sprechenden Umstände wie insbesondere den Zeitablauf und die bereits erfolgte strafrechtliche Ahndung gewürdigt, so dass die schon vom Anwaltsgericht vorgenommene Koppelung von Verweis und Geldbuße durchaus angemessen erscheint (vgl. die Nachweise zu Fällen strengerer berufsrechtlicher Sanktionierung von Untreuetaten im Sinne des § 266 StGB vgl. Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47), auch wenn man zudem einerseits die zwischenzeitliche Wiedergutmachung des Schadens sowie das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen, andererseits aber die anderweitige anwaltsgerichtliche Aburteilung berücksichtigt. Auch die Höhe der vom Anwaltsgericht verhängten Geldbuße von 1.500,00 € erachtet der Senat selbst unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten nach Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte für tat- und schuldangemessen. VII. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 2 S. 1 BRAO. 2. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Der Senat hat nicht im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.