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Beschluss

2 B 120/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt und nicht in einer Weise aufgezeigt wird, dass das Berufungsurteil hierauf beruht. • Bei ungenehmigten Nebentätigkeiten ist für die Disziplinarmaßnahme der gesamte Maßnahmenkatalog eröffnet; maßgeblich sind Dauer, Häufigkeit, Umfang, materielle Rechtswidrigkeit und dienstliche Auswirkungen. • Disziplinargerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden, wobei diese Bindung nur die Tatbestandsfeststellungen, nicht jedoch den nicht bindenden Strafausspruch umfasst.
Entscheidungsgründe
Versetzung in den Ruhestand wegen schwerer ungenehmigter Nebentätigkeit und strafrechtlicher Verurteilung • Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt und nicht in einer Weise aufgezeigt wird, dass das Berufungsurteil hierauf beruht. • Bei ungenehmigten Nebentätigkeiten ist für die Disziplinarmaßnahme der gesamte Maßnahmenkatalog eröffnet; maßgeblich sind Dauer, Häufigkeit, Umfang, materielle Rechtswidrigkeit und dienstliche Auswirkungen. • Disziplinargerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden, wobei diese Bindung nur die Tatbestandsfeststellungen, nicht jedoch den nicht bindenden Strafausspruch umfasst. Der Beklagte, ehemals Oberamtsanwalt, wurde 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 1999 gründete er als Alleingesellschafter die W. GmbH und führte deren Geschäfte, teils während einer Krankschreibung von November 2001 bis Mai 2003. Die GmbH erwarb 2001 ein Mietshaus zur Sanierung und Aufteilung in 20 Eigentumswohnungen; nur drei Wohnungen wurden verkauft. Der Beklagte war alleiniger Ansprechpartner der übernommenen Hausverwaltung und hatte keine Nebentätigkeitsgenehmigung, die zudem wegen Versagungsgründen nicht erteilt werden konnte. Er unterließ außerdem die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 6.849 DM. 2005 wurde er strafrechtlich u.a. wegen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn verurteilt. Die Disziplinarklage auf Aberkennung des Ruhegehalts war erstinstanzlich erfolgreich und blieb in der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. • Die Beschwerde rügt Verfahrensfehler, insbesondere fehlende Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit und zu einer möglichen Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Rügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Würdigung substantiiert darzulegen sind. • Das Berufungsgericht sah den konkreten zeitlichen Umfang der Tätigkeit als nicht maßgeblich an und stellte auf Gesamtdauer (drei Jahre sieben Monate) und Häufigkeit der Verstöße ab; deshalb beruht das Urteil nicht auf dem behaupteten Aufklärungsmangel. Ein Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Beklagten im Berufungsverfahren wurde nicht gestellt; eine weitergehende Beweiserhebung war daher aus Sicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich. • Bezüglich der nicht fristgerecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ist festzuhalten, dass das Strafurteil, an dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht gebunden ist, keine behaupteten Umstände über eine Nachentrichtung enthält; der Beklagte hat im Strafverfahren keine entsprechenden Umstände behauptet und trägt sie auch in der Beschwerde nicht vor. • Die Rüge, die strafrechtliche Verurteilung sei materiell unrichtig und deshalb wegen Ablaufs der Tilgungsfrist nach dem BZRG nicht verwertbar, betrifft die Anwendung materiellen Rechts und begründet keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Die Disziplinargesetze binden die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile nur insoweit, als diese Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der zugrundeliegenden Strafnorm betreffen; nicht bindend sind dagegen Feststellungen, die nur Strafausspruch oder Maßbelange betreffen. • Bei der Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten sind Dauer, Häufigkeit, Umfang, materielle Rechtswidrigkeit und nachteilige Auswirkungen auf den Dienst zu berücksichtigen; besonders erschwerend ist die Ausübung ungenehmigter Tätigkeiten während einer Krankschreibung. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflichten nicht verletzt, weil es auf Gesamtdauer und Häufigkeit der ungenehmigten Nebentätigkeit abgestellt hat und der Beklagte keinen Beweisantrag gestellt hat. Die strafgerichtlichen Feststellungen waren für das Disziplinarverfahren bindend im Umfang der Tatbestandsfeststellungen, sodass die Disziplinarmaßnahme auf dieser Grundlage zu rechtfertigen ist. Insgesamt rechtfertigen die Dauer der Tätigkeit, die Wahrnehmung geschäftlicher Aufgaben auch während Krankschreibung und das Unterlassen von Sozialversicherungsabführungen die Annahme eines äußerst schweren Dienstvergehens und damit die angegriffene disziplinarische Folge.