Urteil
1 AGH 5/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0619.1AGH5.20.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 25.000,00 €.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvoll-streckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 25.000,00 €.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvoll-streckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die am 00.03.2019 verstorbene frühere Rechtsanwältin C wurde durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.1989 als Rechtsanwältin zugelassen (Anlage K2). Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.04.1990 wurde Frau C ab dem 01.03.1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherungspflicht der Angestellten befreit (Anlage K5). Frau C wurde Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheid vom 24.01.1995 wurde Frau C anderweitig bei dem Amtsgericht Recklinghausen und dem Landgericht Bochum zugelassen. Mit Schreiben vom 30.03.2016, Eingang bei der Beklagten am 01.04.2016, beantragte Frau C bei der Beklagten als Syndikusrechtsanwältin zugelassen zu werden. Mit ihrem Antrag überreichte sie das Original ihres Arbeitsvertrages vom 28.03.1994, ein Protokoll über die Vorstandssitzung des FW e.V. vom 27.10.1994 sowie die Geschäftsführerordnung des FW e. V.. Mit Schreiben vom 26.04.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Tätigkeitsbeschreibung fehle und dass das eingereichte Protokoll sowie die Geschäftsordnung keine hinreichende Tätigkeitsbeschreibung darstellten. Zudem wurde der Hinweis erteilt, dass die Tätigkeitsbeschreibung eine konkrete auf die Person der Antragstellerin bezogene Darstellung der Tätigkeit enthalten müsse. Auch ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag, dass die Anstellung als Hauptgeschäftsführerin erfolgt sei. Die Antragstellerin wurde deshalb um Bestätigung durch ihren Arbeitgeber gebeten, in welchem Verhältnis die anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zu den weiteren von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber stünden. Nach Eingang einer auf den 06.07.2016 datierten Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K8) übersandte die Beklagte die Unterlagen an die Beigeladene am 26.09.2016. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 07.10.2016 mit, dass einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht zugestimmt werden könne. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass die Antragstellerin (Frau C) als Hauptgeschäftsführerin angestellt sei. Eine Anstellung als Syndikusrechtsanwältin sei nicht ersichtlich. Aus dem Arbeitsvertrag sowie der Geschäftsführerordnung ergäben sich zahlreiche nicht anwaltliche, aber für den Hauptgeschäftsführer eines Verbandes typische Aufgaben. Es sei nicht plausibel, dass die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin prägend sei. Insgesamt lasse sich den eingereichten Unterlagen kein schlüssiges Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit entnehmen. Hierzu nahm die Antragstellerin (Frau C) unter dem 20.11.2016 Stellung. Sie wies darauf hin, dass zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 1994 und der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 2016 mittlerweile 22 Jahre lägen und sich daher ihre Tätigkeit geändert habe. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit läge immer auf der rechtlichen Mitgliederbetreuung. Die Titelbezeichnung Hauptgeschäftsführer sei mehr dem Auftreten nach außen geschuldet und in keinster Weise mit der Position in z.B. der BDA vergleichbar. Die im Jahre 2016 ausgestellte Tätigkeitsbeschreibung entspreche daher den aktuellen Verhältnissen deutlich mehr als der Arbeitsvertrag. Neben der telefonischen Beratung der Mitglieder nehme sie Termine vor den Arbeitsgerichten wahr; sie selbst sei auch Mitglied der nordrhein-westfälischen Tarifkommission für den F. Nichtrechtliche Tätigkeiten würden sich ausschließlich auf die interne Verwaltung beschränken. Bei der Anzahl der Mitarbeiter (fünf, davon drei in Teilzeit) dürfe deutlich werden, dass die interne Verwaltung ihre Tätigkeit nicht präge, sondern die rechtliche Betreuung der Mitglieder. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte die Beklagte der Antragstellerin (Frau C) mit, dass die von ihr eingereichte Stellungnahme die Bedenken der Beigeladenen nicht ausräumen könne, da sich die von ihr in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung vom 06.07.2016 gerade nicht auf ihre Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin beziehe, sondern lediglich auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin). Daher empfahl die Beklagte der Antragstellerin (Frau C), eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen, dass die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zu erbringenden Aufgaben neben den weiteren Aufgaben nur eine untergeordnete Bedeutung in zeitlicher Hinsicht hätten. Ferner wurde sie gebeten eine Bestätigung ihres Arbeitgebers beizubringen, in welchem zeitlichen Verhältnis die anwaltlichen zu den weiteren Tätigkeiten, die sie für den Verband zu erbringen habe, stünden. In der Folgezeit teilte Frau C der Beklagten mit, längerfristig erkrankt zu sein. Zuletzt gab die Beklagte nach Fristverlängerungen Frau C Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2019 mit dem Hinweis, dass danach eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen würde. Eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung des FW e.V. wurde zu Lebzeiten von Frau C weder ausgestellt noch vorgelegt. Am 11.03.2019 verstarb Frau C; der Kläger ist ihr Alleinerbe Am 23.04.2019 teilte die Beklagte der Beigeladenen auf deren Anfrage mit, dass das Zulassungsverfahren durch den Tod der Antragstellerin (Frau C) ohne Zustellung eines Bescheides beendet worden sei. Mit Bescheid vom 03.05.2019 (Anlage K11) lehnte die Beigeladene den Antrag von Frau C vom 01.04.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die am 01.09.2014 aufgenommene Beschäftigung als Hauptgeschäftsführerin bei dem FW e.V. ab. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, weil die Rechtsanwaltskammer das Zulassungsverfahren ohne Zustellung eines Bescheides beendet habe. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.05.2019 (Anlage K12) lehnte die Beigeladene den Antrag von Frau C vom 30.03.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI für die vorgenannte Beschäftigung ab. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, dass Frau C nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer gewesen sei, weil das Zulassungsverfahren ohne Zustellung eines Bescheids beendet worden sei. Durch Anwaltsschreiben vom 03.06.2019 legte der Kläger als Erbe Widerspruch gegen die beiden vorgenannten Bescheide der Beigeladenen ein (Anlage K13). Das Widerspruchsverfahren ruht bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Verfahren gegen die Beklagte. Nach Erlass der Ablehnungsbescheide machte die Beigeladene gegenüber der früheren Arbeitgeberin von Frau C Beitragsnachforderungen in Höhe von 50.741,82 Euro geltend. Diesen Betrag (zuzüglich Steuerberaterkosten) regressiert die frühere Arbeitgeberin nunmehr bei dem Kläger; hierzu ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel anhängig. Zuvor hatte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 29.07.2019 (Anlage K16) dem FW mitgeteilt, dass eine Rückerstattung von Beiträgen nach Eintritt des Rentenfalls nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 30.10.2019 teilte der Kläger der Beklagte mit, dass er Erbe von Frau C sei. Er beantragte, Frau C rückwirkend als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 f BRAO zuzulassen. Er teilte mit, dass er das Verfahren nur deshalb betreibe, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund die Befreiung endgültig abgelehnt und die entsprechenden Beitragsnachforderungen gegenüber dem FW e.V. geltend gemacht habe und dieser wiederum ihn, den Kläger, in Anspruch nehme. Aus diesem Grunde sei es notwendig, dass eine – rückwirkende – Zulassung von Frau C als Syndikusrechtsanwältin vorgenommen werde. Weiter führte er aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Trotz der Benennung als Hauptgeschäftsführerin sei Frau C nicht als satzungsmäßiges Organ im Sinne eines Vorstandes gemäß § 26 BGB des FW e.V. tätig gewesen. Frau C sei folglich auf Basis eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin tätig geworden. Bei dem FW e.V. handle es sich um einen Arbeitgeberverband, welcher auch die Rechtsangelegenheiten seiner Mitglieder besorge und diesbezüglich beratend tätig sei. Die syndikusrechtsanwaltlichen Tätigkeiten von Frau C seien für das Arbeitsverhältnis inhaltlich sowie arbeitszeitlich prägend gewesen. Als Hauptgeschäftsführerin habe sie zwar auch administrative Tätigkeiten ausgeübt, diese erfolgten jedoch arbeitszeitlich nicht überwiegend. Frau C sei regelmäßig durch die Mitglieder des FW zur Prüfung von Rechtsfragen herangezogen worden und habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt der Rechtsangelegenheiten der Mitglieder für eine ordnungsgemäße Rechtsberatung aufklären und Lösungsmöglichkeiten mit den Mitgliedern erarbeiten und bewerten müssen. Sie habe in diesem Zusammenhang auch Rechtsrat erteilt. Da Frau C angesichts der Rechtsnatur des FW als Arbeitgeberverband im Wesentlichen arbeitsrechtlich tätig gewesen sei, sei diese Tätigkeit auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere der Prüfung und dem Ausspruch von Kündigungen sowie der Anfechtung von Arbeitsverhältnissen ausgerichtet gewesen. Die Voraussetzungen des selbständigen Führens von Verhandlungen sowie des nach Außen verantwortlichen Auftretens seien ebenfalls erfüllt gewesen. Frau C habe für den Arbeitgeberverband mit den zuständigen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite Tarifvertragsverhandlungen geführt. Sie sei zudem häufig vor den Arbeitsgerichten als Rechtsbeistand der Mitglieder aufgetreten. Frau C habe syndikusrechtsanwaltliche Tätigkeiten in Höhe von ca. 70 % ihrer Arbeitszeit ausgeübt. Die anwaltlichen Tätigkeiten seien auch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erfolgt. Die Organe des FW oder sonstige Arbeitnehmer seien nicht befugt gewesen, Frau C in Rechtsangelegenheiten Weisung zu erteilen. Dies habe der FW mit Schreiben vom 10.10.2019 ausdrücklich bestätigt. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass Frau C bereits mit Antrag vom 30.03.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt habe. Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) nur für eine ausgeübte Tätigkeit erfolgen könne, so dass im Hinblick auf die verstorbene Antragstellerin bereits deshalb eine Zulassung ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 12.12.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er eine Befreiung für die durch die Verstorbene mit Antrag vom 30.03.2016 seit dem 00.09.1994 bis zum 00.03.2019 (Todestag) durchgeführte Tätigkeit beantrage. Er beantrage deshalb die rückwirkende Zulassung der Verstorbenen für ihre Tätigkeit beim FW seit dem 00.09.1994 bis zum 00.03.2019 (Todestag). Mit Bescheid vom 30.01.2020 (zugestellt am 01.02.2020) wies die Beklagte den Antrag auf Zulassung der verstorbenen Frau C als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) vom 30.10.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass im Hinblick auf den Tod von Frau C bereits die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin gemäß § 4 BRAO fehlten. Darüber hinaus fehle es auch an den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, denn eine Zulassung könne unabhängig von der Fragestellung, dass dies nur für lebende Personen möglich wäre, nur erfolgen, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Eine solche tatsächliche Ausübung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei im Hinblick auf Frau C ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.01.2018 AnwZ (Brfg) 12/17) eröffne § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO nur die Möglichkeit, die Zulassung ausschließlich für ausgeübte Tätigkeiten zu erteilen. Eine Ausübung der Tätigkeit liege jedoch nicht vor. Die BRAO sehe auch nicht die Möglichkeit vor, eine rückwirkende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Mit Klageschrift vom 26.02.2020 erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Kläger erachtet die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anlog für zulässig. Zwar habe sich durch den Tod im Zulassungsverfahren dieses erledigt; es bestehe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen läge dies in der Grundrechtsbeeinträchtigung der Berufszugangsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Zum anderen bestünde ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, weil Frau C und nicht zuletzt der Kläger als Alleinerbe wirtschaftlich schwer durch die Beigeladene bzw. die Nachforderungen durch den FW e.V. belastet würden. Es bestehe folglich ein berechtigtes Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin, die auf den Tag der Antragstellung, den 30.03.2016, zurückwirke. Die Klage sei begründet, weil Frau C rückwirkend für ihre Tätigkeit beim FW e.V. als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 46 BRAO lägen vor, wovon auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 30.10.2020 ausgehe. Die ausgeübte Tätigkeit ergäbe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 30.03.2016 (unter Ziffer III) sowie aus dem Schreiben des FW vom 10.10.2019. Frau C habe die arbeitsrechtliche Beratung im Rahmen des als Arbeitgeberverband fungierenden FW gewährleistet. Sie habe die Mitgliedsunternehmen persönlich und/oder telefonisch beraten, die Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten übernommen sowie auch in kollektivrechtlichen Streitigkeiten Rechtsrat erteilt und vertreten. Sie habe in diesen Angelegenheiten stets weisungsfrei gehandelt. Sie sei auch nach außen verantwortlich aufgetreten, da sie die Mitgliedsunternehmen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten habe. Der Begründetheit der Klage stehe nicht entgegen, dass Frau C im Zeitpunkt der Entscheidung „aufgrund des Todes die Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt“ habe. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nicht übertragbar. Denn anders als der Antrag von Frau C suggeriere, handele es sich nicht um einen Neuantrag. Die syndikusrechtsanwaltliche Tätigkeit sei von Frau C „unstreitig“ auch vor der Änderung der Rechtslage ausgeübt worden und zudem auch im Zeitpunkt der Antragstellung. Frau C hätte diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeübt „das Versterben nach langem Leiden nicht eingedacht“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsauffassung der Beigeladenen, es habe noch einer weiteren Erklärung des Arbeitsgebers bedurft, nicht zutreffend sei. Die Verzögerung des Verfahrens sei zwar auch auf die schwere Erkrankung von Frau C zurückzuführen, rühre jedoch im Wesentlichen daher, dass die Tätigkeitsbeschreibung unzutreffenderweise als nicht ausreichend angesehen worden sei. Die Verzögerung sei nicht Frau C zuzurechnen, da sie entweder in der unzutreffenden Nichtberücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung oder in der schweren Erkrankung bedingt gewesen sei. Zu beachten sei zudem, dass das klägerische Begehr nicht auf eine zukunftsgerichtete Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gerichtet sei. Die auf den Tod von Frau C vorgenommene zeitliche Begrenzung verdeutliche, dass die Zulassung allein den Zweck habe, für die streitigen Zeiträume eine materiell richtige Entscheidung über die Tätigkeit herbeizuführen. Es entspreche nicht dem Sinn der BRAO, dass bereits zugelassene und auch weiterhin zulassungsfähige Syndikusrechtsanwaltstätigkeiten nur deshalb rentenversicherungspflichtig werden, weil der Antragsteller versterbe. Es könne nicht sein, dass allein der zufällige Todestag darüber entscheide, ob rückwirkend für dreieinhalb Jahre zusätzlich zu den Beiträgen zum Versorgungswerk noch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Nicht entscheidend sei, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO im Präsens von der anwaltlichen Tätigkeit spreche. Denn in der beantragten Zeit sei Frau C tatsächlich anwaltlich tätig gewesen und habe einen Anspruch auf Zulassung gehabt. Wäre sie nicht verstorben, hätte sie rückwirkend eine vollumfängliche Zulassung erhalten. Nun seien konkrete rentenversicherungsrechtliche Nachteile zu befürchten, die in einer Doppelversicherung und doppelten Beitragszahlung zu sehen seien. Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage in Zulassungsstreitigkeiten vollständig leerlaufe. Eine die Zulassung ablehnende Entscheidung sei nicht mehr justiziabel. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, die verstorbene Frau C rückwirkend seit dem 00.09.1994 bis zum 00.03.2019 für die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin des FW e.V. als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die BRAO keine rückwirkende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorsehe. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nicht anwendbar. Es sei auch rechtlich nicht möglich, die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin rückwirkend festzustellen, weil die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung der Urkunde wirksam werde, die gegenüber Frau C nicht mehr erfolgen könne. Ohnehin käme keine frühere Zulassung als ab dem 30.03.2016 in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zulassung eingegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. II. Die Klage des Klägers ist unzulässig. 1. Der beschrittene Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit ist gegeben; die Klage ist nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unzulässig. Nach § 112a Abs. 1 BRAO ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten u.a. nach der BRAO. Die Parteien streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der rückwirkenden Zulassung von Frau C als Syndikusrechtsanwältin, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, die sich nach den Normen der BRAO richtet. Zwar handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Rechtsanwalt, sondern um einen Dritten, so dass die Parteien nicht in einem Berufsrechtsverhältnis zueinander stehen. Für Streitigkeiten Dritter steht grundsätzlich der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht offen (BVerfE 26, 186, 192; Henssler/Prütting/Deckenbrock, 5. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5; Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, 3. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5a; Feuerich/Kilimann, 10. Aufl. § 112a BRAO Rn. 13 f). Auch wenn der Kläger seine Klage nicht etwa in seiner Eigenschaft als Erbe der verstorbenen Rechtsanwältin C erhoben hat – die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. zur Syndikusrechtsanwalt stellt eine höchstpersönliche, unvererbliche Rechtsposition dar (vgl. BGH BeckRS 2013, 11591 Rn. 2; BGH BeckRS 2011, 07705 Rn. 2) – ist jedoch zu berücksichtigen, dass Gegenstand der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage die Frage ist, ob die beklagte Rechtsanwaltskammer eine frühere Berufsträgerin als Syndikusrechtsanwältin hätte zulassen müssen. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers (Bt-Drs. 11/5253, 21, 34), dass Zulassungsfragen betreffend die Syndikusrechtsanwaltsschaft in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Anwaltsgerichtshöfe fallen sollen. Deshalb ist § 112a Abs. 1 BRAO dahin auszulegen, dass in Fällen wie diesen auch dann der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet ist, wenn sich die Zulassungsfragen nicht in Gestalt von Anfechtungsklagen des Trägers der Rentenversicherung oder von Verpflichtungsklagen der Zulassungsbewerber stellen, sondern im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage von Nichtberufsträgern zur Entscheidung gestellt werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die sachliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Eines Vorabausspruchs über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17a Abs. 3 GVG bedurfte es nicht, zumal keine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, dies auch nicht im Rahmen der hierzu erfolgten rechtlichen Erörterungen im Senatstermin. 2. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es fehlt schon an einem durch Rücknahme oder anderweitig erledigten Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt, der sich durch den seitens des Klägers als erledigendes Ereignis benannten Tod von Frau C erledigt hat, ist nicht gegeben. 2.1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 kommt als durch den Tod von Frau C erledigter Verwaltungsakt nicht in Betracht. Denn durch diesen Verwaltungsakt ist der Antrag auf Zulassung der verstorbenen Frau C als Syndikusrechtsanwältin abgelehnt worden, und zwar mit der Begründung, dass wegen des Todes von Frau C am 00.03.2019 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft nicht vorlägen. Dieser Verwaltungsakt kann sich durch den Tod von C nicht erledigt haben. Dies folgt zum einen daraus, dass der Tod von Frau C am 00.03.2019 eingetreten ist und der Bescheid vom 30.01.2020 stammt, der Bescheid dem Tod also zeitlich nachgefolgt ist. Zum anderen beruht der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 inhaltlich gerade auf dem Tod von Frau C und hat ihren Tod zur Grundlage. Damit scheidet der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 als erledigter Verwaltungsakt aus, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte durch diesen Bescheid allein über den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 auf rückwirkende Zulassung oder – zumindest auch – über den ursprünglichen Antrag von Frau C auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin entschieden hat. Denn ein anderer Bescheid als der der Beklagten vom 30.01.2020 ist nicht gegeben; er wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. In jedem Fall ist die ausdrücklich als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage des Klägers unzulässig. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO i.V.m § 112c BRAO nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Jedoch hat der Kläger auch nach eingehender Erörterung der sich gegen die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erhobenen Zulässigkeitsbedenken in der Senatsverhandlung ausdrücklich an der Fortsetzungsfeststellungsklage festgehalten und nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er eine Entscheidung über die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage begehre. Daran ist der Senat gebunden. 2.2. Ohne dass es darauf ankäme weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 30.01.2020 allein über den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 entschieden hat. Dies folgt aus einer Auslegung des Bescheides der Beklagten vom 30.10.2020. Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (BVerwG NJW 2013, 1832 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 35 Rn. 54 f. BeckOK/Bader/Ronellenfitsch/von Alemann/Scheffczyk VwVfG, Stand 01.04.2020, § 35 Rn. 46). Die Auslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei entsprechende Anwendung (BVerwG BeckRS 2020, 2881 Rn. 8). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG BeckRS 2011, 52971 Rn. 3). Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die Beklagte durch den Bescheid vom 30.01.2020 allein über den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 entschieden hat. Hierfür spricht bereits der Tenor des Bescheides, der optisch durch Fettdruck und Einrückung besonders hervorgehoben ist und ausdrücklich den Antrag vom 30.10.2019 ablehnt. Damit übereinstimmend heißt es im Einleitungssatz der „Begründung“ unter I., dass der Kläger unter dem 30.10.2019 beantragt habe, Frau C rückwirkend zuzulassen. Der Abschlusssatz unter II. geht dahin, dass „daher … Ihr Antrag abzulehnen“ gewesen sei. Schon dies legt in besonderer Weise nahe, dass die Beklagte allein über den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 entschieden hat. Dies gilt umso mehr wie der Kläger tatsächlich unter dem 30.10.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung der verstorbenen Frau C als Syndikusrechtsanwältin gestellt hatte. Denn in dem Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten heißt es dazu, dass sie (im Original „wir“) – die Bevollmächtigten – beantragen, Frau C rückwirkend zuzulassen. Dabei ist das Wort „beantragen“ im Original unterstrichen. Zudem wussten sowohl der Kläger als auch die Beklagte, dass dessen anwaltlichen Bevollmächtigten Frau C vormals nicht vertreten hatten. Die Worte „wir beantragen“ konnten deshalb, für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar, allein auf einen Antrag des Klägers hindeuten. Zwar wird in dem Schreiben vom 30.10.2019 der ursprünglich von Frau C unter dem 30.03.2016 gestellte Antrag erwähnt; auch ist es so, dass es in einem weiteren Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 12.12.2019 heißt, dass die Frage, ob Frau C entsprechend ihres Antrags vom 30.03.2016 zuzulassen sei, weiterhin relevant sei. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, im Wege der Auslegung gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Tenors davon auszugehen, dass die Beklagte – zumindest auch – über den Antrag von Frau C vom 30.03.2016 entschieden habe. Denn die Beklagte hatte das von Frau C eingeleitete Antragsverfahren vor dem Hintergrund der Höchstpersönlichkeit der beantragten Zulassung und mangels Kenntnis von Erben nach Mitteilung über deren Tod beendet und hiervon die Beigeladene in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben, mit welchem die Beklagte die Beigeladene von der Beendigung des Verwaltungsverfahrens in Kenntnis gesetzt hat, hat die Beklagte zu den Verwaltungsvorgängen genommen und damit die Beendigung des Verwaltungsverfahrens dokumentiert. Weder dem weiteren Verwaltungsverfahren der Beklagten noch dem Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 ist ein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Beklagte das beendete Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen hätte. Dadurch, dass sie durch Bescheid vom 30.01.2020 ausdrücklich den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 abgelehnt hat, hat sie sowohl subjektiv wie auch objektiv zum Ausdruck gebracht, hierdurch das durch den Antrag des Klägers vom 30.10.2019 in Gang gesetzte Verfahren abzuschließen. Daraus folgt, dass der Antrag von Frau C vom 30.03.2016 derzeit noch unbeschieden ist. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift hat ausführen lassen, dass er das Zulassungsverfahren „weiter betrieben“ habe und dass er den „ursprünglichen Antrag“ „konkretisiert“ habe, vermögen diese dem in Rede stehenden Bescheid der Beklagten nachfolgenden Ausführungen nicht zur Auslegung des Regelungsgehaltes des Bescheides herangezogen werden; jedenfalls rechtfertigen diese Ausführungen keine andere Auslegung. Der Kläger kann nicht durch Ausführungen in seiner Klageschrift dem Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 einen weitergehenden Regelungsgehalt verleihen als diesem von der Beklagten ausdrücklich zugemessen worden ist und der auch objektiv dem Bescheid nicht zu entnehmen ist. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c, 194 Abs. 1 Satz 1, §§ 154 Abs. 1 und 3, 167, 173 VwGO, § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).