Entscheidung
AnwZ (Brfg) 16/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041024BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041024BANWZ.BRFG.16.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 16/21 vom 4. Oktober 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Aufgabe der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 4. Oktober 2024 beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 22. Juli 2024 ge- gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. , die Richterin am Bundesgerichtshof G. , die Richterin am Bundesgerichtshof E. , den Rechtsanwalt Dr. L. sowie den Rechtsanwalt G. werden verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 wird zurückgewie- sen. 3. Der Nichtigkeitsantrag des Klägers vom 22. Juli 2024 wird zu- rückgewiesen; der Restitutionsantrag des Klägers vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. 4. Der Antrag des Klägers vom 22. Juli 2024 auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2020 und vom 27. Oktober 2020 wird abgelehnt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 6. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger war seit 2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsaus- übung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO, nachdem der Kläger ihrer Anordnung vom 13. Mai 2020 zur Vorlage eines ärztli- chen Gutachtens gemäß § 15 BRAO bis zum 15. Juli 2020 nicht nachgekommen war. Der Kläger hat sowohl gegen die Anordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 als auch gegen die Widerrufsverfügung vom 27. Oktober 2020 Anfechtungsklage erhoben. Die Klage gegen die Anordnungsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2020 abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Der Be- schluss ist der Beklagten am 22. April 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zuge- stellt worden. Im Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Anfechtungsklage des Klägers mit am 12. April 2021 ver- kündetem Urteil abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru- fung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 im Ver- fahren AnwZ (Brfg) 26/21 abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 15. September 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden. 1 2 3 4 - 4 - Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 und weiterem Schriftsatz vom 17. Mai 2023, hat der Kläger Anhörungsrügen erhoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 hat er außer- dem in beiden Verfahren beantragt, die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und des Widerrufsbescheids vom 27. Oktober 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Haupt- sache in beiden Verfahren auszusetzen und der Beklagten aufzugeben, eine Mit- teilung vom 27. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer B. zurückzu- nehmen und damit die Aktivierung des beA-Postfachs des Klägers und seine Wiederaufnahme in das bundesweite Anwaltsverzeichnis zu veranlassen. Der Senat hat die Anträge des Klägers mit Beschlüssen vom 10. Juli 2024 abschlägig beschieden. Nunmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 gegen den Be- schluss vom 10. Juli 2024 "erneut Nichtigkeitsklage und im Übrigen Restitutions- klage" sowie eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt, den "angefochtene[n] Beschluss" aufzuheben und die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzu- lassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Vorfragen zur Ent- scheidung vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Voll- ziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und des Widerrufsbe- scheids vom 27. Oktober 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union im Vorlageverfahren auszusetzen. Außerdem hat er die in dieser Sache am Beschluss vom 10. Juli 2024 mitwirkenden Richter/innen sowie die am Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 im Verfahren AnwZ (Brfg) 26/21 mitwir- kenden Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 5 6 7 - 5 - II. Die Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) vom 22. Juli 2024 stellen sich als rechtsmissbräuchlich dar und sind damit als unzulässig zu ver- werfen. a) Die Ablehnungsgesuche richten sich unterschiedslos gegen die ge- nannten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte des Senats, ohne ernsthafte Umstände anzuführen, die die Befangenheit rechtfertigen. Weder wird die Be- sorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung ent- haltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter oder Rechtsanwälte zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaf- ten Umständen hergeleitet, noch ist sie sonst erkennbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; vom 12. Okto- ber 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - Ill ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3 und vom 12. Januar 2023 - II ZR 155/22, juris Rn. 1; jew. mwN). aa) Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Abgelehnten seien Teil ei- ner Vereinigung, die sich gegen ihn verschworen habe, um Straftaten der Rechts- beugung zu begehen oder zu vertuschen, stellt dies lediglich eine pauschale Ver- unglimpfung dar. Soweit er geltend macht, der gesamte Senat sei kein durch Ge- setz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 GrCh, sondern offensichtlich schon ursprünglich so zusammengesetzt, dass er im Sinne der Verwaltung entscheiden solle, und dies mit dem Auswahl- und Ernen- nungsverfahren der anwaltlichen Beisitzer nach §§ 107 ff. BRAO begründet, wird kein individualbezogener, sondern ein generell systembezogener Vorwurf erho- ben, der als solcher kein Befangenheitsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO begründen 8 9 10 - 6 - kann und als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3). Gleiches gilt für sein weiteres Vor- bringen, die Besetzung des Senats im vorliegenden Fall sei "völlig anachronis- tisch" und mit etlichen Richterwechseln in kurzer Zeit verbunden gewesen, die ihm vor den jeweiligen Entscheidungen auch nicht mitgeteilt worden seien, was ebenfalls Zweifel daran begründe, dass es sich bei dem Senat um ein durch Ge- setz errichtetes Gericht handele. Die pauschale Behauptung, die Richter am Bun- desgerichtshof seien nicht unabhängig und unparteilich, weil sie nicht vorrangig wegen ihrer Kompetenzen, sondern wegen Parteiaffinitäten gewählt würden, und fast alle Richter am Bundesgerichtshof und an den Oberlandesgerichten in Deutschland hätten mindestens eine lange Station an dem jeweiligen Justizmi- nisterium absolviert, um sich dort als "exekutivkompatibel" zu erweisen, entbehrt nicht nur jeder Grundlage und Substantiierung, sondern rechtfertigt als solche ebenfalls in keiner Weise Zweifel an der Unvoreingenommenheit der konkret ab- gelehnten Richter im vorliegenden Verfahren. Nichts anderes gilt für die Ansicht des Klägers, der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. sei nicht als Gericht anzusehen, weil er Stellvertreter der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. als Vorsitzende im Anwaltssenat sei und daher ebenso wie diese offensichtlich wegen ihrer bzw. seiner Nähe zur Exekutive dazu berufen worden sei, um die Wünsche der Verwaltung am besten umzusetzen. bb) Soweit der Kläger geltend macht, die "abgelehnten Personen" hätten sich im vorliegenden Verfahren offenkundig bewusst über sein Vorbringen hin- weggesetzt, stattdessen eigene Annahmen aufgestellt und ihre Entscheidungen zeichneten sich durch zahlreiche Plagiate, Floskeln und völlige Unbestimmtheit aus, weswegen er gestützt auf die bisherigen Entscheidungen keinen Grund habe, sie als Gericht zu betrachten, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Ent- scheidungen des Senats. Das Ablehnungsverfahren dient aber nicht dazu, rich- terliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse 11 - 7 - vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 9 mwN; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15, juris Rn. 3). b) Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Rich- ter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 2 mwN). III. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 10. Juli 2024 ist (jedenfalls) nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die - grundsätzlich dem Anwalts- zwang gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 und vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, NJW-RR 2021, 375 Rn. 3) - Erhebung der Anhörungsrüge noch als postulationsfähig anzusehen ist, nach- dem sein Recht zur Selbstvertretung gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 8 VwGO mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs seiner Zulassung bereits im September 2022 (mit Übergabe des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2022 an die Poststelle zur Zustellung) entfallen ist. Denn die Gehörsrüge hat auch bei unterstellter Postulationsfähigkeit des Klä- gers keinen Erfolg. Der Senat hat gerade nicht verkannt, dass der Kläger sich in seinem Zu- lassungsantrag vom 12. Juli 2021 nicht konkret auf die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit gestützt, sondern einen "fehlenden Anlass" für die Anordnung seiner 12 13 14 15 - 8 - Untersuchung gerügt hat. Soweit der Kläger nun meint, ein "fehlender Anlass" bedeute auch keinen Anlass, sich an einen unzuständigen Arzt zu wenden, hat der Senat sich im Beschluss vom 10. Juli 2024 auch damit auseinandergesetzt (unter II.2.), das Vorbringen des Klägers aber für nicht durchgreifend befunden. IV. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläger als "Nichtigkeits-" bzw. "Restitutionsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung als Nich- tigkeits- und Restitutionsantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, juris Rn. 1 f.). Weiter ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen, dass sein Wiederaufnahmebegehren sich nicht nur gegen die Zurück- weisung seiner Anträge im Beschluss vom 10. Juli 2024 richtet, sondern (vor allem) auch gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden ist, da er dies- bezüglich ein Fehlverständnis seines Wiederaufnahmeantrags vom 17. Mai 2023 rügt und weitere Wiederaufnahmegründe geltend macht, die ihm erst seit dem 27. Juni 2024 bekannt seien. 2. Für die Postulationsfähigkeit des Klägers gelten die obigen Ausführun- gen zu seiner Anhörungsrüge entsprechend. 3. Soweit der Wiederaufnahmeantrag sich gegen die Ablehnung des An- trags des Klägers vom 13. September 2023 auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung im Beschluss vom 10. Juli 2024 richtet, ist er nicht statthaft. 16 17 18 19 - 9 - Bei Entscheidungen über Anträge auf Vollziehungsaussetzung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) ist eine Wieder- aufnahme mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, weil (jedenfalls) bei veränderten Umständen ein Abänderungsantrag oder ggf. ein erneuter An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. BVerwGE 76, 127, 128; VGH München, NJW 1985, 879, 880; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl., § 153 Rn. 6 mwN; aA VGH Kassel, NJW 1984, 378 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 76). 4. Der Nichtigkeitsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger stützt den allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Be- setzung (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf, dass er - entgegen der Annahme des Senats im Beschluss vom 10. Juli 2024 - nicht nur die Verletzung der Vorlage- pflicht nach Art. 267 AEUV durch den Senat rügt, sondern die fehlende Unab- hängigkeit und Unparteilichkeit des gesamten Senats in seiner konkreten Beset- zung. Diese begründet er im Wesentlichen mit den oben bereits im Zusammen- hang mit seinen Ablehnungsgesuchen genannten Umständen. Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre indes - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Be- fangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO mwN). Für diese Annahme ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anhalt. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend die Ab- lehnungsgesuche des Klägers gegen die am Beschluss des Senats vom 10. Juli 20 21 22 23 - 10 - 2024 beteiligten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte verwiesen, sowie des Weiteren auf die Beschlüsse des Senats vom 31. Oktober 2023 und vom 18. Juni 2024, mit denen der Senat weitere Ablehnungsgesuche des Klägers gleichen In- halts verworfen hat. Soweit der Kläger außerdem betreffend den an dem Beschluss vom 25. Februar 2022 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. le- diglich pauschal behauptet, dieser pflege eine "enge Beziehung" zu dem Präsi- denten des H. Anwaltsgerichtshofs, begründet auch dies bei vernünfti- ger Würdigung ersichtlich noch nicht die berechtigte Befürchtung einer Voreinge- nommenheit im konkreten Verfahren. Die Auffassung des Klägers, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. sei nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Mitglied eines Strafsenats zur Entscheidung in der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache nicht berufen gewesen, trifft offensichtlich nicht zu. Nach § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG kann ein Richter mehreren Spruchkörpern angehören und damit auch einem Zivil- und Strafsenat zugleich. 5. Der Restitutionsantrag des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 ZPO (Straftaten der beteiligten Richter und Rechtsanwälte, insbesondere Rechtsbeugung), des § 580 Nr. 4 ZPO (Erschleichung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2022 durch die Beklagte mittels unberechtigter Anordnung einer Untersuchung nach § 15 BRAO) und des § 580 Nr. 2 ZPO (ent- scheidungserhebliche Urkunden(ver)fälschung durch die Beklagte betreffend den angeblichen Untersuchungsauftrag) geltend. Nach § 581 Abs. 1 ZPO ist ein Restitutionsantrag in den Fällen des § 581 Nr. 1 bis 5 ZPO aber nur dann zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräf- tige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines 24 25 26 27 - 11 - Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfol- gen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger verweist zur Begründung seines Restitutionsbegehrens, insbesondere der angeblichen Rechtsbeugung durch "alle Personen", die u.a. an dem Beschluss vom 25. Februar 2022 mitgewirkt haben, lediglich auf einen Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 22. Mai 2024, mit dem er sich dagegen gewandt hat, dass sein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. gegen die am Beschluss vom 25. Februar 2022 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Körper- verletzung im Amt (§ 340 StGB) sowie Beleidigung, üblen Nachrede und Ver- leumdung (§§ 185 ff. StGB) durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 mangels ausreichenden Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab- gelehnt und seine diesbezügliche Beschwerde durch Bescheid der General- staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 zurückgewiesen worden ist. Wird aber be- reits kein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil es nach Ansicht der Strafverfol- gungsbehörden an einem hinreichenden Anfangsverdacht für strafbare Handlun- gen fehlt, ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; Musielak/Sponheimer in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 581 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl., § 581 Rn. 2). 6. Der Senat kann über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO durch Beschluss entscheiden (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4; OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN). 28 29 - 12 - V. Die vom Kläger beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Vorlagefragen zu 2.a) bis f) fehlt es, wie oben ausgeführt, bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die weiteren Vorlagefragen betreffend die An- ordnung der Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO stellen sich nicht. Zudem besteht nach Auffassung des Senats, wie bereits im Beschluss vom 10. Juli 2024 ausgeführt (unter III.2.a)bb)), diesbezüglich auch im Übrigen kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV. Damit ist auch der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Beklagten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union im Vorabentscheidungsverfahren zurückzuweisen. Die vom Klä- ger begehrte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kommt folglich eben- falls nicht in Betracht. VI. Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger mit einer erneuten Beschei- dung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. 30 31 32 - 13 - VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2020 - 1 AGH 5/20 - 33