Urteil
1 AGH 17/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1211.1AGH17.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist seit dem 00.05.2002 als Rechtsanwalt zugelassen, gegenwärtig unterhält er eine Einzelkanzlei in W. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde der Kläger unter Beifügung einer 15 Positionen umfassenden Forderungsaufstellung der Beklagten mit dem Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aufforderung angehört, sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erklären. Eine Stellungnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren erfolgte nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2020 hat die Beklagte dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO (Vermögensverfall) widerrufen. Dem Bescheid liegt die inhaltlich unverändert gebliebene Forderungsaufstellung der Beklagten zu Grunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Am 18.06.2020 war der Kläger wegen der unter den lfd. Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 9 aufgeführten Positionen der Forderungsaufstellung wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 802c Abs.1 Nr.1 ZPO) in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen, wegen der Forderungen unter den Nummern 8, 11, 12, 13 u. 14 liefen Vollstreckungsmaßnahmen. Wegen der Forderungen unter den Nummern 5, 8, 9, 11 u. 12 bestanden Haftbefehle des Gerichtsvollziehers wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO). Die Forderungen zu den lfd. Nrn. 7 u. 10 waren im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen vor Erlass des Widerrufsbescheids ausgeglichen worden. Auf die Forderungen zu den Nummern 3, 5, 8 u. 9 hatte der Kläger in dem Zeitraum von August 2019 bis einschließlich Januar 2020 unregelmäßig Zahlungen zwischen 95,00 € u. 250,00 € erbracht. Die Widerrufsverfügung vom 18.06.2020, zugestellt am 20.06.2020, hat der Kläger mit der am 20.07.2020 beim AGH eingegangenen Klage fristgerecht angefochten und angekündigt, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.06.2020 beantragen zu wollen. Die Klage hat er nicht begründet. Zum Senatstermin vom 11.12.2020 ist der Kläger nicht erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Kläger unter dem 21.08.2020 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Des Weiteren betreibt sie aufgrund von gegen den Kläger festgesetzten Zwangsgeldern über 500,00 € u. 1.000,00 € das Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personal- und Widerrufsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr. 000001 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Trotz des Ausbleibens des Klägers zum Verhandlungstermin vom 11.12.2020 konnte der Senat in der Sache entscheiden, § 102 Abs.2 VwGO. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234, Tz.9 ff; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3; jeweils zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.60), also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 18.06.2020. Bezogen auf den 18.06.2020 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch ausnahmsweise nicht gefährdet sind, hat er nicht dargetan. 1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N., juris; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4, juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.58 mit Verweis auf § 7 Rn.142). Ob eine wirtschaftliche Konsolidierung nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten ist, ist im Anfechtungsverfahren unerheblich, diese Frage ist nur für eine etwaige Wiederzulassung von Bedeutung (BGH Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10, Tz.15; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3, jeweils zitiert nach juris). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder von Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 882b ZPO eingetragen ist. Im vorliegenden Fall streitet die gesetzliche Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 18.06.2020 war der Kläger wegen der unter den lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 9 der Forderungsaufstellung der Beklagten bezeichneten Forderungen in das Vollstreckungsregister eingetragen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen: Nr.1 I GmbH, G über 391,95 € Nr.2 A GmbH, C über 341,43 € Nr.3 G1 Bank, L über 794,67 € abzgl. gezahlter 95,20 € u. 96,00 € Nr.4 T GmbH über 330,00 € Nr.5 I1 AG über 704,74 € Nr.9 T1, O über noch 1.797,44 €. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen legen, hierzu ist eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung vom 03.08.2020 hingewiesen worden. Den Vermutungstatbestand hat der Kläger nicht widerlegt. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen legen, hierzu ist eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Der Kläger hat hierzu weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren vorgetragen. Aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2020 überreichten Vermögensauskunft des Klägers vom 21.08.2020 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger tatsächlich weder über Vermögen noch über Einkünfte verfügt, aus denen er die relativ geringen Forderungen aus der Forderungsaufstellung der Beklagten decken kann. Der Kläger bestreitet gegenwärtig seinen Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II, bereits im Jahr 2019 hat er kein steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt. 2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Konkreter Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist nicht erfolgt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, ergeben sich auch nicht sonst aus der Akte. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. 4. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 20.07.2020 war zurückzuweisen, weil die Anfechtungsklage aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht hat Erfolg hatte, §§ 166 Abs.1 S.1 VwGO, 114 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmäch-tigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts sowie die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.