Urteil
1 AGH 24/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1211.1AGH24.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 00.03.1971 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in C, B-Straße 0. Nachdem die Beklagte über mehrere gegen den Kläger eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterrichtet worden war, forderte sie ihn mit Schreiben vom 24.06.2020 zur Stellungnahme auf und nahm insbesondere Bezug auf das gegen den Kläger ergangene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.05.2019 (1 O 190/17), das Herr T als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG erwirkt hatte. Aus diesem Urteil, mit dem der Beklagte verurteilt worden war, an den Involvenzverwalter 474.764,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2017 zu zahlen, war gegen den Beklagten vollstreckt und ein vom 26.09.2019 datierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden. Drittschuldner waren die Ubank H, die Ebank, die C1sche Bank, die Landesbank C1, die Sbank AG, die E1 Bank AG und das O. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss datiert vom 28.02.2020 (Drittschuldner: W). Mit Schreiben vom 16.06.2020 teilte Herr Obergerichtsvollzieher X der Beklagten mit, dass der Kläger am 28.05.2020 beim Zentralen Vollstreckungsgericht Hagen die Vermögensauskunft abgegeben hatte und eine entsprechende Eintragung (§ 802 f Abs. 6 ZPO) am 08.06.2020 erfolgt sei. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 24.06.2020 aufgefordert, die Begleichung sämtlicher noch offenstehender Forderungen nachzuweisen sowie zu den gegen ihn ergangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Ferner wurde er zu seinen Vermögensverhältnissen befragt und darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner Zulassung in Betracht käme. Der Kläger schilderte in seinem Schreiben vom 09.07.2020 den Hintergrund der Verurteilung. Er sei im August 2014 bei Versammlungen von Genussrechtsgläubigern der Insolvenzschuldnerin Q AG zum "gemeinsamen Vertreter" nach dem Schuldverschreibungsgesetz für knapp 10.000 Gläubiger gewählt worden. Er habe über drei Jahre hinweg diese Aufgabe wahrgenommen und über 10.000 Insolvenzforderungen für Gläubiger angemeldet, 7 Musterprozesse gegen den Insolvenzverwalter bis zum Bundesgerichtshof geführt und für seine Tätigkeit insgesamt 830.878,00 € an Honorar abgerechnet und ausbezahlt bekommen. Hierauf habe er Steuern in Höhe von 218.461,00 € bezahlt. Er und der Insolvenzverwalter, der die Honorare aus der Insolvenzmasse bestritten hatte, seien davon ausgegangen, dass es sich bei der Vergütung des "gemeinsamen Vertreters" um eine Masseverbindlichkeit handele, wie dies früher ständige Praxis gewesen sei. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017 (IX ZR 87/16) habe sich eben diese Praxis geändert: Der Vergütungsanspruch eines im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern sei seit dem Urteil nicht mehr als Masseverbindlichkeit anzusehen. Der Insolvenzverwalter habe die Rückzahlung aller geleisteter Beträge klageweise verfolgt. Das Urteil sei nicht rechtskräftig, trete die Rechtskraft ein, werde er voraussichtlich nicht in der Lage sein, die titulierte Forderung zu erledigen. Bisher seien durch die Vollstreckungsmaßnahmen (aufgrund von Zahlungen von Drittschuldnern) 22.000,00 € beigebracht worden. Er fühle sich ungerecht behandelt, nachdem er für dreijährige intensive Arbeit kein Honorar erhalten solle. Er sehe in seinem Alter (zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger 77 Jahre alt) "keine Chance, entsprechende Beträge erneut zu verdienen". Er wickle seine Tätigkeit noch ab, nehme keine neuen Fälle an, werde seine Kanzlei "langsam auslaufen lassen" und spätestens mit Vollendung seines 80. Lebensjahres (per 04.09.2022) auf seine Zulassung verzichten. Er verfüge über kein Büro und kein Personal mehr, beauftrage externe Schreibkräfte und generiere Umsätze für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen für andere Anwaltskanzleien. Durch seine geringfügige Anwaltstätigkeit könnten die Interessen der Mandanten nicht geschädigt werden. An Titeln gegen ihn gebe es nur das Urteil des Landgerichts Bielefeld. Er verdiene derzeit aus seiner Anwaltstätigkeit monatlich 1.000,00 € bis 2.000,00 € (nach Steuern). Er habe geringfügige Mieteinnahmen in Höhe von ca. 350,00 € netto. Die Einnahmen reichten zur Deckung des Lebensunterhalts gerade aus, er müsse keine Miete zahlen, weil er im Haus seiner Ehefrau wohne. Er sei Eigentümer von zwei Immobilien: In Coswig gehörten ihm eine Gewerbefläche von 212 m², die sich nicht gut vermieten ließe, der aktuelle Wert der Immobilie sei mit ca. 200.000,00 € zu veranschlagen. Ferner sei er Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen (Weinberg) in Heppenheim, woraus er keine Einnahmen erziele. Seine Guthaben auf Bankkonten beliefen sich auf 2.629,76 €, das Anderkonto stehe auf 0,00 €. Im Jahr 2019 habe er aus seiner Anwaltstätigkeit einen Überschuss in Höhe von 182.666,00 € erzielt, im Jahr 2020 per 30.06.2020 einen Überschuss von 29.696,00 €. Steuerschulden bestünden nicht. Mit Bescheid vom 30.07.2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entkräften. Auch unter Berücksichtigung der durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetriebenen Beträge bestehe die titulierte Forderung in einem nicht unerheblichen Umfang fort. Ein etwaiges "Unverschulden" sei nicht entscheidungserheblich. Von einer Gefährdung der Rechtssuchenden sei bei Vermögensverfall regelmäßig auszugehen. Nur in Ausnahmefällen könne von einer fehlenden Gefährdung gesprochen werden. Dies setze voraus, dass bei einem in Sozietät angestellten Rechtsanwalt eine Bindung durch Arbeitsvertrag bestehe, die den Schutz des Mandanten sicherstelle. Der Kläger sei in seiner Einzelkanzlei tätig und habe jederzeit die Möglichkeit, auf Fremdgelder zuzugreifen. Eine mögliche Kontopfändung könne nicht ausgeschlossen werden. Mit der vom 25.08.2020 datierenden und mit Schriftsatz vom 22.09.2020 begründeten Klage wiederholt der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen. Die Beklagte habe in der Widerrufsverfügung nicht erwähnt, dass das Urteil des Landgerichts Bielefeld nicht rechtskräftig, sondern nur vorläufig vollstreckbar sei. Beide Parteien hätten Berufung eingelegt, er habe in der Berufungsbegründung gute Argumente vorgebracht und gehe davon aus, dass das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werde. Es wäre zynisch, wolle man ihn darauf verweisen, dass er im Falle der Aufhebung des Urteils seine Wiederzulassung beantragen könne. Bis dahin seien ihm "sämtliche Mandanten weggelaufen". Zudem sei die Widerrufsverfügung rechtswidrig, weil kein nachhaltiger Vermögensverfall vorliege. Zwar sei ein solcher vorliegend zu vermuten, es könne aber nicht davon die Rede sein, dass er seine schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können. Er sei nur durch das nicht rechtskräftige Urteil in schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, so dass ein nachhaltiger Vermögensverfall nicht gegeben sei. Im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren beantragt der Kläger gem. § 94 VwGO, das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dem vor dem Oberlandesgericht Hamm anhängigen Verfahren (Berufungsverfahren) auszusetzen. Rechtsuchende seien nicht gefährdet, weil er bereits im Vorfeld möglicher Pfändungen Sorge dafür getragen habe, dass keine Mandantengelder an ihn ausgezahlt würden. Er werde alle Personen oder Institutionen, die Zahlungen an seine Mandanten zu erbringen hätten, darauf hinweisen, dass er nicht empfangsberechtigt sei und Zahlungen nur direkt an Mandanten erfolgen könnten. Die Unterstellung, er könne auf Mandantengelder zugreifen, weise er entschieden zurück. Der größte Druck auf ihn sei von dem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen, diese habe er aber schon am 28.05.2020 abgegeben, Schlimmeres könne nicht mehr passieren. Auch wenn von der "Ausnahmeregelung" des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO praktisch nie Gebrauch gemacht werde, gebe es doch keinen Automatismus, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Er habe die Betreuung und Beratung von ca. 2.000 Gläubigern in 9 verschiedenen Insolvenzverfahren übernommen und müsse die eingegangenen anwaltlichen Verpflichtungen für die Dauer der Verfahren erfüllen. Er führe ein Geschäfts- und ein Anderkonto, die Konten seien nicht auf seinem Briefbogen aufgeführt. Sollten ausnahmsweise Quotenzahlungen an die Gläubiger erfolgen, werde er die jeweiligen Insolvenzverwalter anweisen, Zahlungen direkt an die Gläubiger vorzunehmen. Er erkläre sich bereit, sich der ständigen Kontrolle der Beklagten zu unterwerfen, etwa durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt, der sämtliche Konten und Rechnungsunterlagen überprüfe. Die Beklagte hält dem entgegen, dass es nicht auf eine konkrete Gefährdung der Rechtssuchenden ankomme. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zuwiderlaufen und den Schutz der Rechtsuchenden nicht gewährleisten. Auf ein Verschulden des Klägers sei beim Vermögensverfall nicht abzustellen. Die gemeinsame Ausarbeitung eines "Sicherheitskonzepts" sei deshalb nicht in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte habe dem Kläger nicht unterstellt, dass er sich an Fremdgeldern bediene, ihr komme kein Ermessen zu. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.2020 wurde der Aussetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Das Verfahren hänge nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. Auf den Umstand, dass das belastende Urteil nur vorläufig vollstreckbar sei, komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Es sei dem Senat im Rahmen der Prüfung des Widerrufs verwehrt, die gegen den Rechtsanwalt geführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Hiergegen hat sich der Kläger nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gewandt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Aussetzungsantrag nach wie vor keine Erfolgsaussichten habe. Der Kläger hat den Antrag nicht wiederholt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 befasst sich der Kläger mit der Höhe der durch die Vollstreckungsmaßnahmen beigetriebenen Beträge und wiederholt seine Rechtsansicht, dass vorliegend im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bielefeld nicht von einem „nachhaltigen Vermögensverfall“ ausgegangen werden könne. Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 30.07.2020 - Geschäftszeichen 113592 – beim Kläger zugestellt am 01.08.2020, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall, es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Rechtssuchenden (ausnahmsweise) hierdurch nicht gefährdet würden. a) Vermögensverfall Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), hier der 30.07.2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die gesetzliche Vermutung würde nur dann nicht eingreifen, wenn die zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen war, auch wenn die Eintragung noch fortbestanden hätte, was unstreitig nicht der Fall ist. Der Hinweis des Klägers, die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung sei nicht rechtskräftig tituliert, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zu den Anforderungen an eine Widerlegung hat der Bundesgerichtshof sich wiederholt geäußert (vgl. nur BGH, Beschluss v. 04.02.2016 - AnwZ (brfg) 59/15; BeckRS 2016, 05279). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen , dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse (zum maßgeblichen Zeitpunkt) nachhaltig geordnet sind. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist nicht in der Lage, die gegen ihn gerichtete Forderung zu bedienen. Die fehlende Fähigkeit zur Zahlung wäre im Rahmen der positiven Feststellung des Vermögensverfalls ein hinreichendes Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse. Im Falle der Vermutung ist schon ausreichend, dass die Vollstreckung nicht ausgesetzt bzw. eingestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 21.04.2016 – AnwZ(Bfg) 1/16, BeckRS 2016, 09608; BGH NJOZ 2017, 144; BGH NJOZ 2016, 1106). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist er nicht in der Lage, die (vorläufig vollstreckbar) titulierten Außenstände zu begleichen. Er weist selbst darauf hin, dass im Falle der Bestätigung des landgerichtlichen Urteils in 2. Instanz die Rückzahlung nicht möglich wäre. b) Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Die Annahme der Gefährdung von Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nur in seltenen Ausnahmefällen die Gefährdung verneint werden, was voraussetzt, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss v. 26.08.2013 – AnwZ(Bfg) 31/13, BeckRS 2013, 16997; NJOZ 2016, 1106). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger als Einzelanwalt tätig ist und in dieser Konstellation der - abstrakt denkbare - Zugriff auf Fremdgelder nicht ausgeschlossen werden kann. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 S. 1 BRAO).