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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 10/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ.BRFG.10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 10/21 vom 22. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert am 22. Juni 2021 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 11. Dezember 2020 ist gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30. Juli 2020 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof ab- gewiesen. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs beantragt. Nachdem der Kläger über die für den Widerrufsbe- 1 - 3 - scheid maßgebliche, gegen ihn gerichtete Forderung einen gerichtlichen Ver- gleich geschlossen hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2021 den Widerrufsbescheid vom 30. Juli 2020 widerrufen. Die Parteien haben den Rechts- streit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, ist das Zulassungsverfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungs- los geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Bericht- erstatter zuständig. Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenent- scheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (Senat, Be- schlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2 und vom 20. Septem- ber 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN). 2 3 - 4 - 1. Danach sind vorliegend die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die für die Zulassung der Berufung maßgebende Rechtsfrage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art von einem Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgegangen werden kann, ist möglicherweise von grundsätzlicher Be- deutung und hätte - bei offenem Ausgang des Berufungsverfahrens - möglicher- weise zur Zulassung der Berufung geführt (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über sie zu entscheiden, ist nicht Zweck der Kostenent- scheidung. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider- rufsverfahrens an. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b) Die Begründung des Zulassungsantrags hätte zwar keine Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Senats gegeben. Dennoch ergab sich im Hinblick auf den Vermögensverfall des Klägers eine Rechtsfrage von möglicherweise grundsätzlicher Bedeutung, die zur Zulassung der Berufung hätte führen können. aa) Bei einem Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind auf der Grundlage der vorgenannten Senatsrechtsprechung die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu prüfen. Da- von zu unterscheiden ist die Frage danach, welcher Sachverhalt der Prüfung zu- grunde zu legen ist. Das materielle Berufsrecht enthält insoweit keine Einschrän- 4 5 6 7 - 5 - kungen. Prozessual gelten die allgemeinen Regelungen der Bundesrechtsan- waltsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Anwaltsgerichtshof ist bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufstatbestan- des des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden, nicht auf die Erkenntnisse beschränkt, welche der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Ent- scheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufsbe- scheides heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht be- stand, darf diese Verbindlichkeit nicht deshalb als bestehend angenommen wer- den, weil die Rechtsanwaltskammer von ihrem Bestand ausgehen durfte. Das gilt etwa dann, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs ein vorläufig vollstreckbares Urteil über die Verbindlichkeit vorlag, das später zugunsten des Rechtsanwalts abge- ändert wird. Ist die Klage eines Gläubigers nach Erlass des Widerrufsbescheides rechtskräftig abgewiesen worden, steht damit fest, dass die Forderung dieses Gläubigers im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 65/19, juris Rn. 18). bb) Eine solche Konstellation war zwar vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass das Urteil des Landgerichts B. vom 15. Mai 2019, das Grundlage seiner Eintragungen in dem vom Vollstreckungsge- richt zu führenden Verzeichnis ist, infolge der von ihm eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig war, ist dies für sich genommen ohne Bedeutung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Dies gilt auch für noch nicht rechtskräftige Urteile als Vollstreckungstitel. Fehler sind in den jeweils vorgese- henen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 8 - 6 - 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom 29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN). Allein die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, dass das Urteil des Landgerichts B. vom 15. Mai 2019 in dem vor dem Oberlandesgericht H. anhängi- gen Berufungsverfahren hätte abgeändert werden können, war daher vorliegend ohne Belang. cc) Allerdings haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung eine Hinweisverfügung vom 2. Februar 2021 der Vorsitzenden Richterin des Oberlandesgerichts H. in dem Berufungsverfahren betreffend das vorgenannte Urteil des Landgerichts B. vorgelegt, aus der sich - neben einem gerichtlichen Vergleichsvor- schlag - erhebliche Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit des erstin- stanzlichen Urteils ergeben. Hätte der Kläger des dortigen Rechtsstreits in seiner Funktion als Insolvenzverwalter - wie das Oberlandesgericht H. in Betracht gezogen hat - dem Beklagten die Zahlung der an ihn entrichteten Vergütung aus der Insolvenzmasse rechtsverbindlich zugesagt, wäre möglicherweise die Rück- forderungsklage des Insolvenzverwalters ohne rechtliche Grundlage und diese unter Abänderung des Urteils des Landgerichts B. abzuweisen gewesen. Die Frage, ob auch dann noch von einer Tatbestandswirkung eines Urteils als Vollstreckungstitel ausgegangen werden kann, wenn dieses noch nicht rechtskräftig ist und mit einem Hinweis des Berufungsgerichts in dem betreffen- den Berufungsverfahren auf die bestehende Erfolgsaussicht der Berufung des Rechtsanwalts erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dem Vollstre- ckungstitel zugrundeliegende Forderung gegen den Rechtsanwalt nicht besteht, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt. Sie hätte - bei offenem 9 10 - 7 - Ausgang des Berufungsverfahrens - möglicherweise zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geführt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2. Abgesehen von der vorstehend erörterten Rechtsfrage hätte der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg gehabt. a) Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestand nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof im Rahmen des von ihm angenommenen Vermögensverfalls das Immobilienvermögen des Klägers nicht berücksichtigt hat. aa) Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögens- wert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrecht- sprechung an (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17; vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, juris Rn. 10 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 33; jeweils mwN). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Vermögensverfalls auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen per- sönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlichkeit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist (Senat, Be- schluss vom 9. Februar 2015 aaO). 11 12 13 - 8 - bb) Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf im vorstehenden Sinne liquides Immobilienvermögen nicht zu. Insbesondere begründet sein mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehaltener Vortrag, Immobilien könnten heute aufgrund der vorherrschenden Marktverhältnisse ohne Schwierigkeiten in Barvermögen umgesetzt werden, nicht die Annahme, dass der Erfüllung der Verbindlichkeit, derentwegen vollstreckt wurde, aufgrund wiederer- langter Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege stand und mit ihr daher - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - unmittelbar zu rechnen war. Dem steht im Übrigen auch seine Schilderung in dem an die Be- klagte gerichteten Schreiben vom 9. Juli 2020 entgegen, wonach seine Immobi- lien einen - weit unter der in dem Urteil des Landgerichts B. vom 15. Mai 2019 titulierten Forderung liegenden - Wert von 200.000 € und 2.000 € hätten und er voraussichtlich nicht in der Lage sei, die vorgenannte Forderung zu be- gleichen. b) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil gehe wiederholt von einer be- sonderen Eilbedürftigkeit aus und rechtfertige hiermit die Verschärfung prozess- rechtlicher Maßstäbe, findet dies in den Urteilsgründen keine Stütze. Der Antrag des Klägers vom 22. September 2020 auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht H. anhängige Berufungsverfahren ist nicht mit dem angefochtenen Urteil, sondern mit Verfügung des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 28. September 2020 zurückgewiesen worden. 14 15 - 9 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Remmert Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 AGH 24/20 - 16