Urteil
1 AGH 30/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0115.1AGH30.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € 10.000,-- € zum Klageantrag zu 1. Sowie 5.000-- € zu Klageantrag zu 2.), festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € 10.000,-- € zum Klageantrag zu 1. Sowie 5.000-- € zu Klageantrag zu 2.), festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Feststellungsklage die „Feststellung“, dass ihm eine nebenberufliche Tätigkeit als Mitgeschäftsführer einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft zu gestatten und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet sei, ihn in der Vertragsgestaltung seines mit der Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft abzuschließenden Geschäftsführervertrages zu beraten, hilfsweise durch konkrete Hilfestellung und Formulierungsvorschläge. 1. Der Kläger ist bei der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Gesellschafter der T Rechtsanwälte mit Sitz in C. Ausweislich der Angaben auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei gehören zu deren Beratungsleistungen verschiedene unter „unser Profil“ aufgeführte Themenfelder wie z.B. Kapitalmarkt, Bürgerrechte, Datenschutz, Jagd & Waffen, Steuerrecht, internationales Handels- und Gesellschaftsrecht. Auf der Homepage wird darauf verwiesen, dass die Kanzlei voll digital sei und neue Technologien verwende. In diesem Zusammenhang biete sie N Apps an. Sie sei eine bundesweit tätige Anwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Strafrecht. Die Kanzlei gehört zum Netzwerk M, einer Internetplattform für verschiedene Beratungsleistungen u.a. „Law“ und „Consulting“, die wiederum auf die Internetseiten der T Rechtsanwälte verweist. Die Internetplattform bietet u.a. Apps an; dies gilt auch für die Internetplattform X, die ebenfalls zum Netzwerk der T Rechtsanwälte gehört. Der Kläger ist darüber hinaus Gesellschafter und Geschäftsführer der T N GmbH, die unter der Adresse O-Straße 9 in L geführt wird und ausweislich der Angaben auf der Internetplattform als Anbieter für „automatisierte und intelligente Software- und Unternehmenslösungen für Justiz- und Bürgerrechte“ fungiert. Es werden u.a. eine N App zur automatisierten Durchsetzung von Bürgerrechten unter „Selbstjustiz.io“ sowie verschiedene andere Apps angeboten. 2. Der Kläger beabsichtigt, neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als Mitgeschäftsführer einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die zum Geschäftsgegenstand den Betrieb einer Crowdinvesting-Plattform im Sinne des § 2a Vermögensanlagegesetz sowie eine Vermittlung von Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagegesetz im Sinne des § 34f Abs. 1 S. 3 Gewerbeordnung hat, beruflich tätig zu werden. Erstmals mit E-Mail vom 28.11.2019 bat der Kläger die Beklagte um Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf, die mit E-Mail vom 16.12.2019 konkretisiert wurde (Bl. 46, 47). Aufgrund der telefonischen Auskunft der Beklagten, dass Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit der Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft bestünden, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2020 (Bl. 48) zur Benennung der konkreten Bedenken auf und fügte diesem Schreiben den Entwurf einer Feststellungsklage bei, die er bei Nichtauskunft zu erheben gedenke. Mit Schreiben der Beklagten vom 28.02.2020 (Bl. 49 ff.) wurden die Bedenken unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 (AnwZ (Brfg) 34/18) konkretisiert und um Übersendung des abzuschließenden Arbeitsvertrages gebeten. Mit Schreiben vom 02.03.2020 (Bl. 53 f.) übersandte der Kläger der Beklagten den Entwurf eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und nahm zu dem von der Beklagten übersandten Urteil des BGH Stellung. Nach Auswertung des ihr überreichten Arbeitsvertrages nahm die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2020 (Bl. 55 f.) detailliert Stellung und wiederholte ihre Auffassung, dass die Tätigkeit in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags gem. Schreiben vom 02.03.2020 mit dem Beruf des Rechtsanwalt unvereinbar sei. Es stehe zu befürchten, dass in der geschäftsführenden Funktion des Kapitalanlagenvermittlers die anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausgerichtet sei, sondern das Provisionsinteresse Einfluss gewinne; den Kundenkontakt mit Verbrauchern und möglichen Anlegern gänzlich auszuschließen, wie dies vom Kläger vorgeschlagen wurde, und diesen Bereich einem anderen Geschäftsführer zu überlassen, sei in der Eigenschaft als Geschäftsführer nicht möglich und stehe in Widerspruch zu § 2 Nr. 1 des Anstellungsvertragsentwurfs. Auch reiche eine Selbstbeschränkung bzw. Selbstverpflichtung nicht aus, um den möglichen Interessenkonflikt zu umgehen; zudem bestünden Zweifel an der Praktikabilität einer derartigen Regelung. Insofern schlössen die hier vorgeschlagenen Regelungen in § 7 des Arbeitsvertragsentwurfs nicht aus, dass es zu einer derartigen Interessenkollision kommen könne. Im Hinblick auf diese Bedenken erläuterte der Kläger in seinem Schreiben vom 20.03.2020 (Bl. 57 ff.) nochmals, wie eine interessengerechte Beschränkung seiner Geschäftsführerfunktion ausgestaltet werden könne. Die von der Beklagten bemängelte Kollisionskontrolle finde ausschließlich auf seinem Anwaltsserver statt. Hiervon erhalte die Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft keinerlei Informationen. Um das etwaige übergeordnete Auskunfts- und Informationsrechts der Gesellschaft gegenüber ihm als Geschäftsführer auszuschließen, solle eine weitere Selbstverpflichtung dergestalt erfolgen, dass die „Leads vor Kontrolle“ gar nicht erst bei der Gesellschaft eingingen, sondern der erste Kundenkontakt der Rechtsanwaltskanzlei T oder der T N GmbH zugingen und die Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft nur die „gefilterten Leads“ erhielten, was verhindere, dass die Gesellschafter dem Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber Auskunfts- oder Informationsrechte diesbezüglich geltend machen könnten. Die Auskunft nach den „Leads vor Kontrolle“ beträfe nämlich kein unmittelbares Geschäft der Gesellschaft. Damit könne der anwaltlichen Schweigepflicht Rechnung getragen werden. Außerdem habe die Beklagte üblicherweise jedem Rechtsanwalt einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, da es zur täglichen Praxis gehöre, Interessenkonflikte aus Anwaltstätigkeit zu vermeiden. Mit Schreiben schließlich vom 03.04.2020 (Bl. 61 f.) wiederholt die Beklagte ihre Auffassung hinsichtlich der Bedenken an der Unvereinbarkeit der beabsichtigen Tätigkeit. 3. Mit Schriftsatz vom 14.04.2020 (Bl. 28 ff.) erhob der Kläger zunächst Feststellungsklage zum Anwaltsgericht Köln. Dies verwies das Verfahren mit Beschluss vom 06.07.2020 an den Anwaltsgerichtshof. Der Klageschrift ist als Anlage K 1 der Entwurf des Anstellungsvertrages zwischen der PQR GmbH in L mit dem Kläger beigefügt. Dieser der Feststellungsklage beigefügte Vertragsentwurf weicht in einigen Punkten von dem der Beklagten zuvor vorgelegten Vertragsentwurf ab. Die wesentlichen Inhalte werden wie folgt wiedergegeben: § 1 Nr. 2: Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. § 6 und § 7 bleiben hiervon unberührt. In § 2 Nr. 2a werden die Befugnisse des Geschäftsführers und zustimmungspflichtige Geschäfte geregelt: Die Befugnisse des Geschäftsführers umfassen vorbehaltlich § 2 Nr. 2b dieses Vertrages die Vornahme aller Maßnahmen in Zusammenhang mit Geschäften, die den Vermittlungsauftrag eines kapitalsuchenden Unternehmens regeln, die Entwicklung und den Ausbau der technischen Infrastruktur zum Betrieb einer Crowdinvesting-Plattform zum Gegenstand haben, die die (An)Leitung, Führung und Anstellung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft regeln, die die Überwachung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Gesetzte zum Schutz der Verbraucher bei einer Kapitalanlagevermittlung zum Gegenstand haben und die die (auch rechtliche) Kommunikation mit Behörden, insbesondere Aufsichtsbehörden und anderen staatlichen Institutionen, sofern diese in einem Subordinationsverhältnis zur Gesellschaft auftreten, regeln. Für darüber hinausgehende Maßnahmen und Geschäfte bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung und, „soweit kein Fall von § 2 Nr. 2a dieses Vertrages vorliegt“, der vorherigen Zustimmung im Fall des rechtsverbindlichen Abschlusses eines Vermittlungsvertrages mit einem Anleger und die unmittelbare Kommunikation mit einem potentiellen Anleger. § 4 regelt die Pflichten und seine Verantwortlichkeit und stellt klar, dass er die Rechten und Pflichten eines Arbeitsgebers wahrnehme. § 6 Nr. 2 regelt, dass die Gesellschaft unwiderruflich erklärt, dass der Geschäftsführer neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf als Rechtsanwalt ausüben, insbesondere während der Arbeitszeit Schriftsätze verfassen, E-Mails schreiben und Telefonate führen dürfe. § 7 enthält die Kollisionskontrolle mit der Rechtsanwaltskanzlei mit im Wesentlichen folgenden Inhalt: Nr. 2.: „Er hat dafür Sorge zu tragen und die Gesellschaft darin zu unterstützen, dass keine Investoren aus seinem Mandantenkreis oder aus der Rechtsanwaltstätigkeit gewonnen werden. Die Werbung und Vermittlung von Mandanten oder deren Gegner in Verfahren, die der Geschäftsführer bereut oder betreut hat, für die Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere die Vermittlung von Risikokapitalanlageprodukten an selbige, ist verboten“. Nr. 3.: „ Die Gesellschaft verpflichtet sich unwiderruflich entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom xxx ausschließlich potentielle Investoren (Leads) zu verwenden, die sie zuvor vom Geschäftsführer geprüft erhalten hat, zu nutzen. Nr. 4: „Die Gesellschaft verpflichtet sich, ausschließlich die Leads zu verwenden, für die zuvor die Rechtsanwaltskanzlei T die Freigabe erteilt hat.“ Entsprechend § 9 Ziff. 1 des Vertrags erhält der Kläger als Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine feste Vergütung. Darüber hinaus enthält der Vertragsentwurf keinerlei Regelungen über Provisionszahlungen. § 9 Ziff. 2 bestimmt, dass über das vereinbarte Entgelt hinaus keine sonstigen Bezüge, insbesondere keine Provisionszahlungen gewährt würden. Soweit im Vertragsentwurf auf von der Gesellschafterversammlung zu fassende, aber noch nicht gefasste Beschlüsse Bezug genommen, sind die entsprechenden Datumsangaben mit XXX gekennzeichnet. Außerdem sind in dem Vertragsentwurf einige Regelungen offen und er ist nicht unterzeichnet. Der Kläger hält diese Regelungen für ausreichend, um die Gewährleistung der anwaltlichen Pflichten zu sichern. Er verweist insoweit auf verschiedene Entscheidungen des BGH, insbesondere vom 25.11.2013 zum Finanzanlagevermittler. Im Unterschied zu den gerichtlich entschiedenen Fällen sei diese Interessenkollision bei ihm nicht zu besorgen. Entsprechend des Anstellungsvertragsentwurfs werde er sich um den technisch-juristischen Aufbau der Plattform kümmern, die Kommunikation und Wahrnehmung der Interessen der kapitalsuchenden Unternehmen, die Kommunikation und Beratung gegenüber hoheitlichen Angelegenheiten (insbesondere bzgl. der BaFin) sowie die Schulung und Leitung der Mitarbeiter insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften im Kapitalmarkt durchführen. Hierbei gehe es auch um automatisierte Workflows, Datenschutzrecht und Vertragsmanagement, Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Gebote und die Datensicherheit. Das Tätigkeitsspektrum umfasse insbesondere die N als Bestandteil einer Crowdinvesting-Plattform bzw. einer sonstigen Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft im Sinne des § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung. Der Vertrag sehe nicht vor, dass er direkten Kontakt mit möglichen Anlegern habe. Dieser Kontakt werde von dem 2. Geschäftsführer wahrgenommen. Auch eine Akquise ehemaliger Mandanten sei streng verboten. Dies geschehe praktisch durch eine automatisierte Kollisionsprüfung, wie dies bei gängigen Anwaltsprogrammen zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Fall sei. Weder ehemalige Mandanten noch etwaige Gegner dürften als Investoren an kapitalsuchende Unternehmen vermittelt werden. Hierzu sehe der Vertrag die Selbstverpflichtung der Gesellschaft und seiner selbst vor. Vor dem Hintergrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gehe er von der Praktikabilität einer solchen Selbstverpflichtung aus, um aus abgelehnten Leads den möglichen Umkehrschluss zu vermeiden, dass es sich um Mandanten gehandelt haben könnte, sei als einzige Möglichkeit eine weitere Selbstverpflichtung dergestalt vorgesehen, dass die „Leads vor Kontrolle“ gar nicht erst bei der Gesellschaft eingingen, sondern zuvor von seiner Rechtsanwaltskanzlei bzw. der T N GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er sei, geprüft würden. Nur „gefilterte Leads“, also die „Leads nach Kontrolle“ gingen dann der Gesellschaft zu. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Gesellschaft von abgelehnten Leads keine Kenntnis erlange und somit auch keine Auskünfte gegenüber ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft verlangen könne. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass ihm die nebenberufliche Tätigkeit als Mitgeschäftsführer einer Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft im Sinne des § 34f Gewerbeordnung in Form der Ausgestaltung durch den Arbeitsvertragsentwurf (Anlage K 1) zu gestatten ist und 2. festzustellen, dass die Beklagte auf Grundlage seiner Mitgliedschaftsrechte verpflichtet ist, ihn durch Vertragsgestaltung, hilfsweise durch konkrete Hilfestellung und Formulierungsvorschläge, zu beraten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet den Abweisungsantrag im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die dem Kläger bisher im Vorverfahren übermittelten Rechtsauffassung. Im Schriftsatz vom 30.11.2020 weist sie zudem darauf hin, dass der zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Vertragsentwurf von dem ihr zur Überprüfung übersandten Vertragsentwurf vom 14.04.2020 in einigen Punkten abweiche. Diese Abweichungen seien aber nicht geeignet, die Bedenken der Beklagten auszuräumen. Insbesondere die in § 6 Nr. 3 und 4. ( gemeint ist vermutlich § 7 Nr. 3 und 4) neu eingeführten Kontrollmechanismen seien nicht ausreichend, sondern vertieften vielmehr noch die Verwobenheiten der Tätigkeiten. Außerdem sei das Tätigkeitsspektrum der Kanzlei des Klägers deutlich umfangreicher ausgestaltet, als er es in seiner Klageschrift aufführe. Zwar enthalte der Vertragsentwurf keine Regelung mehr zu Tantiemenkürzungen, es entfalle aber der dem Kläger grundsätzlich zustehende Tantiemenanspruch offensichtlich aber nicht. Es sei zu unterstellen, dass der Kläger am Gewinn der Gesellschaft partizipieren solle. Hinsichtlich des 2. Feststellungsantrages verweist die Beklagte darauf, dass sie weder verpflichtet noch berechtigt sei, den Kläger außerhalb des Berufsrechts zu beraten. Dies habe die Beklagte getan, ihr obliege es hingegen nicht, dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu erstellen, der mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar ist. Dies gelte insbesondere dann nicht, wenn bereits die Tätigkeit an sich mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sei und die Zulässigkeit einer Selbstverpflichtung durch den Bundesgerichtshof abgelehnt wurde. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1. unzulässig und mit dem Feststellungsantrag zu 2. jedenfalls unbegründet. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Zulässigkeitkeitsvoraussetzungen der hier erhobenen Feststellungsklage ergeben sich aus § 43 VwGO. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 ist auslegungsbedürftig. Eine Rechtsfolge des Inhalts, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die nebenberufliche Tätigkeit „zu gestatten“, ergibt sich aus der BRAO nicht. Die Tätigkeit ist nicht genehmigungspflichtig, sie hat allenfalls die Sanktionsmöglichkeiten des § 14 BRAO. Der Klageantrag ist also dahingehend auszulegen festzustellen, dass die beabsichtigte nebenberufliche Tätigkeit nicht gegen § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verstößt. 2. Bei dem Klagebegehren zu 1. handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind nach herkömmlicher Definition diejenigen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Im Allgemeinen werden Rechtsverhältnisse durch subjektive Rechte gekennzeichnet. Die Pflicht alleine, Gesetze befolgen zu müssen, begründet für sich kein Rechtsverhältnis (vgl. zu alledem NK-VwGO/Sodan VwGO § 43 Rn.-Nr. 7-11). Das mit den Feststellungsantrag zu 1. angesprochene Rechtsverhältnis bezieht sich weder auf ein vergangenes noch auf ein gegenwärtiges, sondern auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis. Auch Streitigkeiten über künftige Rechte und Pflichten (zukünftige Rechtsverhältnisse) können grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, insofern ist jedenfalls eine vorbeugende Feststellungsklage grundsätzlich statthaft. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein hinreichend konkretes und bereits überschaubares Rechtsverhältnis handelt, das es rechtfertigt, den Vorrang des repressiven Rechtschutzes zurücktreten zu lassen. Diese Frage betrifft nicht die grundsätzliche Statthaftigkeit der Feststellungsklage, sondern die Klagebefugnis in Form eines qualifizierten Feststellungsinteresses (vgl. insoweit BeckOK VwGO/Möstl VwGO § 43 Rn.-Nr. 27; VGH Kassel, Urteil vom 16.08.2016 -6 A 1996/14-; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2002 -17 K 1907/02-). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von ihm beabsichtigte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalanlage-Vermittlungsgesellschaft mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts, insbesondere im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar ist, stellt kein in diesem Sinne konkret zu umschreibendes zukünftiges Rechtsverhältnis dar. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich zwar die auf diesen anzuwendenden Rechtsnormen und somit die Beziehungen zwischen den Rechtspersonen. Es hat sich allerdings noch keine Verdichtung zu einer konkreten Rechtsbeziehung in Bezug auf das möglicherweise in der Zukunft liegende Rechtsverhältnis ergeben, das schon so hinreichend konkretisiert ist, dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen gelegt wären. Dies ergibt sich alleine bereits daraus, dass der Kläger offenbar selbst noch keine Klarheit und Gewissheit darüber hat, wie das Rechtsverhältnis ausgestaltet werden soll. Zum einen unterscheiden sich die im Vorverfahren und Gerichtsverfahren vorgelegten Vertragsentwürfe in wesentlichen Punkten, die u.a. die Interessenkollision der beabsichtigten Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf zum Gegenstand haben. Zum anderen aber steht offenbar noch nicht fest, ob es zum Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages überhaupt kommen wird. Denn die notwendigen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind offenbar noch nicht gefasst worden. Außerdem sind wesentliche Pinkte des Vertrages noch offen und dieser ist von den Vertragsparteien noch nicht unterzeichnet. 3. Der grundsätzliche Vorrang des repressiven Rechtschutzes tritt ausnahmsweise dann zurück, wenn ein Abwarten etwaiger repressiver Maßnahmen und des darauf reagierenden repressiven Rechtschutzes nicht zumutbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 AnwZ (Brfg.) -24/20-). Ein solches qualifiziertes Feststellungsinteresse kann nur dann bejaht werden, wenn ein mit einer Anfechtungsklage nicht mehr ausräumbarer oder sonst nicht mehr wieder gut zu machender Schaden droht (vgl. hierzu nochmals NK-VwGO/Sodan, § 43 Rn.-Nr. 105). Zwar lässt der Hinweis der Beklagten auf § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO darauf schließen, dass die Aufnahme der gegenständlichen Tätigkeit ein Widerrufsverfahren nach sich ziehen könnte, gleichwohl liegt aus den unter 2. aufgeführten Gründen kein qualifiziertes Feststellungsinteresse als Ausnahmevoraussetzungen für die Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage vor (vgl. auch BGH Urt. v. 3.7.2017 (– AnwZ (Brfg) 45/15-). 4. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hat der Vorstand die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit ihren belehrenden Hinweisen nachgekommen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, an der Gestaltung eines Vertrages mitzuwirken bzw. konkrete Hilfestellung und Formulierungsvorschläge zu machen, ergibt sich aus § 73 BRAO für die Beklagte nicht. Die Beratung und Belehrung bezieht sich alleine auf Berufspflichten (vgl. Henssler/Prütting/Hartung BRAO § 73 Rn. 27). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 3. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.