Urteil
AGH 7/2024 I
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat für Anwaltssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBW:2024:1223.AGH7.2024I.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann. (Rn.21)
2. Einem Rechtsanwalt ist es zuzumuten, eine Entscheidung darüber, ob und ggf. wie die – mögliche – Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 43f BRAO zu sanktionieren ist, abzuwarten. Gegen eine etwaige Maßnahme wäre sodann ein gerichtliches Vorgehen möglich. Das Gericht kann nicht einer Entscheidung der hierzu zunächst berufenen Rechtsanwaltskammer über eine etwaige Sanktion, die diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, vorgreifen und sich damit gleichsam an deren Stelle setzen. (Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann. (Rn.21) 2. Einem Rechtsanwalt ist es zuzumuten, eine Entscheidung darüber, ob und ggf. wie die – mögliche – Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 43f BRAO zu sanktionieren ist, abzuwarten. Gegen eine etwaige Maßnahme wäre sodann ein gerichtliches Vorgehen möglich. Das Gericht kann nicht einer Entscheidung der hierzu zunächst berufenen Rechtsanwaltskammer über eine etwaige Sanktion, die diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, vorgreifen und sich damit gleichsam an deren Stelle setzen. (Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es der Klägerin am erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehlt. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist zunächst das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind allgemein die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (statt vieler BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19/94, juris Rn. 10 m. w. N.). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt hier vor. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin ihre sich aus § 43f BRAO ergebende Verpflichtung erfüllt hat und damit um einen konkreten Sachverhalt (vgl. dazu Henssler/Prütting/Deckenbrock, BRAO, 6. Aufl., § 112c Rn. 17 m. w. N.). 2. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist allerdings, dass die Klägerin gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (BGH, Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, juris Rn. 28 m. w. N.). Daran fehlt es hier. a) Bei der Verpflichtung gem. § 43f BRAO handelt sich nicht um eine Zulassungsvoraussetzung, sondern (nur) um eine Berufspflicht; die Zulassung ist unabhängig von berufsrechtlichen Kenntnissen zu gewähren (BeckOK/Römermann, BRAO, 24. Ed., § 43f Rn. 8; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 43f Rn. 6; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 43f Rn. 8). Der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) sowie die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht können nach den allgemeinen Vorschriften der BRAO (z. B. Erteilung einer Rüge gem. § 74 Abs. 1 BRAO oder Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gem. § 113 BRAO) geahndet werden (Hartung/Scharmer/Dietzel, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl. 2022, § 43f Rn. 10; vgl. Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 6. Aufl., § 43f Rn. 27, der die die Durchführung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens insoweit eher als theoretische Möglichkeit betrachtet). Aus der E-Mail der Beklagten vom 09.01.2024, mit der diese mitgeteilt hat, den von der Klägerin bisher vorgelegten Nachweis nicht als ausreichend zu bewerten, folgt für die Klägerin zunächst einmal nichts Weiteres. Ob und ggf. in welcher Weise die Beklagte zukünftig auf eine – mögliche – Nichterfüllung der Verpflichtung aus § 43f BRAO reagieren wird, ist derzeit nicht absehbar. Hierzu hat auch die Klägerin nichts vorgetragen. Die Beklagte hat eine konkrete Maßnahme in Bezug auf die (Nicht-) Erfüllung der Verpflichtung aus § 43f BRAO durch die Klägerin weder angekündigt noch vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, der Vorgang werde normalerweise zur Prüfung des weiteren Vorgehens an die interne Beschwerdeabteilung abgegeben. Eine Entschließung der Beklagten, ob und ggf. in welcher Weise eine Sanktionierung erfolgt, steht somit noch aus. b) Die Klägerin begehrt mit ihrer Feststellungsklage der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine – möglicherweise – zukünftig erfolgende Sanktionierung der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus § 43 f BRAO durch die Beklagte. aa) Eine solche vorbeugende Feststellungsklage – wie auch eine sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage – ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn also mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BGH, Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, juris Rn. 30; Beschluss vom 30.09.2021 – AnwZ (Brfg) 20/21, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 19.04.2021 – AnwZ (Brfg) 39/20, juris Rn. 6; AGH Hamm, Urteil vom 15.01.2021 – 1 AGH 30/20, juris Rn. 44; Urteil vom 18.11.2022 – 1 AGH 33/21, juris Rn. 41). Das ist hier nicht der Fall. Ein schützenswertes rechtliches Interesse der Klägerin, eine gerichtliche Entscheidung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 43f BRAO bereits vor einer Entscheidung der Beklagten über eine etwaige Maßnahme zur Sanktionierung von deren – möglicher – Nichterfüllung zu erhalten, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es zuzumuten, eine Entscheidung der Beklagten darüber, ob und ggf. wie die – mögliche – Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus § 43f BRAO zu sanktionieren ist, abzuwarten. Gegen eine etwaige Maßnahme der Beklagten wäre der Klägerin sodann ein gerichtliches Vorgehen möglich. Das Gericht kann jedoch nicht einer Entscheidung der hierzu zunächst berufenen Rechtsanwaltskammer über eine etwaige Sanktion, die diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, vorgreifen und sich damit gleichsam an deren Stelle setzen. Ein Bedürfnis für eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit mittels einer Feststellungsklage besteht somit im vorliegenden Fall nicht. bb) Soweit der Bundesgerichtshof ein Feststellungsinteresse für die Frage, ob ein vom dortigen Kläger besuchtes Seminar als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 FAO für einen Fachanwalt anzusehen ist, anerkannt hat (BGH, Urteil vom 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13, juris Rn. 15), liegt dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall bestand aufgrund der konkreten Vorgehensweise der beklagten Rechtsanwaltskammer bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Befugnis, den Fachanwaltstitel zu tragen, auf Dauer Unsicherheit über den Umfang der Fortbildungsobliegenheit des dortigen Klägers und die Gefahr, dass die Eignung des streitgegenständlichen Seminars letztlich erst viele Jahre später hätte beurteilt werden müssen. Diese andauernde Unsicherheit ließ sich für den Kläger nur durch die begehrte Feststellung beseitigen (BGH, Urteil vom 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13, juris Rn. 16). Mit einer solchen Sachverhaltskonstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 43f BRAO ist nur einmalig innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums nach der erstmaligen Zulassung (§ 43f Abs. 1 Satz 1 BRAO) und nicht jährlich wiederkehrend zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 43f BRAO ist somit zeitnah nach Ablauf der Frist eindeutig zu klären. Ein Zustand der jahrelangen Ungewissheit und zunehmender Schwierigkeiten einer Aufklärung im tatsächlichen Bereich ist fernliegend. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c Abs. 1 BRAO, §§ 154,162 Abs. 3 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 194 Abs.1 BRAO, § 52 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ihre Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht gemäß § 43f BRAO durch das Absolvieren eines Online-Seminars fristgerecht erfüllt hat. Die Klägerin wurde am 26.09.2023 bei der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 43f BRAO buchte sie am 05.09.2023 bei ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten einen von diesem angebotenen Videokurs zum anwaltlichen Berufsrecht und absolvierte den Kurs vollständig im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 05.11.2023. Der Kurs wird in Form von einzelnen Videoeinheiten, deren Länge sich jeweils nach dem Inhalt richtet und zwischen 2 und 25 Minuten variiert, angeboten. Die Videos sind einzeln zu starten und laufen nicht automatisch weiter. Der Kursteilnehmer ist daher gezwungen, manuell regelmäßig das nächste Video zu starten. Die Videos können nicht gespult werden und es besteht keine Möglichkeit, die Abspielgeschwindigkeit zu erhöhen. Die einzelnen Moduleinheiten (Videos) umfassen eine Gesamtdauer von über 10 Stunden. Für die Inhalte der Moduleinheiten wird auf deren Beschreibung in der Klageschrift (Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Kursteilnehmer geben nach dessen Abschluss gegenüber dem Anbieter eine anwaltliche Versicherung des Inhalts ab, den Videokurs selbst und vollständig angesehen zu haben. Auch die Klägerin gab eine entsprechende Versicherung ab und erhielt ein Teilnahmezertifikat (Anlage K 1) zur Vorlage bei der Beklagten. Die Beklagte hielt den Kurs mangels gleichzeitiger Anwesenheit von Dozenten und Teilnehmern im (virtuellen) Raum für nicht ausreichend und teilte der Klägerin mit E-Mail vom 09.01.2024 mit, um einen Kurs, der aus reinen Lernvideos bestehe, als Nachweis zu akzeptieren, müsse ein Nachweis über eine Lernkontrolle erbracht werden. Nachdem die Klägerin weitere Informationen zur Durchführung des Kurses mitgeteilt hatte, erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 29.02.2024, dass der Nachweis nicht anerkannt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, das Kursangebot ihres Prozessbevollmächtigten entspreche vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Für die Auffassung der Beklagten, es seien die Vorgaben des § 15 FAO entsprechend anzuwenden, bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Gesetzgeber und Satzungsgeber hätten die Regelungen aus der Fachanwaltsordnung vor Augen gehabt, als die Regelung des § 43f BRAO normiert worden sei. Die von der Beklagten geforderten Interaktionsmöglichkeiten seien vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewünscht gewesen. Auch der Satzungsgeber habe in § 5a BORA keine zusätzlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Lehrveranstaltung vorgegeben. Eine Lernzielkontrolle in Ersetzung der Interaktionsmöglichkeit sei vom Gesetzgeber und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht gemäß §43f BRAO fristgerecht erfüllt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der von der Klägerin wahrgenommene Videokurs entspreche nicht den Anforderungen an eine Lehrveranstaltung im Sinne von § 43f Abs. 1 BRAO. Ein reines Videoseminar unterfalle nicht dem Begriff der Veranstaltung. Der Gesetzgeber sei bei Verwendung des Begriffes der elektronischen Medien in der Gesetzesbegründung von Online-Seminaren oder Hybrid-Veranstaltungen ausgegangen, die durch das Moment der gleichzeitigen Anwesenheit von Teilnehmern und Dozenten im (virtuellen) Raum sowie von der Möglichkeit der Interaktion zwischen Dozenten und Teilnehmern geprägt seien. Der Begriff "Veranstaltung" sei bewusst gewählt und umfasse den Abruf eines Videokurses gerade nicht. Die Anerkennung eines reinen Videokurses bei Vorliegen der Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle sei bereits eine weite Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs in § 43f BRAO, der jedoch die Grenzen des Auslegungsermessens einhalte. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 29.08.2024 (Bl. 85) darauf hingewiesen, dass noch weiterer Vortrag zum Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses erforderlich sein dürfte. Dem Senat lag die von der Beklagten geführte Personalakte der Klägerin vor. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2024 verwiesen.