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Urteil

1 AGH 33/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0219.1AGH33.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.09.2020, mit dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. 1. Der am 00.00.1952 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 14.09.1982 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg sowie dem Landgericht Duisburg zugelassen, ferner mit Urkunde vom 28.01.2003 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Kläger übte seine Anwaltstätigkeit zunächst mit dem Kanzleisitz C-Straße ## in E aus, seit 2014 mit dem Kanzleisitz S-Straße # in E. Ausweislich des Briefkopfes des Klägers ist er unter dieser Anschrift als Einzelanwalt tätig. 2. Mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers H vom 16.04.2020 wurde die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass zu Lasten des Klägers insgesamt 12 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensaus-kunft bestünden. Daraufhin wurde durch den Vorstand der Beklagten das Wider-rufsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde der Kläger dazu angehört und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen sowie eine vollständige Aufstellung seiner Verbindlichkeiten etc. vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.06.2020 wurde der Kläger durch die Beklagte unter weiterer Fristsetzung zum 26.06.2020 nochmals an die Vorlage einer Stellungnahme erinnert. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte indes nicht. Ausweislich der Forderungsaufstellung, Stand 15.06.2020, bestanden zu diesem Zeitpunkt folgende Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis: I AG: 1.602,72 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 940/19), Zentrale Zahlstelle Hamm: 25,00 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 843/19), T GmbH: 352,23 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 1369/18), F GmbH: 2.483,53 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 689/19), X: Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR-II 1579/19), Verein M: 288,94 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 1542/19), Verein M: 291,45 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR-II 1394/18), S AG: 1.307,54 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR-II 566/19), Staatsanwaltschaft Duisburg: 222,00 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 476/19), Zentrale Zahlstelle Justiz: 1.048,54 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR-II 663/18), Verlag D: 321,93 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 1245/19), N GmbH: 1.366,18 €; Nichtabgabe der Vermögenauskunft (DR-II 1024/18). Darüber hinaus sind folgende Geldforderungen gegen den Kläger verzeichnet, die Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf: 2.000,00 € gem. Urteil des Anwaltsgerichts vom 06.12.2019 mit Neben- und Vollstreckungskosten (Az. 3 AnwG 12/19; AG Duisburg 101 M 813/20; DR-I 1849/20; DR-II 1328/20), S AG: 1.378,06 € gem. Beschluss AG Duisburg vom 07.11.2019 sowie vom 16.05.2019, Az. 77 C 43 (DR-II 1544/19), RAK Düsseldorf: 261,00 € sowie Zustellkosten gem. Beschluss des Anwaltsgerichts vom 05.03.2020 (VK 3 AnwG 12/19). Eine nochmalige Abfrage der Beklagten beim Vollstreckungsportal am 02.09.2020 ergab, dass der Kläger weiterhin mit 12 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Nachdem ausweislich des Prozessheftes der Beklagten weiterhin keine Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten einging, beschloss der Vorstand in seiner Sitzung am 15.09.2020 den Widerruf der Anwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Eine nochmals aktualisierte Forderungsaufstellung, Stand 16.09.2020, welche auch Anlage des Widerrufsbescheides wurde, entspricht inhaltlich der Forderungsaufstellung vom 15.06.2020. Gegen den ihm am 23.09.2020 zugestellten Widerrufsbescheid vom 16.09.2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.10.2020, eingegangen am 22.10.2020, Klage erhoben. 3. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Das Schuldnerverzeichnis trüge, da die Löschung immer hinterherhinke und in Abstimmung mit OGV H am 12.08.2020 sämtliche aufgelaufenen Forderungen getilgt worden seien. Eine Bestätigung des OVG H sei angefordert worden. Ein Vermögensverfall liege nicht vor, wie sich aus einem bereits 2017 überreichten Anlagenkonvolut ergebe. Vorgelegt wurde seitens des Klägers ein Wertgutachten betreffend das Grundstück S-Straße # in E vom 14.09.1996, welches einen Gesamtwert des bebauten Grundstücks in Höhe von 1.100.000,00 DM ausweist. Darüber hinaus legt der Kläger unter anderem Gewerberaummietverträge aus den zurückliegenden Jahren sowie eine Übersicht über diverse Darlehensverträge mit Laufzeiten und Tilgungen vor. Der Kläger trägt weiter vor, er verfüge über Einnahmen aus der Altersrente sowie aus dem aktuellen Gewerberaummietvertrag, so dass sich trotz Zahlungen auf ein Hypothekendarlehen bei der E-Bank ein Mietüberschuss von fast 1.500,00 € monatlich ergebe. Der Kläger selber wohne mietfrei im eigenen Objekt. Nach Überschreiten der Altersgrenze reiche ihm die Wahrnehmung einzelner ausgesuchter Mandate aus. Der Wert des in seinem Eigentum stehenden gewerblichen genutzten Grundstücks S-Straße # und # in E steige ständig und belaufe sich heute gemäß einem Gutachten auf mehr als 1.500.000,00 €. Er stehe darüber hinaus in Verhandlungen über den Ankauf eines Hinterliegerweges. Die dafür erforderlichen Barmittel stünden ihm schon allein aus den Verkäufen aus dem Fundus von über 40 Bandmaschinen zur Verfügung. Es sei lediglich aus gesundheitlichen Gründen zu Anweisungsproblemen in der Buchhaltung gekommen, was aber nichts mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu tun habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2020, Az. Wi/31/2020 III, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine inhaltliche Erwiderung auf den klägerischen Vortrag erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen, die Personalakte und das Prozessheft der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde fristgerecht eingereicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständigen Rechtsanwaltskammern handeln gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten in der Sitzung am 15.09.2020, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, ist wirksam. Der Vorstand der Beklagten war gem. § 71 BRAO beschlussfähig. Die durch den Senat im Urteil vom 14.12.2018 – 1 AGH 39/17 – festgestellte und durch das Berufungsurteil des BGH vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg.) 19/19 – bestätigte teilweise Ungültigkeit der Vorstandswahl der Beklagten vom 26.04.2017 ist insoweit ohne Relevanz, da sich eine Rechtswirkung der unwirksamen Wahl erst von dem Zeitpunkt an ergeben kann, zu dem die Ungültigkeitserklärung rechtskräftig festgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – AnwZ (Brfg.) 15/18 -, NJW-RR 2018, 1211; Weyland-Kilimann, BRAO, 10. Auflage 2020, § 112 f. Rdnr. 51). Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 04.05.2020 und 15.06.2020 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf dem bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt (16.09.2020) ist hier davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies nicht überzeugend dargetan, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt 12 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe von Vermögensauskünften, darüber hinaus weitere Geldforderungen, auf die noch keine Leistungen getätigt wurden und welche Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen waren. Auf die entsprechende Aufstellung des Beklagten, die Anlage des angefochtenen Bescheides geworden ist, kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats vom 30.10.2020 auch hingewiesen worden. Wie oben dargelegt, hat der Kläger indes weder im Rahmen des Anhörungsverfahrens noch in der Begründung seiner Klage überhaupt bzw. in einer Weise zur Sache Stellung genommen, die entsprechend seiner Darlegungslast zu einem Nachweis der Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides geführt hätte. Erst im Rahmen seiner Klageerhebung hat er erstmals zur Sache Stellung genommen, überwiegend unter Verweis auf ältere Unterlagen, welche indes lediglich Auskünfte zu seinen allgemeinen Vermögensverhältnissen und vom ihm erwarteten Einnahmen geben, sich jedoch nicht mit den konkreten Forderungen bzw. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis befassen. Auch seine nicht näher belegte Behauptung in der Klageschrift, er habe in Abstimmung mit dem Obergerichtsvollzieher H am 12.08.2020 sämtliche aufgelaufenen Forderungen getilgt, führt nicht zu einem Entfall der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls. Unbestrittene Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch 12 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestanden. Ob dem Kläger zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Konsolidierung gelungen ist, ist auch im vorliegenden Anfechtungsverfahren unerheblich, da diese erst nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten sein dürfte und im Übrigen bis heute nicht nachvollziehbar belegt worden ist. Eine mögliche Konsolidierung nach Erlass der Widerrufsverfügung ist jedoch lediglich für eine etwaige Wiederzulassung des Klägers von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, juris; Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris). b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 ‑ AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamt-würdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Daraus ergeben sich gerade keine besonderen Sicherungsstrukturen, die die Vermögeninteressen der Mandanten des Klägers vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Dahingehende Gesichtspunkte werden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.