Beschluss
1 AGH 39/17
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Offenbare formale Fehler in einem Urteil sind gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
• Berichtigungsanträge sind nur insoweit stattzugeben, wie die beanstandeten Angaben tatsächlich fehlerhaft sind.
• Ein Berichtigungsantrag zur Nennung von Prozessbevollmächtigten ist zurückzuweisen, wenn sich die zutreffende Vertretung bereits aus der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen ergibt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Urteils wegen offenkundiger formaler Fehler • Offenbare formale Fehler in einem Urteil sind gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen. • Berichtigungsanträge sind nur insoweit stattzugeben, wie die beanstandeten Angaben tatsächlich fehlerhaft sind. • Ein Berichtigungsantrag zur Nennung von Prozessbevollmächtigten ist zurückzuweisen, wenn sich die zutreffende Vertretung bereits aus der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen ergibt. Der Anwaltsgerichtshof hatte am 14.12.2018 ein Urteil erlassen, das mehrere offenkundige Fehler in der Rubrik und bei der Nennung von Prozessbevollmächtigten enthielt. Die Beklagte beantragte am 03.01.2019 zahlreiche Berichtigungen, insbesondere zur Bezeichnung der Beklagten, der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie zur Wiedergabe bestimmter Textstellen im Urteil. Das Gericht prüfte die beantragten Änderungen und stellte fest, dass die genannten Fehler offenbart und berichtigungsfähig sind. Ein spezieller Antrag der Beklagten zur Änderung der Angabe der Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde geprüft. Die Kläger sind nach Aktenlage durch die Sozietät Y8 vertreten, was sich aus der Klageschrift und einem Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.01.2019 ergibt. Vor diesem Hintergrund wurden bestimmte Berichtigungsanträge zurückgewiesen. • Das vorliegende Urteil weist offenbare Fehler in Formulierungen und der Nennung von Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten auf. • Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind solche offenbaren inhaltlichen Unrichtigkeiten oder Schreibfehler im Beschlusswege zu berichtigen. • Die beantragten Berichtigungen wurden daraufhin geprüft und in den im Tenor aufgelisteten Punkten durchgeführt. • Der Antrag der Beklagten, diejenige Angabe der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu berichtigen, war nicht begründet, weil die tatsächliche Vertretung der Kläger eindeutig aus der Klageschrift und einem weiteren Schriftsatz feststellbar war. • Mangels Fehlerhaftigkeit dieser Angabe war der entsprechende Berichtigungsantrag zurückzuweisen. • Die Entscheidung über die Berichtigung ist unanfechtbar. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 wurde in den konkret genannten Punkten berichtigt; mehrere Angaben in Rubrum und Text wurden klargestellt. Ein Antrag der Beklagten zur Änderung der Nennung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde zurückgewiesen, weil die Vertretung der Kläger durch die Sozietät Y8 bereits aus den vorliegenden Schriftsätzen eindeutig hervorging. Die Berichtigungen erfolgten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar, weshalb keine weitere Beschreitung möglich ist.