Urteil
1 AGH 20/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1029.1AGH20.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voltstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 150,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voltstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 150,00 Euro festgesetzt Gründe I. Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Mit Schreiben vom 07.10.2020 wandte sich Frau B aus X an die Beklagte und teilte sie mit, dass sie dem Kläger als ihrem beauftragten anwaltlichen Vertreter in einer Arzthaftungssache Originalrechnungen und andere Unterlagen übergeben habe. Da der Kläger für eine Kontaktaufnahme nicht erreichbar gewesen sei, habe sie anderweitig einen anwaltlichen Vertreter beauftragt; trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger die ihm überlassenen Originalunterlagen nicht herausgegeben. Mit Schreiben vom 20.10.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger die Beschwerde der Frau B und bat unter Hinweis auf das Recht zur Auskunftsverweigerung um Stellungnahme zur Beschwerde bis zum 10.11.2020. Da eine Stellungnahme nicht einging, gab die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2020 dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.11.2020. Da eine Stellungnahme wiederum nicht einging, drohte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an, falls nicht binnen zwei Wochen eine Stellungnahme eingehe. Da eine Stellungnahme nicht einging, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2021 ein Zwangsgeld gegen den Kläger in Höhe von 500,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 1.000,00 Euro, fall nicht binnen zwei Woche eine Stellungnahme eingehe. Mit Gebührenbescheid vom 24.02.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf binnen zwei Wochen nach Erhalt eine Gebühr von 150,00 Euro zu zahlen und wies darauf hin, dass für ein Zwangsgeldverfahren gemäß § 3 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren eine Gebühr von 150,00 Euro erhoben werde, die mit Zustellung jedes Androhungsbescheids fällig werde (Zustellung am 16.04.2021). Mit Schreiben vom 19.03.2021 nahm der Kläger zu der Beschwerde Stellung und beantragte wegen der Zwangsgeldfestsetzsetzung und weiteren Zwangsgeldandrohung gegenüber der Beklagten Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof. Mit Schreiben vom 15.04.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss vom 10.02.2021 aufgehoben worden sei, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2021 zu dem Beschwerdevorbringen Stellung bezogen habe. Zugleich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass in der verspäteten Stellungnahme ein weiterer Berufsrechtsverstoß liegen könne. Denn es komme in Betracht, dass er seine Berufspflicht nach § 56 Abs. 1 BRAO zur Abgabe einer Stellungnahme erheblich verspätet erfüllt habe. Gegen den Gebührenbescheid vom 24.02.2021 richtet sich die mit Klageschrift vom 14.05.2021 erhobene Klage des Klägers, die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist. Eine Klagebegründung hat der Kläger trotz Fristsetzung durch den Senat nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Beschluss als rechtmäßig. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten lagen vor. II. Die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet, weil ihn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2021 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO . 1. Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO i.V.m. § 112c BRAO dahin auszulegen, dass der Kläger Anfechtungsklage hinsichtlich der Zahlungsaufforderung vom 24.02.2021 erhoben hat, weil er ersichtlich diese Zahlungsaufforderung aufgehoben wissen will. Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart. Zwar ist dem Bescheid vom 24.02.2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beigefügt gewesen, so dass eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung nicht gegeben ist (zu deren Charakter als Verwaltungsakt Weyland/Kilimann, BRAO 10. Aufl., § 112c Rn. 25a m.w.N.) Gleichwohl kommt dem mit „Gebührenbescheid“ überschriebenen Schreiben, das mit einer Zahlungsaufforderung verbunden ist, eine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich zugestellt worden ist, ebenfalls Verwaltungsaktcharakter zu (Weyland/ Kilimann, BRAO 10. Aufl., § 112c Fn 39 zu Rn. 25a m.w.N.). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 110 Abs. 1 JustG NRW. 2. Die Klage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid hat seine Grundlage in § 3 der seit dem 01.01.2021 geltenden Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Beklagten, wonach für ein Zwangsgeldverfahren gegen ein Kammermitglied (§ 57 BRAO) von diesem eine Gebühr in Höhe von 150 Euro erhoben wird. Fälligkeit tritt nach § 5 dieser Gebührenordnung im Falle des § 3 mit der Zustellung des Androhungsbescheides ein, die hier am 19.02.2021 erfolgt ist. Anhaltspunkte für formale Fehler bei der Fassung des entsprechenden Kammerbeschlusses (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) hat der Kläger nicht dargelegt und sind für das Gericht nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenordnung der Beklagten unwirksam sein könnte, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst erkennbar. Der Gebührenbescheid ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte zeitlich nachfolgend den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufgehoben hat. Nach § 4 Satz 1 Gebührenordnung wird eine Gebühr zurückerstattet, wenn eine Entscheidung nach § 3 Gebührenordnung aufgehoben oder zurückgenommen wird. Nach § 4 Satz 2 Gebührenordnung gilt dies jedoch nicht, wenn die Aufhebung oder Rücknahme der Entscheidung auf Tatsachen beruht, die nach Erlass der Entscheidung eingetreten sind oder auf solchen Tatsachen beruht, die der Betroffenen vor der Entscheidung hätte vortragen können, aber schuldhaft erst nach der Entscheidung vorgetragen hat. Soweit § 4 Satz 1 Gebührenordnung von der Zurückerstattung einer Gebühr spricht, ist der Fall einer noch nicht bezahlten Gebühr wertungsmäßig gleichzustellen. Es wäre ein widersprüchliches Verhalten (dolo agit), wenn die Beklagte an einem Bescheid festhält, wenn hieraus beigetriebene Beträge unverzüglich zurückerstattet werden müssten. Vorliegend beruht die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung darauf, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung zunächst keine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben hat und diese erst mit Schreiben vom 19.03.2021 abgegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen Zwangsgeldandrohung vom 03.12.2020 und Zwangsgeldfestsetzung vom 10.02.2021 bereits vor. Soweit § 4 Satz 2 Alternative 1 Gebührenordnung darauf abstellt, ob die Aufhebung der Zwangsgeldfest- setzung auf einer Tatsache beruht, die nach „Erlass der Entscheidung“ eingetreten ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob unter „Erlass der Entscheidung“ bereits der Androhungsbescheid oder erst die Zwangsgeldfestsetzung zu verstehen ist. Denn beide Bescheide waren bei Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 19.03.2021 bereits erlassen. Der Kläger kann somit nichts zu seinen Gunsten aus der Regelung des § 4 Satz 2 Alternative 1 Gebührenordnung für sich herleiten. Ebenso wenig kann der Kläger etwas für sich aus § 4 Satz 2 Alternative 2 Gebührenordnung für sich herleiten. Zwar kann die Tatsache, die zur Aufhebung oder Rücknahme der Entscheidung geführt hat, in dieser Alternative bereits vor Erlass der Entscheidung entstanden sein. Die Zurückerstattung unterbleibt jedoch, wenn der Betroffene die Tatsache vor der Entscheidung hätte vortragen können, aber schuldhaft erst nach der Entscheidung vorgetragen hat. Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil der Kläger ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Inhalt seines vom 19.03.2021 bereits frühzeitig, nämlich nach Erhalt der Schreiben der Beklagten vom 20.10.2020 bzw. vom 17.11.2020 vorzutragen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass er diese Schreiben nicht erhalten habe; es ist deshalb davon auszugehen, dass er schuldhaft gehandelt hat. 3. Der Senat war nicht durch die Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2021 an einer Entscheidung durch Urteil gehindert. Denn der Kläger ist bei der Ladung zum Termin nach § 112c BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt werden kann. Sein Terminsverlegungsantrag vom 27.10.2021 war in der mündlichen Verhandlung wie geschehen zurückzuweisen, weil erhebliche Gründe gem. § 112c BRAO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO nicht dargetan waren. Soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 27.10.2021 auf „unaufschiebbare dringende Facharzttermine in der Medizinischen Hochschule Y am 28. bis 29.10.2021“ verwiesen hat, war schon nicht dargetan, dass es sich hierbei um eine akute Erkrankung gehandelt hat; einen Beleg für das Stattfinden solcher Arzttermin hat der Kläger nicht vorgelegt noch hat er dazu vorgetragen, aus welchen Gründen eine Verlegung nicht möglich gewesen sein soll. Soweit er seinen Verlegungsantrag damit begründet hat, dass er eine Fristgewährung für eine Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten benötige, vermochte dies ebenfalls eine Terminsverlegung nicht zu rechtfertigen, zumal dem Kläger bereits mit Gerichtsschreiben vom 22.07.2021 fristgebunden aufgegeben worden war, seine Klage zu begründen, was ohne jegliche Reaktion des Klägers geblieben war. Ohnehin hat der Senat keine Tatsachen berücksichtigt, die sich allein aus dem Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten ergeben haben. Der Senat hat seiner Entscheidung allein solche Tatsachen zugrunde gelegt, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergeben, deren Beiziehung dem Kläger bekannt gegeben worden war. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c, 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, §§ 154 Abs. 1, 167, 173 VwGO, §§ 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).