Urteil
1 AGH 17/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1210.1AGH17.21.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.