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Urteil

1 AGH 34/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0317.1AGH34.22.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den am 06.10.2022 bei ihr eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den am 06.10.2022 bei ihr eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der im Jahre 1949 geborene Kläger war zunächst im Bezirk B. und seit 1983 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Seit 1989 bis zum Erreichen der Altersgrenze war er zum Notar bestellt. Er war zudem Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht. Am 12.05.2022 teilte die C. Versicherung AG der Beklagten auf Nachfrage mit, dass seit dem 16.06.2020 kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung für den Kläger bestand. Die Beklagte hatte durch eine Mitteilung des AG Meinerzhagen von einem Rechtsstreit über Beitragsrückstände des Klägers Kenntnis erlangt, in dem Beiträge für die Versicherungsjahre 2019/2020 und 2021/2022 in Höhe von insgesamt 2.094,40 EUR streitgegenständlich waren und in dem das Amtsgericht später ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erließ. Mit Schreiben vom 13.05.2022 wies die Beklagte den Kläger auf den möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hin. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, bis zum 18.05.2022 den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Als der Kläger nicht reagierte, gab die Beklagte ihm mit Schreiben vom 19.05.2022 nochmals bis zum 25.05.2022 Gelegenheit, seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Das Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 20.05.2022 zugestellt. Als erneut keine Reaktion erfolgte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2022 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Zustellung des Bescheids erfolgte ebenfalls mit PZU am 01.06.2022. Am 19.08.2022 teilte die C. Versicherung der Beklagten mit, dass mit Wirkung vom 01.05.2013 eine Berufshaftpflichtversicherung für den Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 25.08.2022 informierte die Beklagte den Kläger über die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Widerrufsverfügung und seine Obliegenheit, den Zertifizierungsdienst der Bundesnotarkammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu kündigen. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2022, in dem er mitteilte, er habe seinen Rückstand in der Berufshaftpflichtversicherung am 28.07.2022 beglichen. Dieses Schreiben unterzeichnete der Kläger ‑ wie auch die folgenden Schreiben an die Beklagte – mit „Notar a.D. & Rechtsanwalt“. Im Briefkopf bezeichnete sich der Kläger als „Notar a. D. und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Erbrecht“. Am 07.09.2022 kontaktierte die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger telefonisch und wies ihn auf die Bestandskraft des Widerrufsbescheides hin. Sie forderte den Kläger auf, nicht mehr als Rechtsanwalt aufzutreten. In seinem Schreiben vom 12.09.2022 führte der Kläger aus, er habe die Widerrufsverfügung nicht erhalten und trotz eingehender Durchsuchung seiner Wohn- und Kanzleiräume den Bescheid nicht auffinden können. Er forderte die Beklagte auf, bis spätestens 15.09.2022 den Nachweis der Bestandskraft zu erbringen. Andernfalls mache er sie schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 14.09.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Widerrufsbescheids und der PZU unter erneuter Aufforderung, nicht mehr als Rechtsanwalt aufzutreten. Das Schreiben ist dem Kläger am 15.09.2022 zugestellt worden. Am 06.10.2022 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2022 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Zulassung sei wegen Unwürdigkeit des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu versagen, weil der Kläger mehrfach und trotz wiederholter Aufforderung ohne Zulassung als Rechtsanwalt aufgetreten und tätig geworden sei. Dass die Versicherung mit Schreiben vom 19.08.2022 den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung bestätigt habe, sei irrelevant, weil der Widerrufsbescheid zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig gewesen und die Zahlung des Beitragsrückstands auch erst nach Bestandskraft erfolgt sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiege das Interesse der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes gegenüber dem Interesse des Klägers nach beruflicher und sozialer Eingliederung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 27.10.2022 Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A.). Dagegen richtet sich die Verpflichtungsklage des Klägers vom 30.11.2022, mit der er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. Der Kläger trägt vor: Er habe zunächst keine Kenntnis vom Widerruf der Zulassung durch die Beklagte gehabt. Er könne sich nicht erklären, wie es zu den Zustellungen gekommen sei. Seine Privat- und Kanzleiadresse seien einige Meter voneinander entfernt. An seiner Privatadresse gebe es – anders als an seiner Kanzleiadresse – keinen „richtigen Briefkasten“, sondern nur einen Briefschlitz, in dem die Post auch für unbefugte Dritte erreichbar sei. Zuvor habe es nie Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken gegeben. Erst am 15.09.2022 sei ihm der Widerruf der Zulassung nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom Vortag bekannt geworden. Gleichzeitig sei ihm klar geworden, dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Vor diesem Hintergrund seien die angeblichen Verstöße gegen das Verbot, als Anwalt aufzutreten, zu relativieren. Teilweise fielen die von der Beklagten aufgeführten Verstöße in die Zeit, als der Kläger noch keine Kenntnis vom Widerruf der Zulassung gehabt bzw. den Widerrufsbescheid noch nicht gesehen habe. Die übrigen Vorwürfe beträfen lediglich die Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten über die Wiederzulassung. Der Kläger habe hier lediglich aus Nachlässigkeit und reiner Gewohnheit keine Änderungen an den Vorlagen vorgenommen. Auch im Übrigen seien die von der Beklagten angeführten Umstände weder geeignet, eine Strafbarkeit nach § 132a StGB noch eine Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen. Die Beklagte habe sich in ihrem Versagungsbescheid nicht mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, dass ihm der Widerruf der Zulassung zunächst nicht bekannt gewesen sei. Sie habe auf diesen Umstand auch nicht im Rahmen ihrer Abwägung abgestellt. Die Beklagte habe den Kläger vor Erlass des Versagungsbescheides nicht einmal angehört. Aus diesem Grunde habe sie keine für den Kläger sprechenden Umstände berücksichtigt und in ihre Abwägung eingestellt. So hätte sie berücksichtigen müssen, dass die weitere berufliche Tätigkeit ein wichtiger Bestandteil der Alterssicherung für den Kläger und seine Ehefrau sei. Der Kläger habe auch während seiner langjährigen Tätigkeit als Anwalt bzw. Notar nie Anlass zu aufsichtsrechtlichen Beanstandungen gegeben. Das Interesse des Klägers an Wiedereingliederung habe ein erhebliches Gewicht und sei besonders zu berücksichtigen. Dass dies geschehen sei, lasse der Bescheid nicht erkennen. Es sei auch nicht die Prognoseentscheidung begründet worden, warum die Beklagte davon ausgegangen sei, dass eine weitere Tätigkeit des Klägers das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen könnte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für die Annahme der Unwürdigkeit erhebliche, in erster Linie berufsbezogene Straftaten erforderlich seien. Eine Strafbarkeit nach § 132a StGB sei nicht gegeben, da der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 12.09.2022 sei er lediglich von der Beklagten darüber informiert gewesen, dass seine Zulassung widerrufen worden sei. Bis zum Erhalt der Kopien des Widerrufsbescheides und der Zustellungsurkunde sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Irrtum gehandelt habe. Eine Strafbarkeit könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger im Rahmen der Korrespondenz mit der Beklagten versehentlich und aus Unachtsamkeit seinen alten Briefbogen und seine bisherigen Signaturen weiterverwendet habe. Gegenüber der Beklagten, bei der er gerade die Wiederzulassung beantragt habe, habe er sich nicht als Rechtsanwalt ausgeben können. Auch unabhängig davon begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass sich ein ehemaliger Rechtsanwalt nach Widerruf der Zulassung vereinzelt noch als Rechtsanwalt bezeichnet habe, nicht den Vorwurf der Unwürdigkeit. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne der Kläger eine etwaige Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr aufholen. Er sei in der letzten Lebensphase auf die finanzielle Absicherung durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt angewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.10.2022, Geschäftszeichen N01, zu verpflichten, den Kläger zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten wieder zuzulassen. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei spätestens durch Mitteilung der Beklagten vom 25.08.2022 bekannt gewesen, dass die Widerrufsverfügung bestandskräftig geworden sei. Über die bereits im Widerrufsbescheid berücksichtigten Fälle hinaus habe die Beklagte davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger weiter – wie unstreitig – als Rechtsanwalt aufgetreten sei: Unter dem 22.06.2022 (Bl. 59 ff. d.A.) und am 11.10.2022 (Bl. 62 d.A.) habe er Gebührenrechnungen in einer Nachlasssache an seine Mandanten W. bzw. Y. E. gesandt, die er wiederum mit „Notar a.D. & Rechtsanwalt“ unterzeichnet habe. Angesichts der geschilderten Vorfälle könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Bezeichnung Rechtsanwalt nur aus Versehen bzw. Fahrlässigkeit weiterführe. Für eine Unwürdigkeit reiche es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass der Bewerber nach dem Zulassungsverlust weiter als Rechtsanwalt auftrete. Eine Anhörung vor einer Versagung sei gemäß § 7 BRAO obsolet. Diese sei nur erforderlich, wenn der Verwaltungsakt eine Rechtsbeeinträchtigung verursache, die gegebenenfalls mit der Anfechtungsklage abgewehrt werden müsse. Die Abwägung der Beklagten sei umfassend gewesen und zum Nachteil des Klägers ausgegangen. Die Beklagte habe auch Strafanzeige gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 132a StGB erstattet. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte weitere, ihr von Rechtsanwalt K. zur Kenntnis gebrachte Schriftsätze vorgelegt, nach denen der Kläger ebenfalls – wie unstreitig – unter der Bezeichnung „Notar a.D. & Rechtsanwalt“ auftrat. Dabei handelte es sich um drei Schriftsätze vom 16.08.2022, 24.12.2022 und 03.01.2023 an den gegnerischen Rechtsanwalt K. in einer Nachlasssache (Bl. 74 ff. d.A.). Unter dem 03.01.2023 richtete der Kläger einen Antrag auf Eröffnung zweier Nachlassinsolvenzverfahren in derselben Sache im Auftrag seines Mandanten an das Amtsgericht Hagen (Bl. 144 d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2022 ist zur Klarstellung aufzuheben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2023 – 2 A 1534/21, juris Rn. 61), weil die Ablehnung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig erfolgte und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Mangels Spruchreife ergeht kein Verpflichtungsurteil, sondern – wie hilfsweise beantragt – ein Bescheidungsurteil. Die Beklagte hat über die Wiederzulassung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 112c BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Die Klage ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist für die Verpflichtungsklage von 1 Monat nach Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsaktes (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 27.10.2022 erfolgte am 02.11.2022. Die Klageschrift ist per beA am 30.11.2022 eingegangen. II. Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 BRAO hat. Dies kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. AGH S., Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 AGH 17/21 –, Rn. 22, juris) nicht festgestellt werden. Demgegenüber hat der hilfsweise geltend gemachte Antrag des Klägers auf Neubescheidung Erfolg. 1. Allerdings bestünde von vornherein kein Anspruch auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Kläger ohnehin über eine bestehende Anwaltszulassung verfügte. Der Kläger war ursprünglich zugelassener Rechtsanwalt. Die Anwaltszulassung ist jedoch mit Bescheid der Beklagten vom 31.05.2022 widerrufen worden. Dieser Bescheid ist durch die gem. § 34 BRAO erforderliche förmliche Zustellung an den Kläger wirksam und bestandskräftig. Die Zustellung ist gem. §§ 32 BRAO, 41 Abs. 5 VwVfG, 3 LZG NRW, 180 ZPO erfolgt. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den darin genannten Zustellungszeitpunkt. Die Wirksamkeit der Zustellung wird vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats klargestellt hat. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG geheilt, als die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.09.2022, zugestellt am 15.09.2022, eine Kopie des Widerrufsbescheids samt Postzustellungsurkunde zukommen ließ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 4. 1997 - 8 C 43–95, NVwZ 1999, 178, beck-online; BGH, Beschluss vom 7.10.2020 – XII ZB 167/20; NJW-RR 2021, 193, beck-online; Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 236). 2. Den gemäß § 6 Abs. 1 BRAO erforderlichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Kläger am 04.10.2022 gestellt. Unter dem 13.10.2022 hat er eine Bescheinigung seiner Versicherung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt, in der er allerdings noch als „Rechtsanwalt“ angesprochen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob die formellen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere der Versicherungsschutz nach wie vor besteht, zumal nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz mit dem Wegfall des versicherten Interesses, insbesondere mit Beendigung der Anwaltszulassung, auch dann endet (§ 9 Abs. 4 AVB-RSW), wenn die Prämien regelmäßig gezahlt werden. Bereits aus diesem Grund kann keine abschließende Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederzulassung erfolgen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 34). 3. Gemäß § 6 Abs. 2 BRAO besteht – bei Vorliegen der formellen Zulassungsvoraussetzungen – ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 6 Rn. 8), sofern dem kein Ablehnungsgrund entgegensteht. Darin liegt ein Verweis auf die Versagungsgründe des § 7 BRAO (Henssler/Prütting/Henssler, a.a.O.). Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. a. Das ist der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 21.07.2008, AnwZ (B) 12/08, juris Rn. 6). Dabei ist der Begriff des schuldhaften Verhaltens in § 7 Nr. 5 BRAO untechnisch zu verstehen und setzt kein vorsätzliches Verhalten voraus. Es kommt darauf an, ob das Verhalten dem Kläger unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar ist (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, § 7 Rn. 39). In diesem Sinn ist anerkannt, dass bei fahrlässig begangenen Vorwürfen erschwerende Umstände für die Begründung der Unwürdigkeit hinzukommen müssen; das ist etwa dann der Fall, wenn der Verstoß einen entsprechenden Schluss auf die Berufsausübung nahelegt (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 7 Rn. 50; Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 7 Rn. 46). Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; dabei sind auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112 c BRAO nachträglich bekannt gewordene Umstände einzubeziehen (AGH Baden-Württemberg Urt. v. 28.1.2022 – AGH 13/2021 I, BeckRS 2022, 30413 Rn. 53, beck-online; Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 7 Rn. 38). Die Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Entsprechend kann ein Bewerber nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lässt und, dass dabei das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (BrfG) 10/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 42). Wegen der Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25). Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (BGH, Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 42). b. Nach diesen Grundsätzen hält die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, nach der gebotenen Abwägung auch unter Berücksichtigung der nachträglich bekanntgewordenen Umstände im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei hat der Senat insbesondere zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass die Beklagte bei Erlass ihrer Entscheidung keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers gem. § 7 Nr. 5 BRAO hatte und so eine Situation entstanden ist, in der es überhaupt erst zu den weitere Verstößen des Klägers kommen konnte. Der Senat hatte im hier zu entscheidenden Fall zu bewerten, ob in dem Verhalten des Klägers, das aus den unstreitigen oder zu seinen Gunsten zu unterstellenden Umständen abzuleiten ist, die nachhaltige Einstellung des Klägers zum Ausdruck kommt, er müsse den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung nicht gegen sich gelten lassen und sehe das Recht – soweit es ihm nicht genehm ist – für sich nicht als verbindlich an. Eine solche Einstellung stünde der Wiederzulassung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 – AnwZ (B) 12/08 –, Rn. 7, juris). Andererseits ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, nach der vereinzelt gebliebenes Auftreten unter Verwendung der Bezeichnung als Rechtsanwalt – unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses an beruflicher und sozialer Eingliederung – nicht so schwer wiegt, dass es eine Unwürdigkeit des Klägers i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17 –, Rn. 33, juris). In der Abwägung geht der Senat davon aus, dass ein durchgehend bzw. gehäuft die Rechtsordnung missachtendes und von einer entsprechenden Einstellung getragenes Verhalten des Klägers nicht gegeben ist. aa. Zunächst ist dem Kläger darin zu folgen, dass ein Auftreten als Rechtsanwalt in Unkenntnis der bestandskräftigen Entziehung der Zulassung nicht als schuldhafter Verstoß angesehen werden kann, der für sich genommen einer Wiederzulassung wegen Unwürdigkeit entgegenstehen könnte. Dabei ist in diesem Verfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass ihm der Widerrufsbescheid vom 31.05.2022 zunächst nicht bekannt geworden ist. Dass es sich bei dieser Einlassung um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt, kann nicht festgestellt werden. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass sich der Kläger in Kenntnis eines Widerrufs nicht dagegen gewehrt hätte und nicht sofort bei der Beklagten vorstellig geworden wäre, zumal die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Auf der anderen Seite ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben dürfte, was zum Rückstand mit den Raten der Berufshaftpflicht und zum anschließenden Mahnverfahren bzw. Versäumnisurteil vom 13.06.2022 führte. Hinzu kommt, dass der Kläger behauptet hat, auch die dem Widerruf vorangegangenen Anhörungsschreiben seien ihm aus ungeklärten Gründen nicht zugegangen. In die Beurteilung der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO können allerdings nur Umstände einbezogen werden, bei denen die Vorwerfbarkeit im Sinne eines schuldhaften Verhaltens zu Lasten des Klägers festgestellt werden kann. Letztlich ist dem Kläger seine Einlassung, er habe den Bescheid nicht erhalten, nicht zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 27). Eine Kenntnis des Klägers von dem Widerruf seiner Zulassung kann spätestens angenommen werden, als ihm das Schreiben der Beklagten vom 25.08.2022 zugegangen war. Darin ist er ausdrücklich auf die Bestandskraft der Widerrufsverfügung sowie darauf hingewiesen worden, dass seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A. mit Ablauf des 01.07.2022 erloschen war. Darüber hinaus ist der Kläger am 07.09.2022 (Bl. 133 d.A.) in einem Telefonat mit der Geschäftsführerin der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass er nicht mehr als Anwalt auftreten darf und einen Neuzulassungsantrag stellen kann. Diese Umstände reichten aus, um eine Kenntnis des Klägers anzunehmen. Der Kläger beruft sich darauf, er habe zum damaligen Zeitpunkt den Widerrufsbescheid selbst noch nicht gesehen, und deshalb den Widerruf nicht akzeptiert bzw. alles für ein Missverständnis gehalten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre der Kläger aber gehalten gewesen, umgehend den Sachverhalt aufzuklären und sich bis dahin jeglicher Tätigkeit als Rechtsanwalt zu enthalten. Der in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgeführte Schriftsatz des Klägers vom 25.07.2022 in der „Angelegenheit Hybrid“ lag damit noch vor sicherer Kenntnis des Klägers vom Widerruf seiner Anwaltszulassung. bb. Dem Kläger kann auch insoweit zugestimmt werden, dass die Bezeichnung als Rechtsanwalt in der unmittelbar nach seiner Information über den erfolgten Widerruf mit der Beklagten geführten Korrespondenz nicht die Versagung der Wiederzulassung rechtfertigen konnte. Die Korrespondenz erfolgte noch im Zusammenhang mit der vom Kläger damals angezweifelten Bestandskraft des Widerrufs. Sie fand auch nicht unter Einbeziehung außenstehender Dritter statt und eine Beteiligung des rechtsuchenden Publikums war ausgeschlossen. Über die bereits erwähnte Korrespondenz mit der Beklagten hinaus hat sie nur seinen Schriftsatz des Klägers – in eigener Sache – an das AG Meinerzhagen vom 08.09.2022 herangezogen, in dem er auch im Rechtsverkehr mit Dritten die Bezeigung Rechtsanwalt nach feststehender Kenntnis weiter geführt hat. Die Umstände, die die Beklagte ihrem Versagungsbescheid vom 27.10.2022 zugrunde gelegt hat, beinhalteten demnach insgesamt keine für eine Versagung hinreichend schwerwiegenden Verstöße des Klägers. cc. In der Klageerwiderung hat die Beklagte einen weiteren Vorfall geschildert, bei dem es um den Mandanten E. in einer Nachlasssache geht (Bl. 57 ff. d.A.). Drei vom Kläger erstellte Gebührenrechnungen datierten vom 22.06.2022, also vor sicherer Kenntnis des Klägers vom Widerruf. Eine weitere Gebührenrechnung, in der sich der Kläger als Rechtsanwalt bezeichnete, stammte vom 11.10.2022 (Bl. 62 d.A.) und damit aus der Zeit danach. Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 (Bl. 70 d.A.) hat die Beklagte einen weiteren Vorgang nachgeschoben, bei dem der Kläger in einer Nachlasssache noch am 14.12.2022 und am 03.01.2023 einen Schriftsatz unter der Bezeichnung „Notar a.D. & Rechtsanwalt“ versandt hat (Bl. 74 und 77 d.A.). Einen weiteren Schriftsatz des Klägers vom 03.01.2023 an das Amtsgericht Hagen, in dem er in derselben Nachlasssache ebenfalls als „Notar a.D. & Rechtsanwalt“ auftrat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.02.2023 vorgelegt (Bl. 144 d.A.). ee. Über die von der Beklagten angeführten Umstände sind weitere Umstände einzubeziehen, die der Senat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17 –, Rn. 24, juris) und die nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung festzustellen sind. Eine weitere Erforschung des Sachverhalts zu seinem Praxisbetrieb nach Kenntnis vom Widerruf der Zulassung ist nicht erfolgt, weil der Kläger sich bei seiner Anhörung durch den Senat auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 132a StGB berufen hat. Der nach Angabe des Klägers nach wie vor von ihm betriebene Internetauftritt „Kanzlei D.“ bzw. „Kanzlei Notar a.D. D.“ vermeidet zwar die Bezeichnung „Rechtsanwalt“. Allerdings ist er geeignet, beim rechtsuchenden Publikum eine Fehlvorstellung über die Anwaltszulassung des Klägers hervorzurufen. Der Kläger weist auf seine Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 1977 hin. Er betont in dem Internetauftritt, dass er „als Notar a.D. tätig“ sei. In der Rubrik „Kanzlei“ heißt es zudem über den Kläger: „Als Notar übte er sämtliche Tätigkeiten aus, etwa Beurkundungen (…). Er berät Sie dabei auch über die Schnittstellen des Erbrechts mit dem Sozialrecht, Insolvenzrecht und Nachlass Verfahrensrecht (Stichwort: Europäischer Erbschein).“ An keiner Stelle findet sich ein Hinweis auf eine zumindest vorübergehende Aussetzung seiner Zulassung oder seiner beratenden Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Impressum weist der Kläger auf seine telefonische Erreichbarkeit hin und fügt hinzu „keine Mandatserteilung per Mail“. Dem unbefangenen Leser, der jedenfalls im Bezirk der Rechtsanwaltskammer A. von einer Verknüpfung von Notariat und Anwaltstätigkeit ausgeht (vgl. § 3 Abs. 2 BNotO), drängt sich eine weiter bestehende Zulassung als Rechtsanwalt auf. Beim Oberlandesgericht Hamm ist darüber hinaus ein Berufungsverfahren anhängig, in dem der Kläger auf Rückzahlung eines Darlehen i.H.v. 15.086,03 € und Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs Fiat 500 in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat unter dem 11.10.2022 als Rechtsanwalt gegenüber dem Landgericht per Fax seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Auf telefonischen Hinweis des Landgerichts vom 14.10.2022 auf seine aktive Nutzungspflicht des beA gem. § 130d ZPO hat er erklärt, wegen verspäteter Zahlung der Prämien zur Berufshaftpflicht sei sein beA-Zugang von der Beklagten gesperrt worden. In der vom Landgericht verlangten schriftlichen Bestätigung vom 17.10.2022 erklärte der Kläger, er versuche seither die Beklagte davon zu überzeugen, ihm die Nutzung des beA wieder zu ermöglichen. Erst auf weitere Anfrage vom 17.10.2022 des Landgerichts, warum er nicht mehr im Anwaltsverzeichnis geführt werde und dort ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verzeichnet sei, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.10.2022 mit, dass er im Streit um den wirksamen Widerruf der Zulassung mit der Beklagten einen Antrag auf Neuzulassung gestellt habe. Daraufhin hat das Landgericht unter dem 25.10.2022 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, gegen das der Kläger am 11.11.2022 als Rechtsanwalt per Fax sowohl gegenüber dem Landgericht Einspruch als auch fristwahrend Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt hat. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung hat er die Berufung mit Schriftsatz vom 17.01.2023 unter der Bezeichnung „Notar a.D. und Rechtanwalt“ zurückgenommen. 4. Das so zur Beurteilung stehende Verhalten des Klägers rechtfertigt unter Einbezichung aller Umstände die Annahme der Unwürdigkeit i.S.d. § 7 Nr.5 BRAO nicht, wenn auch zu konstatieren ist, dass es der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze eines gehäuft die Rechtsordnung missachtenden und von einer entsprechenden Einstellung getragenen Verhaltens (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17 –, Rn. 33, juris) bedenklich nahe kommt. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich einem Widerrufsbescheid ausgesetzt sah, der die Annahme der Unwürdigkeit zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht getragen hat. Mit Ausnahme der durch diese Entscheidung hervorgerufenen Situation hat sich der Kläger in der Vergangenheit als Rechtsanwalt und Notar tadellos geführt und nicht den geringsten Verdacht für anderweitiges rechtswidriges Verhalten geliefert. Der Kläger ist nach seiner Darstellung auf die Einnahmen aus seiner Anwaltstätigkeit für sich und seine Ehefrau angewiesen. Aus der immerhin ansatzweise erfolgten Anpassung seines Internetauftritts durch Tilgung des Begriffs Rechtsanwalt kann zugunsten des Klägers ein Bemühen um Vermeidung eines allzu deutlichen Verstoßes unter gleichzeitiger Wahrung einer nach seiner Auffassung kurzfristig anstehenden Fortführung seiner Anwaltstätigkeit nach Wiederzulassung entnommen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden, das heißt die geltende Rechtsordnung beachtenden Rechtspflege ist damit jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. 5. Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher auf Grundlage der vom Senat gewürdigten Umstände nicht gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden. Wie dargelegt, führt dies zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Wiederzulassungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 AGH 17/21, juris Rn. 31). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, §§ 154, 155, 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.