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Urteil

2 AGH 06/21

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0506.2AGH06.21.00
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Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W vom 17. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass RA X schuldig ist, in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 20.08.2020 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung eines RA erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in 41 Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht bestimmungsgemäß weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat. Es verbleibt bei der Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 114 I Nr. 5, 43, 43a, 113 I, 115b BRAO,

§§ 4 I, II BORA, §§ 266 I StGB

Entscheidungsgründe
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W vom 17. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass RA X schuldig ist, in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 20.08.2020 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung eines RA erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in 41 Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht bestimmungsgemäß weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat. Es verbleibt bei der Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 114 I Nr. 5, 43, 43a, 113 I, 115b BRAO, §§ 4 I, II BORA, §§ 266 I StGB Gründe: I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 17. März 2021 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a V, 56, 113 I, 115b, BRAO, 266 StGB und §§ 4 I, II BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist. Die Berufung ist gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BRAO form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegen das Urteil vom 17. März 2021 wurde die Berufung am 23. März 2021, eingegangen am 24. März 2021, fristgerecht eingelegt. II. 1. Rechtsanwalt X legte am 17.05.2001 in Z die zweite juristische Staatsprüfung ab und wurde durch Urkunde vom 21.08.2001 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W und bei dem Landgericht V zugelassen. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er führt seine Kanzlei als Einzelkanzlei und gibt an, vornehmlich im Familien- und Arbeitsrecht tätig zu sein. Strafrechtlich ist Rechtsanwalt X bislang nur in dem hiesigen anwaltsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Strafverfahren in Erscheinung getreten. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist bislang berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 03.02.2016 erteilte ihm der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk W wegen Verstoßes gegen die sich aus § 43 BRAO i. V. m. § 16 Abs. 1 BORA ergebende Berufspflicht eine Rüge (A/ll/427/14). Mit Urteil vom 17.05.2017 (1 AnwG 48/2016), rechtskräftig seit dem 26.05.2017, erteilte ihm das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W einen Verweis und verhängte wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten aus §§ 43, 43a Abs. 3, 113 BRAO i. V. m. §§ 611 ff., 675 BGB gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro. 2. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 60 Js 242/16) zugrunde. Durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 23.02.2018 (9 Ls-060 Js 242/16 — 142/17 —) wurde der Rechtsanwalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Untreue in 41 Fällen von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Des Weiteren wurde ein Betrag in Höhe von 52.680,00 € (18.700,00 € und 33.980,00 €) eingezogen. Hiergegen legte der Rechtanwalt Berufung ein. Diese wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund am 25.01.2019 (51 Ns 7/18) verworfen. Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund legte der Rechtanwalt Revision ein. Durch Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2019 (III‑1 RVs 44/19) hob das OLG Hamm das Berufungsurteil im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von mehr als 18.700,00 € mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurück. Die weitergehende Revision des Rechtsanwalts verwarf der Senat als unbegründet. Mit Urteil vom 11.05.2020 (52 Ns 3/19) verwarf das Landgericht Dortmund, die (verbleibende) Berufung des Rechtsanwalts und stellte fest, dass damit ein weiterer Betrag in Höhe von 33.980,00 € eingezogen ist. Auf Grund der hiergegen eingelegten Revision des Rechtsanwalts wurde diese mit Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.2020 (III-1 RVs 55/20) als unbegründet zurückgewiesen. 3. Gemäß § 118 Abs. 3 BRAO sind die Feststellungen des Landgerichts Dortmund bindend. Es hat in seiner Entscheidung festgestellt: „Im Laufe des Jahres 2010 erhielt der Angeklagte Kenntnis davon, dass der Zeuge A sich zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens an die Schuldnerberatungsstelle in W gewandt hatte. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt schlug der Angeklagte dem Zeugen A sodann vor, das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Auf diesen Vorschlag ging der Zeuge A ein und mandatierte den Angeklagten sodann für seinen Auftrag. Auf Grund des Vorschlages des Angeklagten überwies der Zeuge A sodann in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 01.10.2013 monatlich einen Betrag in Höhe von 650,00 € auf das Konto des Angeklagten bei der Bbank H AG (Kontonummer: Konto01). Dieses Konto wurde am 04.11.2013 vom Angeklagten aufgelöst und der Zeuge A wurde über die Änderung der Bankverbindung des Angeklagten informiert. Sodann überwies der Zeuge A in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.06.2015 monatlich einen Betrag in Höhe von 450,00 € und ab dem 01.07.2015 bis zum 01.03.2016 monatlich ein Betrag in Höhe von 550,00 € auf das neue Konto des Angeklagten bei der Bbank H AG (Kontonummer: Konto02). Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen A war vereinbart, dass der Angeklagte die Gelder zur Schuldentilgung des Zeugen A verwendet. In der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 02.04.2013 leistete der Angeklagte auf Verbindlichkeiten des Zeugen A monatlich Zahlungen in Höhe von lediglich 250,00 €. Die restlichen 400,00 € des vom Zeugen überwiesenen Geldes verbrauchte der Angeklagte jeweils für eigene Zwecke. In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 01.10.2013 leitete der Angeklagte von den monatlich überwiesenen Beträgen in Höhe von 650,00 € jeweils nur 150,00 € an Gläubiger des Zeugen A weiter und behielt die restlichen 500,00 € jeweils für sich ein. Im Februar und März 2014 überwies der Zeuge A jeweils ein Betrag in Höhe von 450,00 €, die der Angeklagte dann schließlich vollständig für seine eigenen Zwecke einbehielt. Von dem im April 2014 vom Zeugen A überwiesenen Betrag in Höhe von 450,00 € zahlte der Angeklagte 100,00 € auf Verbindlichkeiten des Zeugen A und behielt die restlichen 350,00 € für sich. Ab Mai 2014 bis März 2016 behielt der Angeklagte die jeweils monatlich überwiesenen Geldbeträge in Höhe von 450,00 € des Zeugen A vollständig für sich. Dabei war dem Angeklagten von vornherein bewusst, dass er die unrechtmäßig einbehaltenen Gelder des geschädigten Zeugen A für seine eigenen Zwecke verwenden wollte (einbehaltene Gesamtsumme insgesamt. 18.700,00 €). Im Jahr 2015 vertrat der Angeklagte in seiner Position als Rechtsanwalt die Zeugin C in einem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht W. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zu einer Versteigerung des den Eheleuten C gemeinschaftlich gehörenden Einfamilienhauses. In dem Verfahren 3 F 102/15 wurde 08.07.2015 vor dem Amtsgericht W dahingehend unter Beteiligung des Angeklagten ein Vergleich dergestalt geschlossen, dass der Versteigerungserlös abzüglich Verbindlichkeiten an die Zeugin C auszukehren sei und diese im Gegenzug innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Geldes der Löschung von Verbindlichkeiten auf dem Grundstück zustimmen sollte. Am 18.08.2015 erhielt der Angeklagte durch die Dbank E den Versteigerungserlös in Höhe von 33.984,61 € auf seinem Konto bei der Gbank (Kontonummer: Konto03) gutgeschrieben. Den Eingang dieses Betrages teilte der Angeklagte der Zeugin C jedoch zunächst nicht mit. Erst im Januar 2016 – also knapp fünf Monate nach Gutschrift des Geldes – informierte er die Zeugin vom Eingang des Versteigerungserlöses auf seinem Konto. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Zeugin, den Geldbetrag schließlich an sie auszukehren, überwies der Angeklagte am 04.02.2016 lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 4,61 € an die Zeugin C. Den Rest des einbehaltenen Geldes aus dem Versteigerungserlös verbrauchte er für eigene Zwecke. So ließ sich der Angeklagte am 19.08.2015 einen Geldbetrag in Höhe von 9.000,00 € von dem Konto in bar auszahlen. Am 20.08. sowie am 21.08.2015 erfolgten Auszahlungen an Geldautomaten in Höhe von 110,00 € bzw. 1.000,00 €. Nach weiteren Auszahlungen von kleineren Beträgen erfolgten am 02.09.2015 weitere Auszahlungen in Höhe von 1.500,00 € und in Höhe von 20.000,00 € in bar. Nach weiteren getätigten Geldabhebungen wies das Konto zum 30.09.2015 einen Minussaldo auf. Zum 30.12.2015 wies das Konto schließlich einen Saldo von 1.432,93 € auf. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte daneben auch noch über ein Konto bei der Ubank F (Kontonummer Konto04). Dieses Konto wies zum 31.12.2015 einen Endsaldo von 16,43 € als Sollposition auf. Daneben hatte er bei der Ubank F auf Spar- und Tagesgeldkonten ein Guthaben von höchstens 20,00 €. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte über zwei Geschäftsgirokonten bei der Dbank W (Kontonummer: Konto05 und Konto06), die zum 31.12.2015 ein Guthaben von 29,21 € bzw. 562,94 € aufwiesen. Die ebenfalls bei der Dbank W geführten Privatgirokonten des Angeklagten mit den Nummern Konto07 und Konto08 wiesen zum 31.12.2015 bzw. 04.01.2016 Guthaben in Höhe von 5,23 € bzw. 441,03 € auf, wobei beim letztgenannten Konto in der Zeit zwischen dem Jahreswechsel 2015/2016 und dem 04.01.2016 Abhebungen in Höhe von 1.627,98 € stattfanden. Daneben unterhielt der Angeklagte bei der Dbank W noch weitere Sparkonten und ein Riester-Rentenkonto mit einem Guthaben von ca. 2.000,00 €. Ferner verfügte der Angeklagte noch über ein weiteres Konto bei der Bbank (Kontonummer Konto02). Dieses Konto wies am 31.12.2015 ein Guthaben in Höhe von 441,31 € auf. Ein weiteres Konto bei der Gbank (Kontonummer: Konto03) wies zum 31.12.2015 ein Guthaben in Höhe von 1.432,93 € auf. Schließlich besaß der Angeklagte bei der Gbank Spareinlagen in Höhe von weniger als 10,00 €. Auch im Hinblick auf den auf sein Konto überwiesenen Versteigerungserlös zu Gunsten der Zeugin C war dem Angeklagten bewusst, dass er das ihm anvertraute Geld an die Zeugin hätte auskehren müssen und keinesfalls für eigene Zwecke hätte verwenden dürfen. Die Zeugin C hat den Versteigerungserlös in Höhe von 33.984,61 € bis heute – abzüglich gezahlter 4,61 € – noch nicht vom Angeklagten ausgezahlt bekommen. Sie hat ihn immer wieder kontaktiert. Der Angeklagte teilte der Zeugin – obwohl er das Geld bereits im August 2015 erhalten hat – erst im Januar 2016 mit, dass der Versteigerungserlös auf seinem Konto eingegangen sei. Mittlerweile hat die Zeugin C den Angeklagten auch zivilrechtlich in Anspruch genommen. Laut ihren eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung erhielt sie vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 11.06.2018, Az: 4 0 86/16) obsiegend den vollen Betrag zugesprochen. In der Berufungsinstanz soll es schließlich zu einem Vergleich der Zeugin C und dem Angeklagten gekommen sein. Der Zeuge A hat seinen eigenen Angaben zufolge derzeit Schulden in Höhe von 20.000,00 €. Ihm stehen deshalb monatlich lediglich 300,00 € zur Verfügung. Eine Wiedergutmachung des Schadens durch den Angeklagten ist bislang noch nicht erfolgt." In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren hat der angeschuldigte Rechtsanwalt eingeräumt, die Beträge erhalten zu haben. Bezüglich des Zeugen A gab er an, diese lediglich teilweise weiter geleitet zu haben. Auch hinsichtlich der Zeugin C hat er den Erhalt des Geldes und die aufgezeigte Verwendung eingeräumt. Er bezog sich erstinstanzlich darauf, dass die Dbank E ihm aufgetragen habe, das Geld an die Zeugin erst nach Löschung der Belastungen auszuzahlen. In der hiesigen Hauptverhandlung räumte er ein, dass die Vorwürfe stimmen würden, er aber mittlerweile Rückzahlungen in voller Höhe geleistet habe und somit kein Schaden mehr bestehe. In die Situation, sich an den Geldern seiner Mandanten „zu bedienen“, sei es nur gekommen, weil eine libanesische Großfamilie ihn wegen Forderungen aus einem früheren Verfahren mit Gewalt bedroht habe. Nähere Angaben dazu könne und wolle der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht machen. III. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen zentrale anwaltliche Berufspflichten aus §§ 43, 43a V BRAO die Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, § 114 I Nr. 5 BRAO. Diese Maßnahme war erforderlich, um die rechtssuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen einerseits und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten, konnte eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Dass der Rechtsanwalt wegen der zu beurteilenden Untreuehandlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht gem. § 115b S. 2 BRAO der Maßnahme nach § 114 I Nr. 5 BRAO nicht entgegen (Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 115b Rn. 1, 13; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 41). § 115b BRAO soll dazu dienen, disziplinare Maßnahmen zu vermeiden, wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (vgl. Reelsen in: Weyland, a.a.O. § 115b Rn. 19). Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung begangene Untreue stellt hingegen zweifellos eine gravierende Pflichtverletzung dar, die mit der vorliegend erfolgten Bewährungsstrafe nicht in einer Weise sanktioniert worden ist, dass bereits hierdurch der berufsrechtliche Gehalt der Tat erkennbar besondere Berücksichtigung gefunden hätte bzw. für eine anwaltsgerichtliche Ahndung "verbraucht" worden wäre. Vielmehr wurde im Urteil des Landgerichts Dortmund strafmildernd berücksichtigt, dass er anwaltliche Reaktionen zu erwarten hat. Mit der zweckwidrigen Verwendung der ihm anvertrauten Gelder verletzte er eine der Kernpflichten eines Rechtsanwalts, was im Regelfall eine zusätzliche Ahndung gebietet. 2. Die jahrelange Nichtweiterleitung des Fremdgeldes an die geschädigte Zeugin C sowie das unrechtmäßige Einbehalten der Gelder des geschädigten Zeugen A für seine eigene Zwecke (siehe II. 3.) stellen erhebliche Pflichtverstöße dar. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der Pflichtenverstöße, also der Schädigung der Mandanten durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43a V BRAO, 266 StGB erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 I, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. a) Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., §114, Rn. 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344). b) Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs – insbesondere zum Nachteil von Mandanten – der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.). Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 I BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594). Entscheidend ist aber, ob nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes das Verhalten und die Persönlichkeit des Rechtsanwaltes erwarten lassen, dass vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft geschehen könnten und die rechtssuchende Bevölkerung anders als durch eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nicht geschützt werden kann. 3. Im Fall des angeschuldigten Rechtsanwalts liegen besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten, nicht vor. Im Gegenteil zeigen der über einen langen Zeitraum andauernde Verstoß des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen die Vorschriften zur unverzüglichen Auszahlung von Fremdgeld und insbesondere das Verhalten zum Nachteil des Zeugen A, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt beharrlich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates in der Hauptverhandlung ist nicht erkennbar, dass Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit zukünftig nicht mehr erfolgen werden. Daran mag auch das – erstmalige - Vorbringen in der hiesigen Hauptverhandlung einer angeblichen Bedrohungssituation durch eine libanesische Großfamilie nichts ändern. Erstens hegt der Senat schon Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, da der angeschuldigte Rechtsanwalt keine Details preisgeben wollte, zweitens – diesen Vortrag als wahr unterstellt – gibt es keine „Absicherung“, dass eine solche Situation nicht nochmals eintreten würde und der angeschuldigte Rechtsanwalt diesmal besonnener handeln würde und die Strafverfolgungsbehörden einschalten würde – zumal er auch heute noch nicht Angaben zu den (vermeintlichen) Tätern machen will. Zugunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts wurde die geständige Einlassung gewertet. Überdies liegen die Taten bereits mehrere Jahre zurück, die Bewährungszeit wird bald positiv beendet sein, da der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht weiter straf- und berufsrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Rechtsanwaltes wurde ferner berücksichtigt, dass er mittlerweile den gesamten Betrag an die Geschädigten bzw. deren Erben gezahlt hat, so dass im Ergebnis der Schaden wiedergutgemacht wurde. Das geschah allerdings nicht freiwillig. In den Zivilprozessen, bei denen es um die Auszahlung des Fremdgeldes ging, hat der Rechtsanwalt die Forderung seiner Mandantin gleichwohl auch nach deren gerichtlicher Geltendmachung nicht sogleich befriedigt oder wenigstens anerkannt, sondern die jeweiligen Verfahren durch Rechtsmittel verzögert. Infolge der letztlich ‑ einschließlich Zinsen ‑ geleisteten Zahlungen ist zwar kein endgültiger Vermögensschaden eingetreten, dieser Umstand beruht aber nicht auf freiwilliger Wiedergutmachung des Rechtsanwalts. Zu Lasten des angeschuldigten Rechtsanwaltes sprach, dass die der Geschädigten C vorenthaltene Summe von mehreren 10.000 € als hoch zu bewerten war. Die Länge der Zeiträume, über die hinweg der Rechtsanwalt der Geschädigten den ihr zustehenden Geldbetrag vorenthielt, war besonders erheblich. Regelmäßig hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die „unverzügliche“ Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraums von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (Träger in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 90; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 226b). Hier gelang es dem angeschuldigten Rechtsanwalt, die Mandantin, die ihm erhebliches Vertrauen entgegenbrachte, von der Auszahlung des Geldes über Monate immer wieder zu vertrösten. Erst durch gerichtliche Schritte und jahrelanges Prozessieren gelangte sie zu ihrem Geld. Eine besondere Schuldschwere ist bezüglich des Zeugen A festzustellen, der gerade im Rahmen einer Schuldenbereinigung den Anwalt mandatierte und weiter in die wirtschaftliche Not geriet. 4. Für den Senat war kein Grund ersichtlich, warum sich dieses Verhalten des Rechtsanwaltes in der Zukunft nicht wiederholen sollte. Der Rechtsanwalt hat geltend gemacht, er sei durch das vorliegende Verfahren, insbesondere die strafrechtliche Verurteilung nachhaltig beeindruckt worden, so dass es nicht wieder zu vergleichbaren Pflichtverstößen kommen werde. Davon ist der Senat nicht überzeugt. Der Rechtsanwalt hat sich, wie dargestellt, auch durch strafrechtliche Ermittlungen nicht dazu veranlasst gesehen, einen hohen Fremdgeldbetrag bzw. von ihm veruntreutes Geld von mehreren 10.000,00 Euro an Mandanten mit teilweise geringen Einkünften und ohne Vermögen auszuzahlen. Einen Grund, warum die strafrechtliche Verurteilung für die Zukunft an dieser Grundhaltung des Rechtsanwalts etwas geändert haben sollte, sieht der Senat nicht. Zwar ist von Bedeutung, dass der Rechtsanwalt nach seinen Angaben keine Schulden mehr hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Rechtsanwalt jederzeit wieder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten kann, in der er dann wieder auf Fremdgeld zurückgreifen könnte. Die Verhängung eines Vertretungsverbots allein erscheint vor diesem Hintergrund nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Berufspflichtverletzungen und Straftaten in der Zukunft zu begegnen, weil der angeschuldigte Rechtsanwalt auch auf anderen Rechtsgebieten regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten kann – z.B. im Hinblick auf durch Mandanten oder Rechtsschutzversicherungen geleistete Kostenvorschüsse, auf im Kostenfestsetzungsverfahren oder vergleichsweise geleistete Zahlungen Dritter. Ein Vertretungsverbot sieht das Gericht auch deshalb nicht als geeignet an, weitere Verfehlungen des angeschuldigten Rechtsanwalts zu verhindern, weil dieser durch sein bisheriges Verhalten mehrfach gezeigt hat, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, berufsrechtliche oder auch strafrechtliche Gebote einzuhalten. Zu beachten war vor allem, dass insbesondere wirtschaftlich schwache Menschen in Bedrängnis, wie der Zeuge A, Opfer der berufsrechtlichen Verstöße des angeschuldigten Rechtsanwaltes wurden. Gerade solche bedürfen eines besonderen Schutzes. 5. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die Anschuldigungsschrift stammt vom Juni 2020. Diese wurde dem Rechtsanwalt im Juli 2020 zugestellt. Mit Beschluss vom 21.08.2020 wurde das Verfahren eröffnet. Zwar wurde dann erst im Oktober 2020 für den Januar 2021 terminiert, vor dem Hintergrund der Abläufe im anwaltsgerichtlichen Verfahren scheint dies jedoch (noch) nicht rechtstaatswidrig. Auch dass zunächst ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet wurde, ändert daran nichts. Dass die Terminierung beim Senat dann nahezu ein Jahr gedauert hat, ist der „Coronakrise“ geschuldet. Die „Coronakrise“ und die damit einhergehenden Schwierigkeiten führen zu keiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Überdies ist der lange Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen (vgl. AGH München Urt. v. 25.06.2013, BayAGH II - 3 - 3/13 Rn. 25 - juris, Feuerich/Weyland/Reelsen aaO. § 114 Rn. 41 m.w.N). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 I BRAO. Die Revision ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 I Nr. 1 BRAO.