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Urteil

1 AGH 33/21

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH33.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen des Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen des Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 zur Anwaltschaft zugelassen. Bis zum 01.05.2017 war er Mitglied der Rechtsanwaltskammer A (Mitglieds-Nr.: 01), seitdem ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer B (Mitglieds-Nr.: 02). Ausweislich seines Briefkopfs und seines Internetauftritts ist er Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht mit (weiterem) Kanzleisitz in C. So ist es auch in das amtliche Register gemäß § 31 BRAO eingetragen. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen befasst sich der Kläger bereits seit seiner Referendarzeit mit der Frage der rechtlichen Regulierung der körperlichen Züchtigung von Kindern und Jugendlichen. Insbesondere im Jahr 2021 bemühte er sich durch unterschiedliche Aktivitäten, unter anderem durch die Einreichung einer Petition an den Deutschen Bundestag, um eine Ergänzung der §§ 184 b, 184 c StGB, um die bildliche Darstellung körperlicher Züchtigung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich unter das dort geregelte Pornografieverbot zu stellen und die entsprechenden Straftatbestände zu ergänzen oder jedenfalls zu konkretisieren. Unter anderem wegen der Werbung mit einem Pin-up-Kalender wurde gegen den Kläger im Jahr 2018 ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO eingeleitet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 –, bestätigt durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW vom 06.12.2019 – 2 AGH 3/19 – sowie durch Beschluss des BGH vom 30.07.2020 – AnwSt (B) 4/20 – wurde der Kläger wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung für schuldig gesprochen. In dem Anschuldigungsverfahren 2 AnwG 21/15 - 10 EV 115/15 - legte der Kläger dem Anwaltsgericht Köln unter dem 09.09.2019 einen Schriftsatz vor, in dem unter anderem eine Reihe pornografischer Bilder (Screenshots) enthalten sind. Dieser Schriftsatz veranlasste die Staatsanwaltschaft Köln im Auftrag des dortigen Generalstaatsanwalts, gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Schriften einzuleiten. Auf der Grundlage der Anklageschrift vom 08.04.2020 unter dem Az. 74 Js 227/12 beschloss das Amtsgericht Köln am 14.11.2020 die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens (Az. 539 Ds 155/20). Mit Beschluss vom 15.01.2021 (Az. 114 Qs 100/20) wurde der Beschluss des Amtsgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hin aufgehoben und die Anklage vom 08.04.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Dieses Verfahren ist nach hiesiger Aktenlage noch anhängig. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 14.11.2020 – 539 Ds 155/20 – sowie des Landgerichts Köln vom 15.01.2021 – 114 Qs 100/20 – wurden durch den Kläger per E-Mail unter der Mailadresse seiner Kanzlei in C an Rechtsprechungs-Datenbanken (Juris, Beck-Online) zum Zwecke der Veröffentlichung weitergegeben. Unter dem 25.01.2020 richtete der Kläger ebenfalls unter der Anschrift seiner Kanzlei in C eine Petition an den Deutschen Bundestag mit dem Ziel einer Anpassung/Ergänzung der §§ 184 b, 184 c StGB, die mit Schriftsatz vom 16.11.2020 auf dem Kopfbogen seiner Kanzlei in C weiter begründet wurde. Auch die Petitionsschrift vom 25.10.2020 enthält Fotos und andere Abbildungen, auf denen das unbekleidete Gesäß von Kindern, teilweise auch Erwachsenen, zu sehen ist. Nach eigenen Angaben des Klägers sollen diese Abbildungen der Verdeutlichung und Illustrierung seines eigentlichen Anliegens einer Ergänzung bzw. Konkretisierung der Straftatbestände zur Kinder- und Jugendpornografie dienen. Im Hinblick auf die vorgenannte Petitionsschrift reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2020 bei der Staatsanwaltschaft Köln eine Selbstanzeige wegen des Verdachts der Verbreitung pornografischer Schriften ein. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Im Hinblick auf die oben beschriebene Weiterleitung der Beschlüsse des Amtsgerichts Köln und des Landgerichts Köln an die Rechtsprechungsdatenbanken reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2021 eine weitere Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln ein. Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln vorläufig gemäß § 154 StPO eingestellt. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Verfahren Anwaltsgericht Köln – 2 AnwG 21/15 -; Anwaltsgerichtshof NRW – 2 AGH 3/19 -; BGH – AnwSt (B) 4/20 –, AG Köln – 539 Ds 155/20 -; LG Köln – 114 Qs 100/20 – sowie Petitionsverfahren Bundestag Pet 4/19/07/99999/040074, jetzt Pet 4/19/07/4512/040074 – erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2021 beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die hier verfahrensgegenständliche Klage. Mit dieser Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er durch seinen Schriftsatz vom 09.09.2019 im Verfahren vor dem Anwaltsgericht Köln, durch seine Petitionsschriften zum Deutschen Bundestag vom 25.10.2020 und 16.11.2020 sowie durch die Weitergabe der Beschlüsse des AG und des LG Köln an Online-Datenbanken nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der BRAO verstoßen habe. Der Kläger sieht den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof als eröffnet an und verweist zur Begründung dieser Rechtsauffassung unter anderem auf zurückliegende Entscheidungen dieses Senats zu § 112a Abs. 1 BRAO. Es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen, da dieses hoheitlich handelte bzw. zur Klärung der Berechtigung des Beklagten zu hoheitlichem Handeln im Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Klägers. Die Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit sei als gegenüber der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit speziellere öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit geschaffen worden und habe für den vorliegenden Rechtsstreit auch die größere Sachnähe. Die dort tätigen Anwaltsrichter wüssten aufgrund ihrer täglichen beruflichen Praxis um den Schutzcharakter der BRAO für den anwaltlichen Berufsstand, insbesondere im Hinblick auf Ermittlungsbehörden, vor denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Interesse einer freien anwaltlichen Berufsausübung geschützt werden müssten. Der Begriff der „verwaltungsrechtlichen Anwaltssache“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher nach dem Sinn und Zweck des § 112 a Abs. 1 BRAO weit ausgelegt werden müsse. Der Anwaltsgerichtshof sei für die Klage über den insgesamt zusammenhängenden Streitsachverhalt auch dann zuständig, wenn sich seine Zuständigkeit nur unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben würde. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass seine Klage als Feststellungsklage gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 43 VwGO zulässig sei, da ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung bestehe. Leistungs- oder Gestaltungsklagen seien vorrangig nicht einschlägig und der Feststellungsklage gegenüber den Ermittlungsbehörden komme aufgrund deren Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG ohnehin eine gleiche Wirkung zu. An die Zulässigkeit der Klage dürften im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Kläger habe als Organ der Rechtspflege gehandelt. Diese Handlungen seien zwischen den Parteien streitig und es bestehe zur Klärung dieses Streits jedenfalls insoweit Anlass, weil zu klären sei, ob er durch seine Handlungen gegen seine Pflichten aus der Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen habe. Die fortbestehende Notwendigkeit einer Änderung der §§ 184 b, 184 c StGB begründe sein Rechtsschutzbedürfnis. Seine Klage sei auch begründet, da das streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten in die klägerischen Rechte aus der Bundesrechtsanwaltsordnung unerlaubt eingreife und diese und somit auch die funktionelle Stellung des Klägers innerhalb der Rechtspflege beeinträchtige. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er durch seinen Schriftsatz vom 09.09.2019 (Anlage 1, Seite 12 – 27) im Verfahren Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 – nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO, verstoßen hat, 2. festzustellen, dass der Kläger durch seine Petitionsschriften zum Deutschen Bundestag vom 25.10.2020 (Anlage 4) und 16.11.2020 (Anlage 5) im Verfahren Pet 4/19/07/4512/040074 (vormals Pet 4/19/07/99999/040074) nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12 a Abs. 1, 43, 43 a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 3. festzustellen, dass der Kläger durch die Weitergabe der Beschlüsse AG Köln 539 Ds 155/20 – 74 Js 26/20 – vom 14.11.2020 und LG Köln 114 Qs 100/20 – 74 Js 26/20 – vom 25.01.2021 an die Online-Datenbanken Juris und Beck-Online (gemäß Anlagen 8 – 11) zwecks dortiger Veröffentlichung vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 4. die Verfahrensakten- Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/19; Bundesgerichtshof, AnwSt (B) 4/20,- Amtsgericht Köln, 539 Ds 155/20 – 74 Js 26/20- Staatsanwaltschaft Köln, 74 Js 26/20- Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/13zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen, 5. vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen; höchst vorsorglich, im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, den Rechtsstreit zuständigkeitshalber zu verweisen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er trägt durch den Generalstaatsanwalt Köln vor, dass dieser aufgrund der Vertretungsordnung JM NRW (AV d. JM vom 27.07.2011 – 5002 – Z. – in der Fassung vom 18.06.2013) zu der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im gerichtlichen Verfahren zuständig sei, da die Angelegenheit in den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Köln falle. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen sei nicht zuständig. Das Handeln der Staatsanwaltschaft Köln sei auf den Bereich des Strafrechts beschränkt. Dem Kläger gehe es ausschließlich darum, die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Köln zum Anwendungsbereich strafrechtlicher Normen zu hinterfragen. Dafür sei der Rechtsweg zur berufsrechtlichen Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Das Land Nordrhein-Westfalen sei zudem nicht tauglicher Klagegegner. Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung seiner berufsrechtlichen Rechte und Pflichten durch das hoheitliche Handeln der Staatsanwaltschaft Köln rüge, sei die Klage gegen die Behörde selbst zu richten. Im Übrigen fehle für die vorliegende Klage das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Kläger seine Rechte im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Aufsichtsverfahrens geltend machen könne. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. der für ihn zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main abzuwarten. Im weiteren Verfahrensverlauf bemühte sich der Senat um Beiziehung der in dem Akteneinsichtsantrag unter Nr. 4. der Anträge in der Klageschrift genannten Verfahrensakten. Da diese teilweise wegen der noch anhängigen Verfahren nicht entbehrlich waren, konnten die angeforderten Akten nicht vollständig beigezogen werden. Der Kläger wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.04.2022 sowie mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27.05.2022 über die dem Senat vorliegenden Akten informiert und um Mitteilung gebeten, ob er an seinem ursprünglichen Akteneinsichtsgesuch umfassend festhalte. Mit Schreiben vom 16.06.2022 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Sichtung der noch fehlenden Akten. Zuvor hatten bereits der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2021 sowie der Beklagte mit Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 29.11.2021 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren erklärt. Entscheidungsgründe Der Senat konnte gemäß §§ 112c BRAO, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erteilt hatten. Eine isolierte Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit gemäß § 17a Abs. 3 GVG ist aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten. I. 1. Der Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof wird gemäß § 17 Abs. 1 GVG vorliegend für zulässig erklärt. Gem. § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (sog. verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. § 112a Abs. 1 BRAO gilt auch für den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT-Drs. 16/11385, S. 40). Der Regelung in § 112a Abs. 1 BRAO ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt zu entnehmen, dass die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen umfassend und generell dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind und von dieser umfassenden Zuständigkeit lediglich diejenigen Streitigkeiten ausgenommen sind, welche den Anwaltsgerichten oder einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen sind (BGH, Beschluss vom 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303; Kilimann, in: Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 112a Rdnr. 6). Die umfassende Zuweisung berufsrechtlicher Streitigkeiten nach der BRAO und den auf ihrer Grundlage erlassenen untergesetzlichen Rechtsnormen hat insbesondere zur Folge, dass die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht nur dann gegeben ist, wenn Streitgegenstand ein Verwaltungsakt nach § 32 BRAO i. V. m. § 35 VwVfG oder die Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen ist, sondern auch dann, wenn Rechtsschutz gegen sonstiges hoheitliches Verwaltungshandeln angestrebt wird. Damit ist insbesondere auch die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für Feststellungsklagen nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 43 VwGO eröffnet (Kleine-Cosack, BRAO, 8. Auflage 2020, vor §§ 112a ff. Rdnr. 8; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 112a BRAO Rdnr. 3). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303) ist es für die Bestimmung des Rechtsweges gegen Handlungen, welche keine eindeutigen Verwaltungsakte zum Vollzug der BRAO darstellen, letztlich entscheidend, welche rechtlichen Aspekte des behördlichen Handelns der Kläger zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens macht. Die „Sachnähe“, etwa zu einem anwaltsgerichtlichen Aufsichtsverfahren, sei indes nicht maßgebend. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist für das Rechtsschutzbegehren des Klägers nach § 112a Abs. 1 BRAO der Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof eröffnet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bestimmte Maßnahmen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ergriffen hat, konkret der Inhalt bestimmter von ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und unter Verwendung des Kanzlei-Briefkopfes versendeter Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren, Eingaben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und an Rechtssprechungs-Datenbanken, mit dem anwaltlichen Berufsrecht auf der Grundlage der BRAO vereinbar sind. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (u.a. 1 AGH 23/20, 1 AGH 34/21, 1 AGH 35/21) betreffend ebenfalls durch den Kläger dieses Verfahrens eingereichter Feststellungsklagen waren, richtet sich sein Klagebegehren nunmehr weder unmittelbar noch mittelbar auf Verfahrenshandlungen oder andere Maßnahmen einer Behörde der Justizverwaltung. Dies gilt ohne Weiteres im Hinblick auf den Sachverhalt, der den Klageanträgen zu 2. und 3. zugrunde liegt, in denen entsprechende behördliche Verfahrenshandlungen gar nicht ergangen sind. Dies gilt jedoch auch für den Sachverhalt, der dem Klageantrag unter Ziff. 1. zugrunde liegt. Auch dort ist nämlich das anhängige anwaltsgerichtliche Verfahren und das durch den Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2019 ausgelöste strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwar Anlass für die von dem Kläger begehrte Feststellung, jedoch nicht dessen eigentlicher Gegenstand. Im Gegensatz zu der Interpretation des Beklagten geht es dem Kläger gerade nicht darum, die strafrechtliche Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft Köln zu überprüfen, sondern vielmehr um eine richterliche Würdigung seiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit im Lichte der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zwar mag die berufsrechtliche Konfliktlage, in der sich der Kläger aktuell sieht, mit jener gleich gelagert sein, welche Gegenstand des ihn betreffenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, dennoch sind die Verfahrensgegenstände tatsächlich und rechtlich voneinander zu trennen. Insofern stellt sich das aktuelle Klagebegehren des Klägers auch nicht als unmittelbarer Bestandteil der bereits anhängigen Verfahren dar. Abgesehen davon wäre nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 02.03.2011 eine „Annex-Kompetenz“ des Anwaltsgerichts aufgrund größerer „Sachnähe“ zu einem Aufsichtsverfahren nicht gegeben bzw. nicht ausschlaggebend. Zwar kann dieser Aspekt entgegen der klägerischen Argumentation auch nicht für die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ins Feld geführt werden; es greift in Ermangelung einer ausdrücklichen Zuweisung des Rechtsstreits als anwaltliche Disziplinarsache gem. §§ 116 ff. BRAO zu dem Anwaltsgericht bzw. zu einem anderen Gericht, insbesondere Verwaltungsgericht, allerdings die umfassende und generelle Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Der Sache nach geht es dem Kläger um die Prüfung der Vereinbarkeit seines anwaltlichen Handelns insbesondere mit dem Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO. Die streitgegenständlichen Handlungen des Klägers stehen im direkten inhaltlichen Bezug mit dem anwaltlichen Berufsrecht, da sie sowohl nach der klägerischen Intention als auch bei verständiger Würdigung des Empfängerhorizonts schon aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als anwaltliche Schreiben aufzufassen sind. Auf der Ebene der Zuständigkeitsprüfung gem. § 112a BRAO ist es insoweit nicht relevant, ob die vorliegende Feststellungsklage gegen den richtigen Beklagten gerichtet wurde, da für die Interpretation des Klagebegehrens zum Zwecke der Bestimmung des Rechtsweges in erster Linie auf die Klageanträge und ihre Begründung abzustellen ist. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist im Ergebnis die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für die Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage gem. § 112a Abs. 1 BRAO zu bejahen. 2. Die vorliegende Klage ist jedoch mit sämtlichen ihrer unter Nr. 1. bis 3. der Klageschrift zur Entscheidung stehenden Anträgen als Feststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 43 VwGO unzulässig. Selbst wenn man ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO in Gestalt einer sich auf die anwaltlichen Berufspflichten nach der BRAO beziehenden Beziehung zwischen dem Kläger und der für ihn in diesem Verfahren zuständigen Rechtsanwaltskammer bejahen könnte, fehlt es jedenfalls an dem hier erforderlichen (qualifizierten) Feststellungsinteresse. Die Klage stellt sich als vorbeugende Feststellungsklage dar, da sie ersichtlich darauf gerichtet ist, künftige berufsrechtliche Sanktionen im Hinblick auf seine konkrete anwaltliche Tätigkeit, namentlich wegen Verstößen gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO, abzuwenden. Ungeachtet der Tatsache, dass wegen eines sehr vergleichbaren Handelns des Klägers bereits ein anwaltsgerichtliches Verfahren mit rechtskräftiger Verurteilung des Klägers erfolgt ist, sind jedenfalls für die hier konkret verfahrensgegenständlichen Handlungen des Klägers, namentlich für seinen Schriftsatz vom 09.09.2019, seine Petitionsschriften vom 25.10.2020 und 16.11.2020 sowie seine Schreiben an die Online-Datenbanken, keine disziplinarischen Sanktionen in Aussicht gestellt oder gar konkret angekündigt worden. Insofern ist der Sachverhalt mit dem des Urteils des Senats vom 30.09.2016 – 1 AGH 11/16 -, juris Rdnr. 25, zu vergleichen. Auch unter Zugrundelegung der sog. „Damokles-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2009, 1170) ist daher ein berechtigtes Feststellungsinteresse hier zu verneinen. Dies gilt erst recht, wenn man für die Zulässigkeit vorbeugender Feststellungsklagen noch höhere Anforderungen voraussetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 43 Rdnr. 24 a. m. w. N.). Erforderlich ist danach ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse (BGH, Urteil vom 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15 - NJW 2017, 2556). Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn also der Verweis auf den nachrangigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BGH, a.a.O.; Kilimann, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c BRAO Rn. 35a). Dazu hat der Kläger indes nichts vorgetragen und es sind auch im Übrigen keinerlei Hinweise darauf ersichtlich. Der von dem Kläger unterstellte „implizite Vorwurf“ eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 3 BRAO reicht insoweit nicht aus. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. kommt hinzu, dass die Frage der Vereinbarkeit des klägerischen Vortrags in dem dort genannten anwaltsgerichtlichen Verfahren mit den Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung letztlich auch Gegenstand des dortigen Verfahrens war. Ein gesondertes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Feststellung, dass sein Verhalten in diesem Verfahren mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar ist, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.2.2016 – AnwZ (Brfg) 62/15 – juris Rn. 10 ff.). Entgegen dem klägerischen Vortrag ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 4 GG nichts anderes, da dem Kläger nicht prinzipiell die Möglichkeit einer (nachfolgenden) gerichtlichen Überprüfung der Vereinbarkeit seiner streitgegenständlichen Maßnahmen mit der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt wird. Überdies ist die Klage nicht gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Eine Feststellungsklage ist gegen den sachlichen Streitgegner zu richten, d. h. gegen denjenigen, demgegenüber das Rechtsverhältnis festgestellt werden soll. Ist dies nicht der Fall, führt dies ebenfalls zur Verneinung des qualifizierten Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rdnr. 15). Da die Klage – wie oben dargelegt – auf die Feststellung der Vereinbarkeit des klägerischen Handelns mit den sich aus der BRAO ergebenden Berufspflichten und auf die Abwendung berufsrechtlicher Sanktionen gerichtet ist, hätte sie gegen die für den Kläger zuständige Rechtsanwaltskammer, nicht dagegen gegen das Land Nordrhein-Westfalen bzw. die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet werden müssen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, §§ 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124a, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO auf. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.