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Beschluss

1 AGH 32/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0224.1AGH32.22.01
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  • 5. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist seit dem 28.10.2008 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und unterhält seine Kanzleiräume in Q. (Landgerichtsbezirk Z.). Mit Schreiben vom 23.09.2021 hört die Beklagte den Kläger wegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis zur laufenden Nr. 7 an. Danach teilt die Oberfinanzdirektion NRW Steuerschulden in Höhe von ursprünglich insgesamt 80.681,15 € mit. Die Oberfinanzdirektion NRW berichtet weiter, dass laut Mitteilung des Finanzamtes der Kläger seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die letzte Steuererklärung sei für 2017 eingereicht. Die Erklärungen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer für 2018 wurden geschätzt, 2019 fehlt. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 wurde der bis dahin geschätzte Gewinn für 2017 von 10.000,00 € auf 60.000,00 € erhöht. Am 22.01.2020 wurde ein Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerklärungen 2017 und 2018 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen 1/2019 bis 12/2019 eingeleitet. Es liegen weitere Klageverfahren für die Umsatzsteuer 2017 bis 2019 und die Einkommenssteuer 2017 und 2018 vor. Die Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzgericht mit Beschluss vom 18.06.2020 abgelehnt. In einer Stellungnahme vom 01.12.2021 teilte der Kläger mit, dass das Finanzamt seine Bedenken gegen die steuerliche Schätzung teile und ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 31.01.2021 gewährt habe. Mit Schreiben vom 14.07.2022 teilte der OGV H. zum Aktenzeichen DR II 492/22 mit, dass ein Haftbefehl des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 27.06.2022 zum Aktenzeichen 6 M 342/22 vorliegt. Die Forderung liegt bei 92.366,15 €. Insoweit ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis am 22.06.2022 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt. Mit Schreiben vom 27.07.2022 wird der Kläger erneut zur laufenden Nr. 7 des Schuldnerverzeichnisses angehört. Er bittet mit E-Mail vom 15.08.2022 um Fristverlängerung bis zum 31.08.2022, die ihm auch gewährt wird. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgt nicht. Der OGV H. teilt am 11.08.2022 telefonisch mit, dass Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 09.08.2022 anberaumt ist. Zu diesem Termin meldet sich der Kläger krank. Gegen ihn ergeht Haftbefehl. Gegen den Haftbefehl legt er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Aus diesem Grund wird die Vollstreckung mit Beschluss vom 15.09.2022 für zwei Wochen ausgesetzt. Die Aussetzung wird später verlängert wegen eines Richterwechsels. Erledigungsnachweise liegen bis heute nicht vor. Die Beklagte widerruft daraufhin mit Bescheid vom 18.10.2022 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wird dem Kläger am 20.10.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022, der am selben Tage bei Gericht eingeht, erhebt der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichts-bezirk Hamm, vertreten durch den Vorstand, Ostenallee 18, 59063 Hamm, vom 18.10.2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Begründung führt der Kläger lediglich aus, dass nachweislich kein Widerrufsgrund bestehe. Er kündigt an, aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation werde er zu einem späteren Zeitpunkt die Beweismittel benennen. Der Schriftsatz würde ihn zu sehr anstrengen. Er sei pflegender Angehöriger für seine schwer kranken Eltern und beziehe derzeit von diesen finanzielle Unterstützung. Daher sei er wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kündigt er an, später vorzulegen. Der angekündigte Sachvortrag erfolgt bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung ebenso wenig, wie die Vorlage der angekündigten Prozesskostenhilfeunterlagen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023, der beim Anwaltsgerichtshof um 09:52 Uhr, also 8 Minuten vor dem terminierten Verhandlungstermin eingeht, beantragt er die Aufhebung des Gerichtstermin und begründet das damit, dass er am Abend des 23.02.2023 plötzlich mit hohem Fieber erkrankt sei und erhebliche Magen-Darm-Beschwerden habe. Den Hausarzt seines Vertrauens habe er telefonisch nicht erreichen können, da die Telefonanlage total überlastet sei und das Telefon den gesamten Morgen besetzt sei. Aufgrund seiner Magen-Darm-Erkrankung sei ihm auch ein stundenlanges Warten auf dem Bürgersteig nicht zuzumuten. Aus diesem Grunde könne er kein Attest vorlegen. Darüber hinaus habe er sich nicht ordnungsgemäß auf den Gerichtstermin vorbereiten können, da am 01.02.2023 seine Wohn- und Geschäftsräume von der Staatsanwaltschaft Bielefeld durchsucht worden seien. Er überreicht dieserhalb den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld zum Aktenzeichen 9 Gs 5537/22 - 126 Js 495/22 vom 12.01.2023 sowie das Durchsuchungsprotokoll vom 01.02.2023. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung eine ihm zur Akteneinsicht überlassene Verfahrensakte nicht zurückgegeben hat. Die Durchsuchung wurde zu dem Zweck angeordnet, die Ermittlungsakte 701 Js 498/22 der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu beschlagnahmen, was auch geschehen ist. Sonstige Unterlagen sind weder sichergestellt, noch beschlagnahmt oder mitgenommen worden. Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Sie hält den Widerrufsbescheid für rechtmäßig und verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid selbst. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig. Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). Der Senat durfte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, da dieser auf diese Möglichkeit in der Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs.2 VwGO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste auch nicht verlegt werden. Ein Termin kann nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs.1. S. 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Gründe sind so genau anzugeben, dass das Gericht ihre Erheblichkeit prüfen kann (BverfG, Beschluss vom 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18). Nach der gesetzlichen Konzeption muss die Glaubhaftmachung nicht bereits mit dem Antrag erfolgen. Wird die Terminverlegung indes erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und hat der Vorsitzende daher keine Zeit, den Kläger zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es dem Kläger, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen. Gerade im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtssuchenden Mandanten sind im Klageverfahren gegen den Widerruf einer Anwaltszulassung und den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen [OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2021 - 6 A 2042/19; BGH, Beschluss vom 19.01.2022 – ANWZ (BrfG) 32/21]. Die Angabe plötzlich am Vortag des Verhandlungstermins an einem Magen-Darm-Leiden mit hohem Fieber erkrankt zu sein, ist grundsätzlich geeignet, den Verlegungsantrag zu begründen. Es fehlt allerdings an einer Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes. Es liegt weder ein ärztliches Attest, noch eine eidesstattliche Versicherung oder eine anwaltliche Versicherung des Klägers selbst vor. Auch die Gründe, die der Kläger angibt, warum er kein Attest vorlegen kann, sind ihrerseits wiederum nicht glaubhaft gemacht. Auch die Frage, ob überhaupt auf die Vorlage eines Attest verzichtet werden kann oder ob nicht vielmehr gerade in eiligen Fällen die Vorlage des ärztlichen Attests zwingend notwendig ist, aus dem sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen können (so BSG, Beschluss vom 16.04.2018 – B 9 V 66/17 B) kann daher dahinstehen, denn der entsprechende Sachvortrag ist schon nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger ist als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt. Seine am 21.11.2022 eingereichte Klageschrift wahrt die Klagefrist, da der 20.11.2022 auf einen Sonntag fiel. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell- wie auch materiellrechtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVFG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zurecht gem. 3 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens [BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017 - 1 AGH 79/16]. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Das ist vorliegend der Fall. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids lag mindestens eine Eintragung unter der laufenden Nr. 7. des vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnisses vor. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig [BGH, Beschluss vom 26.11.2002, AnwZ (Brfg) 18/01]. Das bedeutet, eine den Kläger betreffende Obliegenheit, nach der er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und nachweisen muss, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind [BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13; AGH NRW, Urteil vom 11.09.2020 - 1 AGH 44/19). Eine solche Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist dem Kläger nicht gelungen. Er trägt nichts dazu vor. Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie auch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft [BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19]. Zu diesen Ausnahmefällen trägt der Kläger nichts vor. Die Ausnahmefälle können auch schon deswegen nicht eingreifen, weil der Kläger ausweislich seines Briefbogens nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskotenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist und der Kläger auch keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 , 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO und § 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.