Entscheidung
AnwZ (Brfg) 20/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220324BANWZ
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220324BANWZ.BRFG.20.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20/23 vom 22. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 22. März 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu den mit den Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 erteilten Hinweisen des Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsan- waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 widerrief die Be- klagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver- falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwalts- gerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Februar 2023, dem Kläger zugestellt am 28. März 2023, als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. April 2023 Be- rufung gegen das Urteil eingelegt. Mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und 1 2 - 3 - ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dem Kläger hierfür bis zum 28. August 2023 gesetzte Frist wurde - jeweils auf seinen Antrag - zweimal ver- längert, zuletzt bis zum 8. November 2023. Eine inhaltliche Stellungnahme er- folgte nicht. Mit Schriftsatz vom 8. November 2023, eingegangen beim Bundes- gerichtshof am selben Tag um 21.41 Uhr, hat der Kläger stattdessen ein weiteres Mal beantragt, die Stellungnahmefrist zu verlängern. Der Senat hat die Berufung mit dem Kläger am 24. Januar 2024 zugestell- tem Beschluss vom 15. Dezember 2023 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsät- zen vom 7. und 8. Februar 2024 begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 8. November 2023 abgelaufenen Frist. II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 VwGO gilt ausweislich seines Wortlauts nur für die Fälle der Versäumung einer gesetzlichen Frist. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch die Wiedereinsetzung in eine versäumte richterlich gesetzte Frist. Eine entsprechende Anwendung des § 60 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; sie ist nur dann möglich, wenn Sinn und Zweck des Wie- dereinsetzungsrechts, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dies verlangen. Diese Ausnahme ist jedoch auf atypische Fälle be- schränkt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 673, 674). Auch nach dem Vorbringen des Klägers spricht hier nichts für das Vorliegen eines solchen Falls. Insbesondere ist dem Kläger in hinreichenden Maße rechtliches Gehör ge- währt worden. Die Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats wurde 3 4 5 6 - 4 - - jeweils auf Antrag des Klägers - mehrfach verlängert. Außerdem hat der Senat den mit Schriftsatz vom 8. November 2023 gestellten Antrag des Klägers auf nochmalige Verlängerung der Frist, der entgegen der im Schriftsatz vom 7. Feb- ruar 2024 geäußerten Annahme am 8. November 2023 - allerdings ohne die dort bezeichneten, nunmehr nachgereichten Anlagen - beim Bundesgerichtshof ein- gegangen ist, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dem An- trag ist jedoch ausweislich des Beschlusses vom 15. Dezember 2024 (dort S. 4 f.) nicht stattgegeben worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 3 VwGO. Limperg Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.02.2023 - 1 AGH 32/22 - 7