1. Die Berufung von Rechtsanwalt G. gegen das Urteil des AnwG Köln (4 AnwG 18/17; 10 EV 86/16) vom 28. September 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Rechtsanwalt G. schuldig ist, in der Zeit von Juni 2013 bis Februar 2020 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in 11 Fällen Fremdgelder nicht unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet und nicht unverzüglich über sie abgerechnet, dabei zugleich in 10 Fällen Fremdgelder veruntreut, in 9 Fällen Mandanten über für den Fortgang der Sache wesentliche Vorgänge nicht unverzüglich unterrichtet, in 7 Fällen Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet, in einem Fall sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten und kein Anderkonto unterhalten sowie in einem gesonderten Fall einen Gegenstand ohne erforderliche Erlaubnis der JVA an einen inhaftierten Mandanten übergeben hat. 2. Rechtsanwalt G. bleibt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt G.. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3 und 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 5, 115b BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bora, §§ 266 Abs. 1, 53 StGB. I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln (im Weiteren: Anwaltsgericht) vom 28.09.2021 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausgeschlossen worden. Gegen dieses Urteil hat der angeschuldigte Rechtsanwalt am 04.10.2021 sowohl schriftlich als auch per Telefax mit von ihm selbst unterzeichnetem Schreiben auf seinem Briefbogen (Bl. 278, 285 d. A.) Berufung eingelegt. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet. In der Hauptverhandlung haben der angeschuldigte Rechtsanwalt und sein Verteidiger erklärt, dass sich die Berufung gegen den Maßnahmenausspruch richtet. Die Feststellungen des Anwaltsgerichts und der Schuldspruch würden nicht angegriffen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt erklärte, sein Fehlverhalten bereits erstinstanzlich eingeräumt zu haben. Eine Rechtfertigung habe er nicht, wolle jedoch die Gründe, die zum Fehlverhalten führten, erläutern. II. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, die Berufung auf den Maßnahmenausspruch zu beschränken. Dem hat die Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt. 1. Darin liegt eine Teilrücknahme der Berufung, die gemäß §§ 302, 303 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO in gleichem Umfang wie eine von vorneherein erklärte Beschränkung der Berufung grundsätzlich zulässig ist (BGH v. 05.11.1984 – AnwSt (R) 11/84). § 318 StPO § i. V. m. 116 Abs. 1 S. 2 BRAO lässt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Sie ist nur dann nicht zulässig, wenn zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung bestünde, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt würde. Entsprechendes gilt, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft wären, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts sein könnten (BGH v. 05.11.1984 – AnwSt (R) 11/84). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Sache tragen den Schuldspruch und bieten - in der Zusammenschau mit den vom Senat ergänzend getroffenen Feststellungen - eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung. Auch ist der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gemäß §§ 327 StPO, 116 Abs. 1 S. 2, 143 Abs. 4 S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen und der Prüfung durch den Senat gemäß § 264 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO entzogen (AGH NRW v. 06.09.2019 - 2 AGH 1/19; Henssler/Prütting, BRAO, § 143 Rn. 14). Zudem beruhen sie auf den Feststellungen in dem rechtskräftigen und mit dem angeschuldigten Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung erörterten Strafurteil des AG Köln v. 07.12.2017 - 529 Ds - 74 Js 118/17 - 550/17, das gemäß § 118 Abs. 3 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend ist. Dabei lässt der Senat, nachdem das Anwaltsgericht Vorbringen und Verfahren zum Sachverhaltskomplex 10 (F.) angesichts eines laufenden Wiederaufnahmeverfahrens zur Einziehungsentscheidung im Strafverfahren ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat, dieses auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt. Die Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges näher beschreiben, etwa die Umstände schildern, die der Tat das entscheidende Gepräge gegeben haben, nehmen als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil; der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH NStZ-RR 2013, 91). In diesem Sinne hat sich der Senat veranlasst gesehen, den sich aus dem Urteil des Anwaltsgerichts ergebenden Schuldspruch im Tenor zu ergänzen. Ein berichtigungsfähiges Fassungsversehen bei Abfassung der Urteilsformel liegt vor, wenn das Tatgericht die abgeurteilte Tat nicht nennt, dieses jedoch den Feststellungen entspricht und sich sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften ergibt, dass eine Verurteilung wegen eines bestimmten Delikts gewollt war (BGH v. 12.07.2001 - 4 StR 550/00). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht einer Berichtigung nicht entgegen (BGH v. 05.06.2014 - 4 StR 59/14). 2. Hinsichtlich der rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe zu I des Urteils der 4. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtanwaltskammer Köln vom 28.09.2021 (dort S. 2 bis 10, Bl. 292 bis 300) Bezug genommen. 3. Im übrigen hat der Senat aufgrund der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt zunächst 1996/1997 für ein halbes Jahr in Teilzeit angestellt beschäftigt war, machte er sich 1997 als Einzelanwalt selbständig und heiratete 1998 seine jetzige Ehefrau. Er war zunächst im Verkehrsunfall-Schadenmanagement tätig und akquirierte Mandate über Sachverständige. 1999 absolvierte er eine Fachanwaltsausbildung im Familienrecht. Eine Zulassung als Fachanwalt kam aufgrund fehlender Fallzahlen nicht in Betracht. Bis 2010 konnte der angeschuldigte Rechtsanwalt Umsatzsteigerungen feststellen. Ab 2010 stellten mehrere der Sachverständigen, die ihm Mandate vermittelten, ihre Tätigkeit ein, so dass er seinen Tätigkeitsbereich in Richtung des Strafrechts veränderte. Damit einher ging eine rückläufige Umsatzentwicklung. Der angeschuldigte Rechtsanwalt fühlte sich ab diesem Zeitpunkt zunehmend durch den Umstand belastet, dass seine heute beim U. in Z. beschäftigte Ehefrau, die Karriere machte, ein deutlich höheres Einkommen erzielte. Diese erkrankte 2010 an Lupus, nachfolgend an Tinnitus und Depressionen sowie 2014 an Krebs. Der angeschuldigte Rechtsanwalt lenkte sich durch Essen ab, was zu erheblicher Gewichtszunahme und weiteren Belastungen im Verhältnis zur schlanken Ehefrau führte. Seit 2020 ist er mit zwei ebenfalls strafrechtlich tätigen Kollegen in Bürogemeinschaft tätig. Es wird ein Mitarbeiter mit 15 Wochenstunden beschäftigt. Der Anteil an den Bürokosten (ohne Miete) liegt bei 200,00 EUR bis 250,00 EUR pro Monat. Seinen Tätigkeitsbereich hat der angeschuldigte Rechtsanwalt verändert. Seit letztem Jahr wird er vermehrt von Richtern in Strafverfahren beigeordnet. Heute ist er zu 90 % im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, im übrigen im Bereich Familien-, Arbeits- und Zivilrecht tätig. Dem entspricht prozentual auch das Honoraraufkommen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt erzielte im Jahr 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 28.272,00 EUR, im Jahr 2019 von 38.393,00 EUR und im Jahr 2018 von 29.900,00 EUR. Das Einkommen seiner Ehefrau, die die Umsatzsteuervoranmeldungen für ihn macht, lag 2020 bei 89.000,00 EUR, 2019 bei 67.632,00 EUR und 2018 bei 85.368,00 EUR. Das vom Anwaltsgericht festgestellte monatliche Nettoeinkommen von 1.300,00 EUR versteht sich nach Abzug von Versorgungswerk und Krankenkasse. Das Eigentum an dem von den Ehepartnern bewohnten Haus ist kreditfinanziert. Die Finanzierung läuft noch 10 bis 15 Jahre. Die Ehepartner verfügen über ein Barvermögen im niedrig fünfstelligen Bereich, das die Ehefrau - so der angeschuldigte Rechtsanwalt wörtlich - „sichergestellt“ hat. Der auswärts wohnende Sohn wird monatlich mit rund 1.000,00 EUR unterstützt. Seine Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Krankenkasse und Versorgungswerk hat der angeschuldigte Rechtsanwalt stets bedient. Alle noch offenen Zahlungen an Mandanten sind mittlerweile erfolgt. Soweit der angeschuldigte Rechtsanwalt sich im Termin zunächst dahingehend einließ, dass es beruflich unprofessionell gelaufen und zu unzulässigen Aufrechnungen gekommen sei, dieses in den Sachverhaltskomplexen der Mandanten C., W., L. und R., sowie bei anderen Mandaten, die hier nicht verfahrensgegenständlich seien, und er für die Mandanten C. und W. noch heute tätig sei, räumte er auf Vorhalt der Aussage des Zeugen B., dass dieser wiederholt vertröstet worden sei bzw. ihn wiederholt nicht angetroffen habe, ein, dass er Gelder nicht weiterleitete, weil er sie nicht hatte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt räumte auch ein, dass er sich seinerzeit keine Gedanken dazu gemacht hat, wie sich sein Fehlverhalten auf seine Mandanten auswirkt. Der Gedanke sei gewesen, ob er es mit Blick auf erwartete Zahlungen strecken könne. An andere Möglichkeiten der Kreditbeschaffung habe er nicht gedacht. Die ausbleibende Reaktion auf das anwaltsgerichtliche Urteil des Jahres 2015 erklärte der angeschuldigte Rechtsanwalt mit einer im Nachhinein nicht zu erklärenden Ohnmacht, sich seinen beruflichen Verpflichtungen zu stellen. Er habe Probleme negiert. Die strafrechtlichen Verfahren und die Verurteilungen habe er negiert. Eine Behandlung bei einem Psychologen oder Psychiater erfolgte nicht. Aus der Sackgasse sei er erst durch intensive Gespräche mit seiner Ehefrau gekommen. Die letzten 4 oder 5 Jahre laufe es besser. Seine Ehefrau habe er bis September 2021 aus dem anwaltsgerichtlichen Verfahren herausgelassen. Auf Nachfrage des Senats räumte der angeschuldigte Rechtsanwalt ein, dass die Gespräche mit seiner Ehefrau erst nach dem erstinstanzlichen Urteil des Anwaltsgerichts im September 2021 erfolgten. Die erstinstanzliche Verurteilung bezeichnete der angeschuldigte Rechtsanwalt im Termin als radikalen Warnschuss. Die private Offenheit im Verhältnis zu seiner Ehefrau habe zu einer besser strukturierten anwaltlichen Tätigkeit geführt. Wenn er heute Mandantengelder erhält, gehen diese auf ein separates Konto und werden sofort weitergeleitet. Hierum kümmert er sich persönlich, um die Kontrolle zu haben. Auch mit einer eigenen Chemo-Therapie im vergangenen Jahr ist er gut zurecht gekommen. Sollte es noch einmal zu Deckungslücken kommen, würde er mit seiner Ehefrau sprechen und die Lücken aus dem Privatvermögen decken. Dies sei anders als vorher. Vorher dienten Mandantengelder zur Deckung von Lücken. Das in erster Instanz noch im Raum stehende neue Strafverfahren gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex 10 (F.) wurde während des Laufes des vorliegenden Berufungsverfahrens durch Freispruch vom 06.05.2022, rechtskräftig seit dem 14.05.2022, abgeschlossen. 4. Die vom Senat zusätzlich getroffenen Feststellungen beruhen auf der voll geständigen Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts, den Aussagen der Zeugen T., W., P., H., B., C., Y., M. und A., sowie den Urteilen des AG Köln v. 12.01.2016 – 147 C 193/15, v. 01.06.2017 – 529 Ds-74 Js 184/16- 880/16, v. 04.12.2017 – 142 C 155/17 u. v. 07.12.2017 – 529 Ds-74 Js 118/17- 550/17. Zu den Aussagen der Zeugen hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten gem. §§ 143 Abs. 4, 138 BRAO nach pflichtgemäßem Ermessen die Verlesung beschlossen und dabei abgewogen, ob der Verzicht auf die unmittelbare Beweisaufnahme im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage verantwortet werden kann (Henssler/Prütting, BRAO, § 138 Rn. 5). Dabei ist der Bedeutung der Aussage in Bezug auf den Ausgang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens besondere Beachtung zu schenken, insbesondere dann, wenn die Aussage nicht in Einklang mit den anderen Erkenntnissen des Gerichts steht, dürfte die Vernehmung im Interesse des persönlichen Eindrucks des Gerichts unverzichtbar sein (Henssler/Prütting, BRAO, § 138 Rn. 7). Drohen Tätigkeitsverbot oder Ausschließung kann dem Zeugen auch ein erheblicher Aufwand bis zu einer Anreise aus Übersee zugemutet werden (Henssler/Prütting, BRAO, § 138 Rn. 5 unter nicht passendem Zitat von BGH v. 19.05.1956 – 4 StR 36/56 zu einem Strafverfahren mit einem Zeugen als alleinigem Beweismittel). Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob dem Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann, wie sich aus § 138 Abs. 2 BRAO ergibt. Die Aussagen der Zeugen passen vorliegend widerspruchsfrei zum gesamten Akteninhalt und Geständnis des Angeschuldigten, ein persönlicher Eindruck schien nicht erforderlich, ihr Erscheinen vielmehr unverhältnismäßig, da sie - trotz Verzichts des angeschuldigten Rechtsanwalts und des Verteidigers - bereits erstinstanzlich vernommen wurden und ein über die protokollierten Aussagen hinausgehender Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten stand, sie vielmehr nur der Stütze des Geständnisses des angeschuldigten Rechtsanwalts dienen. Gerade wenn, wie hier, der angeschuldigte Rechtsanwalt vollumfänglich geständig ist, sein Geständnis durch andere Beweismittel und Indizien gestützt wird und es absehbar auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen nicht ankommt, ist von einem Fall im Sinne der §§ 143 Abs. 4, 138 BRAO auszugehen, dass eine wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Für die Verlesung der Sitzungsprotokolle und der Urteile hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten aufgrund Anordnung des Vorsitzenden im Termin nach § 249 Abs. 2 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO auf das Selbstleseverfahren zurückgegriffen. Nach § 249 Abs. 2 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO kann von einer Verlesung abgesehen werden, wenn die Richter vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Diese war in der Hauptverhandlung gegeben. III. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen des schuldhaften Verstoßes gegen zentrale anwaltliche Berufspflichten aus §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO die Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, § 114 I Nr. 5 BRAO. Diese Maßnahme ist erforderlich, um die rechtssuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen einerseits und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten andererseits, kann eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden. 1. Dass der Rechtsanwalt wegen drei der zu beurteilenden Untreuehandlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht gem. § 115b S. 2 BRAO der Maßnahme nach § 114 I Nr. 5 BRAO nicht entgegen (Henssler/Prütting, BRAO, § 115b Rn. 1, 13; Weyland, BRAO, § 115b Rn. 41). § 115b BRAO soll dazu dienen, disziplinare Maßnahmen zu vermeiden, wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (Weyland, BRAO, § 115b Rn. 19). Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung begangene Untreue stellt hingegen zweifellos eine gravierende Pflichtverletzung dar, die mit der vorliegend erfolgten Geldstrafe nicht in einer Weise sanktioniert worden ist, dass bereits hierdurch der berufsrechtliche Gehalt der Tat erkennbar besondere Berücksichtigung gefunden hätte bzw. für eine anwaltsgerichtliche Ahndung „verbraucht" worden wäre. Mit der Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder verletzte der angeschuldigte Rechtsanwalt Kernpflichten eines Rechtsanwalts, was im Regelfall eine zusätzliche Ahndung gebietet. 2. Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (AGH NRW v. 2.3.2012 - 2 AGH 21/11; Henssler/Prütting, BRAO, § 114 Rn. 5; Weyland, BRAO, § 114 Rn. 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im berufsrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Berufspflichtverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH v. 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12). Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AGH Celle v. 16.03.2010 - AGH 27/09). Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs – insbesondere zum Nachteil von Mandanten – der Regelfall (BGH v. 30.06.1986, AnwSt (R) 6/86; Weyland, BRAO, § 114 Rn. 47 m.w.N.). Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AGH Celle v. 16.03.2010 - AGH 27/09; Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 226). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (AGH NRW v. 06.05.2022 - 2 AGH 6/21). Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 I BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (AGH NRW v. 06.11.2015 - 2 AGH 13/15). Entscheidend ist aber, ob nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes das Verhalten und die Persönlichkeit des Rechtsanwaltes erwarten lassen, dass vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft geschehen könnten und die rechtssuchende Bevölkerung anders als durch eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nicht geschützt werden kann. 3. Die festgestellten Berufspflichtverstöße des angeschuldigten Rechtsanwalts begründen den Regelfall einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Die festgestellten Berufspflichtverstöße sind als solche sowohl geeignet, einen Regelfall der Ausschließung darzustellen, als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes zu berühren und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu schädigen. Wenngleich auch jeweils kleinere Beträge in maximal niedrigem vierstelligen Bereich betroffen waren, so zeigt doch gerade die Vielzahl ein systematisches Handeln und berührt gerade hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes. Nach der Beschränkung der Berufung steht aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Anwaltsgerichts fest, dass in 11 Fällen (Sachverhaltskomplexe 1 bis 9, 11, 12 - T., W., O., C., M., A., R., S., L., H., B.) jeweils ein Pflichtverstoß nach §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA vorliegt. Den angeschuldigten Rechtsanwalt trafen im Rahmen des Mandatsverhältnisses zwei Kernpflichten des anwaltlichen Berufsrechts, nämlich die Pflicht zur unverzüglichen Auskehr der vereinnahmten Fremdgelder und Abrechnung hierüber, §§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 Abs. 2 BORA. Erst seit dem 01. August 2022 finden sich diese Pflichten statt in § 43a Abs. 5 BRAO in § 43a Abs. 7 BRAO. Diese Kernpflichten hat der angeschuldigte Rechtsanwalt durch nicht unverzügliche Auskehr von Fremdgeld nach erst mehr als 4 Monaten bis zu mehr als 7 Jahren und 8 Monaten und unterbliebene Abrechnung hierüber verletzt. Sein Verhalten erfüllt darüber hinaus in 10 Fällen (Sachverhaltskomplexe 1, 2, 4 bis 9, 11, 12 - T., W., C., M., A., R., S., L., H., B.) den Tatbestand der Untreue i. S. v. § 266 StGB. Aufgrund des zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Fremdgeldes bestehenden Mandatsverhältnisses traf den angeschuldigten Rechtsanwalt jeweils eine Vermögensbetreuungspflicht. Der angeschuldigte Rechtsanwalt besaß unabhängig von der Frage, ob er die Fremdgelder zu eigenen Zwecken verwendete, über flüssige Mittel verfügte oder eventuell eine angespannte finanziellen Situation vorlag, in den Sachverhaltskomplexen 1, 2, 4 bis 9 sowie 11 und 12 jedenfalls nicht den eine Untreue ausschließenden Ersatzwillen, war vielmehr zum – freiwilligen und nicht fremd veranlassten – Ersatz vorsätzlich nicht bereit. Eine Auf- oder Verrechnungslage bestand nach eigenem Bekunden des angeschuldigten Rechtsanwalts in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht. Im ersten Sachverhaltskomplex (T.) vereinnahmte der angeschuldigte Rechtsanwalt im Juni 2013 als Fremdgeld 4.575,00 EUR, eine Auszahlung erfolgte erst nach Einschaltung der RAK Köln und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Höhe von 3.600,00 EUR und i.H.v. 1.000,00 EUR am Tage der gegen ihn in der Strafsache geführten Hauptverhandlung vom 21.01.2016, mithin nach über 2 Jahren und 6 Monaten. Im zweiten Sachverhaltskomplex (W.) vereinnahmte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 15.05.2013 und am 12.06.2013 insgesamt 4.261,64 EUR, von denen grundsätzlich 3.858,82 EUR als Fremdgeld auszukehren waren. Hiervon zahlte er an die Reparaturfirma 84,90 EUR und 442,68 EUR an einen Sachverständigen. Der Mandant erhielt Anfang August 2013 einen Scheck über 880,00 EUR. Erst nach Verurteilung durch das Amtsgericht Köln unter dem 12.01.2016 und nachdem ihm dies in der Hauptverhandlung des auch den vorliegenden Sachverhalt erfassenden Strafverfahrens am 21.01.2016 als Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO auferlegt worden war, zahlte der angeschuldigte Rechtsanwalt an den Mandanten einen Betrag i.H.v. 2.306,97 EUR, mithin nach über 2 Jahren und 6 Monaten. Im vierten Sachverhaltskomplex (C.) vereinnahmte der angeschuldigte Rechtsanwalt im Oktober 2016 Fremdgeld i.H.v. 849,70 EUR sowie Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 201,71 EUR. Erst nach Widerspruch gegen einen gegen ihn erwirkten Mahnbescheid und Einspruch gegen ein gegen ihn zunächst ergangenes Versäumnisurteil sowie Urteil des AG Köln vom 04.12.2017 und Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlte er den ausgeurteilten Betrag i.H.v. 797,56 EUR am 22.03.2018, mithin nach über 1 Jahr und 4 Monaten. Im fünften Sachverhaltskomplex (M.) erlangte der angeschuldigte Rechtsanwalt im Oktober 2016 Fremdgeld i.H.v. 760,70 EUR. Erst nach Beschwerde bei der RAK Köln und Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Köln zahlte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 13.11.2018 700,00 EUR an den Mandanten aus, mithin nach über 2 Jahren und 1 Monat. Im sechsten Sachverhaltskomplex (A.) erhielt der angeschuldigte Rechtsanwalt am 19.07.2011 Fremdgeld i.H.v. insgesamt 325,00 EUR. Erst nach Beschwerde bei der RAK Köln und Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Köln überwies der angeschuldigte Rechtsanwalt am 10.04.2019 den ausstehenden Betrag, mithin nach über 7 Jahren und 8 Monaten. Im siebten Sachverhaltskomplex (R.) erlangte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 26.04.2016 2.173,62 EUR, davon 334,75 EUR Anwaltskosten. Nach Beschwerde bei der RAK Köln wurde die Einziehung des dem Mandanten zustehenden Fremdgeldes i.H.v. 1.838,87 EUR durch Urteil des AG Köln vom 07.12.2017 angeordnet, mithin nach über 1 Jahr und 7 Monaten. Im achten Sachverhaltskomplex (S.) erlangte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 14.08.2014 1.200,00 EUR. Nach Verrechnung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 473,13 EUR und ergebnisloser anwaltlicher Zahlungsaufforderung wurde mit Urteil des AG Köln vom 07.12.2017 die Einziehung des verbleibenden Fremdgeldbetrages angeordnet, mithin nach über 3 Jahren und 3 Monaten. Im neunten Sachverhaltskomplex (L.) erlangte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 01.03.2017 Fremdgeld i.H.v. 945,00 EUR, das er erst am 18.10. und 23.11.2017 unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung auskehrte, mithin nach über 7 Monaten. Im elften Sachverhaltskomplex (H.) erlangte der angeschuldigte Rechtanwalt zwischen dem 31.07.2014 und dem 24.02.2015 insgesamt Fremdgeld i.H.v. 375,00 EUR. Erst in der anwaltsgerichtlichen Hauptverhandlung überwies der angeschuldigte Rechtsanwalt an den Zeugen 400,00 EUR, mithin nach über 6 Jahren und 5 Monaten. Im zwölften Sachverhaltskomplex (B.) erlangte der angeschuldigte Rechtsanwalt am 03.06.2015 Fremdgeld i.H.v. 555,00 EUR und am 17.09.2015 i.H.v. 453,00 EUR. Erst nach Beschwerde bei der RAK Köln über den angeschuldigten Rechtsanwalt und Einspruch gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil einigte er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Köln am 08.12.2016 mit dem Mandanten auf Zahlung von 800,00 EUR, mithin nach über 1 Jahr und 2 Monaten. Mit diesen Pflichtverstößen gehen in den Sachverhaltskomplexen 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 (T., W., O., M., A., R., L., F., H.) insgesamt 9 Pflichtverstöße der nicht unverzüglichen Unterrichtung des Mandanten gemäß §§ 43 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 BORA und in den Sachverhaltskomplexen 1 bis 3, 6, 7, 9 und 11 (T., W., O., A., R., L., H.) insgesamt 7 Pflichtverstöße der nicht unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen gemäß §§ 43 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 2 BORA einher. Weiter einher gehen ein Pflichtverstoß im Sachverhaltskomplex 3 (O.) gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO und, wie zu dem Sachverhaltskomplex 7 (R.) festgestellt, ein andauernder Pflichtverstoß zur Nichtunterhaltung eines Anderkontos gemäß §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 BORA. Im dreizehnten Sachverhaltskomplex (JVA) liegt mit der Überlassung eines Buches ohne die erforderliche Erlaubnis der JVA an einen inhaftierten Mandanten ein Pflichtverstoß nach § 43 BRAO vor. 4. Im Fall des angeschuldigten Rechtsanwalts liegen besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten, nicht vor. Im Gegenteil zeigen die über einen langen Zeitraum andauernden Verstöße des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen die Vorschriften zur unverzüglichen Auszahlung von Fremdgeld und insbesondere das Verhalten zum Nachteil der Mandanten in den Sachverhaltskomplexen 1, 2, 4 bis 8 sowie 11 und 12 (T., W., C., M., A., R., S., H., B.) mit einem Zeitraum von jeweils mehr als einem, in den Sachverhaltskomplexen 6, 8 und 11 (A., S., H.) sogar mehr als 3 bis zu mehr als 7 Jahren bis zur größtenteils erzwungenen Herausgabe der Fremdgelder, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt beharrlich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Länge der Zeiträume, über die hinweg der angeschuldigte Rechtsanwalt den Geschädigten die ihnen zustehenden Geldbeträge vorenthielt, ist besonders erheblich und zulasten des angeschuldigten Rechtsanwalts zu werten. Hier gelang es dem angeschuldigten Rechtsanwalt Mandanten, die ihm Vertrauen entgegenbrachten, Fremdgelder über Monate und Jahre vorzuenthalten. Erst durch gerichtliche Schritte und jahrelanges Prozessieren gelangten sie zu ihrem Geld. Die Berufspflichtverstöße ereigneten sich dabei auch vor dem Hintergrund bereits erfolgter straf- und berufsrechtlicher Ahndungen, was zulasten des angeschuldigten Rechtsanwalts zu berücksichtigen ist. Die Taten liegen teils bereits mehrere Jahre zurück, was zugunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts zu berücksichtigen ist. Zugunsten des Rechtsanwaltes ist zu berücksichtigen, dass er mittlerweile nach seinen zu seinen Gunsten als richtig anzunehmenden Angaben in der Hauptverhandlung sämtliche Beträge an die Geschädigten gezahlt hat, so dass im Ergebnis der Schaden wiedergutgemacht wurde. Infolge der letztlich geleisteten Zahlungen dürfte zwar kein endgültiger Vermögensschaden eingetreten sein, dieser Umstand beruht aber nicht auf freiwilliger Wiedergutmachung des Rechtsanwalts. Soweit eine Schadenwiedergutmachung festzustellen ist, erfolgte diese jeweils nicht aus eigenem Antrieb und Einsicht in das begangene Unrecht, sondern vor dem Hintergrund gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt ergriffener rechtlicher Schritte, sodass selbst bei vollständiger Schadenwiedergutmachung nicht davon auszugehen ist, dass diese geeignet ist, die Wertung seines Verhaltens zu revidieren. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist auch seine geständige Einlassung im Rahmen der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, wenn allerdings auch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem offensichtlich keinerlei andere Verteidigungsmöglichkeit mehr gegeben war. Der Senat teilt insofern zudem die Zweifel des Anwaltsgerichts Köln, dass das Geständnis von aufrichtiger Reue und Einsicht getragen ist, nachdem sein Vorbringen der Verteidigung in den vorhergehenden anwaltsgerichtlichen Verfahren entspricht und die früheren Verfahren keine Verhaltensänderung bewirkten. Bis in die erstinstanzliche Hauptverhandlung hinein hat der angeschuldigte Rechtsanwalt zudem zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Ansprüche der Mandanten beharrlich die Berufspflichtverstöße negiert. Erst in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er auf Nachfragen des Senats ein, dass er die Mandantengelder zur Abdeckung von Deckungslücken verwandte. Auch räumte er erst in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Nachfragen des Senats ein, dass entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach berufliche Änderungen erfolgt seien, die von ihm geschilderten intensiven Gespräche mit seiner Ehefrau, die zu Änderungen auch in der beruflichen Tätigkeit geführt hätten, erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates in der Hauptverhandlung ist nicht erkennbar, dass Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit zukünftig nicht mehr erfolgen werden, sich dieses Verhalten des Rechtsanwaltes in der Zukunft nicht wiederholen sollte. Selbst wenn der Senat menschlich Verständnis für die vom angeschuldigten Rechtsanwalt geschilderten psychischen Probleme aufbringt, sieht er auch, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt sich insofern nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hat, so dass ein Wiederauftreten gerade auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau nicht auszuschließen ist. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei durch den Strafrichter und das Anwaltsgericht konditioniert worden, auch habe aufgrund persönlicher Probleme eine temporäre Überforderung und keine Schließung von Lücken von Verbindlichkeiten vorgelegen, insofern habe er Sicherungsmaßnahmen ergriffen, so dass es nicht wieder zu vergleichbaren Pflichtverstößen kommen werde. Dieses steht teilweise im Widerspruch zu seiner zweitinstanzlichen Einlassung, wonach er die Mandantengelder zur Abdeckung von Deckungslücken verwandte und die Gespräche mit der Ehefrau, die zu Änderungen auch in der beruflichen Tätigkeit geführt hätten, erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich auch durch strafrechtliche Ermittlungen nicht dazu veranlasst gesehen, maximal niedrige vierstellige Fremdgeldbeträge bzw. von ihm veruntreutes Geld an Mandanten auszuzahlen, obwohl ihm gerade aufgrund seiner eigenen Einkommensverhältnisse und der von ihm geschilderten Probleme mit dem höheren Einkommen seiner Ehefrau die Bedeutung dieser Beträge für seine Mandanten bewusst sein musste. Auch die beiden vorhergehenden anwaltsgerichtlichen Verfahren aus den Jahren 2011 und 2015, letzteres wegen Untreue, haben nicht zu einer Verhaltensänderung geführt und den angeschuldigten Rechtsanwalt von den hier angeschuldigten Taten abgehalten. Bereits in den anwaltsgerichtlichen Verfahren in den Jahren 2010 und 2015 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt auf persönliche Probleme verwiesen, Berufspflichtverletzungen habe er verdrängt, er habe aus den Fehlern gelernt, jetzt Kontrollmaßnahmen aufgebaut und die Kanzlei anders organisiert. Diesem Muster folgt auch sein vorliegendes Verteidigungsvorbringen. Einen Grund, warum die strafrechtliche oder erstinstanzliche anwaltsgerichtliche Verurteilung dieses Mal für die Zukunft an der Grundhaltung des Rechtsanwalts etwas geändert haben sollte, sieht der Senat nicht. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat auch keine Maßnahmen ergriffen, die den künftigen pflichtgemäßen Umgang mit Fremdgeld sichern würden. Allein die Einrichtung eines Anderkontos, auf dem Fremdgelder eingehen, genügt nicht, zumal der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst und allein über die dort eingehenden Fremdgelder verfügt, ohne dass eine Vorkehrung getroffen wäre, die ihn dabei zum ordnungsgemäßen Umgang anhält. Auch die nunmehr bekundete Bereitschaft etwaige Deckungslücken aus dem Privatvermögen abzudecken, genügt nicht, zumal die Mandanten davon abhängig sind, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt sich diesbezüglich zuvor mit seiner Ehefrau besprechen muss, mithin dieses nicht allein in der Hand hat. Auch wenn zu Gunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts davon auszugehen ist, dass er keine Schulden (mehr) hat, ändert das nichts daran, dass der Rechtsanwalt jederzeit wieder in eine wirtschaftlich schwierige Lage oder temporäre Überforderung aufgrund persönlicher Probleme geraten kann, in der er dann wieder Fremdgeld zurückhalten oder veruntreuen könnte. 5. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen sowie der nicht auszuschließenden Gefahr ähnlicher Taten in der Zukunft kann auch eine mildere Maßnahme als der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nicht verhängt werden. Mildere Maßnahmen als der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft, um der Gefahr erneuter schwerwiegender Verfehlungen entgegenzuwirken, sind vorliegend nicht erkennbar. Die Verhängung eines Vertretungsverbots allein erscheint nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Berufspflichtverletzungen und Straftaten in der Zukunft zu begegnen, weil der angeschuldigte Rechtsanwalt auch auf anderen Rechtsgebieten regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten kann, z.B. im Hinblick auf durch Mandanten oder Rechtsschutzversicherungen geleistete Kostenvorschüsse, auf im Kostenfestsetzungsverfahren oder vergleichsweise geleistete Zahlungen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat zwar angeführt, dass er schwerpunktmäßig heute im Bereich von Bußgeld- und Strafsachen tätig ist. Die festgestellten Berufspflichtverstöße ereigneten sich demgegenüber überwiegend im Bereich der Verkehrsunfallregulierung. Neben diesen Bußgeld- und Strafsachen ist der angeschuldigte Rechtsanwalt nach seiner Einlassung jedoch auch in familien-, arbeits- und zivilrechtlichen Sachen tätig. Es ist schlichtweg nicht ausgeschlossen, dass er - auch in Strafrechts- und Bußgeldsachen - mit Fremdgeld in Berührung kommt. Hinzu kommt, dass bei der Bestimmung des Rechtsgebiets, für das ein Vertretungsverbot ausgesprochen wird, dasjenige auszuwählen ist, auf dem der Schwerpunkt der anwaltlichen Pflichtverletzung liegt (Henssler/Prütting, BRAO, § 114 Rn. 12). Ein Vertretungsverbot im Bereich des Verkehrsunfall-Schadenmanagements, in dem sich die Pflichtverstöße hier ereigneten, wäre ungeeignet, den künftig pflichtgemäßen Umgang mit Fremdgeld sicherzustellen, da der angeschuldigte Rechtsanwalt in diesem Bereich nicht mehr tätig ist. Ein umfassendes Tätigkeitsverbot außerhalb des Bereichs der Bußgeld- und Strafsachen, bei denen er mit Fremdgeld weniger in Berührung kommen dürfte, sieht das Gesetz, das eine genaue Bezeichnung des Kreises des Tätigkeitsverbotes fordert (Henssler/Prütting, BRAO, § 114 Rn. 12), nicht vor. Entscheidend ist, dass ein Tätigkeitsverbot insofern angesichts des über Jahre an den Tag gelegten beharrlichen Verhaltens des angeschuldigten Rechtsanwalts und des vom Senat gewonnen persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht geeignet erscheint, die Gefahr erneuter schwerwiegender Berufspflichtverletzungen auszuschließen. Ein Vertretungsverbot sieht der Senat nicht als geeignet an, weitere Verfehlungen des angeschuldigten Rechtsanwalts zu verhindern, weil dieser durch sein bisheriges Verhalten und den vom Senat in der Hauptverhandlung gewonnene persönlichen Eindruck gezeigt hat, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, berufsrechtliche oder auch strafrechtliche Gebote einzuhalten. 6. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die erste Anschuldigungsschrift stammt vom 13.03.2017, die letzte vom 11.11.2020. Auf die erste Anschuldigungsschrift wurde erstmals unter dem 25.01.2018 vor dem Anwaltsgericht verhandelt. Nachdem sich in der Hauptverhandlung herausstellte, dass weitere Verfahren anhängig waren, wurde die Verhandlung ausgesetzt. Die nachfolgende Verbindung der Verfahren war notwendige Folge des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung. Soweit sodann erst unter dem 06., 07. und 28.09.2021 erstinstanzlich terminiert wurde, erscheint dies angesichts der Abläufe im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht rechtstaatswidrig. Die Terminierung beim Senat erfolgte binnen 9 Monaten nach Abfassung des erstinstanzlichen Urteils. Der ursprünglich für den 12.08.2022 angesetzte Termin wurde auf Antrag des angeschuldigten Rechtsanwaltes, der auf den 03.02.2023 verlegte Termin auf Antrag seines Verteidigers verlegt. Überdies ist der lange Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen (Weyland, BRAO, § 114 Rn. 41). IV. Die Revision war nicht gesondert zuzulassen. Sie ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs.1 BRAO.