Entscheidung
AnwSt (R) 3/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010224BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010224BANWST.R.3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 3/23 vom 1. Februar 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller auf An- trag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2024 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Ergänzend bemerkt der Senat: Dem mit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers (hilfsweise) gestell- ten Antrag, nicht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden, war nicht nachzukommen. Einen Anspruch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat der Rechtsanwalt nicht, wenn das Rechtsmittel - wie hier - auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet - 3 - verworfen werden kann. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 103 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 15; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG keine besonderen Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die für eine Entscheidung durch Urteil gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 5 StPO sprechen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - 2 StbStR 2/91, BGHSt 38, 177, 178 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 349 Rn. 6, 7). Schoppmeyer Ettl Scheuß Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Köln, Entscheidung vom 28.09.2021 - 4 AnwG 18/17 - AGH Hamm, Entscheidung vom 05.05.2023 - 2 AGH 16/21 -