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Urteil

2 AGH 8/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0811.2AGH8.22.00
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Tenor

Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der I. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L. vom 28.09.2022 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

§§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 145 II, 197 II 1 BRAO.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der I. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L. vom 28.09.2022 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. §§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 145 II, 197 II 1 BRAO. G r ü n d e : Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 28.03.2023 nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben zu entschuldigen. Die von ihm am Terminstag übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglicht dem Senat keine Prüfung des Gesundheitszustandes. Der Versuch der weiteren Prüfung durch den Senat (s. Vermerk vom heutigen Tag) blieb erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.