OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwSt (B) 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230524BANWST
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230524BANWST.B.8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 8/23 vom 23. Mai 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 23. Mai 2024 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 wird verwor- fen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Seinem Schriftsatz vom 27. September 2023 ist schon keine zulässige 1 2 - 3 - Verfahrensrüge zu entnehmen, wie sie hier bei dem Verwerfungsurteil des An- waltsgerichtshofs (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO) als Prozessurteil hätte erhoben werden müssen (vgl. Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 14). Den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO im Zusammenhang mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. nä- her hierzu OLG Bamberg, OLGSt StPO § 329 Nr. 32) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, selbst wenn seine Ausführungen zu der zugleich (erfolg- los) beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berücksichtigung fän- den. Denn die Beschwerdeschrift ermöglicht nicht aus sich heraus dem Senat die abschließende Prüfung, ob der Anwaltsgerichtshof den Begriff der Entschuldi- gung verkannt haben könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. - 4 - Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Schoppmeyer Ettl Scheuß Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Hamm - Entscheidung vom 28.09.2022 - 1 AnwG 9/22 - AGH Hamm - Entscheidung vom 11.08.2023 - 2 AGH 8/22 - 3