Urteil
1 AGH 38/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH38.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten des Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.Die Berufung wird zugelassen.Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten des Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.Die Berufung wird zugelassen.Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1978 geborene Beigeladene ist als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er war zunächst durch Vertrag vom 01.11.2017 bei der W. Steuerberatungsgesellschaft mbH in A. angestellt. In dieser Funktion beriet er sowohl Mandanten der W. als auch die mit der W. verbundenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Für diese Tätigkeit wurde der Beigeladene mit Bescheid der Beklagten vom 21.03.2018 nach Anhörung der Klägerin als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Seit dem 01.01.2022 ist der Beigeladene als geschäftsführender Rechtsanwalt für die W. tätig. Er beantragte unter dem 29.12.2021 bei der Beklagten festzustellen, dass von der Zulassung auch die ab dem 01.01.2022 für die W. ausgeübte Tätigkeit umfasst ist, da die neue Tätigkeit seiner Auffassung nach keine wesentliche Änderung der bisherigen Tätigkeit darstelle. Hilfsweise beantragte er, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die neue Tätigkeit zu erstrecken. Der seit dem 01.01.2022 ausgeübten Tätigkeit liegt der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 29.12.2021 zugrunde. Dem Antrag vom 29.12.2021 fügte der Beigeladene außerdem eine ergänzende Vereinbarung v. 29.12.2021 zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sowie den Gesellschaftsvertrag der W. Steuerberatergesellschaft vom 22.08.2013 bei. Nach dem Anstellungsvertrag vom 29.12.2021 obliegt dem Beigeladenen nunmehr auch die fachliche und kaufmännische Leitung einschließlich der Personalverantwortung und der Sicherstellung der rechtlichen Compliance der Gesellschaft zu einem jährlichen Festgehalt von 100.000,00 € nebst einer jährlichen, sich am Unternehmenserfolg bemessenden Tantieme. Dabei ist unter Ziff. 1.1.3 des Anstellungsvertrags vom 29.12.2021 geregelt, dass der Beigeladene die Geschäfte der Gesellschaft sowie der weiteren Gesellschaften, bei denen er Geschäftsführer ist, nach Maßgabe der Gesetze, der Gesellschaftsverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, des genannten Vertrages, etwaiger Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung, gemäß der Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafter führt. In der ergänzenden Vereinbarung zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 29.12.2021 ist geregelt, dass die früheren Vereinbarungen über die Tätigkeit des Beigeladenen vom 30.11.2017 ihre Gültigkeit behalten und der Beigeladene in fachlicher Hinsicht seine Tätigkeit weisungsfrei und nicht gebunden an Weisungen der Gesellschafterversammlung ausübt. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter § 11 Abs.2 [Beschlussfassung] folgenden Passus: Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung darf die Geschäftsführung nicht in ihrer Unabhängigkeit und Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln beeinträchtigt werden. Wegen des genauen Inhaltes der vorgenannten Dokumente wird auf die Personalakte der Beklagten, dort Bl. 62 ff, 70, 71 ff, verwiesen. In einer ergänzenden Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 06.03.2022 führte der Beigeladene aus, dass der prozentuale Anteil seiner Geschäftsführertätigkeit im Verhältnis zu der originär fachlich anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich 5 – 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit umfasse. Neben ihm seien zwei weitere Geschäftsführer bestellt, derzeit beschäftige die Gesellschaft vier angestellte Mitarbeiter, davon zwei Rechtsanwälte/Syndikusrechtsanwälte. Die Beklagte hörte die Klägerin im Zulassungsverfahren an. Die Klägerin teilte mit, der von der Beklagten beabsichtigten Erstreckung der Zulassung nicht zuzustimmen. Sie wies darauf hin, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht – wie gesetzlich vorgesehen – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübe. Mit Bescheid vom 23.11.2022, der Klägerin zugestellt am 25.11.2022, hat die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt auf die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsführer der W. Steuerberatungsgesellschaft erstreckt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die nachgewiesene Tätigkeit entspreche den Anforderungen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO. Die Erstreckung scheitere nicht an der fehlenden Weisungsfreiheit, da der Gesellschaftsvertrag, dort § 11 Abs.2, regele, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung nicht in ihrer Unabhängigkeit und Freiheit zum pflichtgemäßen Handeln beeinträchtigen dürften. Die anwaltliche Tätigkeit sei prägend, da der Anteil der nicht fachlichen Tätigkeit in Form der neu hinzu gekommenen Geschäftsführertätigkeit wöchentlich lediglich einen Anteil von 5 – 20 % der Arbeitszeit ausmache. Das seit dem 01.01.2022 bestehende Anstellungsverhältnis sei nicht als ein der Zulassung möglicherweise entgegenstehender Dienstvertrag, sondern als Anstellungsvertrag zu qualifizieren, zumal § 50 Abs.2 StBerG ausdrücklich bestimme, dass Rechtsanwälte neben Steuerberatern Geschäftsführer oder persönliche Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein können. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie macht geltend, die Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die geänderte Tätigkeit des Beigeladenen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Beigeladene könne schon deshalb nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, weil er als Geschäftsführer in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dienstverhältnis stehe. Ferner sei die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen nicht gewährleistet. Zur Frage der generellen Zulassungsfähigkeit von Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses führt die Klägerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats und des AGH München aus, dass der Gesetzgeber die Syndikuszulassung bewusst auf Arbeitsverhältnisse beschränkt habe. Der Beigeladene werde demgegenüber als Geschäftsführer auf der Basis eines Dienstvertrags tätig, welches nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass nach § 50 Abs.2 StBerG Rechtsanwälte Geschäftsführer oder persönliche Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein könnten, sei diese Regelung seit dem 01.08.2022 nicht mehr existent. Es gebe in der Neufassung des StBerG auch keine entsprechende Regelung, so dass der Hinweis der Beklagten auf die Gesetzeslage ins Leere gehe. Was die fachliche Unabhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen angehe, sei die Regelung in der Zusatzvereinbarung vom 29.12.2021 aufgrund der Geschäftsführerstellung des Beigeladenen nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH seien Regelungen zur fachlichen Unabhängigkeit im Anstellungsvertrag nicht ausreichend, da diese nicht die organrechtliche Pflicht aus § 37 GmbHG zur Befolgung von Weisungen der Gesellschafterversammlung begrenzen würden. Der Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2013 enthalte keine auf §§ 46, 46a BRAO zugeschnittene Regelung, nach der Geschäftsführer, die als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen. Aus § 11 Abs.2 des Gesellschaftsvertrags folge eine solche Regelung nicht. Der Gesellschaftsvertrag sei am 22.08.2013 letztmalig geändert worden. Seinerzeit sei die Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts noch kein Thema gewesen. Von daher könne nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, der Gesellschaftsvertrag garantiere auch die Unabhängigkeit des geschäftsführenden Syndikusrechtsanwalts. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2022 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen mit näheren Ausführungen den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat den Beigeladenen persönlichen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zum Termin vom 25.08.2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Personalakten der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.1. Der Erstreckungsbescheid vom 23.11.2022 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen aus §§ 46b Abs. 3, 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO für die Erstreckung der Zulas-sung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt auf die seit dem 01.01.2022 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der W. Steuerberatungsgesellschaft mbH liegen vor. Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr.1 – 4 u. Abs. 5 S.1 u.2 Nr.3 BRAO entspricht, geprägt. Dies ergibt sich aus der Auswertung und Würdigung der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Diese beruhen insbesondere auf dem Arbeitsvertrag vom 01.11.2017, dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag und der ergänzenden Vereinbarung zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 29.12.2021, dem Gesellschaftsvertrag der W. Steuerberatergesellschaft vom 22.08.2012 sowie der Anhörung des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. a) Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ist durch eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO geprägt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mindestens 65 % der insgesamt anfallenden Arbeiten ausmachen (BGH, Urt. v. 30.09.2019, AnwZ (Brfg) 63/17, juris). Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2022 gegenüber der Beklagten dargelegt, dass er für die anwaltliche Tätigkeit wöchentlich im Durchschnitt 80 – 95 % seiner Arbeitszeit aufwende. Dazu verweist er darauf, dass er seine bisherige anwaltliche Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom 21.03.2018 gewesen ist, im Kern weiter ausübt und die Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich hinzugekommen ist. Der Senat hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beigeladenen, der im Übrigen auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Der Beigeladene ist in seiner ab dem 01.01.2022 ausgeübten Funktion für die W. nunmehr in gleicher Weise wie ein Partner in einer Rechtsanwaltssozietät tätig, der ebenfalls im Kern seine anwaltliche Tätigkeit ausübt. Dafür, dass die Tätigkeit in der W. Steuerberatungsgesellschaft wesentlich anders strukturiert wäre, als diejenige in einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, gibt es keinen Anhalt. b) Bei der seit dem 01.01.2022 ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen als geschäftsführender Rechtsanwalt für die W. Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt es sich um eine nach § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO zulassungsfähige Tätigkeit. aa) Bei der W. Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt es sich um eine nichtanwaltliche Arbeitgeberin i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO. Der Beigeladene ist neben zwei Steuerberatern Geschäftsführer der W. Steuerberatungsgesellschaft, so dass Steuerberater die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und auch die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführerorgans Steuerberater sind. Deshalb kann die W. Steuerberatungsgesellschaft mbH nur als Steuerberatergesellschaft gem. § 55g StBerG n.F. bzw. nach § 50 Abs.1 u. 4 StBerG a.F. von der Steuerberaterkammer gem. § 53 Abs. 1 S.1 StBerG anerkannt werden; die Zulassung als anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft kommt nicht in Betracht. bb) Die Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer der W. Steuerberatungsgesellschaft mbH steht seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen. Der Senat folgt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der das Beschäftigungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG, Beschl. v. 08.02.2022, 9 AZB 40/21, NZA 2022, 430 Tz.22, juris; BGH, Urt. v. 10.05.2010, II ZR 70/09, NJW 2010, 2343, Tz.7). Die Qualifikation als Dienstverhältnis folgt aus der Bestellung des Beigeladenen zum Geschäftsführer der GmbH (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., Einf v § 611 Rn. 23), da der Geschäftsführer als Organ der GmbH nicht gleichzeitig ihr Arbeitnehmer sein kann (vgl. Henssler/Wilhelmsen/Kalb, Arbeitsrecht – Kommentar, 10. Aufl., § 611a, S. 1374, Rn. 105). Auf den Inhalt der dem Beigeladenen als Geschäftsführer zugewiesenen Tätigkeit kommt es für die rechtliche Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig nicht an, schon gar nicht ist die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Beteiligten entscheidend. Daher ist an dieser Stelle nicht entscheidend, dass die anwaltliche, also arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Beigeladenen deutlich den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit ausmacht und die Geschäftsführertätigkeit untergeordnet ist. Eine Einordnung des Geschäftsführervertrags als Arbeitsverhältnis kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer weisungsgebunden bleibt (vgl. BAG NZA 2022, 430 Tz. 22; Henssler/Wilhelmsen/ Kalb, Arbeitsrecht – Kommentar, 10. Aufl., § 611a, S. 1374, Rn. 105), was nach dem Vortrag des Beigeladenen gerade nicht der Fall ist. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen hat, ob der GmbH-Geschäftsführer eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs.2 S.1 BRAO ausübt (AGH NRW, Urt. v. 14.02.2020, 1 AGH 38/19, veröffentlich bei juris). Allerdings gibt die Auffassung der Klägerin, der im Dienstverhältnis stehende Geschäftsführer könne nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, weil kein Arbeitsverhältnis bestehe, die Argumentation des Senats in dem Urteil vom 14.02.2020 nur verkürzt und ohne Blick auf die Gründe wieder, die gegen die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt sprechen können. Der Senat hat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Tätigkeit des dortigen Zulassungsbewerbers den Kriterien des in § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO vorausgesetzten Arbeitsverhältnisses nicht entsprach, so dass aus diesen Gründen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht in Betracht komme und zudem haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Zulassung sprächen (vgl. Senat, Urt. v. 14.02.2020, 1 AGH 38/19). Der BGH hat in der nachfolgenden Berufungsentscheidung die grundsätzlichen Fragen offengelassen und die Zulassung des dortigen Zulassungsbewerbers als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der fehlenden Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten abgelehnt (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2020, AnwZ (Brfg) 17/20). Eine grundsätzliche Entscheidung des BGH zur Frage der Zulassungsfähigkeit von Geschäftsführertätigkeiten steht aus. Der nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall unterscheidet sich von der in dem Verfahren zu Az.: 1 AGH 38/19 entschiedenen Fallkonstellation erheblich. Dass die Tätigkeit des hiesigen Zulassungsbewerbers schon dem gesetzlich entwickelten Leitbild des Syndikusrechtsanwalts nach § 46 Abs.2 – 5 BRAO widerspricht, kann nicht festgestellt werden. Die maßgeblichen Berufsausübungsregelungen der BRAO und des StBerG enthalten Regelungen, die in ihrer Zusammenschau gesichert den Schluss zulassen, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar ist. Das Gesetz ermöglicht in § 46 Abs. 2 u. Abs. 5 Nr. 3 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Steuerberatergesellschaft eingeht. Als Syndikusrechtsanwalt kann er originär anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Steuerberatergesellschaft und deren Mandaten erbringen. Sowohl nach dem vor dem 01.08.2022 geltenden Recht (§ 50 Abs. 2 StBerG a.F.) als auch nach neuem Recht kann ein Rechtsanwalt innerhalb einer Steuerberatergesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers bekleiden, § 55b Abs. 1 S.1 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StBerG n.F.. Dass ein Rechtsanwalt dann, wenn er mit einem untergeordneten Anteil seiner Arbeitskraft als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft bestellt wird, nicht mehr als Syndikusrechtsanwalt für die Gesellschaft und deren Mandanten rechtsberatend tätig sein kann, ergibt keinen Sinn und erscheint aufgrund des Zusammenspiels der gesetzlichen Regelungen aus § 55b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StBerG und § 46 Abs. 5 Nr. 3 BRAO auch nicht gewollt. Soweit der Senat in dem Urteil vom 14.02.2020, 1 AGH 38/19, auf Erwägungen des Gesetzgebers zu den haftungsrechtlichen Aspekten eingegangen ist, stehen diese der Zulassung des anwaltlichen Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft nicht entgegen. Soweit der Gesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme durch einen Mandanten nach einer Fehlberatung des Syndikusrechtsanwalts ein Schaden entstehen sollte, würde der Schaden durch Verpflichtung der Steuerberatergesellschaft aus § 55f StBerG, für das Außenverhältnis eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, aufgefangen; einer Inanspruchnahme des nicht pflichtversicherten geschäftsführenden Syndikusrechtsanwalts bedarf es nicht. c) Schließlich ist auch die fachliche Unabhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen ausreichend sichergestellt. aa) Der Senat geht davon aus, dass es auch im Fall der Beschäftigung eines Syndikusrechtsanwalts als Geschäftsführer einer Steuerberatergesellschaft gemäß der Rechtsprechung des BGH einer besonderen Regelung im Anstellungsvertrag und im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2020, AnwZ (Brfg) 17/20, Tz. 12 ff). Eine gesetzliche Ausnahme zu § 37 GmbHG und der darin vorgesehenen Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers existiert im vorliegenden Fall nicht. § 59j Abs. 6 BRAO sichert nur die fachliche Unabhängigkeit von geschäftsführenden Rechtsanwälten innerhalb von Rechtsanwaltsgesellschaften und § 55b Abs. 6 StBerG die fachliche Unabhängigkeit geschäftsführender Steuerberater innerhalb der Steuerberatergesellschaft ab. Zwar finden sich in den Gesetzesmaterialien (BT Drs 19/27670, S. 193 ff u. 285 ff) zur Neufassung der BRAO und des StBerG zum 01.08.2022 keine Gründe, weshalb geschäftsführende (Syndikus-)Rechtsanwälte in Steuerberatungsgesellschaften bzw. geschäftsführende Steuerberater in Rechtsanwaltsgesellschaften von den gesetzlichen Regelungen des § 59j Abs. 6 BRAO u. § 55b Abs. 6 StBerG ausgenommen worden sind. Dennoch sieht der Senat keinen Raum für eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften, da es keinen Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Gesetz gibt. Der Gesetzgeber schien bemüht, den Einfluss berufsfremder Gruppen auf die Steuerberater-/Rechtsanwaltsgesellschaft gering zu halten und die Gesellschaft an die jeweiligen Berufspflichten der einschlägigen Berufsausübungs-regelungen zu binden, so dass Abweichungen von dem gesetzlichen Leitbild der individuellen Vereinbarung bedürfen. bb) Die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen ist allerdings durch die ergänzende Vereinbarung zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag v. 29.12.2021 sowie durch den Gesellschaftsvertrag v. 22.08.2013 hinreichend vertraglich geregelt. Im Gesellschaftsvertrag ist unter § 11 Abs. 2 bestimmt, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung nicht in ihrer Unabhängigkeit und Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln beeinträchtigen darf. Diese Formulierung hat der BGH bereits mit Beschluss vom 27.05.1991, AnwZ (B) 8/91 (veröffentlicht bei juris, vgl. dort insb. Tz. 16, 17), als ausreichend erachtet, um einem Rechtsanwalt in einer Steuerberatergesellschaft die erforderliche Unabhängigkeit zu sichern. Soweit der Entscheidung der Gesellschafter allgemeine wirtschaftliche Gegenstände unterliegen (Veräußerung des Geschäftsbetriebs, Eröffnen von Zweigniederlassungen etc.), steht dies der fachlichen Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 17). Dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2013 nicht speziell auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46 BRAO zugeschnitten ist, schadet nicht. Der BGH geht von der Vergleichbarkeit der Unabhängigkeit des Steuerberaters und des Rechtsanwaltes aus (BGH, Beschl. v. 27.05.1991, AnwZ (B) 8/9, Tz.16), so dass eine Regelung, die dem Steuerberater fachliche Unabhängigkeit gewährt auch für den (Syndikus)Rechtsanwalt gelten muss. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin trägt aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da dieser mit seinem klageabweisenden Antrag erfolgreich war. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 BRAO. Die Berufung ist nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätige Organe einer juristischen Person als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden können, grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.