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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 63/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ.BRFG.63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 63/17 vom 4. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. März 2019 beschlossen: Auf Antrag des Beigeladenen wird die Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 2. Oktober 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zugelas- sen. Gründe: I. Der Beigeladene war von 2014 bis Ende 2016 im Rahmen eines unbe- fristeten Arbeitsvertrags bei der Firma K. GmbH & Co. KG als Leiter Personal angestellt. Auf seinen Antrag vom 8. März 2016 hat ihn die beklagte Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 19. August 2016 als Syndikusrechts- anwalt zugelassen. Den Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund 1 - 3 - gegen die Zulassung hat sie mit Bescheid vom 2. Dezmber 2016 zurückgewie- sen. Auf deren Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid auf- gehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beigeladene in keinem Tätigkeitsbereich "ohne Rücksprache mit an- deren und ohne Wenn und Aber verbindlich für seinen Arbeitgeber hätte ent- scheiden können" und ihm damit die notwendige Alleinvertretungsbefugnis feh- le. Die Annahme, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze eine Allein- vertretungsbefugnis des Syndikus für seinen Arbeitgeber voraus, steht nicht im Einklang mit dem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil des Senats vom 14. Januar 2019 (AnwZ (Brfg) 25/18, juris). Die Frage, welche genauen Anforderungen an die Tatbestandsvoraus- setzung der "Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten" (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), zu stellen sind, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren (vgl. auch BGH, aaO Rn. 19, 24). Diesbezüglich besteht zugleich Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht (insbesondere zu Art und Um- fang einer Vertetungsbefugnis bzw. zu sonstigem verantwortlichem Auftreten nach außen). 2 3 - 4 - Des Weiteren wird im Berufungsverfahren zu klären sein, ob - was der Anwaltsgerichtshof offen gelassen hat - die Tätigkeit ihrem Inhalt nach anwalt- lich geprägt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Be- gründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsit- zenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru- fungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entschei- 4 5 6 - 5 - dung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2017 - AGH 17/16 (I) -