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Urteil

1 AGH 31/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH31.23.00
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Leitsätze

1. Ein in Verschleppungsabsicht gestelltes Ablehnungsgesuch, das allein Rechtsansichten des Gerichts missbilligt, ist rechtsmissbräuchlich und kann unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden. 2. Die Klagefrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht durch den Eingang einer Klageschrift beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn die Klage zwar an dieses Gericht adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Verschleppungsabsicht gestelltes Ablehnungsgesuch, das allein Rechtsansichten des Gerichts missbilligt, ist rechtsmissbräuchlich und kann unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden. 2. Die Klagefrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht durch den Eingang einer Klageschrift beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn die Klage zwar an dieses Gericht adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll. 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2006 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und übt seine Tätigkeit in der F. & Partner Partnerschaftsgesellschaft mit Kanzleisitz in E. aus. Gegen den Kläger gab es per Stand 25.05.2023 insgesamt 5 Zwangsvollstreckungs-verfahren mit Forderungen im Gesamtwert von 19.165,93 €. Unter dem Druck der Zwangsvollstreckungsanträge erfüllte der Kläger Forderungen in Höhe von 17.620,21 €, so dass es zum Zeitpunkt des Widerrufs eine offene Forderung zu Gunsten der Firma K. E. gemeinnützige GmbH über 1.545,72 € gab, tituliert durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.03.2023 zum Aktenzeichen 8 O 425/22. Nach Erlass des Widerrufsbescheids kam noch ein weiterer Vollstreckungsauftrag hinzu, nämlich eine weitere Forderung der Firma K. E. gemeinnützige GmbH über 101.657,57 €, tituliert durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.03.2023 zum Aktenzeichen 8 O 425/22. Per Stand 09.08.2023 gab es somit Vollstreckungsanträge über Forderungen in Höhe von 124.581,81 €, worauf der Kläger Zahlungen in Höhe von 20.815,83 € leistete, so dass es offene Restforderungen zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 103.765,98 € gab. Der Kläger ist im Schuldnerverzeichnis nicht eingetragen. Des Weiteren ist durch die Mitteilung des leitenden Oberstaatsanwalts in Aachen die Einleitung von drei Ermittlungsverfahren bekannt geworden, die bei der Staatsanwaltschaft Aachen zu den Aktenzeichen 609 Js 1689/21, 609 Js 1063/22 und 609 Js 1263/22 geführt werden. In diesen Ermittlungsverfahren wird dem Kläger zur Last gelegt von einem Mandanten zwecks Begleichung zu dessen Privatinsolvenzverfahren im Juni 2019 15.000,00 € in bar erhalten zu haben mit der Maßgabe, sämtliche Gläubiger des Anzeigenerstatters zu befriedigen. Dieser Betrag soll nicht an die Gläubiger ausgekehrt worden sein. Erst im Jahre 2020 soll der Kläger 2.000,00 € in bar an den Geschädigten zurückgezahlt und in Höhe von 3.049,35 € mit anfallenden Gebühren in anderer Sache aufgerechnet haben. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wird ihm zur Last gelegt, nach anwaltlicher Tätigkeit für die K. E. gemeinnützige GmbH von bei der T.bank C. eG zu Gunsten der vorgenannten Firma angelegten Treuhandkonten 175.000,00 € unberechtigt auf andere Konten überwiesen zu haben. In diesem Zusammenhang sollen gegenüber der geschädigten Firma ein von dem Kläger verfälschtes Schreiben der T.bank C. eG nebst verfälschten Kontounterlagen übersandt worden sein, um ordnungsgemäße Saldenstände vorzutäuschen. Weiterhin wird dem Kläger zur Last gelegt, im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln an einen der insgesamt drei dort Angeklagten ein Schreiben übersandt zu haben, welches den Briefkopf und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Köln aufwies. Inhaltlich umfasste dieses Schreiben das Angebot der Staatsanwaltschaft Köln zur vorläufigen Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Geldauflage, welches es tatsächlich nicht gegeben hat. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mitgeteilt, es sei beabsichtigt, einen Antrag auf Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gem. § 132 a StPO i. V. m. § 70 StGB zu stellen. Der genaue Inhalt der Ermittlungsverfahren und deren Stand ist nicht bekannt. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22.09.2023 zum Aktenzeichen 622 Gs 911/23 (609 Js 1589/21) dem Beschuldigten gem. § 132 a StPO i. V. m. § 70 StGB vorläufig die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt untersagt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 06.03.2023 aufgefordert, Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation zu machen sowie zur Mitteilung des Obergerichtsvollziehers N. und den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Aachen Stellung zu nehmen. Mit weiterem Schreiben vom 23.03.2023 wurde er aufgefordert, zu den weiteren Mitteilungen des Gerichtsvollziehers D. vom 16.03.2023 Stellung zu nehmen. Der Kläger bat mit Schreiben vom 03.04.2023 um Fristverlängerung. Eine Stellungnahme gab er nicht ab. Die Beklagt hat mit Bescheid vom 03.07.2023 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 06.07.2023 zugestellt. Mit einem an das Oberlandesgericht Hamm gerichteten Schriftsatz vom 03.08.2023, den der Kläger per beA an die Safe-ID des Oberlandesgerichts (Rechtsprechung) übermittelte, erhob er Klage und fügte den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2023 als Anlage bei. Anträge und Begründung behielt er einem gesonderten Schriftsatz vor, der bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Ebenfalls liegt keine Klagebegründung vor. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 17.11.2023 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins mit der Begründung, es müsse aufgrund der strafrechtlichen Relevanz eine umfassende Abstimmung auch für das hiesige Verfahren im Rahmen der Strafverteidigung erfolgen. Des Weiteren trug er vor, dass die fraglichen Gelder nicht durch ihn veruntreut worden seien, sondern durch seinen Partner I. F.. Der Berichterstatter hat den Verlegungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es auf das strafrechtliche Berufsverbot nicht ankomme und dem Kläger darüber hinaus erklärt, dass für den Fall, dass nach Beratung hier andere Ergebnisse erzielt würden, er rechtliches Gehör durch Einräumung einer Schriftsatzfrist bekommen würde. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2023 den Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs Rechtsanwalt R. und den Beisitzer Rechtsanwalt H. wegen Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Befangenheitsanträge als unzulässig zurückgewiesen. Das Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Widerrufsbescheid mit der in diesem Bescheid genannten Gründen und verweist auf das nunmehr vom Amtsgericht Aachen erteilte Berufsverbot, das aus ihrer Sicht die Gefährdung der Rechtssuchenden manifestiert. Entscheidungsgründe I. Der Senat konnte, nachdem er den Befangenheitsantrag des Klägers vom 16.11.2023 zurückgewiesen hat, auch unter Beteiligung des abgelehnten Richters verhandeln und entscheiden, denn der Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BGH, Beschluss vom 04.09.2023, AnwZ (Brfg) 23/23 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 22.11.2021, AnwZ (Brfg) 3/21 Rn. 28; AGH NRW, Urteil vom 17.03.2023, 1 AGH 13/22). Der Kläger begründet seinen Befangenheitsantrag damit, dass der Berichterstatter seinen Verlegungsantrag zurückgewiesen hat. Damit missbilligt der Kläger offenbar die Rechtsauffassung des Berichterstatters und des Senats, dass es auf die von dem Kläger für notwendig erachtete Aufarbeitung der strafrechtlichen Relevanz des Berufsverbots nicht ankomme. Die Äußerung von Rechtsansichten vermag keine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 42 Rn. 26). Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt seines Verlegungsantrags weder einen Antrag angekündigt, noch seine Klage begründet hatte. Es bestand also keine Veranlassung, den Termin zu verlegen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen, auf den es erkennbar im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Das Befangenheitsgesuch diente damit erkennbar und offensichtlich nur dem Zweck der Verfahrensverschleppung, denn die Terminsladung ist dem Kläger bereits am 02.09.2023 zugegangen und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen, zu dem er noch weitergehend Stellung nehmen wollte, datiert vom 30.09.2023. Damit dient der Befangenheitsantrag offensichtlich nur der Verschleppung des Verfahrens und bildet damit ein taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste auch nicht verlegt werden. Ein Termin kann nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Gründe sind so genau anzugeben, dass das Gericht ihre Erheblichkeit prüfen kann (BVerfGE, Beschluss vom 10.06.2021, 1 BvR 1997/18). Der Kläger hat die Verlegung des Termins beantragt, weil er nach seiner Auffassung zu dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Aachen, mit welchem gegen ihn ein Berufsverbot verhängt wurde, noch weitergehend Stellung nehmen wollte. Das ist kein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO, da zum einen der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30.09.2023 stammt und zum anderen, dass es auf diesen Beschluss ebenso wenig wie auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ankommt. Das strafrechtliche Berufsverbot ist selbstständig und unabhängig von Berufsuntersagungen durch Verwaltungsbehörden nach anderen Vorschriften (BGH, Urteil vom 30.10.1990, 1 StR 544/90). Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Berufsverbot ist die Strafbarkeit nach § 145 c StGB. Das Berufsverbot führt nicht dazu, dass der Kläger den Titel nicht mehr führen darf oder von ihm als Rechtsanwalt vorgenommene Handlungen unwirksam werden. Auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung, da während der Dauer des Ermittlungsverfahrens zu Gunsten des Klägers die Unschuldsvermutung gilt. Das gilt selbst in dem Fall, in dem, wie hier, sich ein Anfangsverdacht zu einem dringenden Tatverdacht entwickelt. II. Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet. Der Senat durfte auch ohne die im Termin nicht erschienen Parteien entscheiden, da sowohl der Kläger wie auch die Beklagte auf diese Möglichkeit in der Terminsladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 67 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig, aber sie ist nicht fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 74 Abs. S. 2 VwGO). Zuständig für die Klage ist der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 112 a BRAO). Der Kläger hat seine Klage aber an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet und sie auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach an die elektronische Anschrift des Oberlandesgerichts Hamm (Rechtsprechung) versandt. Dort, beim Oberlandesgericht Hamm (Rechtsprechung), ist die Klage am 04.08.2023 eingegangen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klageschrift an den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet, wo sie am 08.08.2023 auf dessen Geschäftsstelle einging. Zu diesem Zeitpunkt war die am 06.08.2023 endende Klagefrist bereits abgelaufen. Damit hat der Kläger die durch die richtige Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzte Klagefrist versäumt. Die fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Hamm (Rechtsprechung) adressierte Klage, die nach ihrem Inhalt jedoch eindeutig für den Anwaltsgerichtshof bestimmt war, wahrt die Klagefrist nicht. Durch den Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist nur dann gewahrt, wenn die Klage gerade an dieses Gericht gerichtet war. Das war hier indes nicht der Fall. Anrufen wollte der Kläger nicht das Oberlandesgericht, sondern den in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Anwaltsgerichtshof. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift nach den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Streitgegenstand der der Klageschrift beigefügte Widerrufsbescheid der Beklagten war, den der Kläger aufgehoben wissen wollte (vergl. BVerwG, Urteil vom 31.10.2001, 2 C 37/00). III. Die Klage ist auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsanwaltschaft zu widderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 10.07.2019, AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017, 1 AGH 79/16). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Das ist vorliegend der Fall. Gegen den Kläger gab es per Stand 25.05.2023 insgesamt 5 Zwangsvollstreckungs-verfahren mit Forderungen im Gesamtwert von 19.165,93 €. Nur schleppend und unter dem Druck der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllte der Kläger diese Forderungen teilweise, nämlich in Höhe von 17.620,21 €, so dass es zum Zeitpunkt des Widerrufs noch eine offene Forderung in Höhe von 1.545,72 € gab. Leistet der Kläger über einen längeren Zeitraum hinaus Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr. u. a., BGH, Beschluss vom 14.10.2014, AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5; Beschluss vom 27.07.2015, AnwZ (Brfg) 26/15). Zudem war zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Forderung in Höhe von 1.545,72 € offen. Aber auch das Vorhandensein kleinerer Forderungen, die der Kläger offensichtlich nicht begleichen kann, lässt den Schluss zu, dass sich seine finanzielle Situation keineswegs als geordnet und konsolidiert darstellt (AGH NRW, Beschluss vom 14.12.2007, 1 ZU 87/07). Soweit die Beklagte den Vermögensverfall mit den 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren begründet, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Zum einen gilt zu Gunsten des Klägers während eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Unschuldsvermutung. Zum anderen ist über die Ermittlungsverfahren – jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Beklagten – nichts konkretes bekannt, außer der Pauschalbeschreibung des Schuldvorwurfs. Gibt es Beweisanzeichen, wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, kann der betroffene Rechtsanwalt den daraus resultierenden Rückschluss auf den Vermögensfall nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren will (BGH, Beschluss vom 10.11.2020, AnwZ (Brfg) 29/20; Beschluss vom 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65,18). Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat im gesamtem Verwaltungsverfahren, wie auch in dem gerichtlichen Verfahren, überhaupt keine Erklärungen abgegeben, so dass alle Voraussetzungen des Vermögensverfalls gegeben sind. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff vom Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig ausnahmslos und aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung der nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interessen der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat sich insbesondere nicht mit den Anforderungen beschäftigt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Die Klage war daher abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124, a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.