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Urteil

1 AGH 36/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0123.1AGH36.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1965 geborene Kläger war seit dem 25.05.2005 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betrieb bisher eine Einzelkanzlei in S.. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger bei der Beklagten spätestens seit dem Jahr 2018 durch verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Erscheinung getreten war. Bereits mit Schreiben vom 16.05.2018 (Bl.67 Beiakte) und vom 02.06.2020 (Bl.88 Beiakte) wurde er zu einem möglichen Zulassungswiderruf angehört. In der Folgezeit holte die Beklagte beim Finanzamt, den zuständigen Gerichtsvollziehern und beim Amtsgericht Wetter Auskünfte zu der Frage ein, ob gegen den Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien. Die Oberfinanzdirektion NRW teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2022 mit, dass der Kläger Steuerschulden in Höhe von 1.201,00 € habe, bestehend aus einer Einkommenssteuerschuld zzgl. Solidaritätszuschlag für das II. Quartal 2022 nebst Säumniszuschlägen, ohne dass die Zwangsvollstreckung betrieben werde (Bl.127 Beiakte). Der OGVZ P. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2022 mit, dass der Kläger wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 7.182,57 € am 28.07.2022 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Abfrage des Schuldnerverzeichnisses und erhielt am 01.08.2022 die Auskunft, dass der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft aus einem Vollstreckungsvorgang im Jahr 2020 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht Hagen eingetragen war (DR II 337/20 OGVZ P.). Wegen dieser Eintragung hatte die Beklagte bereits unter dem 29.07.2020 mit dem zuständigen OGVZ korrespondiert, der mitteilte, der Kläger habe sich mit dem Gläubiger auf Ratenzahlungen verständigt und zumindest eine Rate gezahlt (Bl.98 u. 87 Beiakte). Diese Forderung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ausgeglichen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 03.08.2022 unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung und Beifügung einer Forderungsaufstellung zu den aktuell bestehenden Forderungen des Finanzamtes und des Versorgungswerks an und erbat um Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte sowie dazu, ob weitere Forderungen bestünden und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien (Bl.134 ff Beiakte). Das Schreiben wurde dem Kläger am 10.08.2022 zugestellt. Der Kläger reagiert hierauf nicht.Im Nachgang zu dem Anhörungsschreiben v. 03.08.2022 teilte der OGVZ P. der Beklagten mit, dass der Kläger zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 28.07.2022 nicht erschienen sei und er deshalb die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet habe. Ferner habe der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beantragt (Bl.143 Beiakte). Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wurde vollzogen, der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn v. 19.08.2022, Az.: 70 M 705/22, zurückgewiesen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22.09.2022 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen der Forderung des Versorgungswerks über 7.182,57 € sowie wegen der Steuerschulden über insg. 1.201,00 €. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die im letzten Absatz wie folgt lautet: „Vor dem Anwaltsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs.4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen“ (Bl.10 d.A.). Über die Zustellung des Bescheids an den Kläger existiert eine Postzustellungsurkunde vom 23.09.2022, nach der der Bescheid in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde (Bl.163 Beiakte). Auf Aufforderung der Beklagten vom 05.12.2022, entsprechender Erinnerung und Klageandrohung (Bl.49 Beiakte) übersandte der Kläger dieser am 29.03.2023 seinen Anwaltsausweis (Bl.59 Beiakte). Mit Schreiben vom 17.09.2023 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rücknahme des Widerrufs vom 22.09.2022 (Bl.171 ff Beiakte). Er führte aus, dass Gründe für einen Zulassungswiderruf nicht vorgelegen hätten. Dazu überreichte er Kontoauszüge über Bausparguthaben vom 31.12.2022 über rd. 10.000,00 u. 20.000,00 € und verwies auf den Besitz an der Immobilie O.-straße # in S. mit einem Wert - unter Berücksichtigung einer bestehenden Grundschuld - von 200.000,00 €. Ferner machte er geltend, dass die Forderung des Versorgungswerks zu hoch angesetzt worden sei. Unabhängig davon habe sich der Rückstand zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs wegen erbrachter Zahlungen auf nur noch rd. 4.000,00 € belaufen. Die restliche Schuld sei durch Zahlung vom 04.11.2022 ausgeglichen worden. Die Steuerforderung sei schon vor Erlass des Widerrufs erledigt gewesen. Ferner sei er bereit, zur Vermeidung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden mit Anwaltskollegen zu kooperieren. Unter dem 25.09.2023 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.09.2022 erhoben. Er behauptet, ihm sei die Widerrufsverfügung vom 22.09.2022 nicht zugestellt worden. Er habe lediglich durch Zufall von ihrer Existenz erfahren. Im Übrigen sei die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen, da die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. In der Sache macht er geltend, dass der Zulassungswiderruf rechtswidrig sei. Ein Vermögensverfall habe zu keiner Zeit bestanden, die Beklagte habe die Widerrufsvoraussetzungen nicht ordnungsgemäß geprüft. Die Rückstände gegenüber dem Versorgungswerk seien durch regelmäßige Ratenzahlungen in Höhe von 500,00 € bedient worden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung hätten lediglich Rückstände in Höhe von 2.814,33 € bestanden. Im Übrigen hätten seine freien Geldmittel die Höhe der Forderung überstiegen. Er habe über ein freies Bausparguthaben bei der BHW über 29.012,57 € verfügt sowie über ein Guthaben auf seinem Konto in Höhe der noch offenen Forderung. Ferner sei er Eigentümer der Immobilie O.-straße # in S., die einen Wert von 350.000,00 € habe. Unter Berücksichtigung einer valutierenden Grundschuld von 150.000,00 € ergebe sich ein Überschuss von 200.000,00 €. Die vorhandenen Vermögenswerte seien der Beklagten aus früheren Anfragen bekannt gewesen. Der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegengetreten. Er beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.09.2022 aufzuheben und ihm mit sofortiger Wirkung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 beigezogen, am 18.11.2023 hat er in der Sache mündlich verhandelt. Die Parteien sind persönlich gehört worden. Die Beklagte hat angekündigt, den Widerruf des Widerrufsbescheids vom 22.09.2022 prüfen zu wollen. Die Parteien haben vorsorglich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat am 06.12.2023 zur Akte mitgeteilt, dass sie den Widerrufsbescheid vom 22.09.2022 nicht widerrufen werde. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09.01.2024 und 16.01.2024 abschließend Stellung genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte über die zulässige Anfechtungsklage gem. § 101 Abs.2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. In der Sache bleibt die Klage erfolglos. 1. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2022 mit der beim AGH am 25.09.2023 eingegangenen Klage fristgerecht angefochten hat. a) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 74 Abs.1 S.2 VwGO einen Monat beginnend mit Bekanntgabe des anzufechtenden Bescheids, da ein Vorverfahren entbehrlich ist (§ 110 Abs.1 JustG NRW). Da die Zustellung der Widerrufsverfügung am 23.09.2022 erfolgt ist, wäre die nach § 74 Abs.1 S.2 VwGO einzuhaltende Klagefrist am 23.10.2022 abgelaufen.Die am 23.09.2022 erfolgte Zustellung ist gemäß der Postzustellungsurkunde vom 23.09.2022 ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Klagefrist in Gang gesetzt worden ist. Auf der Postzustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Bescheid vom 22.09.2022 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen worden ist. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die beweist, dass der Zusteller am 23.09.2022 eine Postsendung in den Briefkasten der Wohnung O.-straße # in S. eingeworfen hat; sie ist außerdem Beweisanzeichen dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt unter der genannten Anschrift tatsächlich postalisch erreichbar war (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 182 Rn.14). Damit obliegt dem Kläger der Gegenbeweis für seine Behauptung, dass eine Zustellung des Bescheids nicht erfolgt ist, bzw. der substantiierte Vortrag dazu, dass er am 23.09.2022 unter der Anschrift O.-straße #, S. nicht postalisch erreichbar war (vgl. Zöller, a.a.O., Rn.15). Allein die Behauptung des Klägers, er habe keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt, reicht dazu nicht aus (Zöller, a.a.O., Rn.15). Daher hat der Kläger nicht widerlegt, dass die Zustellung des Widerrufsbescheids am 23.09.2022 erfolgt ist. b) Der Senat geht allerdings zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Bescheid gem. § 58 Abs.2 S.1 VwGO noch innerhalb eines Jahres ab Zustellung wirksam angefochten werden kann, weil die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Die Klage ist am Montag, den 25.09.2023, dem letzten Tag der Jahresfrist beim AGH eingegangen. Fehlerhaft ist die Belehrung deshalb, weil sie in dem letzten Absatz darauf verweist, dass als Prozessbevollmächtigte zur Vertretung vor dem AGH „die in § 67 Abs.4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleich gestellten Personen“ zugelassen sind. Der letzte Halbsatz der Belehrung bezieht sich auf die Vertretung durch die gem. §§ 3 Abs.1 u. 2 RDEG, 209 BRAO in einem bestimmten Umfang Rechtsanwälten gleichgestellten Kammerrechtsbeistände. Kammerrechtsbeistände sind jedoch nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht, und damit zur Vertretung vor dem gem. § 112c Abs.1 S.2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichgestellten Anwaltsgerichtshof berechtigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.11.2008, 20 A 2504/08, Tz.3, juris = NJW 2009, 386; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 67 Rn.34; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Berufsrecht, 3. Aufl., § 209 BRAO Rn.5; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 209 Rn.21; Deckbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 3 RDGEG Rn.6; a.A.: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 67 Rn.19, ebenso Schramm in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed., § 67 Rn.55b und wohl auch Kilimann in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 209 Rn.19). § 67 Abs.4 VwGO, der den Kreis der vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessvertreter regelt, verweist in Satz 3 auf § 67 Abs.2 S.1 und S.2 Nr.3 – 7 VwGO, wonach vor dem Oberverwaltungsgericht, insbesondere die Vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen zulässig ist. Kammerrechtsbeistände zählen hiernach nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis. Diese sind nach § 3 Abs.1 Nr.5 RDEG nur in Bezug auf § 67 Abs.2 S.1 VwGO, d.h. für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, einem Rechtsanwalt gleichgestellt (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 67 Rn.34). Als Folge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung über den vertretungsberechtigten Personenkreis gilt für die Klagefrist § 58 Abs.2 VwGO, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bekannt war oder nicht (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 58 Rn.15a). 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten war. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz.9 ff), hier der 22.09.2022. Der Vermutungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung war der Kläger wegen der Forderung des Versorgungswerks über ursprünglich 7.182,57 € in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids valutierte die Forderung nach dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.01.2024 in Höhe von zumindest 2.809,05 €. Zwar hat der Kläger vor und nach Erlass des Widerrufsbescheids Zahlungen an das Versorgungswerk geleistet. Zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers ist es jedoch unstreitig erst Anfang November 2022, also nach Erlass des Widerrufsbescheids, gekommen. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Kläger – und nicht etwa die Beklagte - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Insbesondere sind allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Darauf ist der Kläger in der Terminsverfügung v. 09.10.2023 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) (Bl.18 f) hingewiesen worden. Mit Blick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Forderungen des Versorgungswerks und der Oberfinanzdirektion hätte der Kläger zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen legen und das liquide Vermögen nachweisen müssen (vgl. Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.31; Vossebürger in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.60). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Behauptung, Eigentümer der Immobilie O.-straße # in S. zu sein, über zwei Bausparguthaben bei der BHW, Stand 31.12.2022, über 19.957,48 € und 9.955,09 € sowie über ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe der offenen Forderung verfügt (Bl.11,12 u. 78 d.A.), auf die Forderung des Versorgungswerks Teilzahlungen erbracht und die verfahrensgegenständlichen Steuerschulden noch vor dem 22.09.2022 getilgt zu haben. Nachweise über die Erfüllung der Steuerforderung hat er nicht vorgelegt; dass er vor Erlass der Widerrufsverfügung tatsächlich Teilzahlungen auf die Forderung des Versorgungswerks geleistet hat, ist erst im Laufe des Klageverfahrens festgestellt worden. Unverändert hat der Kläger während des gesamten Verfahrens, abgesehen von den Kontoauszügen der BHW, keinerlei Belege zu seinen Einkommens- und sonstigen Vermögensverhältnissen bezogen auf den 22.09.2022 vorgelegt. Es fehlt auch jeder Vortrag zu sonstigen Verbindlichkeiten oder zu seiner Einkommenssituation am 22.09.2022. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass der Kläger am 22.09.2022 aus den vorhandenen wirtschaftlichen Mitteln seinen Lebensunterhalt und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten hätte decken können und nicht etwa Teilzahlungen auf die Forderung des Versorgungswerks nur deshalb leisten konnte, weil er andere Verbindlichkeiten hat auflaufen lassen. Der Beleg eines die verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten übersteigenden Sparvermögens des Klägers reicht für sich genommen nicht zu einer Widerlegung der Vermutung aus. Denn allein vorhandenes Vermögen lässt jedenfalls dann nicht auf geordnete Vermögensverhältnisse schließen, wenn gleichzeitig fruchtlos gegen den Kläger vollstreckt wird. Auch der Verweis auf das – nicht nachgewiesene - Grundeigentum ist nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Vermögensverfall nur durch liquide Mittel abgewendet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2023, AnwZ (Brfg) 6/23, Tz.10). Auf die Existenz von Immobiliareigentum kommt es auch dann nicht an, wenn dessen Wert die Höhe der Verbindlichkeiten übersteigt. Vielmehr muss das Immobiliareigentum als liquider Vermögenswert zur Verfügung stehen (BGH, Beschl. 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21, Tz.9; BGH, Beschl. v. 29.04.2019, AnwZ (Brfg) 21/19, Tz.8; Senat, Urt. v. 23.04.2021, 1 AGH 37/20, Tz.42, alle bei juris). Das ist der Fall, wenn die Immobilie kurzfristig werthaltig veräußert werden kann (vgl. Senat a.a.O.) oder wenn aufgrund des Immobiliareigentums kurzfristig Darlehensbeträge zur Deckung der Verbindlichkeiten generiert werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2019, AnwZ (Brfg) 21/19, Tz.8). Der Vortrag des Klägers zu seinem Immobilienvermögen lässt Rückschlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu. Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie bestand und besteht offensichtlich nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass er über ausreichend laufendes Einkommen verfügt hat, damit ihm eine Bank ein durch die Immobilie gesichertes Darlehn zur Verfügung gestellt hätte. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Konkreter Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist im Klageverfahren nicht erfolgt. Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren mit dem Antrag auf Rücknahme des Widerrufsbescheids angedachten Maßnahmen (Bearbeitung unter weisungsbefugter Aufsicht von Kollegen, keine Annahme zivilrechtlicher Mandate mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 €, Bl.172 f Beiakte) sind nicht ausreichend, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden abzuwenden (Einzelheiten bei Vossebürger in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.62 ff). 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die die vorliegende Entscheidung tragenden rechtlichen Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.