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Urteil

1 AGH 37/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0423.1AGH37.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der seit dem 30.09.1976 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15.10.2020, mit der ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen worden ist. 1. Erstmals mit Schreiben vom 12.02.2020 wies die Beklagte den Kläger auf den beabsichtigten Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter Hinweis Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufgrund von Steuerrückständen des Finanzamtes P und eine titulierte Forderung des Amtsgerichts Lennestadt (Az.: 3 C 36/14) hin, zu der eine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils erfolgte. Der Kläger wies darauf hin, dass die Forderung des Finanzamtes P in Höhe von 1.083,19 € zwischenzeitlich ausgeglichen sei. Die Einkommensteuer in Höhe von ursprünglich 2.442,00 € sei aufgrund nicht unerheblicher Umsatz- und Einkommensrückgänge aufgrund des Erlöschens des Notaramtes noch nicht ausgeglichen worden. Gegen die vom Finanzamt P veranlasste Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 AO habe der Kläger Einspruch eingelegt und werde diesen weiterverfolgen. 2. Mit erneutem Anhörungsschreiben vom 10.06.2020, dem Kläger zugegangen am 15.06.2020, wies die Beklagte erneut auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Absicht hin, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Der Kläger wurde zur umfassenden Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Anhörungsschreiben beigefügt war ein Auszug aus dem bei der Beklagten geführten Prozessheft des Klägers, in dem die Ziffern 17 und 20 die Zwangssicherungshypothek aufgrund der titulierten Forderung des AG Lennenstadt und einen Beitritt der Volksbank C zur angeordneten Zwangsversteigerung auswiesen und unter Ziff. 18 eine Forderung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in Höhe von 16.593,00 €, zu der ebenfalls die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgte, als relevant grau unterlegt waren. In seinem Schreiben vom 08.07.2020 verwies der Kläger darauf, dass die unter der laufenden Nummer 18 des Prozessheftes erwähnte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen der beim Finanzamt P bestehenden Steuerrückstände gelöscht werde. Dies habe das Finanzamt P mit Schreiben vom 22.06.2020 gegenüber dem Finanzgericht Münster bestätigt und darauf verwiesen, dass die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis am 22.06.2020 beantragt worden sei. Zu der laufenden Nummer 17 des Prozessheftes verweist der Kläger auf seine Stellungnahme vom 09.03.2020 und erklärt, dass weitere Zwangsvollstreckungstitel gegen ihn nicht ergangen seien. Außerdem fügte er seiner Stellungnahme die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017 und 2018 bei. Hinsichtlich der bestehenden Steuerrückstände stehe er mit dem Finanzamt P zwecks Erreichung der Vereinbarung einer tragfähigen Lösung in Verbindung. Ihm sei es aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der Corona-Krise allerdings nicht möglich gewesen, die rückständigen Ansprüche aus den Steuerverhältnissen zu begleichen. Offene Sozialversicherungsbeiträge bei der Barmer GEK E bestünden derzeit für die Monate November 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 2.070,00 €. Zusätzliche private Einnahmen erziele er nicht, seine privaten Ausgaben bezifferte er mit 500,00 € monatlich. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ergibt sich eine Summe der Einkünfte in Höhe von 22.630,00 €. Diesen lagen umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen in Höhe von 56.738,00 € zzgl. 10.780,22 € vereinnahmte Umsatzsteuer und Betriebsausgaben in Höhe von 44.887,00 € zugrunde. Im Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2018 geht das Finanzamt im Bescheid vom 19.02.2020 von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 24.037,00 € aus. Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung war mit dem Jahr 2017 vergleichbar. 3 . Mit Schreiben vom 20.07.2020 wies die Beklagte erneut auf die eingetragenen Zwangssicherungshypotheken des Finanzamtes und der Wohnungseigentümergemeinschaft (Nr. 17 und Nr. 18 Prozessheft) hin und forderte den Kläger zur Klärung insoweit auf. Die dem Schreiben des Klägers vom 10.08.2020 beigefügte Aufstellung des Finanzamts P vom 12.02.2020 wies eine Forderung in Höhe von 11.877,99 € zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 1.513,50 € mit dem Hinweis auf, dass wegen dieser Beträge gem. § 309 ff. AO gepfändet werde. Auf Antrag der Finanzverwaltung NRW - Finanzamt P - hat das Amtsgericht Lennestadt in den Verfahren 009 K 002/20 und 009 K 003/20 die Zwangsversteigerung des im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücks G 1, T-Straße 1 mit einer Größe von 489 m² und des im Teileigentum des Klägers stehenden Miteigentumsanteils des Grundstücks der G 2, D-Straße 2 angeordnet. Hinsichtlich dieses Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte eine Erstreckung auch auf die Forderung der Volksbank C aufgrund des Ersuchens vom 14.08.2020 wegen dinglicher Ansprüche in Höhe von 53.685,65 €. Dies wurde der Beklagten vom Amtsgericht Lennestadt mit Schreiben vom 17.08.2020, dort eingegangen am 24.08.2020 mitgeteilt. 4. Unter dem 15.10.2020 erging die Widerrufsverfügung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Aktenlage seien die laufenden Nummern 17, 18, 20 und 21 der Prozessheftübersicht nicht erledigt. Hierbei handele es sich um folgende Forderungen: Nr. 17: Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch G 2 in Höhe von 4.420,29 €; Nr. 18: Forderung OFD NRW vom 11.05.2020 in Höhe von 16.593,00 € (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis besteht nicht mehr) Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in Höhe von 1.083,19 € in das Grundbuch G 2 sowie Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 1.083,19 € und eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 20.019,24 € Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch G 1 für eine dingliche Schuld in Höhe von 2.913,00 € und einen persönlichen Anspruch in Höhe von 18.898,43 € mit gleichzeitiger Anordnung der Zwangsversteigerung. Nr. 20: Beitritt der Volksbank C zur angeordneten Zwangsversteigerung zu Nr. 18 in das Grundbuch G 1 mit einer Forderung in Höhe von 48.572,73 € Nr. 21: Beitritt zu der unter Nr. 18 aufgeführten Zwangsversteigerung in das Grundbuch G 2 in Höhe von 53.685,65 €. Zwar liege kein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis vor, allerdings sei angesichts der nicht beglichenen und der Zwangsvollstreckung unterliegenden Forderungen von einem Vermögensverfall auszugehen, da der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er augenscheinlich in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Außerdem sei zu besorgen, dass aufgrund möglicher Kontopfändungen ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder des Klägers nicht ausgeschlossen sei. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen auf Fremdgelder, die auf seinen Geschäftskonten verwahrt würden, zugreifen könne. 5. Der Kläger beantragt , die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte überreicht mit Schriftsatz vom 15.03.2021 die Mitteilung des Amtsgerichts Lennestadt vom 01.03.2021 über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der H AG gegen den Kläger in Höhe von 2.988,66 € zzgl. 971,47 € Kosten, der in der aktualisierten Prozessübersicht unter Ziff. 22 geführt wird. Hierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2021 ergänzend noch folgendes vor: Bei der zu der laufenden Nr. 17 aufgeführten Sicherungshypothek über 4.420,29 EUR handele es sich um durch Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 04.06.2014 titulierte Forderung von Hausgeldern der Praxisräume/des Teileigentums für das Jahr 2013. Diese Forderungen seien noch nicht vollständig ausgeglichen. In Hinblick auf eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der WEG, in der Termin zur Güteverhandlung und mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht Lennestadt auf den 01. Juni und 01. Juli 2021 terminiert sei, habe die Gläuberin aufgrund der vorstehenden Titel aus dem Jahre 2014 bisher keine weiteren Maßnahmen veranlasst. Hinsichtlich der in laufenden Nr. 18 angegebenen Steuerrückstände beim Finanzamt P in Höhe von 16.593,00 EUR und der von dieser am 03.01.2020 verfügten Kontopfändung schränke das Finanzamt aufgrund der von dem Kläger geleisteten Zahlungen die Pfändung auf einen Betrag von 9.043,51 EUR ein. Zum Beweis wird ein entsprechendes Schreiben des Finanzamtes P an die Sparkasse B vom 27.01.2021 sowie ein Kontoauszug des Klägers über eine Abbuchung von 1.714,07 EUR an das Finanzamt P am 04.03.2021 beigefügt. Die in Bezug zu den laufenden Nr. 18 stehenden Eintragungen Nr. 20 und 21 des Prozessheftes, des Beitritts der Volksbank C zu der unter Ziffer 18 bezeichneten angeordneten Zwangsversteigerung seien unverändert. Bei der nunmehr unter der laufenden Nr. 22 des Prozessheftes aufgenommenen Forderung der H hinsichtlich rückständiger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.09.2019 bis 31.03.2020 und 01.05.2017 bis 30.04.2019 werde der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung angestrebt. Der Kläger trägt abschließend vor, dass trotz der fortbestehenden Verbindlichkeiten von einem Vermögensverfall nicht ausgegangen werden könne, da eine Gefährdung der Interessen der Mandantschaft nicht gegeben sei. Er habe keinen Umgang mit Fremdgeldern. In Vorgängen, in denen es zur Entgegennahme von Fremdgeldern kommen könne, habe er durch ausdrücklichen Hinweis an die Beteiligten ausgeschlossen, eine Geldempfangsvollmacht zu haben und damit an den Zahlungspflichtigen die Aufforderung verbunden, ausschließlich nur auf das jeweils genau bezeichnete Konto des Mandanten zu zahlen. Aufgrund der Corona bedingten Umsatz- und Einnahmerückgänge, die zu einem spürbaren Ausbleiben neuer Mandate geführt habe, sei eine Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten beschränkt, werde aber im Rahmen seiner Möglichkeiten geleistet. Der Widerruf der Zulassung hätte den gänzlichen Verlust der Grundlage seine Berufsausübung und damit einhergehend den Wegfall der Erwirtschaftung von Einnahmen zum Zwecke der Forderungstilgung zur Folge. Es sei für ihn der sichere Weg in die Altersarmut. Dies können nicht Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sein. In der mit Schreiben der Beklagten vom 20.04.2021 überreichten aktualisierten Übersicht des Prozeßheftes des Klägers und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis wird ein Eintrag des Klägers in das Schuldnerverzeichnis aufgrund nicht nachgewiesener Gläubigerbefriedigung des Finanzamtes P vom 20.08.2020 aufgeführt. Hierzu führt der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, auch gegen diesen Eintrag habe er Einspruch eingelegt. Eine verbindliche Vereinbarung über eine regelmäßige Ratenzahlung sei ihm aber aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Die Bewertung seines Privathauses, zu dem die Zwangsversteigerung angeordnet worden sei, sei erfolgt, eine Veräußerung sei aber bisher nicht möglich gewesen. Entscheidungsgründe: Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustGNRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112c, Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. 1. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gemäß § 33 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 09.09.2020, abzustellen, der dem Kläger am 11.09.2020 zugestellt wurde; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – AnwZ (Brgf) 29/20, juris Rn. 6). 3. Bezogen auf den 11.09.2020 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch ausnahmsweise nicht gefährdet sind, hat er nicht dargetan. Im Zeitpunkt des Widerrufs war er im Schuldnerverzeichnis eingetragen, sodass bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. Nr. 7 BRAO galt. Dass die Beklagte von dieser Eintragung im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung keine Kenntnis hatte, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich hierbei um eine gesetzliche Vermutung handelt. Die Verfügung der Beklagten erweist sich darüber hinaus auch aus den in ihr angeführten Gründen als rechtmäßig. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18- und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18-). In seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 erläuterte der Kläger seine Einkommens- und Ausgabeverhältnisse und verwies u.a. darauf, dass die unter Nr. 17 des Prozessheftes geführte Forderung offen sei und insoweit eine Regelung mit der WEG angestrebt werde. Hinsichtlich der offenen Forderung des Finanzamtes P werde eine Rückführungsregelung angestrebt, die wohl tatsächlich zu einer deutlichen Rückführung der Steuerschulden, nicht aber zur Löschung des Eintrags in das Schuldnerverzeichnis geführt hat. Als offen werden Sozialversicherungsrückstände gegenüber der H i.H.v. 2.070,-- € angegeben. Die in Bezug auf Nr. 18 des Prozessheftes erfolgten Eintragungen Nr. 20 und 21 beziehen sich auf Beitritte der Volksbank C zu den das Immobilvermögen des Klägers betreffenden Zwangsversteigerungsmaßnahmen aufgrund dinglicher Sicherungen. Unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Forderung Nr. 22 des Prozessheftes, der H i.H.v. 3.070,14 €, zu der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wurde, liegen hinreichende Indizien für ungeordnete Vermögensverhältnisse vor, die belegen, dass eine geordnete Rückführung der Verbindlichkeiten nicht gesichert ist. Dies räumt der Kläger schließlich selbst ein, in dem er darauf verweist, dass es ihm angesichts seiner derzeitigen Einkommenssituation nicht möglich sei, verbindliche Tilgungsvereinbarungen zu treffen. Auch die in seinem Eigentum stehenden Immobilien vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Vermögenswerte, wie Immobilienvermögen können dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (BGH, Beschluss vom 4. März 2019 AnwZ (Brfg) 47/18-). Immobilienvermögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2019 AnwZ (Brfg) 21/19-). Dies war ersichtlich nicht der Fall. Nicht einmal zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war erkennbar, ob und wann mit einer werthaltigen Verwertung der Immobilien zu rechnen ist. 4. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Der Hinweis des Klägers darauf, dass er keinen Umgang mit Fremdgeldern habe und Beteiligte ausdrücklich darauf verweise, keine Geldempfangsvollmacht zu besitzen und Zahlungen unmittelbar an die Mandanten zu erfolgen hätten, ist nicht ausreichend. Nur wenn gesichert ist, dass kein Zugriff auf Mandantengelder erfolgen kann, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung Rechtssuchender nicht zu besorgen ist. Das setzt allerdings eine Konstellation voraus, in der es nicht in der Hand des Klägers liegt, seine von ihm dargestellte Praxis zu ändern. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Klage war daher abzuweisen. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO), noch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts sowie die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.