Urteil
1 AGH 2/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH2.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1984 geborene Klägerin ist seit dem 00.00.2013 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Sie ist Partnerin der Partnerschaftsgesellschaft H. Rechtsanwälte, eingetragen unter N01 beim Partnerschaftsregister, AG Essen. Mit dem ihr am 28.09.2023 zugestellten Anhörungsschreiben vom 22.09.2023 wurde die Klägerin von der Beklagten angehört und aufgefordert, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Die Beklagte warf der Klägerin in dem Schreiben vor, dass das Landgericht Aachen sie am 31.03.2023 durch Versäumnisurteil als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung von Fremdgeldern in Höhe von 175.255,59 € nebst Zinsen verurteilt hatte. Über diese Entscheidung war die Beklagte durch eine „Mitteilung XXIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)“ vom 11.09.2023 in Kenntnis gesetzt worden. Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin jenes Verfahrens – eine GmbH mit gemeinnütziger Ausrichtung – hatte „Wertguthaben“ einzelner Mitarbeiter aus sog. „Sabbatical-Verträgen“ treuhänderisch bei der Klägerin sowie bei den weiteren Beklagten jenes Klageverfahrens hinterlegt. Bei den weiteren Beklagten handelte es sich um die Partnerschaftsgesellschaft der Klägerin sowie um zwei Partner dieser Gesellschaft. Eine angeblich zugesagte Rückzahlung der hinterlegten Beträge war nicht erfolgt. Gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts war zwar zunächst Einspruch eingelegt worden. Dieser wurde aber mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.08.2023 als unzulässig verworfen. Die Klägerin reagierte auf das erste Anhörungsschreiben der Beklagten nicht. Daraufhin wurde sie mit ihr am 18.11.2023 zugestellten Schreiben vom 17.11.2023 letztmalig zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Reaktion blieb erneut aus. Die Beklagte widerrief der Klägerin mit mit vom Präsidenten für den Vorstand unterzeichneten Verfügung vom 08.12.2023 die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.12.2023 zugestellt. Er stützt sich auf die jenseits der gesetzlichen Vermutungswirkung des § 14 II Nr. 7 BRAO von der Rechtsprechung anerkannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sowie auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin. Die Beklagte berief sich zum einen darauf, dass gegen die Klägerin der Zahlungstitel des Landgerichts Aachen ergangen sei, von dem (offensichtlich) nicht ausgegangen werden könne, dass er von den anderen Gesamtschuldnern beglichen worden sei. Zum anderen wurde in der Begründung darauf abgestellt, dass es in der Vergangenheit zu mindestens zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, der am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof einging, erhob die Klägerin Klage gegen den ihr am 14.12.2024 zugestellten Bescheid und fügte den Bescheid der Beklagten als Anlage bei. Anträge und Begründung behielt sie einem gesonderten Schriftsatz vor, der aber bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag. Das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien sind in den Ladungsverfügungen zum Verhandlungstermin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens im Termin ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Senat durfte ungeachtet des Ausbleibens der Klägerin im Termin über die Klage entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte waren zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf geladen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin ist dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Erhebliche Gründe für eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins gem. § 112c BRAO, § 173 S.1 VwGO, §§ 156, 227 Abs.1 ZPO hat sie nicht dargetan und waren auch nicht erkennbar. II. Die auch ohne ausformulierten Antrag mit Blick auf das offensichtliche Begehren der Klägerin als Anfechtungsklage auszulegende Klage gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO). Eingehalten wurde insbesondere die Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids, weil das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel und die Klagefrist somit gem. § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages endete. Dass die Klageschrift entgegen § 82 Abs. 1 VwGO keine Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthielt, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit, sondern allenfalls auf den anzuwendenden Prüfungsumfang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18, BeckRS 2018, 33700 Rn. 8, beck-online; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 82 Rn. 29). III. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Außerdem hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt; der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Schließlich ist die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 28.09.2023 und vom 17.11.2023 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. a) Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Auf die Vermutungswirkung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Folge einer Eintragung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) lässt sich der Vermögensverfall zwar nicht stützen. Insoweit bestehen tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ein Vermögensverfall kann aber auch unabhängig von der Vermutungswirkung aufgrund anderer Indizien angenommen werden. Das ist vorliegend der Fall. Mögliche Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. April 2019 – AnwZ (Brfg) 21/19 –, Rn. 5, juris). Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris; Beschluss vom 21. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 32/19 –, Rn. 6, juris). Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung lag gegen die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt des Widerrufsbescheides das vollstreckbare Urteil des Landgerichts Aachen vor, auf dessen Grundlage sie zur Zahlung einer Summe von mehr als 175.000 € verpflichtet war. Da die Zulassungen der anderen beiden Partner der Klägerin, die zusammen mit ihr als Gesamtschuldner vom Landgericht zur Zahlung verurteilt worden waren, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Klägerin von der RAK widerrufen worden waren, war davon auszugehen, dass die titulierte Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2023 noch bestand. Es war nichts dafür ersichtlich, dass sie bereits getilgt war oder zumindest eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin getroffen werden konnte. Hinzu kommt, dass die titulierte Forderung mit einem sechsstelligen Betrag (ohne Zinsen) ein erhebliches Ausmaß besaß. Allein der Umfang der titulierten Ansprüche kann bereits für sich ganz grundsätzlich den Vermögensverfall begründen (Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 31). So liegt der Fall hier: Der Schuldtitel des Landgerichts Aachen stellt vor allem mit Blick auf die Höhe der titulierten Forderung bereits für sich genommen ein hinreichendes Indiz dafür dar, das die Annahme eines Vermögensverfalls der Klägerin bei Erlass des Widerrufs rechtfertigt und den unzweifelhaften Schluss darauf zulässt, dass ihre Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht geordnet waren. Gibt es – wie hier – Beweisanzeichen wie offene Forderungen und Titel, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 –, Rn. 5, juris; vom 29. Mai 2018, AnwZ (Brfg) 71/17, Rn. 4, juris; vom 30. November 2018, AnwZ (Brfg) 57/17, Rn. 6, juris und vom 12. Dezember 2018, AnwZ (Brfg) 65/18, Rn. 4, juris). Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt dazu ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Sie hat im gesamten Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren überhaupt keine Erklärungen abgegeben. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung mithin nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen konnte nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Dazu gibt es keinerlei Vortrag der Parteien und keinerlei Anhaltspunkte. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH Beschl. v. 19.4.2022 – AnwZ (Brfg) 1/22, BeckRS 2022, 13542, Rn. 31). Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.