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Urteil

1 AGH 12/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0621.1AGH12.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit dem 00.00.2000 im Bezirk der Beklagten zugelassene Rechtsanwältin. Mit Schreiben vom 12.04.2023 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Widerruf ihrer Zulassung als Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls auf Grund dreier Einträge in das gem. § 882b ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sowie weiterer Vollstreckungsmaßnahmen an. Während im Laufe des Verwaltungsverfahrens die der ersten Anhörung zugrunde liegenden Forderungen erledigt und die drei Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurden, wurden der Beklagten unter anderem ein Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf über eine Forderung in Höhe von 3000,00 EUR sowie zwei neue Eintragungen bekannt. Der erste Eintrag betraf eine als „Frau K.“ bezeichnete Forderung in Höhe von 355,28 EUR (Eintrag vom 25.07.2023, N01 OGVin Q.), der zweite eine Forderung der Zentralen Zahlstelle der Justiz in Höhe von 416,00 EUR (Eintrag vom 26.05.2023, N02 OGV E.). Mit Schreiben vom 19.09.2023 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Abgabe einer Stellungnahme zur Anhörung vom 12.04.2023 und fügte eine aktuelle Forderungsaufstellung bei, aus der sich auch die beiden vorgenannten Eintragungen ergaben. Am 19.01.2024 räumte die Beklagte der Klägerin letztmalig eine Frist bis zum 07.02.2024 ein, um nachzuweisen, dass die noch offenen Forderungen ausgeglichen oder sonst erledigt sind. Die Klägerin äußerte sich im Verwaltungsverfahren trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen nicht zur Sache. Mit Bescheid vom 14.02.2024 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der von ihrer Präsidentin unterzeichnete Bescheid wurde der Klägerin am 21.04.2024 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung der zwei zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden oben genannten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis (Forderungen der „Frau K.“ und der Zentralen Zahlstelle der Justiz). Diese ergaben sich als lfd. Ziffer 4 aus der dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Forderungsaufstellung mit Stand 14.02.2024. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 21.03.2024, die am selben Tag als elektronisches Dokument per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Sie sei nicht in Vermögensverfall geraten. Es gebe kein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und sie sei nach ihrem Kenntnisstand nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bezüglich der Forderung „Frau K.“ sei derzeit noch eine abschließende Klärung mit der gegnerischen Bevollmächtigen offen. Die Forderung der Zentralen Zahlstelle sei zwischenzeitlich beglichen. Die Forderung des Anwaltsgerichts Düsseldorf sei zwischenzeitlich ebenfalls vollständig beglichen und der entwertete Titel herausgegeben. Sie übe neben der Tätigkeit als Rechtsanwältin seit Februar 2020 noch eine weitere Tätigkeit aus, aus der sie regelmäßiges Einkommen erziele. Hierfür habe ihre Arbeitgeberin eine Freistellungserklärung gegenüber der Beklagten erteilt. Eine Gefährdung der Rechtssuchenden sei nicht gegeben, da sie keine Fremdgelder annehme. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter dem 11.06.2024 überreichte sie eine aktualisierte Forderungsaufstellung, aus der sich neben den beiden oben genannten zwei weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis (Eintrag vom 23.04.2024, N03 OGVin Q., Forderung der O. in Höhe von 1.368,00 EUR und Eintrag vom 29.02.2024, N04 OGVin Q., Forderung der A. GmbH in Höhe von 355,28 EUR) sowie weitere Forderungen ergaben. Bei den weiteren Forderungen handelte es sich um zwei Zwangsgelder der Beklagten in Höhe von jeweils 1.000 EUR zzgl. 3,45 EUR Kosten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 55d VwGO erhoben. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat eine vorherige Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2023 stattgefunden. Ihr ist dabei auch der Widerruf angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die beiden oben aufgeführten Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Die aus den Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klagebegründung widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Das ist nicht erfolgt. Zwar konnte die Klägerin ihre Verbindlichkeiten im Laufe des Verwaltungsverfahrens zunächst reduzieren, jedoch waren zum Zeitpunkt der Widerrufs neue Eintragungen hinzugekommen. Anhaltspunkte zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls waren weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Hier behauptet die Klägerin lediglich, dass sie keine Fremdgelder entgegennehme. Abgesehen von dieser Behauptung bestehen keine Vorkehrungen oder rechtlich bindende Maßnahmen zum Schutz der Mandanten. Es ist anerkannt, dass die bloße Behauptung, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit keinen „Umgang“ mit Fremdgeldern zu haben, nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2023 – AnwZ (Brfg) 3/23 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – AnwZ (Brfg) 29/21 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – AnwZ (Brfg) 27/21 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 23. April 2021 – 1 AGH 37/20 –, Rn. 45, juris). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.