Entscheidung
AnwZ (Brfg) 38/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:291124BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:291124BANWZ.BRFG.38.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/24 vom 29. November 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 29. November 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klä- gerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichts- hof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nun- mehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat- sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. 1. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass die Klägerin sich im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs be- standen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs zwei Eintragungen der Klä- gerin in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall der Klägerin deshalb widerlegbar vermutet. 2 3 4 5 6 - 4 - Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständi- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, ZInsO 2023, 612 Rn. 13 mwN). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Klägerin ein derartiges vollständiges und detailliertes Verzeichnis nicht vorgelegt hat. Auch das Vorbringen im Zulassungsantrag enthält keine vollständige, geordnete und belegte Darstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation der Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufs- entscheidung. Das - ohnehin nicht weiter konkretisierte oder belegte - Vorbringen der Klägerin, dass sie seit Februar 2020 eine weitere Tätigkeit ausübe, aus der sie regelmäßig Einkommen erziele, und dass sie hälftige Miteigentümerin einer unbelasteten, vermieteten Eigentumswohnung sei, genügt den oben genannten Anforderungen an eine umfassende Darlegung der finanziellen Situation nicht. Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass die Ver- mögensverhältnisse insgesamt tatsächlich - entgegen der gesetzlichen Vermu- tung - geordnet waren. Es ist demnach nicht geeignet, die Vermutung des Ver- mögensverfalls zu widerlegen und die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ernstlich in Frage zu stellen. 2. Das Vorbringen der Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. 7 8 9 - 5 - Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die An- nahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschrän- kungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maß- geblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, dass in den Bereichen, in denen sie tätig ist, keine Fremdgelder ausgezahlt beziehungs- weise von ihr entgegengenommen würden, ist insoweit nicht ausreichend (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11). 10 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Merk Schmittmann Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2024 - 1 AGH 12/24 - 12