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Urteil

1 AGH 24/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0920.1AGH24.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die am 00.00.1971 geborene Klägerin ist seit dem 00.00.1998 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Sie betreibt eine Einzelkanzlei in M..Die Beklagte erhielt am 05.01.2024 durch das Amtsgericht Halle Mitteilung, dass die Klägerin seit dem 17.10.2023 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen sei. Grund für die Eintragung war eine Zwangsgeldfestsetzung gegen die Klägerin in einer Betreuungssache zu Az.: 9 XVII 317/21 durch Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 28.07.2023. Die Klägerin hatte als gesetzliche Betreuerin einer Frau O. entgegen der Verfügung des Amtsgerichts Halle weder den Jahresbericht für den Zeitraum vom 12.02.2022 bis zum 11.02.2023 eingereicht noch Rechnung über diesen Zeitraum gelegt. Infolgedessen war gegen sie durch den Beschluss vom 28.07.2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt worden. Zum Termin auf Abgabe der Vermögensauskunft am 17.10.2023 war die Klägerin nicht erschienen. Daraufhin veranlasste der zuständige Gerichtsvollzieher die Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Wegen einer weiteren Zwangsgeldfestsetzung des Amtsgerichts Halle in einer Betreuungssache zu Az.: 9 XVII 170/21 wurde die Klägerin am 09.01.2024 erneut in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, nachdem sie wiederum nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen war. Daneben existiert eine dritte Eintragung vom 28.08.2023. Gläubigerin ist die Stadt M.. Hierzu legt die Klägerin eine Vollstreckungsandrohung des Kreises E. über eine Forderung in Höhe von 18.610,11 € vor (Bl.9 d.A.). Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2024 unter Hinweis auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Die Klägerin reagierte auf das Schreiben vom 13.03.2024 nicht. Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die Beklagte der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte auf den oben dargestellten Sachverhalt verwiesen. Gegen den Bescheid vom 02.05.2024 wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 03.06.2024. Sie macht geltend, dass sie die Zwangsgelder aus den beiden Beschlüssen des Amtsgerichts Halle bezahlt habe. Die dritte Eintragung resultiere aus einer Vollstreckungsmaßnahme des Kreises E., die fehlerhaft gegen sie als Betreuerin und nicht gegen den Betreuten gerichtet gewesen sei. Der Betreute habe Sozialhilfekosten erstatten sollen, die durch die Betreuung seiner Ehefrau in einem Pflegeheim entstanden seien. Der Betreute habe Sparbücher versteckt, so dass auf diese kein Zugriff habe erfolgen können. Mittlerweile seien die Schulden beglichen, allerdings sei die Eintragung noch nicht gelöscht. Diesbezüglich habe sie sich mit dem Kreis E. in Verbindung gesetzt. Das entsprechende Schreiben hat die Klägerin zur Akte gereicht (Bl.5 d.A.). Zu ihren Vermögensverhältnissen trägt sie vor, dass sie lediglich Verbindlichkeiten aus einem mit ihrem Ehemann und ihrer Schwester übernommenen Wohnobjekt habe. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca. 187.000,00 €, die Kaltmieten aus dem Objekt betrügen ca. 16.000,00 € im Jahr. Sie beantragt sinngemäß, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 02.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Zahlung der Zwangsgelder nicht nachgewiesen sei und wegen der weiteren Eintragung die Löschung der Forderung bis heute nicht erfolgt sei. Der Senat hat die Vertreterin der Beklagten persönlich gehört; die Klägerin ist zu dem Termin vom 20.09.2024 nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs. 1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.1. Der Senat konnte über die Anfechtungsklage entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin vom 20.09.2024 erschienen ist. Sie ist mit der Terminsladung gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. 2. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Der angefochtene Bescheid vom 02.05.2024 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, der Bescheid ist nach erfolgter Anhörung der Klägerin formell und materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234, Tz.9 ff; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3; jeweils zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.60), also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 02.05.2024. Bezogen auf den 02.05.2024 ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist. Dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch ausnahmsweise nicht gefährdet sind, hat sie nicht mit Substanz dargelegt. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N., juris; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4, juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.58 mit Verweis auf § 7 Rn.142). Ob hingegen eine wirtschaftliche Konsolidierung nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten ist, ist im Anfechtungsverfahren unerheblich, diese Frage ist nur für eine etwaige Wiederzulassung von Bedeutung (BGH Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10, Tz.15; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3, jeweils zitiert nach juris). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder von Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 882b ZPO eingetragen ist. Im vorliegenden Fall streitet die gesetzliche Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 02.05.2024 war die Klägerin wegen drei verschiedener Forderungen in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen. Im Einzelnen handelt es sich um eine Forderung aus einem Zwangsgeld, Beschluss des Amtsgerichts Halle v. 28.07.2023 über 500,00 € zzgl. Kosten iHv 25,50 €, eine weitere Forderung aus einem Zwangsgeld, ebenfalls aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Halle, ebenfalls über 500,00 € zzgl. Kosten iHv 25,50 € eine Forderung der Stadt M., die sich nach der von der Klägerin überreichten Vollstreckungsandrohung auf einen Betrag von 18.610,11 € belief (Bl.9 d.A.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass alle Forderungen erledigt seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Zwar wäre der Vermutungstatbestand aus § 14 Abs.2 Nr. BRAO nicht erfüllt, sollten die Forderungen am 02.05.2024 tatsächlich ausgeglichen gewesen sein (vgl. Henssler in ders./Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rn.36; BGH, Beschluss vom 26. November 2002 – AnwZ (B) 18/01 = NJW 2003, 577 Tz.4, juris). Den Nachweis über die Tilgung der Forderungen vor Erlass des Widerrufsbescheids hat jedoch der Rechtsanwalt zu führen (vgl. BGH NJW 2003, 577 Tz.5). Die Klägerin hat auch im Klageverfahren weder Zahlungsnachweise vorgelegt noch den Zeitpunkt der angeblichen Tilgung benannt, obgleich ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 23.07.2024 Gelegenheit gegeben worden ist, im Termin geeignete Zahlungsnachweise vorzulegen. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist die Klägerin mit der Terminsverfügung vom 20.06.2024 ausdrücklich hingewiesen worden (Bl.17 ff d.A.). Die Klägerin hat den Vermutungstatbestand nicht widerlegt. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt hat, welches ihr ermöglichen würde, die bestehenden Forderungen auszugleichen. Dass die in Rede stehenden Forderungen ausgeglichen sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Forderung der Stadt M. nicht gegen sie bestanden hat. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zu der eingetragenen Forderung der Stadt M. nicht nachvollziehbar. Die Klägerin macht geltend, die Forderung der Stadt M. würde aus einem Vollstreckungsverfahren des Kreises E. – offenbar wegen einer Forderung über 18.610,11 € - resultieren. Allerdings sind die Stadt M. und der Kreis E. unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Anhand der jeweiligen Aktenzeichen (Kreis E./Mahnungsnummer; N02, Bl.9 d.A. und Stadt M., Az.: N03, Bl.136 d. Beiakte) lässt sich nicht ersehen, ob es sich tatsächlich um dieselbe Forderung handelt oder ob die Klägerin sowohl von der Stadt M. als auch vom Kreis E. in Anspruch genommen wird. Schon gar nicht lässt sich nachhalten, ob die Klägerin von einem oder beiden Gläubigern „versehentlich“ in Anspruch genommen worden ist. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend zu ihren Vermögensverhältnissen vorgetragen. Soweit sie sich auf den (nicht belegten) Vortrag zu den Verbindlichkeiten und Einkünften aus Immobiliarvermögen beschränkt, ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin ausreichend Einkünfte generiert, um die genannten Verbindlichkeiten, die Kosten ihrer anwaltlichen Tätigkeit (Bürokosten, Steuern, Versorgungswerk, Kranken- u. Pflegeversicherung) sowie ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten zu tragen. 3. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht besteht. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Ein Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist im gesamten Verfahren nicht erfolgt. 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll–mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.