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Urteil

1 AGH 28/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH28.24.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1949 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Kläger ist seit dem 00.00.1978 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei in der U.-straße 00 in C.. Die Beklagte hörte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 12.08.2021 wegen eines möglichen Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an, und zwar im Hinblick auf folgende zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger: lfd. Nr. 9 Zwangsverwaltungsbeschlüsse des AG Unna vom 14.06.2019 betreffend die Grundbuchblätter N01, N02 und N03 des Grundbuchamts C. wegen einer Forderung der Sparkasse C.H. in Höhe von 352.791,40 €, lfd. Nr. 11 Zwangsverwaltungsbeschluss des AG Unna vom 14.06.2019 betreffend das Grundbuchblatt N04 des Grundbuchamts C. wegen einer Forderung der Kreis- und Stadtsparkasse C.-H., der Zweckverbandssparkasse des Kreises C., der Kreisstadt C., der Stadt H., der Stadt P. und der Gemeinde B. in Höhe von 153.387,56 €. Nachdem der Kläger in seiner Anhörung auf Immobilienvermögen im Wert von 2,3 Mio € sowie unter Vorlage zweier Kreditgutachten und mit weiteren Ausführungen darauf verwiesen hatte, mit der Sparkasse C.H. seit 2018 vor dem LG Dortmund einen Rechtsstreit über die betreffenden Forderungen zu führen (3 O 250/18), wurde die Beklagte insoweit zunächst nicht weiter tätig. Sie erkundigte sich lediglich regelmäßig beim Landgericht nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 29.02.2024 hörte die Beklagte den Kläger erneut wegen eines möglichen Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung an. Dabei verwies sie sowohl auf die o.g. sowie auf folgende weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger: lfd. Nr. 12 Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für das Grundbuchblatt N04 am 08.11.2023 aufgrund eines Verwaltungszwangsverfahrens des Finanzamts X.-C. wegen einer Forderung in Höhe von 751,00 €, lfd. Nr. 13 Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für das Grundbuchblatt N04 am 08.11.2023 aufgrund eines Verwaltungszwangsverfahrens des Finanzamts X.-C. wegen einer Forderung in Höhe von 94.484,19 €, lfd. Nr. 14 Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für das Grundbuchblatt N04 am 08.11.2023 aufgrund eines Verwaltungszwangsverfahrens des Finanzamts X.-C. wegen einer Forderung in Höhe von 99.388,50 €, lfd. Nr. 15 Mitteilung vom 21.12.2023 über Pfändungen durch die OFD O. wegen Steuerrückständen in Höhe von 214.901,00 €. Am letzten Tag der ihm mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist erklärte der Kläger, die Pfändungsmaßnahmen der OFD beruhten auf Schätzungen. Die Steuererklärungen für 2020 und 2021 seien inzwischen beschieden; die entsprechenden Bescheide waren dem Schreiben entgegen der enthaltenen Angaben nicht beigefügt. Hinsichtlich der Forderungen der Sparkasse machte er mit weiteren Ausführungen geltend, diese seien weiterhin streitig und Gegenstand des der Beklagten bekannten, noch laufenden Gerichtsverfahrens vor dem LG Dortmund. In diesem stritten sich die Beteiligten um die Abrechnung von Zinsen und Zinsenzinsen nach dem Widerruf von Darlehensverträgen durch den Kläger im Jahr 2014. Im Ergebnis schulde nicht er der Sparkasse Geld, sondern diese ihm. Im Nachgang legte der Kläger weitere umfangreiche Unterlagen, u.a. mehrere Kreditgutachten betreffend die Auseinandersetzung mit der Sparkasse C.H. vor. Mit Bescheid vom 08.05.2024 hat die Beklagte die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Zur Begründung hat sie sich auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus ihrer Prozessheftübersicht gestützt, die bereits Gegenstand des vorgenannten Anhörungsverfahrens waren. Die in der Stellungnahme des Klägers vom 10.04.2024 genannten Unterlagen, insbesondere die Steuerbescheide für 2020 und 2021, lägen nicht vor. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage könne die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers trotz der Vollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen Rechtssuchender dadurch nicht gefährdet würden, seien nicht ersichtlich. „Bei Würdigung aller Umstände des Falles war daher gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angesichts Ihrer ungeordneten und der zerrütteten finanziellen Verhältnisse und der hieraus folgenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auszusprechen“ (Bl. 5 des Bescheids). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung behauptet er, die Sparkasse C.H. überziehe ihn mit ungerechtfertigten Forderungen, welche sie versuche, mit zu ihren Gunsten zur Immobilienfinanzierung bestehender Grundpfandrechte zwangsweise zu realisieren. Ihm stehe gegenüber den von der Sparkasse geltend gemachten Ansprüchen ein Anspruch auf Berichtigung seines Kontos in Höhe von 1.794.881,42 € zu. Die Sparkasse habe ihre (vermeintlichen) offenen Kreditforderungen im Verfahren 3 O 250/18 vor dem LG Dortmund eingeklagt; ein Urteil sei in dem Verfahren bis heute nicht ergangen. Sie betreibe die Zwangsverwaltung aus den zur Finanzierung von Immobilien in den Grundbüchern eingetragenen Grundschulden, und zwar in deren voller Höhe. Die Zwangsvollstreckung sei jedoch nur in Höhe von fälligen Kreditforderungen zulässig. Die Sparkasse C.H. komme ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Bestand und der Fälligkeit der gesicherten Forderungen nicht nach. Die Führung der Konten des Klägers sei grob fehlerhaft, nachdem er die betreffenden Darlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung am 13.09.2013 widerrufen habe. Die Sparkasse erkenne den Widerruf nicht an. Insoweit führt der Kläger weiter aus, dass und weshalb die von der Sparkasse insoweit berücksichtigten Zinsen und Zinsenzinsen unrichtig seien. Auch die Zwangseintragungen wegen angeblicher Steuerschulden seien unbegründet, weil er tatsächlich keine Steuerschulden habe. Insoweit verweist der Kläger auf eine Stellungnahme seines Steuerberaters (vgl. Bl. 30 d.A.), nach der die unter der lfd. Nr. 15 aufgeführte Verbindlichkeit „redundant“ sei und nicht eigenständig bestehe. Für das Veranlagungsjahr 2020 bestünden nach einem am 18.03.2024 ergangenen Einkommensteuerbescheid keine Verbindlichkeiten in Höhe von 43.569,38 €, sondern nur solche in Höhe von 18.790,39 €, von denen ca. 3.000,00 € aufgrund von Einkünften, die unter Zwangsverwaltung stünden, durch den Zwangsverwalter zu entrichten seien. Für das Veranlagungsjahr 2021 bestünden nach einem ebenfalls am 18.03.2024 ergangenen Einkommensteuerbescheid keine Verbindlichkeiten in Höhe von 51.665,81 €, sondern nur solche in Höhe von 13.029,21 €. Dabei seien nachgemeldeten Werbungskosten zur Vermietungseinkünften über 10.000,00 € und deren steuermindernde Wirkung von ca. 4.000,00 € noch nicht berücksichtigt. Zuletzt hat der Kläger einen Einkommensteuerbescheid für 2021 vorgelegt, aus dem sich eine sofort fällige Steuerforderung in Höhe von 9.709,71 € ergibt. Die Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2022 in Höhe von insgesamt 51.583,50 € beruhe auf einem geschätzten Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit in der Sozietät Q. in Höhe von 169.208,00 €. Nach der am 13.05.2024 eingereichten Gewinnfeststellungserklärung belaufe sich der Gewinn des Klägers jedoch lediglich auf 105.204,00 €, sodass die Einkommensteuervorauszahlungsbeträge um ca. 27.000,00 € zu hoch festgesetzt worden seien. Den Herabsetzungsantrag des Klägers habe das Finanzamt abgelehnt, die Einkommensteuererklärung für 2022 werde gerade erstellt. Auch die Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von insgesamt 47.805,00 € beruhe auf der o.g. Einkommensschätzung. Die Sozietät sei Anfang 2023 zu Gunsten einer reinen Bürogemeinschaft beendet worden. Alleinige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er 2023 nicht erzielt, sodass die Steuer für 2023 auf 0,00 € festzusetzen sei. Ein entsprechender Herabsetzungsantrag sei gestellt, aber noch nicht beschieden. Danach verbleibe eine endgültige Steuerlast des Klägers in Höhe von lediglich 49.403,10 €. Die „vermeintlichen Steuerschulden“ für 2020 und 2021 habe er inzwischen bezahlt. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 08.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls lägen vor. Die zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehenden Vollstreckungsmaßnahmen der OFD i.H.v. 214.901,00 € seien ein hinreichendes Beweisanzeichen für den Vermögensverfall. Auch nach dem Vortrag des Klägers bestehe mindestens eine Forderung in Höhe von 49.403,10 €, wobei nur die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 eingereicht worden seien, und das erst nach Erlass der Widerrufsverfügung. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls komme es nicht auf die Ursachen und Hintergründe an, auch nicht darauf, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden treffe. Insofern sei entscheidend allein das Vorliegen der Beweisanzeichen in Gestalt der Eintragungen im Grundbuch zur Zwangsverwaltung sowie die Vollstreckungsmaßnahmen der OFD. Die vom Kläger dem entgegengehaltenen Vermögenswerte seien unerheblich, weil es sich nicht um liquides Vermögen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die für 2020 und 2021 gegen ihn festgesetzten Einkommensteuern am 30.08.2024 bezahlt zu haben, und dies durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt. Im Anschluss hat der Senat ihm Gelegenheit gegeben, gegenüber der Beklagten Angaben zum aktuellen Stand etwaiger Steuerverbindlichkeiten zu machen und diese zu belegen, sowie entsprechend eines vorangegangenen Hinweises des Senats vom 19.08.2024 zur Entkräftung von Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfassend darzulegen und zu belegen, welche Forderungen zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (vgl. Senatshinweis Bl. 95 d.A.). Der Kläger hat daraufhin erneut die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 sowie eine Einkommensteuererklärung für 2022 vorgelegt, aus der sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 17.732,21 ergebe, sowie einen Vorauszahlungsbescheid für 2023 und 2024, nach dem er keine Vorauszahlungen zu leisten habe. Des Weiteren hat er auf ein zwischenzeitlich vorliegendes Gutachten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund verwiesen, was seiner Ansicht nach jedoch keinen Bestand haben könne, was er weiter ausgeführt hat. Die Beklagte hat im Nachgang mit weiteren Ausführungen mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, den streitgegenständlichen Widerruf nicht zu widerrufen, insbesondere weil weiterhin und trotz erneuter Erinnerung kein Vermögensverzeichnis des Klägers vorliege und die Oberfinanzdirektion unter dem 28.10.2024 Steuerverbindlichkeiten des Klägers in Höhe von insgesamt 63.138,65 € (Einkommensteuer für 2022 sowie Säumniszuschläge) mitgeteilt habe, wegen derer die Vollstreckung gegen den Kläger geführt werde. Zuletzt hat der Kläger erneut weiter dargelegt, dass und weshalb ihm seiner Auffassung nach aus dem Widerruf eines Darlehens einschließlich einer Nutzungsentschädigung ein – valider und fälliger – Anspruch gegenüber der Sparkasse C.H. in Höhe von insgesamt 1.794.881,42 € zustehe. Die Sparkasse habe ihm allerdings lediglich eine Gutschrift in Höhe von 230.000,00 € auf diesen Anspruch angeboten; zur Annahme dieses Angebots sei er nicht bereit, sodass bis heute eine Neuberechnung seiner Konten nicht erfolgt sei. Von einer Überschuldung seinerseits könne keine Rede sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Der Senat konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt haben (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO), ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustG O.) zulässig und vom Kläger frist- und formgerecht erhoben worden (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). 3. Sie ist jedoch unbegründet. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt; der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auf die Gesichtspunkte gestützt, die auch in dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29.02.2024 angeführt worden sind. b) Der Widerruf ist auch in der Sache zu Recht erfolgt, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befunden hat. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. (1) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Aufl. 2024 § 14 Rn 48 unter Hinweis auf § 7 Rn 142 ) (a) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. (b) Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ( BGH, Beschluss vom 10.11.2020, AnwZ (Brfg) 29/20 juris-Rn 8; BGH, Beschluss vom 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 juris-Rn 4 m.w.N.). Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensver-hältnisse ( BGH, Beschluss vom 23.05.2024, AnwZ (Brfg) 12/24 Rn 14 m.w.N.). Dabei verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es auf die Ursachen oder Hintergründe des Vermögensverfalls nicht ankommt ( BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (Brfg) 61/15 juris-Rn 16; BGH, Beschluss vom 18.02.2014, AnwZ (Brfg) 2/14 juris-Rn 4; BGH, Beschluss vom 27.05.2013, AnwZ (Brfg) 14/13 juris-Rn 4 ) und auch die Frage eines etwaigen Verschuldens des Rechtsanwalts an dem Vermögensverfall irrelevant ist ( BGH, Beschluss vom 02.04.2012, AnwZ (Brfg) 9/12 juris-Rn 6 ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist schließlich allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung ( BGH, Beschluss vom 22.09.2021, AnwZ (Brfg) 14/21 juris-Rn 4 ). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH, Beschluss vom 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 22.11.2021, AnwZ (Brfg) 35/21 juris-Rn 5 ). Unstreitig wurden zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in erheblichem Umfang Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger betrieben. Diese sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles als hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall anzusehen. (aa) Zwar lassen die von der Sparkasse C.H. initiierten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im vorliegenden Verfahren diesen Schluss nicht zu. Die zugrundeliegenden Forderungen sind seit 2018 Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Dortmund. Die Tatsache, dass dort wohl seit mehreren Jahren versucht wird, mithilfe von Gutachtern Zinsberechnungen vorzunehmen, spricht dafür, dass die dortige Klageforderung jedenfalls nicht ohne Weiteres begründet ist. Die Sparkasse hat aber aufgrund der zur Finanzierung der betreffenden Immobilien eingetragenen Grundpfandrechte die Möglichkeit, dennoch bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger zu führen. Auch die Beklagte hält diese Forderungen / Maßnahmen offensichtlich nicht für ausreichend als Grundlage für die Annahme eines Vermögensverfalls, denn sie hat von diesen seit 2021 Kenntnis, ohne seitdem auf dieser Grundlage gegen den Kläger tätig geworden zu sein. (bb) Die gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund – unstreitig – offener Steuerforderungen begründen jedoch die erforderlichen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestanden die Forderungen zu der betreffenden Zeit in nicht unerheblichem Umfang (ca. 50.000,00 €). Zuletzt hat der Kläger zwar mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, seine „angeblichen Steuerverbindlichkeiten“ für 2020 (18.790,39 €) und 2021 (9.709,71 €) bezahlt zu haben, allerdings erst am 30.08.2024, mithin erst deutlich nach Erlass der Widerrufsverfügung. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lassen den Schluss auf ungeordneten Vermögensverhältnisse und damit den Eintritt eines Vermögensverfalls zu. Denn aus den eigenen Ausführungen hat sich der Kläger über mehrere Jahre widerholt vom Finanzamt schätzen lassen, also nicht fristgerecht seine Steuererklärungen abgegeben. Auch die – unstreitige – Höhe der Steuerverbindlichkeiten begründet die Vermutung ungeordneter Vermögensverhältnisse, zumal der Kläger bis zum streitgegenständlichen Widerruf nicht einmal diejenigen Steuerverbindlichkeiten gezahlt hat, die er selbst für begründet erachtet hat. (cc) Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Schluss dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Das ist ihm nicht gelungen. Denn hierzu hat der Kläger weder auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats bereits unter dem 19.08.2024 noch im Nachgang zu den entsprechenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Substantielles ausgeführt. Er selbst hat insoweit lediglich auf Immobilienvermögen verwiesen, welches jedoch unter Zwangsverwaltung steht, sowie auf vermeintliche Forderungen, die er seinerseits gegenüber der Sparkasse C.H. meint zu haben. Diese sind aber nach dem eigenen Klägervortrag jedenfalls streitig und stehen – soweit ersichtlich – mit der bislang insgesamt nicht geklärten Auseinandersetzung mit der Sparkasse in Zusammenhang. Insofern ist schon nicht sicher, ob und in welcher Höhe die Ansprüche tatsächlich besehen, jedenfalls sind sie als Vermögenswerte nicht liquide. Nur liquide Vermögenswerte können hier aber von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2019, AnwZ (Brfg) 47/18 juris-Rn 6 ). Auch im Übrigen hat der Kläger nach der mündlichen Verhandlung nicht die notwendigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt am 08.05.2024 gemacht, obwohl ihn auch die Beklagte noch einmal hieran erinnert hatte. (b) Durch den Vermögensverfall des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs am 08.05.2024 sind auch die Interessen Rechtssuchender gefährdet. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 44 ). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 9 ). Hierfür ist nichts ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiell vorgetragen, zumal er nach eigenen Angaben seine Tätigkeit nicht mehr in einer Sozietät, sondern nur noch in einer Bürogemeinschaft ausübt. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.