Urteil
1 AGH 29/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0117.1AGH29.24.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in G.. Die Beklagte drohte dem Kläger mit Schreiben vom 24.04.2023 (Bl.124 ff BA) unter Übersendung einer Forderungsaufstellung den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO an und hörte ihn hierzu an. Die Beklagte führte dazu aus, dass es zwei offene Forderungspositionen gebe, und zwar: eine Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in NRW über 8.673,30 €, zu der es einen Vollstreckungsauftrag gebe, Steuerrückstände in Höhe eines Betrags von 22.930,47 €, derentwegen das zustände Finanzamt am 18.02.2024 und 25.03.2024 Kontenpfändungen ausgebracht habe (vgl. Bl.120 BA). Aus der Forderungsaufstellung der Beklagten (Bl.2 ff BA) ergibt sich, dass seit dem Jahr 2020 verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger betrieben wurden. In 4 Fällen war das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Gläubiger von Forderungen in mittlerer 4-stelliger Höhe, die nach Mitteilung der zuständigen Gerichtsvollzieherin im laufenden Vollstreckungsverfahren jeweils durch Vollzahlung erledigt wurden. Daneben bestanden 3 Kleinforderung eines Herrn O. über 955,13 €, der Staatsanwaltschaft Bochum aus einer Ordnungswidrigkeitsverfahren über 192,50 € sowie des Q. (Rundfunkbeitrag) über 825,86 €, die der Kläger ebenfalls erst im Vollstreckungsverfahren ausglich. Wegen der Forderung des Herrn O., des Q. und der verschiedenen Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19.08.2020, vom 14.06.2022, 14.11.2022, 09.03.2022 und 26.02.2024 zu seinen Vermögensverhältnissen unter Hinweis auf einen möglichen Zulassungsentzug nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO angehört. Die jeweilige Angelegenheit war für die Beklagte erledigt, nachdem die Gerichtsvollzieherin mitgeteilt hatte, die Vollstreckungsangelegenheit sei durch Vollzahlung ausgeglichen worden. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 10.05.2024 (Bl.135 ff BA) mit, dass die Forderung des Finanzamts auf Schätzbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 beruhe und zu hoch ausfalle. Er sei dabei, die entsprechenden Erklärungen für die Jahre 2022 und 2023 erstellen zu lassen. Weitere Forderungen als die der Finanzbehörde existierten nicht. Es stünden abzurechnende Leistungen in Höhe von 30.000,00 € an, die er in der nächsten Zeit sukzessive geltend machen würde. Er habe weitere Forderungen über 40.000,00 € gegen seine geschiedene Ehefrau aus einem Darlehensvertrag vom 18.08.2014 (Bl.137 BA) sowie von 20.000,00 € gegen seine Schwester aus einer Erbauseinandersetzung, die am 10.05.2024 notariell beurkundet worden sei (Bl.138 ff BA). Eine Gefährdung der Rechtsuchenden bestehe nicht. Fremdgelder lasse er direkt an seine Mandanten auszahlen. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 29.05.2024 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger befinde sich in Vermögensverfall. Er habe nicht nachgewiesen, dass die Forderungen des Versorgungswerks und der Finanzverwaltung ausgeglichen seien; zu der Forderung des Versorgungswerks habe sich der Kläger in seinem Schreiben vom 10.05.2024 überhaupt nicht erklärt. Aufgrund der laufenden Vollstreckungsverfahren wegen der beiden Forderungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers geordnet seien. Die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet, da durch eine mögliche Kontenpfändung ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder zu befürchten sei. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter Druck der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Fremdgelder, die auf den Geschäftskonten verwahrt würden, Rückgriff nehme. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 29.06.2024. Er macht geltend, dass ein Vermögensverfall, der die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, nicht gegeben sei. Hierzu führt er unter Bezugnahme auf das Zeugnis der zuständigen Gerichtsvollzieherin aus, dass die ausgebrachte Pfändungsmaßnahme des Versorgungswerks bereits vor Erlass des Bescheids zurückgenommen worden sei. Hinsichtlich der Forderung der Finanzverwaltung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 10.05.2024. Ergänzend führt er aus, er habe auf die Forderung bereits 4.500,00 € gezahlt. Am 02.07.2024 werde er weitere 5.500,00 € zahlen. Aufgrund der Pfändung seien weitere 2.000,00 € beigetrieben worden. Die restliche Schuld von noch 8.000,00 € werde er im Laufe des Juli 2024 ausgleichen. Weitere Forderungen bestünden nicht. Des Weiteren wiederholt er seinen Vortrag zu den ihm zustehenden Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit, Darlehen und Erbauseinandersetzung. Schließlich verweist er darauf, dass er Eigentümer einer Wohnung sei, die zwar teilweise belastet, aber gleichwohl einen erheblichen Vermögenswert ausmache. Belege hat der Kläger nicht beigefügt. Er beantragt, den angefochtenen Widerrufsbescheid vom 29.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Aus der in der Beiakte befindlichen Forderungsaufstellung ergibt sich, dass der Vollstreckungsauftrag wegen der Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 8.673,30 € am 11.03.2024 zurückgenommen worden ist. Offen waren aus diesem Vorgang zuletzt noch die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in einer Höhe von 19,80 € (vgl. Bl.2 ff BA). Ferner hat der Kläger belegt, die Forderung der Finanzverwaltung ausgeglichen zu haben. Im Verhandlungstermin vom 25.10.2024 hat die Beklagte dem Kläger nachgelassen, bis zum 30.11.2024 ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einschließlich bestehender Verbindlichkeiten und Forderungen vorzulegen. Die Beklagte hat angekündigt, sie werde sodann über den Widerruf der Widerrufsverfügung vom 29.05.2024 beraten. Die Parteien haben sich ferner mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.12.2024 mitgeteilt, dass sie die Widerrufsverfügung vom 29.05.2024 nicht widerrufen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2024 sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs.2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung über die gem. §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 42 Abs.1 VwGO zulässige Anfechtungsklage entscheiden. 1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 29.05.2024 ist nach Anhörung des Klägers formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO lagen bezogen auf den 29.05.2024 vor. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind, § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Von der Vermutung abgesehen, kann der Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen festgestellt werden. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen und offene Forderungen (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.0.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris).Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234, Tz.9 ff; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3; jeweils zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.60), also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 29.05.2024. aa) Bezogen auf den 29.05.2024 ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Zwar ist der Vermutungstatbestand nicht erfüllt, weil der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung am 29.05.2024 nicht im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen war. Daher ist der Eintritt des Vermögensverfalls konkret festzustellen (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.29). Der Vermögensverfall ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund gewichtiger Beweisanzeichen. Tragende Beweisanzeichen für den Vermögensfall liegen auch dann vor, wenn der Senat zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 8.673,30 € am 29.05.2024 bis auf die Kosten der Vollstreckung in Höhe von 19,80 € bereits ausgeglichen war. Am 29.05.2024 valutierte die Forderung der Finanzverwaltung NRW noch in voller Höhe (22.930,47 €). Wegen dieser Forderung ist die Zwangsvollstreckung in Form von Kontenpfändungen betrieben worden. Die Forderung ist erst nach Erlass des Widerrufsbescheids in Raten beglichen worden. Hierzu hat der Kläger Beträge von seinem Geschäftskonto auf ein Konto „S. T.“ überwiesen, die er dann an die Finanzverwaltung ausgekehrt hat. Dieses Verfahren war erforderlich, da der Kläger über sein Privatkonto aufgrund der Kontenpfändung der Finanzverwaltung nicht verfügen konnte. Dass die Forderung des Finanzamts aufgrund der erfolgten Steuerschätzung möglicherweise „zu hoch“ gewesen ist, ist im Widerrufsverfahren unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 – AnwZ (Brfg) 71/17 –, juris, Tz.5). Entscheidend ist allein, dass gegen den Kläger am 29.05.2024 ein vollstreckbarer Steuerbescheid vorlag. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass der Kläger seit dem Jahr 2020 in 9 weiteren Fällen - einschließlich der verfahrensgegenständlichen Forderung des Versorgungswerks über 8.673,30 € - Forderungen in einer Größenordnung zwischen 200,00 € u. 8.700,00 € erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeglichen hat. An dieser Verfahrensweise hat der Kläger trotz des laufenden Klageverfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof festgehalten. Am 18.11.2024 hat die Obergerichtsvollzieherin Vierke der Beklagten mitgeteilt, dass ein weiterer Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über eine Forderung in Höhe von 6.523,78 € eingegangen sei. Diese Forderung hat der Kläger am 05.12.2024 ausgeglichen. Die von dem Kläger jedenfalls seit 2020 praktizierte Verfahrensweise, eine größere Anzahl berechtigter Forderungen erst unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckungsverfahren auszugleichen, sowie die Pfändung des privaten Kontos belegen, dass sich der Kläger am 29.05.2024 in ungeordneten Vermögensverhältnissen befunden hat. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger eine Forderung ausgleicht – hier die der Finanzverwaltung – und sogleich die nächste Forderung – hier die des Versorgungswerks über 6.523,78 € - in die Vollstreckung läuft, begründen den Verdacht, dass dem Kläger der Ausgleich bestehender Forderungen nur deshalb gelingt, weil er neu hinzukommende Verbindlichkeiten nicht bedient. bb) Bestehen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 – AnwZ (Brfg) 71/17 –, juris, Tz.4). Dazu ist zu prüfen, ob der Kläger hinreichend dargelegt und belegt hat, dass den gegen ihn gerichteten Forderungen ein ausreichendes liquides Vermögen gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – AnwZ (Brfg) 5/21 –, juris, Tz.12). Es kommt daher darauf an, ob bezogen auf den 29.05.2024 absehbar war, dass der Kläger aus seinem liquiden Vermögen die Forderung des Finanzamts begleichen konnte. Dies ist nicht der Fall. Der Verweis des Klägers auf das vorhandene Immobiliarvermögen reicht hierzu nicht aus. Immobiliarvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – AnwZ (Brfg) 29/21 –, juris, Tz.9). Zwar kann angenommen werden werden, dass der Kläger tatsächlich Eigentümer einer Eigentumswohnung in G. ist. Die Immobilie ist jedoch erheblich belastet; die Darlehensvaluta belief sich Ende November 2024 auf mehr als 138.000 €. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es dem Kläger am 29.05.2024 möglich gewesen wäre, die Immobilie weitergehend zu beleihen oder kurzfristig zu veräußern. Soweit der Kläger auf Forderungen gegen Mandanten über insgesamt 30.000,00 € verweist, ist ebenfalls nicht belegt, dass solche Forderungen überhaupt bestehen. Davon abgesehen würde auch der nachgewiesene Bestand der Forderungen nichts über die die Bonität der Schuldner aussagen. Es ist nicht feststellbar, ob und welche Beträge der Kläger aus den angeblich bestehenden Forderungen realisieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – AnwZ (Brfg) 5/21 –, juris, Tz.12). Das gleiche gilt für die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2014. Die behauptete Kündigung des Darlehens ist nicht dargelegt, zur Liquidität seiner geschiedenen Frau hat der Kläger nicht vorgetragen. Was die Forderung aus der Erbauseinandersetzung angeht, hat der Kläger im Verwaltungsverfahren den Entwurf eines notariellen Vertrages vom 10.05.2024 vorgelegt (Bl.138 ff BA), aus dem sich ergibt, dass der Kläger nach der Übertragung des Erbbaurechts der Erbengemeinschaft D. T./I. T. an dem Grundstück Y.-straße 00 in G. an die Miterbin D. T. einen Ausgleichsbetrag von 20.000,00 € erhält. Wegen der Fälligkeit ist vereinbart, dass der Betrag 30 Tage, nachdem der Notarin die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung des Erbbaurechts vorliegt, zahlbar sein soll (Bl.142 BA). In der Klageschrift vom 29.06.2024 hat der Kläger ohne weiteren Nachweis mitgeteilt, dass der Vertrag beurkundet worden sei. Selbst wenn die Beurkundung vor dem 29.05.2024 erfolgt sein sollte, ist wegen der erforderlichen Mitwirkung des Grundstückseigentümers bezogen auf den 29.05.2024 nicht ersichtlich, wann mit der Zahlung der Miterbin zu rechnen ist. Auch die Liquidität der Miterbin kann nicht beurteilt werden. Im Übrigen war der seitens der Miterbin geschuldete Betrag ohnehin nicht ausreichend, um die am 29.05.2024 valutierende Forderung der Finanzverwaltung von mehr als 22.000,00 € abzulösen. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht besteht. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen hat, dass er keine Fremdgelder verwaltet, sondern diese direkt an seine Mandanten auszahlen lässt, ist damit eine potentielle Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen. Der Kläger betreibt eine Einzelkanzlei und ist für den Umgang mit Fremdgeldern allein verantwortlich. Von daher kann er jederzeit das Prozedere ändern und sich Fremdgelder auf Geschäftskonten auszahlen lassen. 2. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.