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Urteil

1 AGH 35/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0214.1AGH35.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin ist als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Sie ist seit dem 01.04.2023 bei der B X-C für die Sicherheit in der Wirtschaft (e.V.) auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 14.03.2023 als Geschäftsführerin beschäftigt. Unter dem 30.03.2023 beantragte sie bei der Beklagten unter Beifügung des von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden der B X unterzeichneten Formblatts „Tätigkeitsbeschreibung“ der Beklagten vom 28.03.2023, einer ebenfalls von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden unterschriebenen gesonderten Tätigkeitsbeschreibung sowie des Anstellungsvertrags die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre am 01.04.2023 aufgenommene Tätigkeit bei der B X. Nach § 6 der Vereinssatzung sind Organe des Vereins die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vertreten wird der Verein wird gem. § 8 Abs.2 S.2 seiner Satzung durch zwei seiner Vorstandsmitglieder gemeinsam. Nach § 9 der im Zeitpunkt des Zulassungsantrags geltenden Fassung der Satzung der B war der Geschäftsführer verpflichtet, den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. Eine vergleichbare Regelung findet sich in Ziff.5.1 des Anstellungsvertrags. Der Anstellungsvertrag enthält im Übrigen – soweit für dieses Verfahren von Interesse - folgende Regelungen: 1. Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit … 1.2. Die Geschäftsführerin kann zum besonderen Vertreters der B X nach § 30 BGB bestellt werden. 1.3. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen der Tätigkeit … Sie ist verpflichtet, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für die B X tätig zu werden, sofern und soweit dies deren geschäftliche Belange erfordern.2. Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses … 2.3. Dieser Anstellungsvertrag kann nach Ablauf der Probezeit von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sollte sich nach § 622 Abs.2 BGB eine längere Kündigungsfrist ergeben, so sollen für beide Parteien diese Fristen Anwendung finden. 3. Vergütung 3.1. Die Vergütung der Geschäftsführerin setzt sich aus dem Grundeinkommen (GE) und einer „Erfolgsabhängigen Abschlussvergütung“ (EA) zusammen. …3.3. Die EA ist variabel von 0 % bis 150 %. Ihre Höhe wird von der B X jährlich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen Zielerreichung und Gesamtleistung der Geschäftsführerin sowie der wirtschaftlichen Ergebnisse der B X festgelegt und die Ziele/Kriterien schriftlich festgehalten. Die EA beträgt bei 100 % Zielerreichung derzeit 8.500 EUR brutto.… 3.5. Mit dieser Vergütung nach Nummer 3.2. ist die gesamte Tätigkeit der Geschäftsführerin nach diesem Vertrag abgegolten. Etwaige Mehrarbeit bzw. Überstunden, sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nicht gesondert vergütet. 5. Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten 5.1. Die Geschäftsführerin führt die Geschäfte der B X nach Maßgabe dieses Vertrages, der Satzung der B X sowie der Gesetze. Sie ist verpflichtet, den Beschlüssen und Weisungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. … 5.4. Die Geschäftsführerin hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen Führung der laufenden Geschäfte einschließlich ordnungsgemäßer Buchführung Leitung der Geschäftsstelle der B X nebst Mitarbeiterführung Beratung des Vorstands bei der Strategiekonzeption insbesondere in Bezug auf eine eventuelle Fusion mit dem B Bundesverband oder anderen Regionalverbänden Umsetzung der durch den Vorstand beschlossenen strategischen Ziele Kontinuierliche Weiterentwicklung des Seminar- und Veranstaltungsangebots in Funktion „Vorständin“ bei der Akademie für Sicherheit in der Wirtschaft AG Beratung und Betreuung der Mitglieder im Rahmen des Verbandszwecks Konzeption und Überwachung der Durchführung von Veranstaltungen Werbung von Mitgliedern Pflege von Kontakten zu Behörden, Verbänden und Organisationen im Rahmen des Verbandszwecks Anwaltliche Beratung des Vereins und ihrer Mitglieder Klärung aller sich stellenden rechtlichen Beratungen der Mitglieder und des Vereins. …. 5.8. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die über die Aufgabenerfüllung und hier insbesondere die Zuständigkeit für den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, muss die Geschäftsführerin die ausdrückliche vorherige Zustimmung des jeweils zuständen Organs der B X (Vorstand oder Mitgliederversammlung) einholen. Dies gilt insbesondere für folgende Rechtsgeschäfte: Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern Das Abschließen von Verträgen, die Verpflichtungen beinhalten, die die B X über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus oder über eine Summe von 20.0000 € hinaus verpflichten, z.B. Leasing oder Mietverträge 5.9. Die Geschäftsführerin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. 5.10 Die Geschäftsführerin nimmt gegenüber den Angestellten der B X die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts wahr. 6. Sonstige Leistungen … 6.2. Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung der Geschäftsführerin werden die Bezüge der Geschäftsführerin für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt. … Die Geschäftsführerin ist verpflichtet, die B X unverzüglich von einer jeden Dienstverhinderung in Kenntnis zu setzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf Bl.12 ff der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.Nach dem von dem Vorstandsvorsitzenden und der Klägerin unterschriebenen Formblatt der Beklagten („Tätigkeitsbeschreibung“) sollte abweichend von Ziff.5.1 des Vertrags die fachliche Berufsausübung der Klägerin vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein, wobei nach der Tätigkeitsbeschreibung etwaige andere Regelungen des Arbeitsvertrags in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben sein sollen. Auch in der gesondert formulierten Tätigkeitsbeschreibung ist festgehalten, dass die Klägerin keinen allgemeinen und konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten unterliegt, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung arbeitet sie fachlich eigenverantwortlich und ist im Rahmen der zu erbringenden Rechtsberatung und –vertretung nur den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren Zweifel an dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Form der anwaltlichen Prägung des Beschäftigungsverhältnisses und der fachlichen Unabhängigkeit geäußert.Die Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben v. 14.06.2023 mitgeteilt, der Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin aus den von der Beklagten angeführten Bedenken nicht zuzustimmen.Mit dem Bescheid vom 28.08.2023 hat die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin aus § 46 Abs.2 - 5 BRAO lägen nicht vor. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin der B X nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Sie nehme nach dem Anstellungsvertrag vielmehr die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers wahr, so dass ein Dienstverhältnis vorliege. Außerdem sei nach dem Anstellungsvertrag und der Satzung der B X die fachliche Unabhängigkeit der Klägerin vertraglich und tatsächlich nicht gewährleistet. Aus dem Anstellungsvertrag (Ziff.5.1) und der Satzung (§ 9) ergebe sich, dass die Klägerin als Geschäftsführerin die Geschäfte der B X nach Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu führen habe. Damit bestehe eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf die gesamte Tätigkeit und nicht etwa begrenzt für die nicht anwaltlichen Tätigkeiten.Nach Zustellung des ablehnenden Bescheids hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Zulassungsbegehren weiter verfolgt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin zunächst eine von ihr sowie von dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt, nach der sie fachlich unabhängig tätig ist und etwaige anderslautende arbeitsvertragliche Bestimmungen aufgehoben werden. Des Weiteren ist die Satzung der B X durch die Mitgliederversammlung unter § 9 geändert worden. § 9 der Satzung in der Fassung vom 28.5.2024 lautet nunmehr wie folgt: „Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach den vom Vorstand gegebenen Weisungen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, gegebenenfalls seinem Stellvertreter.Ist der Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46 Abs.2 BRAO anwaltlich für den Verein tätig, so gilt die Weisungsbefugnis des Vorstandes und die eventuelle Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes (Satz 1) nicht für die anwaltliche Tätigkeit des Geschäftsführers für den Arbeitgeber. Der Geschäftsführer übt diese anwaltliche Tätigkeit insgesamt weisungsfrei aus.“ Die Klägerin macht geltend, die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Verständnis ihrer Syndikustätigkeit aus. Sie sei in einem typischen Arbeitsverhältnis tätig. Dafür spreche schon, dass sie außerhalb ihrer anwaltlichen Tätigkeit weisungsgebunden sei. Sie sei auch nicht Organ der B X (e.V.), sondern angestellte Geschäftsführerin. Sie sei nicht als besondere Vertreterin des Vereins nach § 30 BGB bestellt und auch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Soweit der Bundesgerichtshof darauf abstelle, dass Regelungen in der Satzung zur Weisungsgebundenheit der Tätigkeit vertraglichen Vereinbarungen vorgingen, sei dies nur für organschaftliche Geschäftsführer entschieden. Ihre anwaltliche Tätigkeit sei für das Beschäftigungsverhältnis prägend. Sie umfasse – wie bescheinigt – 75 % ihrer gesamten Tätigkeit.Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 28.08.2023 zu verurteilen, sie als Syndikusrechtsanwältin für ihre am 01.04.2023 aufgenommene Tätigkeit bei dem B X-C für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, den Antrag vom 30.03.2023 neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid.Die Beigeladene hat im Verfahren ausführlich Stellung genommen und sich der Position der Beklagten angeschlossen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Verwaltungsakte der Beklagten (MitgliedsNr.: 00000) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.01.2024 und 14.02.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gem. § 112c Abs.1 BRAO i.V.m. §§ 68 Abs.1 S.2 Nr.2 und Abs.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, insbesondere gem. § 74 Abs.1 u. 2 VwGO fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.08.2023 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der begehrten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der B X – C für die Sicherheit in der Wirtschaft (e.V.) nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.5 VwGO).Die Beklagte hat dem Zulassungsantrag der Klägerin vom 20.03.2023 zu Recht nicht entsprochen, da die Voraussetzungen aus § 46 Abs.2 S.1 BRAO für eine Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der B X nicht vorliegen.Nach § 46 Abs.2 S.1 BRAO kann ein Rechtsanwalt nur dann als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig ist. Die Klägerin ist für ihre Arbeitgeberin indes nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig, sie ist mit der B X durch einen Dienstvertrag verbunden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14.02.2020, 1 AGH 38/19, u.a. mit Hinweis auf den Gesetzgebungsvorgang entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf Arbeitsnehmer im Sinne des § 611a BGB beschränkt ist. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urt. v. 11.11.2024, AnwZ (Brfg) 22/23 sowie BGH, Urt. v. 11.11.2024, AnwZ (Brfg) 36/23, jeweils mit eingehender Begründung).Das zwischen der B X und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis, kraft dessen sie als Geschäftsführerin für den Verein tätig ist, ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Das Tätigkeitsverhältnis zwischen dem Verein und dessen Geschäftsführer stellt zwar nicht „regelmäßig“ ein Dienstverhältnis dar. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, so dass jeweils zu prüfen ist, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht (vgl. hierzu Röcken, Die rechtliche Stellung des Vereinsgeschäftsführers in MDR 2020, 1221, 1224). Eine solche Einzelfallprüfung hat der Senat mit dem oben dargestellten Ergebnis vorgenommen, wobei den Erwägungen des Senats zwei verschiedene Aspekte zu Grunde liegen:a) Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin ist schon deshalb nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, weil die Klägerin durch die Satzung als besondere Vertreterin i.S.d. § 30 BGB für die B X bestellt ist. Unerheblich für die Stellung der Klägerin ist, dass die Satzung den Geschäftsführer nicht als besonderen Vertreter bezeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.1988, KRB 3/88, Tz.8 f, juris). Die Regelung in § 30 BGB ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift bereits dann Anwendung findet, wenn die Satzung des Vereins die Bildung eines besonderen Geschäftskreises vorsieht (BGH a.a.O.), der dem Geschäftsführer mit Außenvertretungsbefugnis zugewiesen ist. Ausreichend ist bereits die Bestellung des Geschäftsführers für „alle laufenden Geschäfte“ (Leuschner in MüKoBGB, 10. Aul., § 30 Rn.7; Röcken, Die rechtliche Stellung des Vereinsgeschäftsführers in MDR 2020, 1221, 1223; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.12.2012, 3 W 93/12 = NZG 2013, 907, 908). Im vorliegenden Fall weist die Satzung der Klägerin in § 9 neben der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin als Geschäftsführerin die Ausführung der laufenden Geschäfte sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle zu. Damit ist sie im Rechtssinne zur besonderen Vertreterin der B X bestellt.Als besondere Vertreterin ist die Klägerin neben dem Vorstand Vereinsaußenorgan (Leuschner in MüKoBGB, 10. Aufl., § 30 Rn.11). In dieser Funktion ist sie nicht Arbeitnehmerin (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., vor § 611 Rn.23; Leuschner in MüKoBGB, 10. Aul., § 30 Rn.14; LAG Hessen, Urt. v. 15.06.1990, Az.: 25 Sa 1578/89, juris), schon von daher ist das Beschäftigungsverhältnis als Dienstverhältnis zu qualifizieren.b) Aber auch unabhängig von der Frage, ob die Klägerin durch die Satzung als besondere Vertreterin der B X bestellt ist, ist der Anstellungsvertrag als Dienstverhältnis zu bewerten, keinesfalls besteht ein „klassisches Arbeitsverhältnis“. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses lässt sich vor allem nicht schon aus dem „wording“ der vertraglichen Vereinbarung ableiten. Zwar nimmt Ziff.2 des Anstellungsvertrages Bezug auf § 622 BGB (Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse). Ziff.6.2. des Vertrags trifft hingegen Regelungen für den Fall der „Dienstverhinderung“. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung der vertraglichen Regelungen, die überwiegend dienstvertragliche Elemente aufweisen und die Klägerin nicht zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichten.Zunächst leistet die Klägerin den ganz überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit, nämlich zu 75 %, ohnehin in Form der fachlich unabhängigen rechtlichen Beratung ihrer Arbeitsgeberin. Diese Tätigkeit ist – ebenso wie die daneben zu leistende Geschäftsführertätigkeit ‒ nicht in ein Korsett konkreter Modalitäten der Leistungserbringung eingebettet. Vielmehr ist die Klägerin hinsichtlich der Frage, wie sie ihre der B X geschuldeten Tätigkeiten erbringt, in den überwiegenden Teilen frei.Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit Weisungen des Vorstandes unterliegt sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausführt. Ein unternehmerisches Weisungsrecht kann etwa auch eine GmbH gegenüber ihrem organschaftlichen Geschäftsführer ausüben, ohne dass daraus ein arbeitsrechtlicher Status des Geschäftsführers folgt (BAG, Urt. v. 26.05.1999, 5 AZR 664-98 = NJW 1999, 3731, 3732). Entscheidend ist vielmehr, ob eine über das vereinsrechtliche Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände besteht, unter denen die Klägerin ihre Leistungen zu erbringen hat. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Verein dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmt (vgl. BAG a.a.O. zum GmbH-Geschäftsführer).Ein solches Weisungsrecht der B X lässt der Anstellungsvertrag nicht erkennen. Der Anstellungsvertrag weist der Klägerin verschiedene Aufgabenbereiche zu. Wie sie die geschuldeten Aufgaben umsetzt, bleibt ihr in eigener Verantwortung überlassen. Die Klägerin hat keine festen und geregelten Arbeitszeiten, die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen der Tätigkeit. Die Klägerin ist verpflichtet, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für die B X tätig zu werden, wobei Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit nicht gesondert vergütet werden. Die Klägerin erhält ein Grundeinkommen zzgl. einer erfolgsabhängigen Abschlussvergütung. Gegenüber den Angestellten der B X nimmt sie die Rechte u. Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts wahr. Diese Regelungen stehen in ihrer Gesamtschau der Annahme eines Arbeitsverhältnisses eindeutig entgegen.c) Da die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin schon wegen des Fehlens der Voraussetzung aus § 46 Abs.2 S.1 BRAO scheitert, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und die Frage, ob diese die Voraussetzungen des § 46 Abs.3 BRAO erfüllt, nicht mehr an.2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 194 Abs.1 u. 2 BRAO.Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Die Frage, ob dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ein Dienst- oder ein Arbeitsvertrag zu Grunde liegt, ist eine Einzelfallentscheidung, die der Senat in Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.