Entscheidung
AnwZ (Brfg) 18/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110825BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110825BANWZ.BRFG.18.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 18/25 vom 11. August 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 11. August 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Februar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Bei- geladene trägt ihre Kosten selbst. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin ist seit dem 1. April 2023 bei dem A. e.V. (im Folgenden: A. e.V.) auf Grundlage eines mit Anstellungsvertrag überschriebenen Vertrags vom 14. März 2023 als Geschäftsführerin tätig. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantragte die Klägerin für diese Tätig- keit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte lehnte die Zulas- sung mit Bescheid vom 28. August 2023 ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Zulassungsbegehren weiterverfolgt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Zulassung scheide deshalb aus, weil die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnis- ses im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig sei. Zum einen sei die Klägerin durch die Satzung als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellt, da ihr durch die Satzung mit der Ausführung der laufenden Geschäfte sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle ein besonderer Geschäfts- kreis mit Außenvertretungsbefugnis zugewiesen sei. Damit sei sie Vereinsaußen- organ und nicht Arbeitnehmerin. Unabhängig hiervon sei das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem A. e.V. auf Grund der konkreten Bedingungen als Dienst- und nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 3 4 5 - 4 - 1. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung, wonach eine Zulas- sung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin wegen des Fehlens eines Arbeits- verhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausscheidet, auf zwei selb- ständig tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen auf das Vorliegen eines Organverhältnisses und zum anderen darauf, dass das Vertragsverhältnis auch unabhängig von einer Organstellung nach den dort geregelten Rechten und Pflichten nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen sei. 2. Hinsichtlich keiner dieser Begründungen ist ein Zulassungsgrund dar- getan. a) Dies gilt zum einen, soweit der Anwaltsgerichtshof das Vertragsverhält- nis der Klägerin mit dem A. e.V. auf Grund der Stellung der Klägerin als des- sen besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO angesehen hat. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen insoweit nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zu- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Novem- ber 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO). Entsprechende Zweifel hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Dies gilt zunächst für ihren nicht weiter begründeten oder belegten Vor- trag, eine Bestellung zur besonderen Vertreterin liege schon deshalb nicht 6 7 8 9 10 11 - 5 - vor, weil diese der Eintragung im Vereinsregister bedürfe. Dieses Vorbringen könnte nur im Fall einer konstitutiv wirkenden Eintragung erheblich sein. Nach allgemeiner Auffassung kommt dieser jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer, Vereins- und Verbands- recht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1816; Brouwer, NZG 2017, 481, 484; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 21). Hiermit hat sich die Klägerin, die auf die Bedeutung der Ein- tragung nicht eingeht, nicht auseinandergesetzt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungs- antrags weiter darauf, dass für eine wirksame Bestellung nach § 30 BGB eine Satzungsregelung hierzu erforderlich sei und der Anwaltsgerichtshof zu Unrecht davon ausgehe, dass die Regelung in dem Anstellungsvertrag der Klägerin eine derartige Satzungsregelung ersetzen könne. Denn der Anwaltsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters hier ohne Satzungsregelung erfolgt ist. Er hat vielmehr eine ausreichende Satzungs- grundlage bejaht und darin gesehen, dass in der Satzung die Bildung eines be- sonderen Geschäftskreises vorgesehen ist, der dem Geschäftsführer mit Außen- vertretungsbefugnis zugewiesen ist. Er hat es insoweit für unschädlich gehalten, dass die Satzung den Geschäftsführer nicht als besonderen Vertreter bezeich- net. Dies entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der herrschenden Auf- fassung in der Literatur, wonach sich die Möglichkeit der Einsetzung eines be- sonderen Vertreters auch durch eine Auslegung der Satzung ergeben kann, ohne dass der besondere Vertreter in der Satzung ausdrücklich als solcher bezeich- net sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88, juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 907, 908; KG, NZG 2022, 1968 Rn. 10 f.; Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1792; Baumann/Sikora/Baumann, Hand- und Formular- buch des Vereinsrechts, 3. Aufl., § 9 Rn. 15a; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 30 Rn. 4; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 10, 12 - 6 - 12; Brouwer, NZG 2017, 481, 484; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 4 f.). Eine der- artige Auslegung hat der Anwaltsgerichtshof vorgenommen. Diese Auslegung wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage gestellt. Soweit dort vorgebracht wird, der Geschäftsführer habe keine besonderen Befugnisse, weil in § 8 der Satzung von einer Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers die Rede sei, was für eine normale Tätig- keit ohne Organstellung spreche, und weil der Geschäftsführer sich nach der Sat- zung bei Personalmaßnahmen mit dem Vorstand abstimmen müsse und von dem Vorstand überwacht werde, stellt dies die Auslegung der Satzung durch den Anwaltsgerichtshof nicht ernstlich in Frage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Zu- weisung besonderer Befugnisse darin gesehen, dass die Satzung dem Ge- schäftsführer die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Be- schlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern als besondere Geschäftskreise mit Außenver- tretungsmacht zuweise. Weder der Umstand, dass die Satzung von "Einstellung und Entlassung" des Geschäftsführers spricht, noch die in § 8 der Satzung gere- gelte Aufgabe des Vorstands, die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen oder die in § 9 der Satzung enthaltene Regelung, wonach der Geschäftsführer bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Ein- vernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstands zu handeln habe, ändert hieran etwas. Insbesondere setzt die Organstellung nicht eine unbeschränkte alleinige Vertretungsmacht in dem übertragenen Geschäftskreis voraus; vielmehr kann diese - wie überdies auch diejenige des Vorstands selbst (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB) - eingeschränkt sein, etwa dadurch, dass er nur mit einem Vorstandsmit- glied gemeinsam vertretungsberechtigt ist (vgl. Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 15; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 30 Rn. 5, 11; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 16; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 30 Rn. 6). 13 - 7 - Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung führt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs auch nicht dazu, dass jeder Geschäftsführer eines Ver- eins zugleich dessen Organ wäre und eine Stellung als Arbeitnehmer damit grundsätzlich ausscheiden würde. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer im konkreten Fall zum Organ bestellt ist. Dies hat der Anwaltsgerichtshof vorliegend auf Grundlage der Satzungsregelung bejaht. Die Möglichkeit, dass in anderen Konstellationen je nach vereinsinterner Regelung ein Geschäftsführer nicht als Organ anzusehen ist, schließt dies nicht aus. So kann ein Geschäftsführer bei fehlender Bestellung zum Organ auch nur ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtig- ter im Sinne der §§ 164 ff. BGB sein (vgl. [auch zu den Auswirkungen einer der- artigen Konstruktion]: Baumann/Sikora/Baumann, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl., § 9 Rn. 5 f.; Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiff- bauer, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1787 f., 1790; Stau- dinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 8; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 2). Auch das Vorbringen in der Antragsbegründung gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass auf Grund der Organstellung hier kein Arbeitsverhält- nis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Aus der insoweit allein herangezo- genen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261, 3262), wonach ein besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitneh- mer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelte, wenn die Satzung die Bestel- lung unzweideutig gestatte, ergibt sich für die hier gegebene Konstellation nichts. Denn der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass hier eine derartige Satzungsregelung vorliegt. 14 15 - 8 - bb) Die Klägerin hat im Hinblick auf die Annahme einer Organstellung und die hierauf gründende Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargetan. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführun- gen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechts- frage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die Klägerin macht gel- tend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Stellung eines Geschäftsführers eines Vereins immer dazu führe, dass dieser als Organ des Vereins gemäß § 30 BGB anzusehen sei und der abgeschlossene Beschäftigungsvertrag nicht als Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB qualifiziert werden könne. Begründet hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage damit, dass nach der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs alleine die Tä- tigkeit als Geschäftsführer eines Vereins auch ohne ausdrückliche Stellung als Organ gemäß der Satzung oder durch Bestellung nach § 30 BGB immer eine Organstellung begründe und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im 16 17 - 9 - Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO verneint werde, auch wenn eine solche Organstel- lung von dem Arbeitgeber/Verein nicht gewollt sei. Es stelle sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Senats zu GmbH-Geschäftsführern (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584) auch auf die Ge- schäftsführer von Vereinen, die gerade kein Organ seien, auszudehnen sei. Die in der Antragsbegründung als grundsätzlich zu klären genannte Frage stellt sich indes hier und auch allgemein in dieser Form nicht. Wie ausgeführt hat der Anwaltsgerichtshof - der Rechtsprechung und Literatur folgend - die Bestel- lung der Klägerin als besondere Vertreterin nach § 30 BGB nicht allein auf Grund ihrer Position als Geschäftsführerin bejaht, sondern weil er vorliegend der Sat- zung des Vereins durch Auslegung eine derartige Stellung als besondere Vertre- terin entnommen hat. Damit ist sie nach § 30 BGB ein Organ des Vereins. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob ein Geschäfts- führer eines Vereins "immer als Organ des Vereins gemäß § 30 BGB anzusehen ist", ist mithin nicht entscheidungserheblich. Auch stellt sich die Frage, "ob es eine Ausweitung der Rechtsprechung des Senats zu GmbH-Geschäftsführern auf die Geschäftsführer von Vereinen, die gerade kein Organ sind, geben kann", nicht. Denn der Anwaltsgerichtshof hat die Organstellung bejaht. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass die von ihr auf- geworfene Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass und von wem die Auffassung, ein Geschäftsführer eines Vereins sei "immer" als Or- gan anzusehen, in dieser Form überhaupt vertreten wird und dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihr aufgeworfene Frage umstritten ist. Dies genügt den oben genannten Anforderungen zur Darle- gung von grundsätzlicher Bedeutung nicht. 18 19 - 10 - b) Nachdem mithin hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragen- den Begründung des Anwaltsgerichtshofs, das für die Zulassung als Syndikus- rechtsanwältin erforderliche Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO liege schon wegen der Organstellung der Klägerin nicht vor, kein durch- greifender Zulassungsgrund dargetan ist, kommt es nicht darauf an, ob hinsicht- lich der weiteren selbständig tragenden Begründung des Anwaltsgerichtshofs, dass ein Arbeitsverhältnis unabhängig von dem Bestehen einer Organstellung hier auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu vernei- nen sei, Zulassungsgründe dargetan sind. Ohnehin ist dies nicht der Fall. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsge- richtshofs ergeben sich auch insoweit aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Der Anwaltsgerichtshof ist in einer Gesamtschau der Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem A. e.V. zu dem Ergeb- nis gelangt, dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht vorliegt. Dies wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat hierbei nicht - wie die Klägerin meint - aus der weisungsfreien anwaltlichen Tätigkeit auf das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen und dabei verkannt, dass eine Syndikuszulassung zwingend eine fachlich unabhängige Tätigkeit voraussetzt (§ 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO). Er hat nicht die erforderliche fachliche Unabhängigkeit, die - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen kann, sondern die hiervon nicht umfasste Freiheit der Modalitäten der Leistungs- 20 21 22 23 24 - 11 - erbringung sowohl im Bereich der anwaltlichen als auch im Bereich der Ge- schäftsführertätigkeit als gegen ein Arbeitsverhältnis sprechende Umstände ge- wertet. Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag die Begründung des Anwalts- gerichtshofs für die Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht ernst- lich in Zweifel zu ziehen. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach § 611a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vor, wenn eine Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit besteht, wobei das Wei- sungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Aus- gehend von § 611a BGB hat der Anwaltsgerichtshof in der gebotenen Gesamt- betrachtung (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB) unter Benennung verschiedener Aspekte des Vertragsverhältnisses entsprechend der Rechtsprechung zur Ein- ordnung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers (vgl. nur BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22) maßgeblich darauf abgestellt, dass es der eigenen Ver- antwortung der Klägerin überlassen ist, wie sie die geschuldeten Aufgaben um- setzt, dass ihr keine arbeitsbegleitenden und verfahrensorientierten Weisungen erteilt und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung nicht bestimmt werden. Ein unternehmerisches Weisungsrecht in dem hier gegebenen Umfang hat er dagegen für unschädlich gehalten. Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinan- der. Mit dem von ihr für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses herangezoge- nen Verweis auf § 622 BGB in Ziffer 2.3 des Vertrags hat sich der Anwaltsge- richtshof befasst und diesen nicht für maßgeblich gehalten. Die Antragsbegrün- dung bewertet diesen Umstand lediglich und ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation des Anwaltsgerichtshofs anders, was zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht genügt. 25 26 - 12 - Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Auffassung herangezoge- nen Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Verpflichtung nach Ziffer 5.8 des Vertrags, bei bestimmten Geschäften die vorherige Zustimmung des zuständigen Vereinsorgans einzuholen. Dies betrifft unternehmerische Fragen, hinsichtlich derer der Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Einordnung des un- ternehmerischen Weisungsrechts gegenüber Geschäftsführern einer GmbH (vgl. nur BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22) - eine Weisungsgebundenheit im Rah- men der Gesamtabwägung nicht für entscheidend gehalten hat, womit sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandersetzt. Der Verweis darauf, dass die freie Einteilung der Arbeitszeit auch bei leitenden Angestellten bestehen könne, stellt die Gesamtwürdigung des Anwaltsgerichtshofs ebenfalls nicht ernst- lich in Frage. Soweit die Klägerin zudem auf die unbefristete Dauer des Vertrags und die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB verweist, sprechen diese Umstände nicht maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsver- hältnisses und gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs. bb) Auch grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht dargetan. Die Kläge- rin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche konkreten Anforderungen an die Qualifikation eines Beschäf- tigungsverhältnisses gemäß § 611a BGB zu stellen seien, damit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich sei, dies besonders an die Bewertung der Tä- tigkeit außerhalb der weisungsfreien anwaltlichen Tätigkeit. Die grundsätzlichen Kriterien eines Arbeitsverhältnisses ergeben sich jedoch bereits aus § 611a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Ar- beitsverhältnisses vorliegen, ist auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB) und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch insoweit hat die Klä- gerin überdies die Frage nur aufgeworfen, ohne konkret aufzuzeigen, dass sie 27 - 13 - klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesge- richtshofs erforderlich sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Grün- den, in welchem Umfang und von welcher Seite hierzu ein Meinungsstreit be- steht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Remmert Liebert Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 35/23 - 28