OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 45/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0214.1AGH45.24.00
1mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2003 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er ist seit März 2016 als Rechtsanwalt in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten in F tätig. Vor dem Anwaltsgerichtshof gab es betreffend den Kläger bereits ein Widerrufsverfahren aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO (Az.: 1 AGH 11/17). In diesem Verfahren hatte der Kläger einen Anstellungsvertrag v. 21.03.2016 vorgelegt. Die Beklagte widerrief am 22.06.2017 nach Prüfung des Vertrags den verfahrensgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 13.01.2017, da nach dem Anstellungsvertrag eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mehr festzustellen war. Über das Vermögen des Klägers wurde am 10.04.2017 durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde am 02.04.2019 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 erteilt, der Beschluss ist seit dem 21.06.2023 rechtkräftig. Die Beklagte erhielt am 25.04.2024 durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Mitteilung, dass dort eine Forderung gegen den Kläger von mehr als 76.800 € besteht. Eine Abfrage aus dem Schuldnerverzeichnis ergab eine Eintragung über eine Forderung des Versorgungswerks in Höhe von 76.859,22 € seit dem 01.02.2024. Des Weiteren betrieb die Stadt F im Frühjahr 2024 wegen einer Hauptforderung über 78,50 € zzgl. 28,00 € Kosten die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Der Kläger teilte mit, diese Forderung durch Zahlung ausgeglichen zu haben. Außerdem wurde im Jahr 2024 aufgrund verschiedener weiterer Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben, im Einzelnen: Staatsanwaltschaft Essen über 2.048,09 €, Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, ausgeglichen im August 2024, G. über 1.524,67 €, Zahlung nach Pfändung im Febr.2024, Zentrale Zahlstelle Justiz über 1.699,66 €, Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, Überweisung am 13.08.2024, Zentrale Zahlstelle Justiz über 1.289,11 €, Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, Überweisung am 24.06.2024. Mit Schreiben vom 20.06.2024 wurde der Kläger wegen dieses Sachverhalt zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angehört. Der Kläger teilte zu der Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte mit, er habe alle Beitragsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis bei der Kanzlei S & T gezahlt. Soweit es Forderungen des Versorgungswerks aus der Zeit davor gebe, seien diese durch das Insolvenzverfahren erledigt. Die Angelegenheit sei jedoch noch nicht abschließend geklärt. Ferner teilte er mit, dass der Anstellungsvertrag mit der Kanzlei T & S aus dem Jahr 2017 (vgl. Bl.157 BA, Bd.02) unverändert fortbestehe. Zum Nachweis hierfür übersandte er eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2024 (Bl.247 BA, Bd.02). Danach verfügt der Kläger über ein festes Bruttoeinkommen von 1.300,00 € zzgl. Fahrgeld von 250,00 € monatlich. Aus dem Einkommen werden Beiträge in Höhe von 120,90 € monatlich an das Versorgungswerk abgeführt. Am 16.10.2024 teilte die Obergerichtsvollzieherin der Beklagten telefonisch mit, dass die Forderung des Versorgungswerks unverändert und die Forderung der Stadt F in Höhe von 71,38 € fortbestehe. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.2024 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Vermögensverfall werde aufgrund der Eintragung der Forderung des Versorgungswerks in das Schuldnerverzeichnis vermutet. Der anzunehmende Vermögensverfall führe nach der Gesamtwürdigung der Person des Klägers, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls und der vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Das Vorliegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Kriterien, nach denen in Ausnahmefällen trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht gegeben sei, müsse neu geprüft werden. Nach gegenwärtigem Stand seien die Kriterien nicht mehr erfüllt. Der Fortbestand des Arbeitsvertrags in der Fassung vom 02.03.2016 sei nicht belegt. Außerdem sei der Kläger entgegen der Zusicherung in dem vorangegangenen Verfahren zu Az.: 1 AGH 11/17 in den Jahren 2017 bis 2023 verschiedentlich auf den Briefbögen der Kanzlei S & T aufgeführt worden. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, ein Vermögensverfall liege faktisch nicht vor. Die ihm „zur Last gelegten Verbindlichkeiten“ seien „im Wesentlichen“ getilgt. Er befinde sich zudem weiter in einem Angestelltenverhältnis in der Kanzlei T & S in F. Daher bestehe keine Gefährdung der Rechtsuchenden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2025 beantragt, den für den gleichen Tag anberaumten Termin zu verlegen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er – der Kläger – sei arbeitsunfähig und verhandlungsunfähig erkrankt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 (= BA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers vom Termin über die Anfechtungsklage entscheiden. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten sind mit der Ladung gem. § 102 Abs.2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Insbesondere war der Senat nicht gehalten, auf den Antrag des Klägers vom 14.02.2025 den für den gleichen Tag anberaumten Termin zu verlegen oder zu vertagen. Darauf, dass der Senat den Termin verlegen würde, konnte der Kläger aufgrund des kurzfristig gestellten Terminsänderungsantrags ohnehin nicht vertrauen. Es bestand aber auch kein Grund für eine Vertagung des Termins nach Aufruf der Sache. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung vorgetragen. Allein, dass der Kläger – im Übrigen ohne jeden Nachweis – behauptet hat, verhandlungsunfähig erkrankt zu sein, ist nicht ausreichend. Der Kläger ist anwaltlich vertreten, zur Wahrung seiner Rechte hätten seine Prozessbevollmächtigten im Termin vom 14.02.2025 auftreten können. Dass eine Terminswahrnehmung auch durch die Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch, dass der persönlich zu dem Termin vom 14.02.2025 geladene Kläger seine Verhinderung mitgeteilt hat, stellt keinen wichtigen Grund für eine Terminsänderung dar. Die Verhinderung der anwaltlich vertretenen Partei begründet nur dann eine Verlegung oder Vertagung des Termins, wenn das persönliche Erscheinen der Partei mit dem Ziel der weiteren Sachverhaltsklärung angeordnet war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 102 Rn.7). Dies ist ersichtlich nicht geschehen. Weder aus der Terminsladung noch aus dem weiteren Verfahrensverlauf ergeben sich Hinweise, darauf, dass der Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung für geboten hielt, um Entscheidungsreife herbeizuführen. II. Die erhobene Anfechtungsklage ist gem. §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 42 Abs.1 VwGO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht binnen eines Monats nach Zugang des Widerrufsbescheids beim Kläger am 28.10.2024 am 28.11.2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Für die Zulässigkeit der Klage kommt es deshalb nicht auf das Fehlen des Datums auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde an. Ein Vorverfahren ist entbehrlich, §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 68 Abs.1 S.2 BRAO, 110 Abs.1 JustG NRW. III. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Die Widerrufsverfügung ist dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden.Das Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde stellt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Mangel der Zustellung dar. Dieser ist aber geheilt. Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, 25. Aufl., § 41 Rn.9b). Daher hat die Zustellung des Widerrufs per Postzustellungsurkunde wirksam zu erfolgen, sonst fehlt es an einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ohne Bekanntgabe ist die Widerrufsverfügung rechtlich nicht existent (vgl. Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, 25. Aufl., § 41 Rn.15). Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S.3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20, Tz. 15 ff; BGH, Versäumnisurteil v. 15.03.2023, VIII ZR 99/22; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 180 Rn.9; anders noch BGH, Beschl. v. 14.01.2019, AnwZ (Brfg) 59/17). Der Zustellungsmangel ist jedoch gem. § 189 ZPO und § 8 VwZG geheilt. Die Zustellung gilt dann als bewirkt, sobald das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20, Tz. 15 ff; BGH, Versäumnisurteil v. 15.03.2023, VIII ZR 99/22, Tz.18). Dem Kläger ist die Widerrufsverfügung offensichtlich zugegangen, da er sie mit der Klage angreift. Daher ist ihm der Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben worden. 2. Der Bescheid vom 24.10.2024 ist nach Anhörung des Klägers formell und materiell rechtmäßig ergangen. Dem Kläger ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen worden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Von der Vermutung abgesehen, kann der Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen festgestellt werden. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen und offene Forderungen (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.0.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris). Im vorliegenden Fall wird der Vermögensverfall vermutet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 24.10.2024 mit der Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 76.859,22 € in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Insbesondere sind allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Darauf ist die Kläger in der Terminsverfügung v. 06.12.2024 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) ausdrücklich hingewiesen worden (Bl.22 ff ). Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt. Er hat weder dazu vorgetragen, wie er die Forderung auszugleichen gedenkt noch, hat er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Entscheidend ist deshalb, ob am 24.10.2024 eine „gelebte vertragliche Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und der Kanzlei T & S bestand, nach der es ausgeschlossen ist, dass der Kläger Zugriff auf Mandantengelder nehmen konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2010, AnwZ (B) 67/08, Tz.12, juris). Feststellungen hierzu kann der Senat nicht treffen, da der Kläger den zum 24.10.2024 maßgeblichen Anstellungsvertrag mit der Kanzlei nicht vorgelegt hat. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagten der im Widerrufsverfahren zu Az.: 1 AGH 11/17 zur Akte gereichte Anstellungsvertrag vorliegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vertrag vom 02.03.2016 weiterhin Geltung hat. Die im Verwaltungsverfahren überreichte Lohnabrechnung legt nahe, dass der Vertrag vom 02.03.2016 geändert worden ist. Der Kläger bezieht jetzt ein geringeres Festeinkommen als 2016, die im Vertrag vom 02.03.2016 zugesagten umsatzabhängigen Lohnkomponenten weist die Lohnabrechnung weder für den Monat Juni 2024 noch für die vorangegangenen Monate des Jahres 2024 aus. Davon abgesehen konnten der Kläger und seine Arbeitgeberin nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2023 davon ausgehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers als konsolidiert anzusehen waren. Es bestand weder für den Kläger noch für seine Arbeitgeberin Anlass, nach dem 23.05.2023 an dem vormals bestehenden Anstellungsvertrag festzuhalten. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.