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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 23/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180825BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180825BANWZ.BRFG.23.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/25 vom 18. August 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 18. August 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2025, die der Senat als einen - allein statthaf- ten - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts- hofs auslegt. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen insoweit nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zu- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Novem- ber 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat. a) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN) in Vermö- gensverfall befunden hat. 2 3 4 5 - 4 - aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestand zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Klägers in dem vom Vollstrek- kungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von 76.859,22 €. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Ver- mögensverfall des Klägers deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerlegbar vermutet wird. Das Vorbringen des Klägers begründet hieran keine ernstlichen Zweifel. Die Vermutung kommt zwar dann nicht zur Geltung, wenn die der Ein- tragung zugrundeliegende Forderung bereits im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestand (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 38; Beschluss vom 13. Dezember 2024 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 8; jeweils mwN). Dies hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger je- doch weder schlüssig dargetan noch belegt. Er hat nicht vorgebracht, dass der Titel des Versorgungswerks, der der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegt, nicht existiert. Seinen inner- halb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehaltenen Vortrag, dass Beitragsrückstände aufgrund der seit März 2016 arbeitgeberseitig im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ordnungsgemäß und durchgehend abgeführten monatlichen Sozialbeiträge nicht entstanden sein könnten, hat er je- denfalls nicht belegt. Ohnehin geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Diese werden im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind vielmehr in dem jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht jedoch im Wider- rufsverfahren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 10 mwN). 6 7 8 - 5 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem am 12. August 2025 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen und von diesem an demselben Tag an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten, auf den 5. Mai 2025 datierten Schrift- satz, in dem der Kläger unter Vorlage einer korrigierten Beitragsübersicht des Versorgungswerks vom 10. April 2025 vorgetragen hat, dass das Versorgungs- werk seine Forderung auf Grund eines von ihm gestellten Antrags auf Nieder- schlagung auf ein Minimum reduziert habe. Zum einen ist diese neue Begrün- dung des Zulassungsantrags außerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von zwei Monaten nach der am 27. März 2025 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils des Anwaltsgerichtshofs an den Kläger ein- gegangen und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zum anderen ist der Vortrag unerheblich. Zwar dürfte die Forderung des Versorgungswerks, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegt, demnach zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht (mehr) in der titulierten Höhe bestanden haben. Aus dem Vorbringen des Klägers, der von einer "auf ein Minimum" reduzierten For- derung spricht, und den vorgelegten Unterlagen, die ein Sollsaldo des korrigier- ten Beitragskontos und damit eine bestehende offene Forderung gegen den Klä- ger auch für das Jahr 2024 ausweisen (Sollsaldo zum 31. Dezember 2023 von 265,20 € und Saldovortrag aus 2024 zum 1. Januar 2025 von 394,35 €), ergibt sich jedoch nicht, dass die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundelie- gende Forderung im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in ihrer gesamten Höhe nicht bestand. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zur Redu- zierung der Beitragsforderung des Versorgungswerks greift somit die Vermu- tungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein. Eine - nunmehr auf Grund der reduzierten Höhe erleichterte - Begleichung der Restforderung wäre im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens zu berücksichtigen. 9 - 6 - bb) Zur Widerlegung des nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermutenden Eintritts des Vermögensverfalls muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgebli- chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detaillier- tes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und kon- kret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhält- nisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 22/22, ZinsO 2023, 612 Rn. 13 mwN). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass entsprechender Vortrag nicht vorliegt. Ein solcher ist auch in der Antragsbegründung nicht erfolgt. b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die An- nahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschrän- kungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen 10 11 12 13 - 7 - (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 18). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Klä- ger die Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise eine Gefährdung der In- teressen der Rechtsuchenden zu verneinen ist, nicht prüfbar dargetan und belegt hat. Zwar hat er behauptet, dass er weiterhin unter unveränderten Bedingungen im Angestelltenverhältnis für die Kanzlei P. tätig sei. Dies hat er indes - trotz Aufforderung hierzu bereits im Verwaltungsverfahren - nicht belegt. Auch ist er in seiner Begründung des Zulassungsantrags den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs, weshalb sich Zweifel an dem unveränderten Fortbestand des Anstellungsverhältnisses ergeben, nicht entgegengetreten. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anwaltsgerichtshof habe sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er am 14. Fe- bruar 2025 in seiner Abwesenheit verhandelt und anschließend die Klage abge- wiesen habe, obwohl der Kläger einen begründeten Verlegungsantrag gestellt habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Vielmehr ist es nicht zu bean- standen, dass der Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit des Klägers, der auf diese Möglichkeit bereits mit der Ladung hingewiesen worden war, verhandelt hat. Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall. a) Der Kläger hat in seinem Verlegungsantrag vom 14. Februar 2025 be- reits seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft 14 15 16 17 18 - 8 - gemacht, so dass eine Verlegung wegen der dort behaupteten Erkrankung nicht geboten war. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungs- antrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Ge- richt die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 40/24, juris Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem am Verhandlungstag bei Ge- richt eingegangenen Verlegungsantrag nicht genügt. Der Kläger hat dort lediglich behauptet, arbeits- und verhandlungsunfähig erkrankt zu sein. Schon dieses Vor- bringen erfüllte die oben genannten Anforderungen an einen begründeten Verle- gungsantrag nicht. Es fehlt jede prüfbare Angabe, die dem Anwaltsgerichtshof die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit ermöglichte. Überdies hat er seine Behauptung auch nicht - wie erforderlich - belegt. Ein ärztliches Attest war dem Antrag nicht beigefügt, sondern wurde erst mit der Rechtsmittelbegründung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt. b) Eine Gehörsverletzung durch die Ablehnung des Verlegungsantrags und die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers scheidet zudem - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - auch deshalb aus, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nicht dargetan hat, dass und aus welchen Gründen auch sein Prozessbevollmächtigter an der Teilnahme am Termin verhindert war oder dass ausnahmsweise ein gewichtiger Grund gegeben war, der seine persönliche Anwesenheit erforderte. Denn der Anspruch auf recht- liches Gehör schützt das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertrete- nen Partei nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 40/24, juris Rn. 17; vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 48/23, juris Rn. 10). Die Ver- hinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist 19 20 - 9 - deshalb in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substan- tiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesen- heit des Betroffenen erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 48/23, aaO). Derartige Gründe sind nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Liebert Ettl Lauer Schmittmann Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2025 - 1 AGH 45/24 - 21