Urteil
1 AGH 11/25
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0516.1AGH11.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger, geb. am 00.00.1960, wurde am 00.00.1990 erstzugelassen und am 00.00.2019 als Rechtsanwalt im Bezirk der RAK Düsseldorf wieder zugelassen. Mit Anhörungsschreiben vom 16.07.2024 drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO an, weil er mit zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und gab ihm Gelegenheit Stellung zu nehmen. Im Einzelnen handelte es sich um die Eintragung vom 22.02.2024 betreffend eine Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von ca. 28.287,39 sowie um die Eintragung vom 15.05.2024 betreffend eine Forderung der Zentralen Zahlstelle der Justiz in Höhe von 1.409,57 EUR, wobei es sich um die Kosten zu dem Verfahren Versorgungswerk handelte. Er wurde aufgefordert, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Unter dem 09.09.2025 teilte der Kläger mit, dass er wegen einer Krebserkrankung seinen Kanzleisitz unter der Anschrift E.-straße 00 in O. aufgegeben habe. Er sei derzeit damit befasst, seine noch verbleibenden Mandate abzuwickeln und beabsichtige sodann seine Zulassung zurückzugeben. Er teilte eine neue Anschrift mit (siehe Rubrum), unter der ihm die Anhörung am 16.08.2024 zugestellt wurde. Die Beklagte stellte das Verfahren am 18.09.2024 vor dem Hintergrund der persönlichen Situation ruhend und bat ihn, bis zum 31.12.2024 auf die Zulassung unter Verzicht auf Rechtsmittel zu verzichten. Unter dem 09.01.2025 erinnerte sie und bat um Verzicht bis zum 31.01.2025. Mit Schreiben vom 30.01.2025 teilte der Kläger mit, dass er noch zehn Mandate habe, die er aufgrund des persönlichen Verhältnisses zu den Auftraggebern gerne selbst abwickeln wolle, und bat um Fristverlängerung. Eine erneute Abfrage der Beklagten beim Schuldnerverzeichnis am 05.02.2025 ergab drei weitere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Dabei handelte es sich um die Eintragung vom 30.10.2024 gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO betreffend eine Forderung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die Eintragung vom 24.10.2024 betreffend eine Forderung des Finanzamtes O. in unbekannter Höhe sowie eine Eintragung vom 29.06.2024 betreffend Forderungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Höhe von 341,00 EUR, 6,90 EUR und 57,57 EUR. Die Beklagte informierte den Kläger noch am 05.02.2025, dass ihm aufgrund der insgesamt fünf Einträge keine weitere Fristverlängerung gewährt werden könne. In der Vorstandssitzung vom 12.02.202 wurde der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beschlossen. Der Widerruf wurde auf die fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gestützt. Außerdem habe er die Vermögensauskunft abgegeben, womit der Vermögensverfall vermutet werde. Der Widerrufsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.02.2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 20.03.2025, die er am selben Tag per beA an die Safe-ID des Oberlandesgerichts (Rechtsprechung) übermittelte (siehe Prüfvermerk vom 20.03.2025, 18:58:57 Uhr, Bl. 1). Das Oberlandesgericht leitete die Klage am 21.03.2025 an den Anwaltsgerichtshof weiter, wo sie an diesem Tag einging. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 24.03.2025, signiert und eingegangen am 25.03.2025, ohne weitere Begründung die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet. I. Zulässigkeit Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht, aber nicht fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall wurde der Widerrufsbescheid am 20.02.2025 zugestellt. Die Klagefrist als Monatsfrist endete entsprechend § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO am 20.03.2025. Zuständig für die Klage ist der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 112 a BRAO). Der Kläger hat seine Klage aber an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet und sie auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach an die elektronische Anschrift des Oberlandesgerichts Hamm (Rechtsprechung) versandt. Dort, beim Oberlandesgericht Hamm (Rechtsprechung), ist die Klage am 20.03.2025 um 18:58:57 Uhr eingegangen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klageschrift nach Aktenlage am nächsten Tag, am 21.03.2025, an den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war die am 20.03.2025 endende Klagefrist bereits abgelaufen. Damit hat der Kläger die durch die richtige Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzte Klagefrist versäumt. Die fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Hamm (Rechtsprechung) übersandte Klage, die nach ihrem Inhalt jedoch eindeutig für den Anwaltsgerichtshof bestimmt war, wahrt die Klagefrist nicht. Durch den Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist nur dann gewahrt, wenn die Klage gerade an dieses Gericht gerichtet war. Das war hier indes nicht der Fall. Anrufen wollte der Kläger nicht das Oberlandesgericht, sondern den in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Anwaltsgerichtshof. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift nach den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Streitgegenstand der Widerrufsbescheid der Beklagten war, den der Kläger aufgehoben wissen wollte (vergl. BVerwG, Urteil vom 31.10.2001, 2 C 37/00). Die Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 war unschädlich. Er ist dem Termin ohne Entschuldigung ferngeblieben, nachdem er mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Begründetheit Die Klage ist auch unbegründet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 16.07.2024, zugestellt am 16.08.2024, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung und erneut mit Schreiben vom 05.02.2025 angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden, u.a. nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Eintragung war nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Vollstreckung nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers, hier der Beklagten betreffend eine Forderung von ca. 400 EUR, zu führen. Damit waren die von der Rechtsprechung genannten Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Kläger hat die auf den Beweisanzeichen beruhende Vermutung nicht widerlegt. Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.). Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt und es bestehen angesichts der Abgabe der Vermögensauskunft auch keine Anzeichen dafür. Der Vermögensverfall liegt somit vor. b. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich und sind auch nicht vorgetragen worden. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.