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Urteil

1 AGH 7/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0516.1AGH7.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger, geb. am 00.00.1960, ist seit dem 00.11.2024 erneut als Rechtsanwalt im Bezirk der RAK Köln zugelassen. Nachdem er seine Zulassung vor Jahren zurückgegeben hatte, beantragte er im Juni 2024 seine Wiederzulassung. Zu diesem Zeitpunkt lagen drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Die Beklagte lehnte die Wiederzulassung ab. Die unter anderem dagegen gerichtete Klage wurde im Laufe des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, da der Kläger die verfahrensgegenständlichen Forderungen im Laufe des Verfahrens tilgen konnte (1 AGH 35/24). Mit Anhörungsschreiben vom 07.01.2025, das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10.01.2025 zugestellt wurde, drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der erst kurz zuvor erteilten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an, weil ihr bekannt geworden war, dass er unter dem 23.11.2024 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war (Az. N01 S., J.). Er wurde aufgefordert, dazu und umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme blieb trotz gewährter Fristverlängerung aus. Am 11.02.2025 widerrief die Beklagte die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter Bezugnahme auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Dem Bescheid war ein Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.02.2025 beigefügt. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13.02.2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2025, die am selben Tag per beA bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 überreichte der Klägervertreter einen Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal vom 15.04.2025, das keinen Eintrag bzgl. des Klägers zeigt. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.02.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 07.01.2025, zugestellt am 10.01.2025, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden. 2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 11.02.2025 war ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Damit war die Vermutung für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt. Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; Rn. 6 juris m.w.N.). Diesen Maßstäben ist der Kläger nicht gerecht geworden. Es erfolgte kein Vortrag. Der Vermögensverfall wird damit vermutet. b. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich und sind auch nicht vorgetragen worden. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.