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Beschluss

2 AGH 7/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0905.2AGH7.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Auferlegung von Kosten bei Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Absehens von berufsrechtlicher Ahndung im Hinblick auf eine wegen der Tat anderweitig verhängte Strafe (§§ 139 Abs. 3 Nr. 2, 115b BRAO) stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern richtet sich nach der Angemessenheit, § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO.

  • 2.

    Ein danach erforderlicher triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegt vor, wenn die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist und das Verfahren aus Gründen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, eingestellt wird.

  • 3.

    Bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ist auch die Erforderlichkeit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Hinblick auf § 115b BRAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Vorwurf einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit) bedeutsam sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 09.12.2024/05.02.2025 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 02.12.2024 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auferlegung von Kosten bei Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Absehens von berufsrechtlicher Ahndung im Hinblick auf eine wegen der Tat anderweitig verhängte Strafe (§§ 139 Abs. 3 Nr. 2, 115b BRAO) stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern richtet sich nach der Angemessenheit, § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO. 2. Ein danach erforderlicher triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegt vor, wenn die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist und das Verfahren aus Gründen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, eingestellt wird. 3. Bei der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ist auch die Erforderlichkeit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Hinblick auf § 115b BRAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Vorwurf einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung (hier: Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit) bedeutsam sein. Die sofortige Beschwerde des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 09.12.2024/05.02.2025 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 02.12.2024 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt auferlegt. G r ü n d e : I. Verfahrensgegenständlich ist ein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 09.12.2024 (Bl. 234)/05.02.2025 (Bl. 248) gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts vom 02.12.2024 (Bl. 233). Zugrunde liegt ein anwaltsgerichtliches Verfahren, in dem dem Rechtsanwalt durch Anschuldigungsschrift der GStA Düsseldorf vom 25.03.2024 (Bl. 154) Berufspflichtverletzungen gemäß §§ 43 S. 2, 43a Abs. 3 S. 2 Alt. 2, 113, 114 BRAO, 185 StGB vorgeworfen worden sind, und zwar durch Bezeichnung zweier Tankstellenmitarbeiterinnen als „Tussis“ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom 05.12.2020 um die an ihn gerichtete Aufforderung, im Verkaufsraum eine Maske aufzusetzen oder eine Bescheinigung über eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske vorzulegen. Wegen dieses Vorwurfs war der Rechtsanwalt bereits strafgerichtlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100,00 EUR verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 02.12.2022, 206 Cs 227/21 = Bl. 20 ff.; Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.06.2023, 51 Qs 45/22 = Bl. 27 ff.; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2023, III 2 ORs 56/23 = Bl. 86 ff.). Durch Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2024 (Bl. 185a) wurde das Hauptverfahren eröffnet. Für den angeschuldigten Rechtsanwalt nahm sein Verteidiger den Hauptverhandlungstermin vom 02.12.2024 wahr (Bl. 225). Durch Urteil vom selben Tag (Bl. 232, 236 ff.) wurde das anwaltsgerichtliche Verfahren auf der Grundlage von § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO eingestellt und von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen. Die Gerichtskosten wurden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auferlegt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Rechtsanwalt seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Das Urteil wurde dem angeschuldigten Rechtsanwalt persönlich am 05.02.2025 zugestellt (Bl. 255). Gegen diese Kostenentscheidung hat der angeschuldigte Rechtsanwalt, vertreten durch seinen Verteidiger, mit Schriftsatz vom 09.12.2024 (Bl. 234) Erinnerung eingelegt und die Bezeichnung des Rechtsmittels durch Schriftsatz vom 05.02.2025 (Bl. 248), eingegangen am selben Tag (Bl. 250), in sofortige Beschwerde korrigiert. Nach der Fassung von § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO sei die Kostenbelastung des Mitglieds eine begründungsbedürftige Ausnahme. Schon zum Zeitpunkt der Anschuldigungsschrift sei der Rechtsanwalt rechtskräftig verurteilt gewesen, worauf dieser auch in seiner Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift hingewiesen habe. Da die Voraussetzungen des § 115b BRAO bereits vor dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorgelegen hätten, hätte ein Nichteröffnungsbeschluss gefasst werden müssen. Dann wären dem Rechtsanwalt keine Auslagen entstanden. Vor diesem Hintergrund sei eine Belastung mit notwendigen Auslagen nicht angemessen. Das Anwaltsgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2025 (Bl. 256) der als sofortige Beschwerde ausgelegten Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Auf der Grundlage des Strafurteils sei von einem Berufsrechtsverstoß auszugehen, der jedoch wegen § 115b Abs. 1 BRAO neben der strafrechtlichen Verurteilung nicht gesondert berufsrechtlich zu ahnden gewesen sei. Wegen der zugrundeliegenden Berufspflichtverletzung und des wiederholten Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit sei das anwaltsgerichtliche Verfahren aber zu Recht eingeleitet und durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer es im Rahmen der Billigkeitserwägungen für angemessen gehalten, dem Rechtsanwalt zumindest das Tragen seiner notwendigen Auslagen, nicht aber noch zusätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zur Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 19.02.2025 (Bl. 269) dahingehend Stellung, dass die vorgenommene Übertragung der Erwägungen des § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO auf den vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Dies wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn sich der Grund für die Einstellung erst nachträglich ergeben hätte. Angesichts des Hinweises des Rechtsanwalts auf die strafrechtliche Verurteilung hätte das Verfahren aber schon gar nicht eröffnet werden dürfen. Danach rechtfertige auch die Erwägung eines wiederholten Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot die Kostenentscheidung nicht; abgesehen davon sei die Sanktionierung für ein nicht verfahrensgegenständliches angebliches Fehlverhalten rechtswidrig, zumal dieses Verfahren mutmaßlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und die Argumentation deshalb nur schwerlich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung in Einklang zu bringen sei. Die GStA beantragt in ihrem Schreiben vom 18.03.2025 (Bl. 273) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Anwaltsgerichts im Nichtabhilfebeschluss die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde erweist sich als statthaft, übersteigt mit ihrem Begehren den Beschwerdewert und ist auch im Übrigen zulässig. a) Die Statthaftigkeit folgt aus § 464 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO. Gegen das Einstellungsurteil des Anwaltsgerichts ist gemäß § 143 Abs. 1 BRAO die Berufung grundsätzlich statthaft; eine im konkreten Fall eventuell mangelnde Beschwer steht nicht entgegen (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 464 Rn. 9). b) Der Beschwerdewert übersteigt 200 EUR, § 304 Abs. 3 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO. Bei Anfechtung der Grundentscheidung ist der sich aus ihr voraussichtlich ergebende Kosten- bzw. Auslagenbetrag entscheidend (Zabeck, in: Karlsruher Kommentar, § 304 Rn. 32). Bei grundsätzlich zuzubilligenden Mittelgebühren beläuft sich bereits die Terminsgebühr Nr. 6204 VV RVG auf 352,00 EUR. c) Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO ist nach Zustellung an den angeschuldigten Rechtsanwalt, der als betroffene Person im Hauptverhandlungstermin nicht anwesend war, am 05.02.2025 ersichtlich gewahrt, selbst wenn man von einer Einlegung erst mit korrekter Bezeichnung durch den Schriftsatz vom 05.02.2025, eingegangen am selben Tag, ausgehen würde. 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. a) Aufgrund der eingelegten sofortigen Beschwerde ist die Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht bei Bindung an die getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Kostenentscheidung beruht, im angefochtenen Umfang zu überprüfen (Gieg, in: Karlsruher Kommentar, § 464 Rn. 11). b) Die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts ist auf der Grundlage von § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO gerechtfertigt. aa) Gemäß § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO kann im Fall der Verfahrenseinstellung nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. bb) Demnach ist zunächst festzuhalten, dass es sich nach der Gesetzesfassung bei der Auferlegung von Kosten entgegen der Auffassung des angeschuldigten Rechtsanwalts nicht um einen Ausnahmetatbestand handelt, sondern lediglich das Erfordernis der Angemessenheit der Kostenauferlegung aufgestellt wird. Damit wird die Auferlegung von Kosten vom Vorliegen triftiger Gründe abhängig gemacht (Kilimann, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 197 Rn. 8; so auch die Gesetzesbegründung, BR-Drs. 371/88, S. 71, insofern gleichlautend mit BT-Drs. 11/3253, S. 26; ähnlich Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 197 Rn. 5 [Billigkeitserwägungen], und Riedel, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 197 Rn. 5 [Ermessensentscheidung]). Erfasst werden sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere die Fälle, in denen die Anwendung des § 115b BRAO sich erst durch eine Hauptverhandlung klären lässt (BR-Drs. 371/88, S. 71, insofern gleichlautend mit BT-Drs. 11/3253, S. 26). cc) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die Verpflichtung zur Tragung der eigenen notwendigen Auslagen für den angeschuldigten Rechtsanwalt als angemessen dar. Beanstandungsfrei hat das Anwaltsgericht trotz der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung das Hauptverfahren eröffnet und das Verfahren erst im Rahmen der Hauptverhandlung aus Gründen, die sich erst in deren Verlauf ergeben haben, eingestellt. (1) Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO). Dieser besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung wegen einer Pflichtverletzung gegeben ist (Reelsen, in: Weyland § 131 Rn. 3). Hierzu genügt nicht die Wahrscheinlichkeit der Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung, vielmehr muss auch die Erforderlichkeit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme wahrscheinlich sein, woran es insbesondere fehlt, wenn neben der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 115b StPO eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich nicht erforderlich ist (Reelsen a. a. O.). (2) Allein die strafgerichtliche Verurteilung des angeschuldigten Rechtsanwalts stand der Eröffnung des Hauptverfahrens danach nicht entgegen. Denn auch wenn dann gemäß § 115b S. 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, bleibt nach S. 2 der Norm zu prüfen, ob eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (3) Für eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme ergab sich im Zeitpunkt der Eröffnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit. Zu Recht hat sich das Anwaltsgericht insoweit auf den wiederholten Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit bezogen. Denn auch wenn für außerberufliche Pflichtverletzungen besonders strenge Maßstäbe gelten (BGH, Urteil vom 10.11.1975, AnwSt (R) 2/75, NJW 1976, 526, 527 unter 2.), ist gerade der vom Anwaltsgericht im Nichtabhilfebeschluss angesprochene Aspekt wiederholter Pflichtverletzung von Relevanz für die Verhängung einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme (Reelsen, in: Weyland § 115b Rn. 40). Mit dem wiederholten Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit ist offensichtlich auf das im Urteil in Bezug genommene Verfahren vor derselben Kammer (1 AnwG 8/22) gemeint, das im Berufungsverfahren 2 AGH 3/23 Gegenstand des Urteils des Senats vom 07.03.2025 geworden ist. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist durch dieses Urteil rechtskräftig zu einem Verweis und einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt worden, weil er in einer E-Mail vom 01.02.2021 seine Mandantin als „dreckige Lügnerin“ bezeichnet hatte. Diesen Sachverhalt durfte die Kammer bei ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens am 12.08.2024 berücksichtigen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt hierzu noch keine rechtskräftige Verurteilung vorlag und es sich insoweit auch nicht um eine Wiederholungstat handelte, weil sich der hier verfahrensgegenständliche Sachverhalt am 05.12.2020 und damit früher zugetragen hat. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Pflichtenmahnung, deren Erfordernis nach der Rechtsprechung des BGH für eine ausnahmsweise zusätzliche Ahndung außergerichtlichen Verhaltens besonders zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10.11.1975, AnwSt (R) 2/75, NJW 1976, 526, 527 unter 2.), an die in der Tat zu Tage getretene Einstellung des Rechtsanwalts angeknüpft wird (vgl. Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken § 115b BRAO Rn. 12). Hier ergaben sich aus der verfahrensgegenständlichen Beleidigung Anhaltspunkte für eine gewisse Neigung des angeschuldigten Rechtsanwalts zu unsachlichem Verhalten. In diesen Zusammenhang fügte sich das als solche unstreitige Verhalten, das Gegenstand des Parallelverfahrens war, ohne weiteres ein. Der Verweis auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung für dieses Verhalten verfängt dabei nicht. Denn bei der Maßnahmenverhängung dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die der Tat gefolgt sind, soweit sie überhaupt ein Licht auf die Art der Persönlichkeit des Rechtsanwalts werfen (Reelsen, in: Weyland § 114 Rn. 71). (3) Gerade diese zu vermutende Einstellung als Grundlage einer Pflichtenmahnung hat die Kammer dann in der Hauptverhandlung aber ausweislich der Begründung des Einstellungsurteils nicht bestätigt gefunden, sondern eine durch die Umstände der Corona-Pandemie bedingte persönliche und menschliche Ausnahmesituation in Erwägung gezogen und für ihre Entscheidung als durchgreifend erachtet. Damit hat sich der zur Einstellung führende Sachverhalt aber erst im Laufe der Hauptverhandlung ergeben und rechtfertigt es, den angeschuldigten Rechtsanwalt mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 Abs. 2 S. 1 BRAO.