Beschluss
2 ORs 56/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:1207.2ORS56.23.00
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Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg hat den Angeklagten, der inDüsseldorf in eigener Kanzlei als Rechtsanwalt tätig ist, am 2. Dezember 2022 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Dem Angeklagten ist gestattet worden, die Strafe in monatlichenRaten zu je 300,00 Euro zu zahlen. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 hat das Landgericht Duisburg die Berufung desAngeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen. Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten ist. II. Die zulässige Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Die getroffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Beleidigung. Der Senat verweist zunächst auf die ausführliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. November 2023, die dem Angeklagten mit derGelegenheit zur Äußerung übersandt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen überzeugend dargestellt und im Ergebnis zutreffend beantwortet. Der Erörterung durch den Senat bedürfen lediglich folgende Gesichtspunkte: Eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch eine vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung voraus (vgl. BGHSt 1, 288, 289; 11, 67; 16, 63). Bei der Auslegung des § 185 StGB ist – wie stets bei der Anwendung geltender Gesetze – das Grundgesetz und insbesondere die darin aufgeführten Grundrechte zu beachten. Im Falle der möglichen Strafbarkeit von Äußerungen kommt vor allem dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) besondere Bedeutung zu. Dieses Grundrecht findet auch in § 193 StGB seinen Ausdruck, der die Wahrnehmung berechtigter Interessen grundsätzlich für nicht strafbar erklärt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 , 290 ff.; Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, vom 19. August 2020 – 1 BvR 2249/19 und vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –sämtlich juris), auf den sich die angegriffene Entscheidung des Landgerichts stützt. Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 , 295 f.; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 - juris). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 , 212; 85, 1 ,6; 93, 266 , 293).Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formal- beleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter denEhrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 , 51; 85, 1 ,16; 90, 241 , 248; 93, 266 , 293 f.; 99, 185 , 96). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an diejeweils strenge Kriterien anzulegen sind. Die Bewertung einer konkreten Äußerung als Schmähung ist als Ausnahmekonstellation nur in besonderen Fällen anzunehmen. Insbesondere folgt der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfälligeKritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 , 283). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 , 283 f.; 85, 1 , 16; 93, 266 , 294, 303; BVerfG , Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 ). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 , 283 f.; 85, 1 , 16) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 , 303, BVerG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 ). Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, indenen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zumAnlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 – 1 BvR 2249/19 - juris). Die hier von dem Senat vorzunehmende Bewertung auf der Grundlage der insoweit bindenden Feststellungen in dem Berufungsurteil des Landgerichts führt dazu, dass das von dem Angeklagten gegenüber den zwei Zeuginnen und Opfern L. und W. benutzte Wort „Tussis“ als Schmähunganzusehen ist. Zwar war äußerer Anlass der Äußerung die Forderung der Zeugin L., der Angeklagte solle im Kassenraum der Tankstelle entweder eine Mund und Nase bedeckende Schutzmaske aufsetzen oder eine Bescheinigung vorlegen, laut derer er von dem Tragen einer Maske befreit sei. Die unterschiedlichen Auffassungen über die Pflicht zum Tragen einer Maske und/oder zur Vorlage einer Bescheinigung über einer Befreiung von dieser Pflicht waren indes nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen nur der äußere Anlass für die Bezeichnung der Zeuginnen als „Tussis“. Der Angeklagte wollte gerade keine Auseinandersetzung über das Thema der Maskenpflicht oder der Vorlage einer Bescheinigung. Er wollte vielmehr die Zeuginnen verächtlich machen und deutlich machen, dass diese sich zu den Themen überhaupt nicht zu äußern und nichts zu sagen hätten. Dies folgt daraus, dass er nach dem Inhalt des Urteils gesagt hat: „Haltet Eure Schnauze, Ihr Tussis, Ihr habt mir nichts zu sagen“, „die drei Tussis halten mich auf“, halts Maul, ich muss gar nichts“, „haltet Eure Schnauzen“, und „wer seid Ihr“. Der Angeklagte hat während dieser Erklärungen gar nicht mehr von einer Maskenpflicht oder einer Bescheinigung gesprochen. Er wollte allein deutlich machen, dass diese drei Zeuginnen und Opfer keinerlei Meinung zu äußern hätten und hat dies mit drastischen Worten klargemacht. Es ging somit nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um einen Angriff auf die drei Personen. Deren Diffamierung war der wesentliche Zweck der Äußerungen, losgelöst von einer konkreten Streitfrage. Er wollte die Zeuginnen vor anderen anwesenden Personen – das Urteil weist aus, dass noch andere Kunden im Verkaufsraum waren, die die Äußerungen, die in erheblichen Lautstärke erfolgten, gehört haben – lächerlich machen und ihnen gegenüber – wie es das Landgericht zutreffend bewertet „seine Verachtung … zum Ausdruck bringen“. Die Zeuginnen haben nach dem Urteil keinerlei Beitrag zur Eskalation geleistet, sie sind nicht laut und auch nicht unsachlich geworden. Die Zeugin L. hat denAngeklagten lediglich aufgefordert, er solle im Kassenraum der Tankstelle entweder eine Mund und Nase bedeckende Schutzmaske aufsetzen oder eine Bescheinigung vorlegen. Der Angeklagte hat nicht zugespitzt kritisch auf diese Aufforderung reagiert, sondern losgelöst von dem Anlass sich mit den zuvor erwähnten Formulierungen jede Äußerung der Zeuginnen verbeten. Aber selbst wenn die Äußerungen des Angeklagten nicht als Schmähkritik bewertet werden sollten, führt die dann notwendige Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Recht der persönlichen Ehre andererseits zu dem Ergebnis, dass hier der Ehrschutz der drei Zeuginnen und Opfer deutlich überwiegt und das Verhalten des Angeklagten als strafbare Beleidigung zu bewerten ist. Liegt keine Schmähkritik vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 , 124 ff.; 90, 241, 248; 93, 266, 290); Beschluss vom 19. August 2020 – 1 BvR 2249/19 - juris). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 , 16; 99, 185, 196 f.). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl derÄußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 , 92 f.; 93, 266 , 296). Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 , 138 f.; 76, 171 , 192), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 , 212; 93, 266 , 294). Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 , 192; BVerfG, Beschluss vom29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -; Beschluss vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16 ). Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 , 125) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 , 14 f.) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Abwägungsrelevant kann auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ,192). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Wort „Tussis“ in dem gegebenen Zusammenhang eine erhebliche und massive Herabsetzung derZeuginnen darstellt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine „Tussi“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf ihr Äußeres bedachte, oberflächliche und selbstbezogene weibliche Person, die indes „nicht viel im Kopf“ hat und gerade deshalb durch ihre äußere Erscheinung wirken will. Das Landgericht beschreibt diesen Gesichtspunkt mit dem Wort „Dummchen“. Der Angeklagte hat die Zeuginnen mithin als unwissende, dumme Personen dargestellt, die nichts zu einer Diskussion über eine Sachfrage beitragen können. Hierzu passt, dass er die Zeuginnen mehrfach aufgefordert hat, die „Schnauze“ oder das „Maul“ zu halten. Er hat sie mit seinen Erklärungen auf ihre äußere Erscheinung reduziert und ihren Wert als Menschen angegriffen sowie die ihnen zukommenden Achtungsansprüche bestritten. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, Kritik an der Maskenpflicht ohne Herabsetzung der Zeuginnen zum Ausdruck zu bringen, und zwar durchaus auch in deutlicher oder überspitzter Form. Die Freiheit des Angeklagten, seine Meinung zu sagen, wird durch eine Wertung seiner Äußerungen als Beleidigung in keiner Weise eingeschränkt. Hinzu kommt - auch dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen -, dass die Zeuginnen für die Regelung der Maskenpflicht und die Pflicht zur Vorlage einer Befreiungsbescheinigung nicht verantwortlich sind. Die Zeugin L. hat den Angeklagten nicht deshalb zum Tragen einer Schutzmaske oder zur Vorlage einer Bescheinigung aufgefordert, weil sie selbst das für sinnvoll hielt, sondern weil die Maskenpflicht zum Tatzeitpunkt geltendes Recht des Landes Nordrhein-Westfalen war und weil ihr Arbeitgeber sie angewiesen hatte, darauf zu achten, dass Personen im Verkaufsraum der Tankstelle entweder eine Maske tragen oder eine Befreiungsbescheinigung vorlegen. Die Zeugin konnte und durfte sich also gar nicht anders verhalten als von dem Angeklagten entweder die Einhaltung der Maskenpflicht oder das Zeigen einer Bescheinigung zu verlangen. Die Äußerungen des Angeklagten sind auch kein Beitrag zu einer Meinungsbildung oder Diskussion über Rechtsfragen oder Sinn und Unsinn derMaskenpflicht. Dafür waren die Zeuginnen die falschen Adressatinnen und ihm selbst ging es bei seinen Äußerungen nicht um eine solche Diskussion, sondern – wie bereits ausgeführt – nur um die Verächtlichmachung der Zeuginnen und Opfer. Zwar mag die Situation in dem Kassenraum der Tankstelle von außen betrachtet hitzig erscheinen. Indes ist diese aufgeheizte Situation allein auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Nur dieser ist im Gegensatz zu den Zeuginnen laut geworden und hat drastische Worte benutzt. Die drei Zeuginnen sind nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ruhig geblieben. Auch an der Diskussion mit anderen anwesenden Kunden beteiligten sie sich nicht. Die Zeuginnen haben keinen Beitrag zur Eskalation geleistet, es war allein der Angeklagte, der die angespannte Situation herbeigeführt hat. Zu beachten ist auch, dass der Angeklagte allein das Wort „Tussi“ dreimal benutzt hat und ihm der Gebrauch dieses Wortes gerade nicht nur einmal „durchgegangen“ ist. Auch hat er, wie bereits dargestellt, u. a. gesagt: „Haltet Eure Schnauze, Ihr Tussis, Ihr habt mir nichts zu sagen“, „halts Maul, ich muss gar nichts“, „haltet Eure Schnauzen“, und „wer seid Ihr“. Damit hat er die Beleidigung bestärkt und bekräftigt. Ebenso ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der Angeklagte dieZeuginnen in Anwesenheit anderer Kunden verächtlich gemacht hat, die mit der Frage, ob der Angeklagte eine Maske zu tragen oder eine Bescheinigung vorzulegen hat, nichts zu tun hatten. Er hat sich so laut geäußert, dass die Kunden seine Beleidigungen zwangsläufig anhören mussten. Schließlich ist auch zu betrachten, dass der Angeklagte ausweislich des Urteils mehrfach gesagt hat, er sei Anwalt. Er hat bewusst seine Stellung als Rechtsanwalt erwähnt, um damit deutlich zu machen, er habe Rechtskenntnisse und dürfe sich wie geschehen verhalten. Das festgestellte Gebaren des Angeklagten verstößt indes gegen § 43 Satz 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt sich auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, die die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen hat. Er hat dem Ansehen der Rechtsanwälte Schaden zugefügt und gerade kein Vertrauen begründet. Auch wenn es für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten keine Bedeutung hat, weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte auch in seiner Revisionsbegründungsschrift die Zeuginnen L. und W. mit Schmähkritik ohne jeden sachlichen Bezug überzogen hat. Er hat seine Ansicht geäußert, die Zeuginnen könnten nicht als attraktiv bezeichnet werden, die Erstgenannte sei „extrem übergewichtig und wiegt ca. 120 Kilo“, die Letztgenannte sei „im fortgeschrittenen Alter und sieht äußert verlebt aus“. Auch diese Formulierungen zielen nur darauf ab, die Zeuginnen persönlich herabzusetzen und ihren Achtungsanspruch zu bestreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.