Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum AGH steht nicht entgegen, dass sie ausschließlich schriftlich und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist, weil insofern - in verfassungskonformer Auslegung von § 143 Abs. 2 BRAO - die Bestimmung des § 37 BRAO und nicht §§ 32d S. 2 StPO, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO anzuwenden ist (Bestätigung v. Senat, Urteil vom 21.04.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 – II AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.). 2. Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden, denn die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate hat keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat (Bestätigung v. Senat, Urteil vom 21.04.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; Anschluss an: AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29). 3. Eine etwaige Verletzung der Kanzleipflicht durch Aufgabe von Kanzleiräumen und -einrichtung und dementsprechend eine weitere Berufspflichtverletzung gem. §§ 43, 27 Abs. 1 BRAO, 5 BORA, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Anwaltsgericht gewesen ist, kann bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch mit dem Berufungsurteil nicht festgestellt und nicht geahndet werden. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 29. Januar 2025, Az. 2 AnwG 90/2023, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die als Maßnahme verhängte Geldbuße auf einen Betrag von 600,00 € herabgesetzt wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens sowie den notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Hamm 40%; im Übrigen der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 31a Abs. 6, 114, 197 Abs. 2 BRAO. Gründe: I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 29. Januar 2025, Az. 2 AnwG 90/2023 (6 EV 586/23), ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag in Abwesenheit einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt worden ist. Mit Schreiben vom 8. März 2025, eingegangen bei Gericht am 10. März 2025, hat der Angeschuldigte dagegen Berufung eingelegt. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Rechtsanwalt war am 5. März 2025 erfolgt. II. Die nach § 143 Abs. 1 BRAO statthafte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung des schriftlichen Urteils – ausschließlich – schriftlich und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist, weil insofern die Bestimmung des § 37 BRAO und nicht §§ 32d S. 2 StPO, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO anzuwenden ist (Senat, Urteil v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urteil v. 18.9.2024 – AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.; Henssler/Prütting/Thole, 6. Aufl. 2024, BRAO § 116 Rn. 16; BeckOK BRAO/Beyme, 27. Ed. 1.5.2025, BRAO § 37 Rn. 3a). 1. Die Bestimmungen in §§ 143 Abs. 2 S. 1, 37 BRAO sind insofern unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots verfassungskonform dahin auszulegen, dass die in § 143 Abs. 2 BRAO ausdrücklich geforderte schriftliche Einlegung der Berufung zu Wahrung der Form ausreichend ist. Denn Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen Regelungen voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen sind und die auch materiell-rechtlich den Anforderungen an Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 12 GG genügen (BVerfG, NJW 1988, 191, 192). Vor diesem Hintergrund erscheint die zu §§ 112c I S. 1 BRAO, 55d VwGO ergangene Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss v. 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23, NJOZ 2024, 253) zur Klärung der Frage, ob gem. §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 32d S. 2 StPO die in § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO ausdrücklich vorgesehene Schriftform als unzulässig bewertet werden kann, ungeeignet. Die Form der Berufungseinlegung wird nämlich in § 112e BRAO – im Gegensatz zu § 143 Abs. 2 BRAO – nicht beschrieben. Vielmehr wird dort hinsichtlich des Berufungsverfahrens insgesamt auf den zwölften Abschnitt der VwGO verwiesen. 2. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantiert in seinem Funktionsbereich auch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz fairer Verfahrensdurchführung verwehrt es den Gerichten insbesondere, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (BVerfG, Beschluss v. 11.11.2001 – 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284 Rn. 10). Dementsprechend hätte hier dem angeschuldigten Rechtsanwalt jedenfalls Wiedereinsetzung in die – bei Unzulässigkeit der schriftlichen Einlegung – versäumte Berufungsfrist gewährt werden müssen, zumal die vom Anwaltsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einlegung der Berufung mittels beA enthielt. Dadurch würde aus Sicht des Senats das Verfahren in angesichts des Gesetzeswortlauts unnötiger Weise verzögert, so dass nur die hier vorgenommene Auslegung von §§ 143 Abs. 2, 37 BRAO die Verfahrensgrundrechte des Angeschuldigten wahrt. 3. Die Berufung war nicht wegen des Ausbleibens des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu verwerfen, denn er war durch seinen Verteidiger wirksam vertreten. §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sind dahingehend zu verstehen, dass die Berufung des Betroffenen nur verworfen werden kann, wenn er in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung abwesend ist und nicht durch einen mit entsprechender Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist. Die Vertretung setzt eine schriftliche Vertretungsvollmacht voraus, die gewöhnliche Verteidigervollmacht reicht dafür nicht aus (AGH Schleswig-Holstein Urt. v. 19.2.2004 – 2 AGH 8/03, BeckRS 2004, 5571 Rn. 14; Weyland/Reelsen, 11. Aufl. 2024, BRAO § 143 Rn. 15; Henssler/Prütting/Münch, 6. Aufl. 2024, BRAO § 143 Rn. 14). Eine solche Vollmacht hat hier vorgelegen. Ihr Inhalt ist dahingehend auszulegen, dass sie eine wirksame Vertretung des – nicht ausreichend entschuldigten –Rechtsanwalts ermöglichen soll, um eine Entscheidung gem. §§ 329 Abs. 1 StPO, 116 Abs. 1 BRAO zu verhindern. III. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat durch seinen Verteidiger die Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf den Maßnahmenausspruch beschränkt. Darin ist eine Teilrücknahme der Berufung zu sehen, die gem. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO in Verbindung mit §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine von vornherein erklärte Beschränkung der Berufung zulässig ist (BGH in NJW 1985, 1089 ff.). Aus dem Wortlaut der Berufungsschrift ergab sich zunächst keinerlei inhaltliche Beschränkung des Angriffs gegen das Urteil. Vielmehr sprach der Inhalt der weiteren Eingabe des Rechtsanwalts zur Zulässigkeit der Verwendung von DE-Mail als sicherem Übermittlungsweg dafür, dass auch die tatsächlichen Feststellungen zum tatbestandlichen Vorliegen einer Berufspflichtverletzung überprüft werden sollten, und demnach für eine unbeschränkte Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat der nachträglichen Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch zugestimmt. Diese ist dementsprechend wirksam. 1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Sache tragen den Schuldspruch und bieten – in der Zusammenschau mit den vom Senat ergänzend getroffenen Feststellungen – eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung. Der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts ist nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld, welche ohnehin im berufsrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht hat (BGH, Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679; Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 36), und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde. a) Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gem. §§ 327 StPO, 116 Abs. 1 S. 2, 143 Abs. 4 S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen und der Prüfung durch den Senat gem. §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 264 StPO entzogen (Senat, Urteil v. 6.9.2019, 2 AGH 1/19, BeckRS 2019, 38800 Rn. 5-6; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 143 Rn. 14). Die Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, etwa die Umstände schildern, die den Taten das entscheidende Gepräge gegeben haben, nehmen als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil; der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, NStZ-RR 2013, 91). b) Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe zu IV des Urteils des Anwaltsgerichts Hamm vom 29. Januar 2025, Az. 2 AnwG 90/2023 (dort S. 3) Bezug genommen. 2. Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzung steht demnach aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen in Verbindung mit den verlesenen schriftlichen Einlassungen des angeschuldigten Rechtsanwalts sowie dem Vortrag seines Verteidigers folgender Sachverhalt fest: „Trotz der seit dem 01.01.2018 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nahm der angeschuldigte Rechtsanwalt eine Erstregistrierung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (nachfolgend: beA) nicht vor. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14.03.2023, 10.05.2023 und 19.07.2023 an den angeschuldigten Rechtsanwalt mit der Aufforderung, die Erstregistrierung des beA vorzunehmen. Trotz entsprechender Aufforderungen nebst Fristsetzung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm nahm Rechtsanwalt V. diese Erstregistrierung zunächst nicht vor. Rechtsanwalt V. hat u.a. ausgeführt, er sei zwar noch als Rechtsanwalt zugelassen, übe aber keine rechtsanwaltlichen Tätigkeiten mehr aus. Es sei zutreffend, dass er mangels Erstregistrierung des beA über diesen Kommunikationsweg für Rechtsuchende nicht erreichbar sei, er wolle dies aber auch gar nicht. Er brauche kein beA, da er keine Mandate mehr führe; dies werde sich auch zukünftig nicht mehr ändern. Rechtsanwalt V. hat ferner angegeben, eine Einrichtung (und die Nutzung) des beA sei für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, da er befürchte, dass durch das Flackern des Bildschirms epileptische Anfälle ausgelöst werden könnten. Eine zwischenzeitliche Überprüfung hat ergeben, dass Rechtsanwalt V. das beA im Januar 2025 empfangsbereit eingerichtet hat.“ IV. Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen der Beweisaufnahme folgendes festgestellt: 1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt V. wurde am 00.00.1950 in J. geboren. Er ist Deutscher und seit 1979 verheiratet. Die beiden Staatsprüfungen legte er am 00.00.1979 in K. und am 00.00.1982 in C. ab. Erstmals als Rechtsanwalt zugelassen wurde er am 00.00.1982. Seine Kanzlei betrieb er zuletzt unter seiner auch gegenwärtigen Wohnanschrift P.-straße 00 in A.. Er praktiziert bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr als Rechtsanwalt und betreut keine Mandanten mehr. Er lebt in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und leidet an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen, wie u.a. Polyneuropathien und Veneninsuffizienz in beiden Beinen, aufgrund derer er anerkannt schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert ist. Berufsrechtlich ist der Angeschuldigte nicht vorbelastet. 2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt verfügte bis Ende 2024 über einen DE-Mail-Account beim Anbieter E. und sah dies als ausreichend an, weil es sich dabei ebenfalls um einen sicheren Übertragungsweg für die Sendung und den Empfang elektronischer Post handelte. Er hat gemeint, eine Pflicht zur Nutzung des beA bestehe nicht, sondern lediglich gem. § 130d ZPO eine Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen, was gem. § 130a ZPO auch mittels DE-Mail zulässig sei. 3. Diese Feststellungen beruhen maßgeblich auf den schriftlichen Einlassungen des angeschuldigten Rechtsanwalts, auf die auch der Verteidiger Bezug genommen hat und für deren Unrichtigkeit insofern keine Anhaltspunkte bestehen. Über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind keine Einzelheiten bekannt. Aus dem Umstand, dass er nicht mehr anwaltlich tätig ist und erklärt hat, sich die Beauftragung eines Verteidigers finanziell nicht leisten zu können, hat der Senat geschlossen, dass der Angeschuldigte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt. V. Die vom Anwaltsgericht getroffenen Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung im Schuldspruch, der infolge der Beschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist (s.o.). 1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt V. hat gegen das Gebot, gem. § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei der Achtung und des Vertrauens, das dem anwaltlichen Berufsstand entgegengebracht wird, würdig zu erweisen, schuldhaft verstoßen, indem er die gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA insbesondere als Empfangsmedium über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg verletzte. Das festgestellte Verhalten des Angeschuldigten begründet eine Verletzung seiner Berufspflicht aus §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO. 2. Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus § 43 BRAO i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss v. 28.06.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645, 2646 Rn. 4; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 28). Diese Berufspflicht im Sinne der passiven Nutzungspflicht besteht spätestens seit dem 03.09.2018 (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 31a Rn. 8) unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden. Nur im Falle des Entfallens der Zulassung unterliegt der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin dieser Pflicht nicht (mehr). Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat (Senat, Urteil v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29). Nimmt ein Rechtsanwalt die Erstregistrierung des beA nicht vor, so ist darin ein Berufsrechtsverstoß zu sehen, der anwaltsgerichtliche Maßnahmen (§§ 113, 114 BRAO) zur Folge haben kann (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 31a; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 31a Rn. 11). Gegen diese Berufspflicht hat der angeschuldigte Rechtsanwalt – auch nach seinen eigenen Angaben – über mehrere Jahre hinweg verstoßen. Auch nach den entsprechenden Aufforderungen durch die Rechtsanwaltskammer ab März 2023 veranlasste er die gebotene Erstregistrierung zunächst nicht. Aus der e-Mail vom 16.01.2025 (Bl. 62) ergibt sich zwar, dass eine Erstregistrierung erfolgt und die beA-Karte des Rechtsanwalts versandfertig war, er hat indes auch danach an sein beA gerichtete Zustellungen, insbesondere auch des AGH, weiterhin nicht zur Kenntnis genommen. Dementsprechend ist auch – entgegen der Auffassung des Angeschuldigten – von einem hartnäckigen Verstoß auszugehen. Daran ändert der Umstand, dass er ein DE-Mail-Postfach eingerichtet hatte, nichts, denn die Verpflichtung zur Einrichtung und Nutzung des beA trifft jedes Kammermitglied. Nach § 19 Abs. 1 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis und -postfachverordnung) soll das beA der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Kammern selbst und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander sowie der Gerichte auf einem sicheren Übermittlungsweg dienen (Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 31a Rn. 1). Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, die Einrichtung und dauerhafte Bereithaltung eines für den elektronischen Rechtsverkehr geeigneten Systems den Rechtsanwaltskammern zu überantworten (BGH, Beschluss v. 23.5.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19, BeckRS 2019, 12023 Rn. 5). Gerade der Umstand, dass der zuvor vom angeschuldigten Rechtsanwalt genutzte DE-Mail-Dienst vom privaten Anbieter eingestellt worden ist, belegt die Bedeutung des für alle Kammermitglieder einheitlich bereitgestellten und durch jene gem. § 178 BRAO nachhaltig finanzierten Systems für die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs. Der in erster Instanz erhobene Einwand des Rechtsanwalts, er sei bei Nutzung des beA in seiner Gesundheit gefährdet, weil das Flackern eines Bildschirms epileptische Anfälle auslösen könne, stellt sich als unbeachtlich dar, weil er schon inhaltlich nicht ausreichend spezifiziert ist und mit seinem eigenen Vorbringen unvereinbar erscheint, er habe sein DE-Mail-Postfach als ausreichend angesehen. Denn auch dieses musste mithilfe eines Computerbildschirms genutzt werden. VI. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der ggf. festzustellenden Pflichtenverstöße erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen die anwaltliche Berufspflicht aus § 43 BRAO in Verbindung mit § 31a Abs. 6 BRAO die Maßnahme einer Geldbuße zu verhängen, § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO. Diese Maßnahme war erforderlich, aber auch ausreichend, um die rechtsuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen sowie um dem Rechtsanwalt das Unrecht seiner Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. Gem. § 113 Abs. 1 BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich ggf. mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 35; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 113 Rn. 57). 2. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei – wie bereits erwähnt - im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679; Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 36). Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 114 Rn. 67). 3. Im Fall des hier angeschuldigten Rechtsanwalts ist zu würdigen, dass er nach seinen unwiderlegten Einlassungen nicht mehr anwaltlich tätig ist und dementsprechend nur theoretisch aufgrund seiner fortbestehenden Zulassung mit Zustellungen an sein beA – vor allem durch die Rechtsanwaltskammer selbst – zu rechnen hatte. Die Rechtsanwaltskammer hat indes, soweit ersichtlich, einen Zulassungswiderruf gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht für erforderlich gehalten und nicht ausgesprochen. Zwar stellt sich die Pflichtverletzung, da sie über einen Zeitraum von ca. sechs Jahren hinweg andauerte, der Rechtsanwalt sich auch durch die Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zur Erstregistrierung bewegen ließ und auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, zur Einrichtung des beA nicht verpflichtet zu sein, als beharrlich dar. Ein Schaden für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands ist jedoch nicht anzunehmen, denn es ist nicht feststellbar, dass Außenstehende von der anwaltlichen Pflichtverletzung Kenntnis erlangt oder sogar Nachteile dadurch erlitten hätten. Für die Zukunft kann dies schon deshalb ausgeschlossen werden, weil feststeht, dass inzwischen ein beA tatsächlich eingerichtet ist. Da der Rechtsanwalt keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit mehr generiert, kann angesichts seines erheblichen Alters, seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und - vor allem - des Umstands, dass er während seiner ca. 40-jährigen Berufstätigkeit nie anwaltsrechtlich in Erscheinung getreten ist, eine mildere als die in erster Instanz verhängte Maßnahme (Geldbuße in Höhe von 1.000,00 €) als ausreichend angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich das sachgerechte Verteidigungsverhalten in der Berufungsinstanz zu würdigen, durch welches der Angeschuldigte schließlich Einsicht zu erkennen gegeben und eine umfassendere Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Eine Verletzung der Kanzleipflicht und dementsprechend eine weitere Berufspflichtverletzung gem. §§ 43, 27 Abs. 1 BRAO, 5 BORA kann infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung nicht festgestellt werden und ist deshalb für die zu verhängende Maßnahme nicht von Bedeutung. In der Gesamtschau ist deshalb die Verhängung einer Geldbuße von 600,00 € erforderlich, aber auch ausreichend. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 S. 2 BRAO. Die Berufung hat einen Teilerfolg erzielt. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Fall des § 145 Abs. 2 BRAO nicht vorliegt. Es war nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.