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Urteil

2 AGH 1/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0906.2AGH1.19.00
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Tenor

Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 14.11.2018 (2 AnwG 50/2017 – EV 304/16) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die neben dem Verweis verhängte Geldbuße auf den Betrag von 5.000,00 € vermindert wird.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 85% dem Rechtsanwalt und 15% der Rechtsanwaltskammer N auferlegt. Die Rechtsanwaltskammer trägt auch 15% der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43, 43a III, V, 113 I BRAO,

§§ 4 I, II BORA, §§ 46 I Nr. 3, III, 49 III, IV StVO

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 14.11.2018 (2 AnwG 50/2017 – EV 304/16) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die neben dem Verweis verhängte Geldbuße auf den Betrag von 5.000,00 € vermindert wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 85% dem Rechtsanwalt und 15% der Rechtsanwaltskammer N auferlegt. Die Rechtsanwaltskammer trägt auch 15% der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a III, V, 113 I BRAO, §§ 4 I, II BORA, §§ 46 I Nr. 3, III, 49 III, IV StVO Gründe : I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 14. November 2018 (2 AnwG 50/2017 – EV 304/16) sind gegen den dort anwesenden Rechtsanwalt aufgrund der Haupt-verhandlung vom selben Tag (Protokoll: Bl. 63-68) wegen mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a III, V, 113 BRAO, §§ 4, 14 BORA, §§ 46 I Nr. 3, III S. 3, 49 III Nr. 4, IV Nr. 5 StVO ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 6.000,00 € verhängt worden. Mit Schreiben vom 21.11.2018, eingegangen beim Anwaltsgericht am selben Tag per Telefax, hat der verurteilte Rechtsanwalt Berufung eingelegt (Bl. 69-70). Das Rechtsmittel ist gemäß § 143 I BRAO als Berufung statthaft. Die Berufung ist form– und gem. § 143 II S. 1 BRAO fristgerecht binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt worden. II. Die Berufung des Rechtsanwalts ist ausdrücklich von Beginn an gem. §§ 143 IV S. 1 BRAO, 318, 302 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, was der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt hat. Die Tatumstände der festgestellten Verletzungen von Berufspflichten gem. §§ 43, 43a BRAO hat er – wie bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Anwaltsgericht - eingeräumt und erklärt, die Verantwortung dafür zu übernehmen. 1. Der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts ist nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gem. §§ 327 StPO, 116 I S. 2, 143 IV S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen (vgl. Paul in Karlsruher Komm., StPO, 7. Aufl., § 327 Rn. 6, m.w.N.). Sie sind der Prüfung durch den Senat gem. §§ 116 I S. 2 BRAO, 264 StPO der Prüfung des Senats entzogen (Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 143 Rn. 14). Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer N Bezug genommen. 2. Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzungen ergeben sich demnach folgende Sachverhalte: a) Im Jahr 2013 wurde der Rechtsanwalt durch seinen Mandanten A beauftragt, gegen dessen früheren Arbeitgeber einen Urlaubsgeldanspruch geltend zu machen. Nach Abschluss des vor dem Arbeitsgericht Herne geführten Verfahrens leistete der in Anspruch genommene frühere Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe von 1.390,99 €, die auf dem Geschäftskonto des Rechtsanwalts am 4.7.2013 gutgeschrieben wurde. Eine Auszahlung an den Mandanten in Höhe von 1.000,00 € erfolgte nach wiederholten Aufforderungen durch diesen am 12.9.2013. Den darüber hinausgehenden Betrag behielt der Rechtsanwalt im Hinblick auf Forderungen gegen den Sohn des Mandanten, B, ein, obwohl eine dahingehende Vereinbarung mit Herrn A nicht bestand. Nachdem ihm der Strafbefehl des AG M vom 16.8.2016, 23 Cs 29 Js 530/16 – 292/16, zugestellt worden war und er dagegen am 1.9.2016 Einspruch eingelegt hatte, zahlte der Rechtsanwalt den Restbetrag am 26.9.2016 an seinen Mandanten aus. b) In der Kanzlei des angeschuldigten Rechtsanwalts, die er zum 1.1.2009 übernommen hatte, war bis 2015 der Rechtsanwalt C als freier Mitarbeiter tätig, wobei Abrechnungen ausschließlich durch den angeschuldigten Rechtsanwalt unterzeichnet wurden, der auch allein über Kontovollmacht verfügte. Rechtsanwalt C vertrat in familienrechtlichen Verfahren betreffend Zugewinn-ausgleich sowie nachehelichen Unterhalt die Mandantin D. In dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt wurde in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm (8 UF 142/13) ein Vergleich vom 29.1.2014 geschlossen, wonach Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 3.054,00 € an die Mandantin D zu zahlen waren. Ihr war für beide Instanzen Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt worden. Eine Gutschrift über den Betrag von 3.054,00 € auf dem Kanzleikonto des Rechtsanwalts erfolgte am 17.3.2014. Mit Schreiben vom 23.6.2014 teilte er der Mandantin mit, es sei eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € eingegangen. Gleichzeitig übersandte er ihr eine Gebührenrechnung über 661,16 € für die vorgerichtliche Tätigkeit in Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren beim AG Dülmen 6 F 127/12, wobei er zu Unrecht eine Verfahrensgebühr in Ansatz brachte. Wegen der bewilligten VKH hätten tatsächlich nur Gebühren in Höhe von 330,58 € abgerechnet werden dürfen. Außerdem wurden mit dem Schreiben vom 23.6.2014 eine Kostenrechnung über 765,37 € erteilt, die sachlich nicht berechtigt war, eine Auslagenpauschale von 12,00 € sowie eine Hebegebühr von 23,06 € abgerechnet und ein Restbetrag von 1.538,41 € mittels Schecks ausgezahlt. Der Restbetrag von 1.149,95 € wurde zu Unrecht einbehalten. Nachdem die Mandantin Beschwerde bei der RAK N erhoben hatte und er von dort zur Stellungnahme aufgefordert worden war, gab der Rechtsanwalt mit seinem Schreiben an die RAK N vom 30.1.2015 wahrheitswidrig an, auf seinem Konto seien nur 3.000,00 € eingegangen. Nach Einleitung des Strafverfahrens hat er einen Betrag von 1.084,58 € an Frau D überwiesen, die daraufhin erklärt hat, an einer Strafverfolgung nicht mehr interessiert zu sein und die Beschwerde gegenüber der Rechtsanwaltskammer zurücknehmen zu wollen. c) Am 7.7.2017 nutzte der Rechtsanwalt, als er seinen PKW vom Typ E mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem mit Zeichen 286 und dem Zusatz „Einsatzfahrzeuge frei“ gekennzeichneten Seitenstreifen vor dem Gebäude der Bezirksregierung F, gegen 10:40 Uhr abstellte, den Behindertenparkausweis der am 16.1.2016 verstorbenen Frau H, indem er diesen hinter der Windschutzscheibe auslegte. Bei Rückkehr zum Fahrzeug um ca. 11:20 Uhr gab er dem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt F I gegenüber an, den Parkausweis zu nutzen, weil er die Interessen der Mandantin vertrete. Mit Schreiben vom 2.1.2018 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt ausgeführt, dem Mitarbeiter des Ordnungsamts erklärt zu haben, dass er für die Erben der Aus-weisinhaberin tätig sei. In seiner schriftlichen Einlassung vom 13.2.2018 hat er dann angegeben, er habe mit der Tochter der Verstorbenen, die stark gehbehindert sei, einen Termin vor dem OLG F wahrgenommen und deshalb den Ausweis genutzt. 3. Im Übrigen hat der Senat aufgrund der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen getroffen: a) Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 22.4.1973 in J geboren. Er ist Deutscher und seit Dezember 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Das erste juristische Staatsexamen legte er im Mai 2002 ab, das zweite Staatsexamen im November 2004. Er lebt in in J, der Hauptsitz seiner Rechtsanwaltskanzlei liegt in K, wo er unter der Anschrift Lstr. 000 Räumlichkeiten angemietet hat. Außerdem unterhält er eine Zweigstelle in M Die Kanzlei betreibt er als Anwalt allein. Sein Einkom-men beläuft sich auf ca. 3.000 € - 4.000 € netto monatlich. Der Rechtsanwalt ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten. b) In berufsrechtlicher Hinsicht ist der Rechtsanwalt bislang in Form einer Rüge der Rechtsanwaltskammer N vom 14.1.2014 sowie einer weiteren mit Bescheid vom 20.8.2014 (A/III/859/14) ausgesprochenen Rüge vorbelastet. Diese zweite Rüge erging wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus §§ 43, 43a V BRAO, 4 II BORA, Fremdgelder unverzüglich auszukehren. c) Wegen der Sachverhalte, die Gegenstand dieses Verfahrens und der erstinstanz-lichen Verurteilung sind, wurden gegen ihn die Ermittlungsverfahren der StA Essen 29 Js 770/15, 29 Js 530/16 und 29 Js 880/17 geführt, in denen es jeweils nicht zu einer Verurteilung kam. Das Verfahren 29 Js 770/15 – entsprechend dem berufsrechtlichen Verfahren 6 EV 580/15 betreffend den Verdacht der Untreue zum Nachteil der Mandantin D – endete mit einer Einstellung gem. § 154 StPO im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung des Rechtsanwalts durch Strafbefehl des AG K vom 1.7.2015, Az. 10 Cs 29 Js 405/15 (109/15), zu 30 Tagessätzen je 50,00 € wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 I Nr. 1, II Nr. 1 StVG. Das Ermittlungsverfahren 29 Js 530/16, entsprechend dem berufsrechtlichen Verfahren 6 EV 304/16 betreffend den Verdacht der Untreue zum Nachteil des Mandanten A, wurde gem. § 153a StPO am 21.3.2017 endgültig eingestellt, nachdem der Rechtsanwalt eine Geldauflage in Höhe von 500,00 € erfüllt hatte. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 29 Js 880/17, entsprechend dem berufsrechtlichen Verfahren 6 EV 854/17 wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren, wurde gem. § 177 II StPO eingestellt, soweit es um Straftatbestände ging, und an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Ordnungsbehörde abgegeben. Von dort aus wurde die Tat nicht weiter verfolgt, so dass keine Sanktionen gegen den Rechtsanwalt verhängt worden sind. III. Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht der Schuldspruch, der von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, rechtskräftig fest. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat gegen das Gebot, gem. § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei der Achtung und des Vertrauens, das dem anwaltlichen Berufsstand entgegengebracht wird, würdig zu erweisen, schuldhaft verstoßen, indem er jeweils auf seinem allgemeinen Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge, die für seine Mandanten bestimmt waren, nicht unverzüglich weiterleitete, das Geld nicht auf einem Anderkonto verwahrte, den betroffenen Mandanten gegenüber unwahre Angaben machte sowie indem er zu Unrecht einen weder für ihn noch für seine Mandantin ausgestellten Schwerbehindertenausweis als Parkausweis nutzte und so einen Parkverstoß beging. Das festgestellte Verhalten des Angeschuldigten begründet Verletzungen seiner Berufspflichten aus §§ 43, 43a III, V, §§ 4 I, II BORA, §§ 46 I, III, 49 III, IV StVO. 1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat, wie vom Anwaltsgericht zutreffend und rechtskräftig festgestellt, unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung, seine sich aus §§ 43a V BRAO, 4 I, II BORA ergebenden Pflichten beim Umgang mit Fremdgeldern schuldhaft verletzt. Behält ein Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Kanzleikonto, handelt er seiner berufsrechtlichen Pflicht zuwider (Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 90). Im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten aus §§ 667, 271 I BGB, 43a V S. 2 BRAO ist ein Rechtsanwalt gehalten, über Fremdgelder unverzüglich gegenüber dem Mandanten abzurechnen und diese an ihn auszuzahlen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, IX ZR 139/04, [Rz. 24ff.]). Für diesen Vorgang darf ein Zeitraum von ca. 2-3 Wochen regelmäßig nicht überschritten werden. Nach der Rechtsprechung zu § 121 BGB, der eine „Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern regelt, werden als Obergrenze 2 Wochen angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 9. Januar 1990, 26 U 21/89; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013, I-32 W 1/13, [Rz. 13]). Im Schrifttum zur anwaltlichen Berufsordnung werden Zeiträume von einer (Träger in Feuerich/ Weyland, a.a.O.; Hartung, BORA/FAO, § 4 BORA Rn. 36 mwN; Hartung/ Römermann-Nerlich, BRAO, 4. Auflage, § 43 a Rn. 117) bis zu drei Wochen akzeptiert (Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 43 a Rn. 226 a.E.; Koch/Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht 2007, B Rn. 741). Demgemäß war der Rechtsanwalt zur Unterrichtung des Mandanten und der zeitnahen Auszahlung gemäß § 43a V BRAO i.V.m. § 4 BORA berufsrechtlich verpflichtet (OLG F, Beschluss v. 15.5.2019, 24 U 171/18, BeckRS 2019, 11282 [Rz. 18]). Gegen diese Pflicht hat der Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinen Mandanten D und A jeweils verstoßen, indem er für seine Mandanten bestimmte Fremdgelder auf seinem allgemeinen Geschäftskonto, das nicht als Anderkonto geführt war, vereinnahmte und nicht unverzüglich auskehrte. Vielmehr zahlte er jeweils nur Teilbeträge aus und nahm im Übrigen sachlich nicht gerechtfertigte Einbehalte vor, zu denen er nicht berechtigt war. Zudem erfolgten auch die Mitteilungen von den Geldeingängen und die Teilauszahlungen bereits deutlich verspätet, nämlich im Fall der Mandantin D mehr als 3 Monate nach Geldeingang und im Fall des Mandanten A mehr als 2 Monate nach der Kontogutschrift. 2. Trotz der Länge des Zeitraums, über den der Rechtsanwalt das Fremdgeld behielt, ohne darüber abzurechnen, deponierte er es nicht dem Gebot aus §§ 43a V S. 2 BRAO, 4 II S. 2 BORA entsprechend auf einem Anderkonto. Denn entgegen seiner Verpflichtung aus § 4 I BORA verfügte er im Tatzeitraum nicht über ein Anderkonto. Die Vorschrift des § 4 I BORA konkretisiert die in § 43a V BRAO normierte Grund-pflicht des Rechtsanwalts zum sorgfältigen Umgang mit fremden Vermögenswerten (Brüggemann in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 4 BORA Rn. 1). Sie erweitert die Pflicht dahingehend, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, ein Anderkonto einzurichten, damit er in jedem Fall, in dem ihm eine fristgerechte Weiterleitung von Fremdgeldern nicht möglich ist, diese unverzüglich darauf einzahlen kann (Träger in Feuerich/ Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 91a). 3. Darüber hinaus informierte der Rechtsanwalt seine Mandanten nicht zutreffend und reagierte nicht bzw. nicht adäquat auf deren Nachfragen, sondern bekundete mehrfach Unwahrheiten. Die Angabe, auf seinem Konto sei durch den geschiedenen Ehemann der Mandantin D ein Betrag von nur 3.000 € gutgebracht worden, war ebenso objektiv unwahr wie die Erklärung, mit dem Mandanten A sei eine Verrechnungsabrede hinsichtlich des ihm zustehenden Fremdgeldes getroffen worden. Die Unrichtigkeit dieser Angaben war dem Rechtsanwalt auch bewusst. Die bewusste Lüge in Bezug auf Tatsachen im Verhältnis zum Mandanten begründet eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots und damit eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht aus § 43a III BRAO (Träger in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 39). 4. Schließlich ist auch das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Rechtsanwalts als Berufspflichtverstoß anzusehen. Im beruflichen wie im außerberuflichen Bereich verletzt der Rechtsanwalt mit allen vorsätzlich begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Regel zugleich Berufspflichten, weil die Überleitungs-voraussetzungen des § 43 BRAO in der Regel vorliegen, wobei lediglich deren Verfolgbarkeit bei außerberuflichem Verhalten durch § 113 II BRAO weiter eingeschränkt ist. Es ist allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts nicht nur im Bereich der Kerntätigkeit des Anwalts, sondern auch im außerberuflichen Bereich die allgemeinen Gesetze zu achten (Träger in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 16, m.w.N.). Der Rechtsanwalt beging die Ordnungswidrigkeit anlässlich der Wahrnehmung eines Gerichtstermins mit seiner Mandantin. Es handelte sich demnach nicht um eine im originär außerberuflichen Bereich, sondern um eine anlässlich und in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit begangene Tat. Dabei lässt sich vom objektiven Tatgeschehen auf einen entsprechenden Vorsatz schließen. Der Rechtsanwalt wusste, dass der Ausweis weder auf ihn noch auf seine Mandantin ausgestellt war, so dass die sich daraus ergebenden Sonderrechte von beiden nicht in Anspruch genommen werden konnten. IV. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der feststehenden Pflichtenverstöße, also der schuldhaften Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43a V BRAO, 4 I, II BORA, des Sachlichkeitsgebots gem. § 43a III BRAO und der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 43 BRAO, 49, 46 StVO, erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 I, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209). Mehrere Pflicht-verletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 113 Rn. 57). 1. Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist vordringlich zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., §114, Rn. 42). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standes-verfehlungen mit milderen Maßnahmen begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). 2. In diesem Zusammenhang ist hier zu Gunsten des Rechtsanwalts vor allem zu würdigen, dass er, wenn auch spät, letztlich die Verantwortung für die Berufs-pflichtverletzungen übernommen und sich geständig eingelassen sowie im Berufungsverfahren sein Rechtsmittel von Beginn an auf den Maßnahmenausspruch beschränkt hat. Sein Verteidigungsverhalten war in jeder Hinsicht angemessen und erkennbar von Reue getragen. Die den Mandanten vorenthaltenen Beträge waren relativ gering und sind schließlich gezahlt worden. Da der Rechtsanwalt zuvor noch nicht mit einer anwaltsgerichtlichen Sanktion belegt worden ist, kann deshalb von schwerwiegendsten Maßnahmen wie der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder der Verhängung eines Ver-tretungsverbots abgesehen werden. Andererseits ist zu beachten, dass Verstöße gegen die Kardinalpflichten des Anwalts aus §§ 43a III, V BRAO, 4 I, II BORA in besonderem Maße geeignet sind, dem Ansehen der Anwaltschaft nachhaltig zu schaden. Das gilt, wie schon vom Anwaltsgericht zutreffend ausgeführt worden ist, in besonderem Maße, soweit hier im Fall der Mandantin D zweckgebundene Unterhaltszahlungen zu Unrecht einbehalten worden sind. Denn bei Unterhaltsbeträgen liegt der Vermögensnachteil des Auftraggebers schon darin, dass er außerstande ist, seine Ansprüche gegen den Rechtsanwalt unverzüglich geltend zu machen und über die Geldbeträge sofort in anderer Weise zu verfügen. Auf die für die strafrechtliche Würdigung gem. § 266 StGB bedeutende Frage, ob eine Vermögensgefährdung ausscheidet, wenn der Täter zum Ersatz des Geldes ständig eigene Mittel bereithält, kommt es dann nicht an, weil in der Nichtverfügbarkeit der Unterhaltsbeträge für den Mandanten bereits ein vollendeter Vermögensnachteil liegen kann (OLG Köln, Beschluss v. 9.1.1998, Az. Ss 670/97 - 260, BeckRS 1998, 13457), so dass sogar eine berechtigte und wirksame Aufrechnung mit Gebühren-forderungen, die erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung möglich ist, nicht zurück wirkt und eine Verwirklichung des Treubruchstatbestands nicht nachträglich entfallen lässt (KG, AnwBl. 2007, 867, 868). Hinzu kommt die Tatsache, dass im August 2014 wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern eine Rüge gegen den Rechtsanwalt erging. Dennoch erfolgten die geschuldeten Auszahlungen an die Mandanten D und A erst nach weiteren Verzögerungen und nach Einleitung von Strafverfahren. Das Gesamtbild des Verhaltens des Rechtsanwalts, wie es sich aus den festgestellten Taten einschließlich seines Handelns bei Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit ergibt, zeugt davon, dass er sich der Verantwortung seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht ausreichend bewusst gewesen ist. 3. Angesichts dessen ist gem. § 115b BRAO eine anwaltsgerichtliche Ahndung erforderlich, um zukünftig ähnliche Pflichtverletzungen durch den Angeschuldigten zu verhindern und um das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Im Anwendungsbereich von § 115b BRAO ist zwar zwingend zu berücksichtigen, dass nur der disziplinare Überhang die zusätzliche berufsrechtliche Sanktion rechtfertigt und deshalb bei der Bemessung der Maßnahme eine erfolgte Sanktion berücksichtigt werden muss (Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 19, 30), hier ist indes ein solcher Überhang selbst dann gegeben, wenn man eine Einstellung unter Auflagen gem. § 153a II StPO als anderweitige Ahndung ansehen möchte (so AGH Hamburg, Urteil v. 16.2.2009, I EVY 6/08, BeckRS 2009, 26806; a.A. Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 115b Rn. 7). Denn der an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlte Betrag von 500,00 € war vergleichsweise gering und in der Strafsache betreffend die Mandantin D erfolgte die Einstellung gem. § 154 StPO ohne eine Auflage, wobei die wegen des Straßenverkehrsdelikts gem. § 21 I StVO verhängte Geldstrafe keine Beziehung zu den berufsrechtlichen Verfehlungen des Rechtsanwalts hatte. Wegen des Parkverstoßes im ist auch im Ordnungs-widrigkeitenverfahren keine Sanktion gegen den Rechtsanwalt verhängt worden. 4. Unter Gesamtwürdigung aller für die Bemessung der Rechtsfolge der feststehenden Berufspflichtverletzungen relevanten Umstände ist danach – wie vom Rechtsanwalt selbst eingeräumt – die Verhängung sowohl eines Verweises als auch einer spürbaren Geldbuße angemessen. Das Anwaltsgericht hat alle maßgeblichen Umstände gesehen und gewürdigt. Dennoch war hier die neben dem Verweis verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einerseits und vor allem der feststellbaren Gefahr ähnlicher Pflichtverletzungen andererseits zu reduzieren. Nachdem er glaubhaft versichert hat, die kanzleiinternen Abläufe zwecks Vermeidung ähnlicher Vorfälle neu organisiert und inzwischen ein Anderkonto eingerichtet zu haben, kann angesichts des relativ langen Zeitraums seit der letzten inkriminierten Tat davon ausgegangen werden, dass es zu gewichtigen Verstößen gegen die Pflichten des Rechtsanwalts aus §§ 43, 43a V BRAO, 4 BORA nicht mehr kommen wird. Gleichzeitig belegt allerdings die Pflichtverletzung in Zusammenhang mit dem Parkverstoß, dass eine fühlbare Geldbuße erforderlich ist, um den Rechtsanwalt nachhaltig zur standesgemäßen Rechtstreue in allen Bereichen anzuhalten. Die Höhe der vom Senat mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € festgesetzten Strafe ist zur Sicherung der Funktion der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft angemessen und erforderlich. Sie steht insbeson-dere auch in einem angemessenen Verhältnis zu in vergleichbaren Fällen ver-hängten Sanktionen – z.B. 2 AGH 14/17 (AnwG Köln 1 AnwG 11/17 – 10 EV 308/15). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 II S. 2 BRAO. Die Revision war gem. § 145 II BRAO nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist.