Urteil
1 AGH 1/20, 1 AGH 1/2020
Anwaltsgerichtshof Rostock 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
2. Bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue ist regelmäßig die Ausschließung des Berufsträgers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt bzw. geboten.
Tenor
1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.10.2019 (II AG 2/19 – 2 EV 11/16 – GenStA) wird als unbegründet verworfen.
2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114, 115b, 118 Abs. 3, 143 Abs. 4, 197 Abs. 2 BRAO; § 266 StGB, §§ 327, 331 StPO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. 2. Bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue ist regelmäßig die Ausschließung des Berufsträgers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt bzw. geboten. 1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.10.2019 (II AG 2/19 – 2 EV 11/16 – GenStA) wird als unbegründet verworfen. 2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114, 115b, 118 Abs. 3, 143 Abs. 4, 197 Abs. 2 BRAO; § 266 StGB, §§ 327, 331 StPO I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden: „AnwG“). Das Urteil erklärt den angeschuldigten Rechtsanwalt für schuldig wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus § 43 BRAO und § 43a Abs. 5 BRAO. Wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften hat das AnwG die anwaltsgerichtliche Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt. Es hat namentlich ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung ausgesprochen. Die Gebiete des Arbeitsrechts und des Familienrechts hat es von diesem Vertretungsverbot ausgenommen. Die Urteilsverkündung erfolgte in Anwesenheit des angeschuldigten Rechtsanwalts am Ende der Hauptverhandlung vom 25.10.2019. Gegen dieses Urteil des AnwG hat der angeschuldigte Rechtsanwalt, vertreten durch seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt B., Berufung eingelegt. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch insgesamt und die Rechtsfolgen. Die Berufungsschrift ist am 29.10.2019 bei dem AnwG eingegangen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Persönliche Verhältnisse des angeschuldigten Rechtsanwalts: Der am … in Z. geborene angeschuldigte Rechtsanwalt hat nach seinem Abitur ein Studium an der Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR in P. im offiziellen Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit aufgenommen. Das Studium schloss er 1983 ab. Zu einer Ernennung zum Offizier kam es wegen grundsätzlicher Differenzen mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht. Nach zweijähriger Berufstätigkeit im K. S. in R. nahm der angeschuldigte Rechtsanwalt im Jahre 1985 an der H.-U. in B. ein Studium der Rechtswissenschaft auf, das er im Juli 1989 mit einem befriedigenden Ergebnis als Diplom-Jurist abschloss. Von September 1989 bis Oktober 1991 war er zunächst als Richterassistent, anschließend als Richter am Kreisgericht V. tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der angeschuldigte Rechtsanwalt von September 1992 bis Februar 1995 als Rechtsberater in der Verbraucherzentrale tätig. Mit Verfügung des damaligen Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23.05.1995 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem 16.06.1995 betreibt er eine eigene Kanzlei in R.. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist ledig und hat einen erwachsenen Sohn. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit erzielte der angeschuldigte Rechtsanwalt im Jahre 2018 einen Jahresumsatz in Höhe von ca. 6.000 € bis 7.000 €; weitere Einkünfte erzielt er mit einer Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsdienst, so dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.100 € verfügt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist strafrechtlich bereits früher in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Rostock verhängte gegen ihn mit Strafbefehl vom 19.05.2014 – 428 Js 10076/14 StA Rostock, 30 Cs 230/14 – i.V.m. seinem Beschluss vom 17.06.2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen am 15.12.2013, eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 14 €. 2. Feststellungen des AnwG zur Sache: a) Das AnwG ist – im Wesentlichen – von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat unter Vorlage eines Vollmachtsformulars, das von seinem Mandanten, Herrn K.-H. A., unterschrieben worden war und das hinsichtlich des Umfangs sehr weit und allgemein gefasst war („Betreuung u.a.“), einen Bausparvertrag und zwei Unfallversicherungsverträge mit Beitragsrückgewähr mit einer Bausparkasse bzw. einem Versicherungsunternehmen (im Folgenden: „Unternehmen“), die Herr A. geschlossen hatte, gekündigt. Die Kündigung der Verträge und Vereinnahmung der Gelder erfolgten ohne Beauftragung durch den Mandanten. Durch die Kündigungen entstanden Zahlungsansprüche des Herrn A. gegen die betreffenden Unternehmen in Höhe von insgesamt rund 7.700 €. Die Zahlungen der Unternehmen erfolgten auf ein Geschäfts- bzw. ein Anderkonto des angeschuldigten Rechtsanwalts. Die Zahlungseingänge datieren vom 03.02.2015 bzw. vom 19.03.2015. Kurz danach versuchte Herr A. über den für ihn gerichtlich bestellten Betreuer die Gelder zurückzufordern. Gegen den Mahnbescheid des AG Hamburg vom 26.05.2015 legte der angeschuldigte Rechtsanwalt Widerspruch ein. Versuche, die Sache zu klären, unternahm er nicht. Herr A. starb am 02.07.2015. Die Gelder blieben bei dem angeschuldigten Rechtsanwalt. Am 30.03.2016 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt von seinem Anderkonto in bar 11.000 € abgehoben und das Konto am 02.05.2016 aufgelöst. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung in der Strafsache (dazu sogleich) wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts fand am 24.04.2017 statt. Eine Abrechnung seiner Tätigkeit gegenüber dem Nachlass nach K.-H. A. erfolgte erst drei Monate später, nämlich am 24.07.2017. Die Rechnungsbeträge in Höhe von 2.158,44 € zog der Rechtsanwalt von den vereinnahmten Beträgen ab. Den Differenzbetrag in Höhe von 5.671,79 € hinterlegte er. b) Das AnwG hat hinsichtlich des Sachverhalts grundsätzlich die Feststellungen aus dem vorangegangenen Strafverfahren gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt übernommen. Das AnwG hat eine Ausnahme hinsichtlich der Feststellungen zum Zeitpunkt der Barabhebung vom Anderkonto und dem Zeitpunkt der Auflösung des Anderkontos gemacht. Die Strafgerichte hatten hier den 30.03.2015 bzw. 02.05.2015 angenommen, das AnwG davon abweichend den 30.03.2016 bzw. 02.05.2016. Zum Gang des Strafverfahrens über drei Instanzen sei auf die S. 3 des Urteils des AnwG verwiesen. Letztlich wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt rechtskräftig wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Untreuehandlung hat das Landgericht Rostock darin gesehen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt unautorisiert die Verträge des Herrn A. mit den Unternehmen gekündigt hat und sich die Gelder hat überweisen lassen. Das vom erstinstanzlichen Strafgericht zusätzlich ausgesprochene Berufsverbot von einem Jahr hat das Landgericht Rostock als Berufungsgericht aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rostock ansonsten bestätigt. Die Revision des Angeschuldigten hat das Oberlandesgericht verworfen. 2. Feststellungen des Senats: a) Der Senat geht bei seiner Entscheidung ebenfalls grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Rostock vom 27.04.2018 (Az.: 428 Js 30054/15) aus und zwar von den Feststellungen unter III. und IV.2. (zur Zulässigkeit der Verweisung auf Feststellungen eines Strafurteils vgl. Weyland-Reelsen, BRAO, 10. Aufl., 2020, § 118, Rn 58 m.w.N.). An diese Feststellungen ist der Senat nach § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO gebunden. b) Eine solche Bindung bestand ausnahmsweise nicht bezüglich der Feststellungen des Landgerichts Rostock zum Zeitpunkt der Barabhebung vom Anderkonto und dem Zeitpunkt der Auflösung des Anderkontos durch den angeschuldigten Rechtsanwalt. Die Vorgänge datieren nicht vom 30.03.2015 bzw. 02.05.2015, sondern vom 30.03.2016 bzw. 02.05.2016. Durch Beschluss vom 29.05.2020 hat sich der Senat wie zuvor schon das AnwG von den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gelöst und geht nun von den Daten 30.03.2016 bzw. 02.05.2016 aus. c) Weitere Ausnahmen von den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Rostock waren nicht zu machen. Nach § 118 Abs. 3 S. 2 BRAO kann ein Gericht im anwaltsgerichtlichen Verfahren die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Solche Zweifel bestanden für den Senat nicht. Der Verteidiger des angeschuldigten Rechtsanwalts hat einige Details des landgerichtlichen Urteils angegriffen (siehe Schriftsatz vom 28.05.2020). Diese Angriffe beziehen sich indes auf rechtliche Erwägungen (Vorliegen einer Vermögensverkürzung, Ziffer 1. und 4.) oder auf die schlichte Behauptung, es sei anders gewesen als von dem Strafgericht festgestellt (Ziffer 2, 3. und 5). Das aber hat bei sämtlichen Senatsmitgliedern keine, erst recht keine erheblichen Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen können (vgl. Weyland-Reelsen, aaO, § 118, Rn. 51 f. m.w.N. zu den Kriterien). Für den Senat waren auch sonstige Anhaltspunkte, die eine Prüfung nach § 118 Abs. 3 S. 2 BRAO erforderlich gemacht hätten, nicht ersichtlich. 3. Rechtliche Würdigung: Nach § 143 Abs. 4 S. 1 BRAO, § 327 StPO hatte der Senat in den durch das Verschlechterungsverbot des § 143 Abs. 4 S. 1 BRAO, § 331 StPO gezogenen Grenzen über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung als zweiter Tatsacheninstanz zu entscheiden, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 327, Rn. 3. Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der BRAO oder in der BORA bestimmt sind. Die Verletzung von Berufspflichten des angeschuldigten Rechtsanwalts folgt aus einem Erst-Recht-Schluss aus den §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO. Nach der Generalklausel des § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Nach § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet; fremde Gelder hat er unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Gegen diese Pflichten hat der angeschuldigte Rechtsanwalt erst recht durch die hier begangene Straftat der Untreue (§ 266 StGB) verstoßen. Das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts ist auch dann noch strafrechtlich als Untreue zu bewerten, wenn man die Feststellungen der Strafgerichte im Hinblick auf die Daten für die Abhebung der Gelder vom Anderkonto (und die Auflösung des Kontos) korrigiert. Das Landgericht (S. 7ff. des Urteils) ist nach einer umfangreichen und detaillierten Würdigung der Beweise und Indizien zu dem Ergebnis gekommen, dass der objektive Tatbestand des § 266 StGB erfüllt ist. Der von dem Landgericht unrichtig angenommene Zeitpunkt der Abhebung wird bei diesem Indizienbeweis nicht einmal erwähnt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat das Landgericht (S. 10 f. des Urteils) u.a. festgestellt, dass die Barabhebung von 11.000 € bereits eine Woche nach Eingang der Zahlungen der Unternehmen erfolgt sei. Hier hat sich das Gericht in der Tat geirrt. Das aber vermag nach Auffassung des Senats dennoch keine Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu wecken. Der unrichtig angenommene Zeitpunkt der Abhebung ist nur einer von zahlreichen Aspekten, den das Landgericht für die Begründung des subjektiven Tatbestands herangezogen hat. Das Landgericht hat nämlich neben dem (falschen) Zeitpunkt der Abhebung auch die Art der Abhebung (in bar) zur Begründung für den subjektiven Tatbestand herangezogen und außerdem dem objektiven Tatbestand indizielle Wirkung für den subjektiven Tatbestand beigemessen. Schließlich hat es das spätere Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts herangezogen, nämlich seine (Nicht-) Reaktion auf das Rückforderungsverlangen des Herrn A.. Ersetzt man also gedanklich die unzutreffenden Daten gegen die zutreffenden, vermag das nicht in Zweifel zu ziehen, dass auch der subjektive Tatbestand des § 266 StGB erfüllt ist. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Untreue bereits durch die Kündigung und Inempfangnahme der Gelder (vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 26.11.2015 – 2 StR 144/15, Rn. 12 und 2. Orientierungssatz) vollendet war, spätestens mit dem Nichtauszahlen über den Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Auf den Zeitpunkt der Barabhebung kommt es daher für die Verwirklichung des § 266 StGB nicht entscheidend an. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass ein Rechtsanwalt, der sich wie hier der Untreue gegenüber seinem Mandanten schuldig macht, auch die berufsrechtlichen Pflichten der §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO verletzt, vgl. Weyland-Reelsen, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43, Rn. 16, zu dem Erst-Recht-Schluss bei Straftaten. Nach § 143 Abs. 4 S. 1 BRAO, § 331 StPO durfte der Senat das Urteil des AnwG lediglich in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn wie hier lediglich der angeschuldigte Rechtsanwalt Berufung eingelegt hat. In direkter Anwendung des § 331 Abs. 1 StPO (also im Strafverfahren) sind Schuldspruchänderungen zuungunsten des Angeklagten stets zulässig; wer sein Rechtsmittel nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, muss sie in Kauf nehmen, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 331, Rn. 8. Entsprechend (§§ 143 Abs. 4 S. 1 BRAO, § 331 StGB) ist es dem Senat nicht verwehrt klarzustellen, dass es nach seiner Auffassung um die berufsrechtliche Sanktionierung einer Untreue im Sinne von § 266 StGB geht, also um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten aus den §§ 43, 43a BRAO. 4. Angemessene Maßnahme: Das AnwG hat sich für die Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO entschieden und ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft seiner Entscheidung verhängt. Von diesem Vertretungsverbot hat es die Gebiete des Arbeitsrechts und des Familienrechts ausgenommen. Wegen des Verböserungsverbots im Berufungsverfahren und der fehlenden Berufungseinlegung durch die Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat über die ausgesprochene Sanktion nicht hinausgehen. Er kann also das Vertretungsverbot nicht gegenständlich (z.B. auf den Bereich des gesamten Zivilrechts) oder zeitlich (länger als ein Jahr) erweitern. Erst recht kann er die Sanktion des § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO (Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft) nicht verhängen. Da bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue regelmäßig die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gerechtfertigt bzw. geboten ist (vgl. Weyland-Reelsen, aaO, § 114, Rn. 47 m.w.N.), kam es für den Senat nicht in Betracht, eine mildere Maßnahme als die von dem AnwG festgesetzte Maßnahme auszusprechen. 5. Zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme: Schließlich steht auch die von den Strafgerichten ausgesprochene Strafe einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme aus zwei Gründen nicht entgegen: Der Senat hält an der von dem AnwG verhängten anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (Vertretungsverbot) fest. Damit gilt § 115b S. 2 BRAO. Hat der Rechtsanwalt sich so schwere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, dass er als Rechtsanwalt untragbar und seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft notwendig ist, oder ein Vertretungsverbot erforderlich ist, kann eine strafrechtliche Verurteilung einem anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht entgegenstehen, Weyland-Reelsen, aaO, § 115b, Rn. 41. Hinzu kommt, dass das Landgericht gerade „die Tür geöffnet“ hat für zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahmen. Es hat nämlich strafmildernd berücksichtigt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt auch mit einer berufsrechtlichen Ahndung seiner Verfehlungen wird rechnen müssen (S. 11 unten des landgerichtlichen Urteils). III. Die Nebenentscheidung zu den Kosten hat ihre Grundlage in § 197 Abs. 2 BRAO.