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Beschluss

2 StR 144/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird bei mehreren gleichzeitigen Überweisungen derselben Geschehensreihe von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen, kann eine natürliche Handlungseinheit vorliegen; daraus folgt keine Mehrfachverurteilung wegen Untreue. • Bei fehlenden Feststellungen, die mehrere rechtlich selbständige Taten tragen könnten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbständig ändern, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird. • Bei Verwendung mandantengemäßer Gelder für eigene Zwecke liegt regelmäßig aktives Tun und damit Untreue vor; ein etwaiges strafbares Unterlassen nach § 13 StGB ist nur dann vorrangig, wenn es bei bloßem Vorenthalten bleibt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Teilweises Erfolgsurteil der Revision bei Zusammenfall mehrerer Überweisungen (natürliche Handlungseinheit) • Wird bei mehreren gleichzeitigen Überweisungen derselben Geschehensreihe von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen, kann eine natürliche Handlungseinheit vorliegen; daraus folgt keine Mehrfachverurteilung wegen Untreue. • Bei fehlenden Feststellungen, die mehrere rechtlich selbständige Taten tragen könnten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbständig ändern, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird. • Bei Verwendung mandantengemäßer Gelder für eigene Zwecke liegt regelmäßig aktives Tun und damit Untreue vor; ein etwaiges strafbares Unterlassen nach § 13 StGB ist nur dann vorrangig, wenn es bei bloßem Vorenthalten bleibt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend dargelegt ist. Der Angeklagte, als Rechtsanwalt tätig, wurde vom Landgericht wegen Untreue in 23 Fällen und Betrugs in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und für drei Jahre der Berufsausübung als Rechtsanwalt verboten. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein; die Frist zur Begründung der Revision war versäumt, Wiedereinsetzung wurde beantragt. Streitgegenstand war insbesondere, ob zwei in zeitlichem und situativem Zusammenhang stehende Überweisungen von jeweils 7.500 Euro von einem Mandantenkonto auf ein Geschäfts- bzw. Privatkonto des Angeklagten getrennte tatmehrheitliche Untreuehandlungen oder eine natürliche Handlungseinheit bilden. Das Landgericht hatte keine genauen Feststellungen zum exakten Zeitpunkt oder den näheren Umständen der Überweisungen getroffen. Weiter stritten sich die Parteien über die rechtliche Würdigung zahlreicher weiterer Fälle, in denen der Angeklagte mandantengemäße Gelder auf eigene Konten verbrauchte oder deren Eingang verschleierte. • Wiedereinsetzung: Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist lagen vor; die Revision war zulässig und hatte teilweisen Erfolg. • Natürliche Handlungseinheit: Das Landgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass mehrere am selben Tag veranlasste Überweisungen in engem zeitlichem und situativem Zusammenhang eine natürliche Handlungseinheit begründen können, auch wenn die Beträge auf verschiedene Konten geleitet wurden. • Prüfung der Feststellungen: Die vorhandenen Feststellungen tragen die Annahme zweier rechtlich selbständiger Untreuehandlungen in den Fällen II.13 und II.14 nicht; es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Hauptverhandlung weitere Feststellungen erbringen würde, die eine andere rechtliche Beurteilung ermöglichen. • Selbständiges Ändern des Schuldspruchs: Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Verteidigung durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. • Rechtsfolgen: Durch die Änderung entfällt die Einzelstrafe für den Fall II.14; die übrigen Einzelstrafen und die Einsatzstrafe bleiben unverändert, weil das Tatgericht bei zutreffender Konkurrenzauslegung nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. • Weitere Taten: Hinsichtlich weiterer in Rede stehender Fälle ist die Annahme von Untreue durch aktives Tun rechtlich vertretbar, weil der Angeklagte Gelder für eigene Zwecke verwendete und in einzelnen Fällen den Eingang gegenüber Mandanten verschleierte. • Kostenentscheidung: Wegen des geringen Erfolgs der Revision scheidet eine Kostenteilung aus; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten der Wiedereinsetzung. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist wird stattgegeben. Auf die Revision wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 22 Fällen und des Betrugs in 11 Fällen schuldig ist; die Einzelstrafe für den Fall II.14 entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Begründet wurde dies damit, dass die Feststellungen eine natürliche Handlungseinheit der zwei beanstandeten Überweisungen nahelegen und daher keine zwei selbständige Untreuehandlungen tragen; eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht war zulässig und geboten.