Urteil
AGH 24/2014 II, AGH 24/14 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da vorliegend bereits vor Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.29)
2. Grundsätzlich ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Einen Gefährdungsausschluss muss der Kläger beweisen (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 9. Mai 2014, 1 AGH 8/14).(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da vorliegend bereits vor Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.29) 2. Grundsätzlich ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Einen Gefährdungsausschluss muss der Kläger beweisen (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 9. Mai 2014, 1 AGH 8/14).(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde die Monatsfrist zur Klageerhebung eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist aber unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt; insoweit maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der 12.11.2014. 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Bereits ersteres ist hier der Fall, denn am 26.8.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, das - wie die Beklagte im Termin am 24.7.2015 bestätigt hat - andauert. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 6.2.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris Rn. 7 = BRAK-Mitt. 2014, 164 ff.); es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 9.5.2014 - 1 AGH 8/14 - juris Rn. 24). 3. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. a) Zwar kann ein Ausnahmefall etwa dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 22.5.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 - juris Rn. 5). b) Diese Voraussetzungen waren bei Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens am 12.11.2014 nicht gegeben; sie liegen im Übrigen bis heute nicht vor. - Selbst wenn der Kläger seinen Beruf seit 1987 ohne Beanstandung ausgeübt hätte, reichte das allein nicht aus, um eine Gefährdung von Mandanten als ausgeschlossen anzusehen (vgl. AGH Hamm aaO). - Der Kläger behauptet nicht, dass er den Insolvenzantrag selbst gestellt habe. - Dass die Anmeldungen von Gläubigern im Insolvenzverfahren nicht aus Mandaten des Klägers stammen, hat er weder hinreichend dargelegt noch bewiesen. Seine pauschale Behauptung wurde von der Beklagten konkret hinsichtlich einzelner Forderungen bestritten, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt oder Beweis angeboten worden ist. Überdies liegt nicht fern, dass die pauschale Behauptung des Klägers unzutreffend ist, weil ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Beiakte mehrere Verfahren, von denen sie Mitteilung erhielt, durchaus frühere Mandate betreffen, etwa die Auskehrung erhaltener Zahlungen auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse an Rechtsschutzversicherungen (z.B. Klage der R... Rechtsschutzversicherung gegen den Kläger vor dem AG S..., Az. ...; Klage der ..., Az. ...). Keine andere Bewertung würde sich ergeben, wenn es zuträfe, dass ein weiteres, von der Beklagten im Schriftsatz vom 16.7.2015 genanntes Verfahren der A... Rechtsschutzversicherung auf einem Irrtum beruht (so zuletzt der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.7.2015). - Der Kläger hat mit Rechtsanwalt F... auch keine rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung von Mandanteninteressen effektiv verhindern. Zum einen hat der Kläger zwar behauptet, er habe sich arbeitsvertragliche Beschränkungen unterworfen: Er habe die ehemals gemeinsame Kanzlei an Rechtsanwalt F... verkauft; er habe sich vertraglich verpflichtet, Mandate nicht mehr in eigenem Namen, sondern immer nur im Auftrag und für Rechnung des Kanzleiinhabers Rechtsanwalt F... ... abzuschließen; die Kanzlei trete unter dem Namen „Rechtsanwaltskanzlei F... “ auf; Zahlungsverkehr werde über Konten abgewickelt, über die er nicht verfügen könne; er dürfe kein Bargeld annehmen, Bargeldzahlungen kämen so gut wie nie vor. Jedoch hat er auf das Bestreiten der Beklagten hin eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht vorgelegt. Zum anderen wären die behaupteten arbeitsvertraglichen Beschränkungen aber auch nicht ausreichend, um eine Gefährdung von Mandanteninteressen effektiv zu verhindern. Denn der Bundesgerichtshof hat stets besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt; die Kontrolle des angestellten Anwalts kann nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden. Wesentlich ist, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (BGH, Beschluss vom 22.5.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 - juris Rn. 5). Im Streitfall legt der Kläger - wie dargestellt - weder den Arbeitsvertrag vor noch zeigt er auf, dass und wie die behaupteten Beschränkungen - zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - gelebt worden wären. Im Gegenteil ist etwa seine Behauptung, nach außen trete nur Rechtsanwalt F... auf, unzutreffend, wie sich aus dem Briefkopf der Klage oder der Kanzleiwebsite ergibt, wo er nach wie vor als gleichberechtigter Sozius und nicht etwa als freier Mitarbeiter erscheint. Dass eine Überwachung durch Rechtsanwalt F... während dessen Urlaubs-, Krankheits- oder sonstigen Abwesenheitszeiten erfolgt (oder auch nur möglich ist), zeigt der Kläger nicht auf. Dass - wie er in seiner Stellungnahme vom 8.7.2013 betont hat - eine Kooperationspartnerschaft mit Rechtsanwälten G... in R... besteht, ist nicht ausreichend. Dass - wie er in der Klage in den Raum stellt - ggf. ein weiterer Anwalt hierzu eingestellt werden könne, ist weder naheliegend noch rechtlich erheblich, weil das jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht der Fall war. Aus der Tatsache, dass in der Kanzlei Barzahlungen „so gut wie nie“ vorkämen und - wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 26.10.2012 hervorgehoben hat - „in der Regel unter 5.000 €“ lägen, lässt sich ebenfalls kein effektiver Schutz gegen die Gefährdung der Interessen Rechtssuchender ableiten. III. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 25.000 € (aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers reduzierter Regelstreitwert). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO, § 124 VwGO. Der am … 1956 geborene Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Ausweislich eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis vom 13.9.2012 wurde gegen den Kläger in fünf Verfahren ab 2011 die Haft angeordnet und gab er am 16.7.2012vor dem Amtsgericht S... in vier Verfahren die eidesstattliche Versicherung ab. Von der Beklagten wegen eines möglichen Widerrufs seiner Anwaltszulassung um Stellungnahme gebeten teilte der Kläger am 26.10.2012 mit, er könne die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls nicht widerlegen. Dieser gefährde die Interessen der Rechtssuchenden aber nicht. Insbesondere habe er seinen Anteil an der gemeinsamen Kanzlei mit Rechtsanwalt F... bereits im Jahre 2008 an diesen verkauft, sei nur noch als freier Mitarbeiter tätig und habe keine Kontovollmachten. Barzahlungen kämen kaum vor, würden von Kanzleiangestellten vereinnahmt, und lägen ohnehin regelmäßig unter 5.000 €, sodass sie nicht geeignet seien, seine hohen Verbindlichkeiten nachhaltig zu verringern. Mit am 26.4.2013 zugestellten Bescheid vom 24.4.2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Am 23.5.2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 8.7.2013, eingegangen bei der Beklagten am 9.7.2013 begründete. Am 26.8.2014 eröffnete das Amtsgericht H... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte Rechtsanwalt Dr. ... zum Insolvenzverwalter. In Beiakten der Beklagten findet sich eine Übersicht mit Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, insgesamt 16 Einträge vom 12.3.2012 bis 3.7.2013, zuletzt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Darlehensforderung über 114.540 €. Mit am 14.11.2014 zugestellten Bescheid vom 12.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner Klage, die am 10.12.2014 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen Widerruf seiner Anwaltszulassung. In seiner Klagebegründung vom 9.2.2015 räumt er zwar ein, er befinde sich unstreitig im Vermögensverfall (auch wenn der Insolvenzverwalter versuche, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen). Der Kläger beharrt aber darauf, dass eine Gefährdung der Interessen Rechtssuchender nicht gegeben sei. Er übe seine Tätigkeit seit 1987 ohne Beanstandungen aus. Die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Forderungen stünden nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt. Er sei als freier Mitarbeiter tätig und erheblichen vertraglichen Beschränkungen unterworfen. Er habe sich vertraglich verpflichtet, Mandate nie in eigenem Namen, sondern immer nur im Auftrag und für Rechnung des Kanzleiinhabers Rechtsanwalt F… ... abzuschließen. Die Kanzlei trete unter dem Namen „Rechtsanwaltskanzlei F...“ auf. Zahlungsverkehr werde über Konten abgewickelt, über die er nicht verfügen könne. Er dürfe kein Bargeld annehmen; Bargeldzahlungen kämen auch so gut wie nie vor. Rechtsanwalt F... könne die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen und werde der Beklagten jede Änderung mitteilen. Notfalls werde ein weiterer Anwalt eingestellt und/oder der Kläger in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides. Am 7.7.2015 habe der Kläger eine neuerliche eidesstattliche Versicherung abgegeben und u.a. Steuerschulden von 200.000 € angegeben. Die Beklagte bestreitet, dass die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Forderungen nicht im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit stünden. Das könne sie mangels näherer Darlegungen des Klägers nicht prüfen; Zweifel bestünden bei „Forderungen der Firma G..., der Firma R..., der A..., der H... Rechtsschutzversicherung, der R...-Rechtsschutzversicherung und der A... Rechtsschutzversicherung“. Vertragliche Abreden des Klägers mit Rechtsanwalt F... seien nicht vorgelegt worden. Entgegen dem Klägervortrag sei der Kläger auf dem Briefkopf der Klagebegründung als gleichberechtigter Rechtsanwalt neben F... aufgeführt („Scheinsozius“). Es sei nicht ersichtlich, wie die behaupteten Beschränkungen kontrolliert würden, etwa im Urlaubs- oder Vertretungsfalle. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Personal- und Verfahrensakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist - wie von ihm angekündigt - zum Termin am 24.7.2015 nicht erschienen. Der Klägervertreter hat mit am 27.7.2015 eingegangenem Schreiben vom 20.7.2015 mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege und der Kläger sich selbst vertrete.