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Urteil

1 AGH 8/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0509.1AGH8.14.00
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Tenor

1.         Die Klage wird abgewiesen.

2.         Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.      Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbarenBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.     Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbarenBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. TATBESTAND 1. Der 1947 geborene Kläger bestand sein 2. Staatsexamen im Jahre 1980 und ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990 wurde er unter Zuweisung des Amtssitzes in Unna, wo er auch heute noch seine Praxis betreibt, zum Notar bestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wurde dem Kläger die Entlassung aus dem Notar-amt bekannt gemacht. Nach Erhebung einer Anfechtungsklage beim OLG Köln verpflichtete sich der Kläger im Vergleichswege, einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt des Notars mit Ablauf des 31. März 2014 zu stellen. Dies geschah, so dass der Präsident des OLG Hamm den Kläger zum genannten Datum aus dem Amt als Notar entließ, und zwar aus den Gründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotarO: Der Kläger hatte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 aus dem Betrieb seiner Anwalts- und Notarkanzlei jeweils Verluste zwischen ca. 6.000 € und 25.000 € jährlich erwirt-schaftet. Außerdem war es wegen kleinerer Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen (302.- € und 124,26 €). 2. Die Beklagte widerrief aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 19. Februar 2014, zugestellt am 21. Februar 2014. Bereits seit Februar 2013 hatte die Beklagte mit dem Kläger über dessen wirtschaftliche Verhältnisse korrespondiert. Zunächst ging es um Steuerschulden in Höhe von 17.214,83 €. Am 20. Dezember 2013 musste der Kläger auf eine Sachstandsanfrage der Beklagten vom 3. September 2013 mitteilen, dass sich die steuerlichen Verbindlichkeiten auf 42.612,16 € erhöht hatten und: Er sei Miteigentümer werthaltiger Grundstücke in der Unnaer Innenstadt und habe persönlich einen Grundschuldbrief über eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 30.000.- € zur Besicherung der Verbindlichkeit beim FinAmt abgegeben. Im weiteren Verlauf habe das FinAmt daraus eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 24.210,66 € eintragen lassen. In der Zwischenzeit waren der Beklagten drei (weitere) Zwangsvollstreckungsaufträge bekannt geworden. Die diesbezüglichen Forderungen (393.-, 300.- und 250.- €) wurden aber vor Erlass des Widerrufsbescheides beglichen. Nach Klageerhebung wurde zudem bekannt, dass die C Private Krankenversicherung AG wegen einer Forderung in Höhe von 4123, 26 € plus ca. 40.- € Kosten die Zwangsvollstreckung betreibt und einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hatte. Die Beklagte sieht die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. 3. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 19. Februar 2014 aufzuheben. Er trägt dazu vor, es sei nicht von einem Vermögensverfall auszugehen, denn die Forderung des FinAmtes sei „hinreichend dinglich gesichert". Hinsichtlich der Forderung der C werde er „alles unternehmen", um eine kurzfristige Regelung mit der Gläubigerin zu treffen. Die Forderungen als solche bestreitet er hingegen nicht. Ausreichende liquide Mittel könne er zurzeit aber nicht beschaffen. Dies sei ihm nämlich durch die Entlassung aus dem Notaramt unmöglich geworden. Jedenfalls seien aber die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet. Außergerichtlich hatte der Kläger noch vorgetragen, dass es wegen seiner Grundstücke zu Verkaufsverhandlungen mit der Firma X GmbH & Co. KG gekommen sei mit dem Ziel, ein Einkaufszentrum auf den Grundstücken zu bauen. Aber die Verkaufsverhandlungen seien erstens noch nicht abgeschlossen. Zum anderen sei aber auch der positive Bauvorbescheid inzwischen abgelaufen. Mit den Immobilienwerten hat es nach dem Vortrag des Klägers folgende Bewandtnis: Er sei zu 51 % Miteigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Unna Bl. #### und #### verzeichneten Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 13.045 m². Diese Grundstücke liegen an der Fußgängerzone der Innenstadt von Unna. Der Bodenrichtwert belaufe sich auf 360 € pro qm. Die Grundstücke seien durch zwei Grundschulden zu Gunsten der Y Hypothekenbank in Höhe von 2 x 750.000 DM = 1,5 Mio. DM 1 und 110.000 € zu Gunsten der Sparkasse Y2. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtens. Allerdings regte sie an („könnte"), das Verfahren bis zum 30. September 2014 auszusetzen, nachdem der Kläger durch eine Erklärung vom 2. Mai 2014 mit Wirkung vom 30. September 2014 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe. Dies war der Beklagten Anlass, einen entsprechenden Widerrufsbescheid vom 6. Mai 2014 zu erlassen. Der Kläger schloss sich dieser Anregung in der mündlichen Verhandlung an. entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage ging ' Das entspricht ca. 767.000 €. am 19. März 2014 per Fax ein, also rechtzeitig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a.) Die Beklagte nahm in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht an. Denn auch die materiellen Einwendungen des Klägers gehen sämtlich fehl. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für den Senat ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246; BGH, Beschl v. 24. Oktober 2012 - AnwZ [Brfg] 47/12; BGH, Beschl. v. 04. Februar 2013 - AnwZ [Brfg] 31/12). Im Einzelnen: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen den verfassungsmäßige Bedenken nicht bestehen (BVerfG NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift in § 50 Abs. 1 BNotO; BGH, Urt. vom 02. Juli 2012 - AnwZ [Brfg] 16/11; BGH, Beschl. vom 09. Juli 2013 - AnwZ [Brfg] 22/13), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen (st. Rspr. vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1999, 270; NJW-RR 2000, 1228, 1229; NJW-RR 2006, 559; AGH NRW AnwBI. 1999, 698; Henssler, in: Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. So liegen die Dinge hier. • Die Forderung des Finanzamtes wegen Steuerrückständen besteht unverändert. Zwar wurde die Forderung durch eine Zwangssicherungshypothek besichert. Doch entlastet dies den Kläger ersichtlich nicht: Die Forderung bestand zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs-bescheides (s.o.), und sie besteht noch heute; außerdem handelt es sich bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek um eine Zwangsvoll-streckungsmaßnahme. • Auch die Forderung der C Private Lebensversicherung bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides. Auch insoweit wird vollstreckt. • Der Ablauf des Verfahrens zeigt zudem, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nicht nur, dass es in der Vergangenheit auch wegen verhältnismäßig kleiner Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kam. Bei solch geringen Beträgen lässt es der Schuldner zur Vollstreckung gewöhnlich nämlich nur dann kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche verhältnismäßig geringen Forderungen nicht bezahlen kann (AGH NRW AnwBI 1999, 698) sowie Urt. vom 27. September 2013 - Az. 1 AGH 11/13). Erweist auch selbst darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, ausreichende liquide Mittel zu beschaffen. • Deshalb ändert auch der Hinweis des Klägers auf sein Grundvermögen nichts. Die Grundstücke mögen sich zwar im Ergebnis als werthaltig erweisen, wenn man, was aber nicht belegt ist, von einem Wert in Höhe von 360.- € je qm ausgeht: Denn dann beliefe sich der Gesamtwert auf 13.045 qm x 360 = 4,696 Mio €; abzgl. der Verbindlichkeiten in Höhe von 877.000 € (plus Zinsen) verbliebe ein Betrag in Höhe von ca. 3,820 Mio €; davon 51% entsprechen 1,948 Mio €. Diese Summe würde bei Weitem ausreichen, um die bekannten Verbindlichkeiten zu tilgen. Gleichwohl stehen dem Kläger aber keine ausreichen-den liquiden Mittel zur Verfügung. b. Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regelmäßig anzunehmen (nahezu einstimmige und zutreffende Auffassung in Rspr. [vgl. nur BGH AnwBI 2005, 216; Beschl. vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 110/05] und Literatur [vgl. etwa Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 14 BRAO Rn. 39; Quaas, BRAK-Mitt. 2010, 42, 44]). Auch der erkennende Senat geht davon in ständiger Rspr. aus. Es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss. Der Kläger hat dazu lediglich vorgetragen, dass er seine anwaltliche Tätigkeit bislang beanstandungsfrei ausgeübt habe. Das reicht indes nicht aus. Im Übrigen ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre. Der Senat übersieht insoweit nicht, das nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 511; NJW-RR 2006, 559; AnwBI. 2009, 64f; Beschl. v. 04. April 2012, AnwZ [Brfg] 62/11) eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen sein kann, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät (BGH AnwBI. 2006, 281; Beschl. v. 22. März 2010 -AnwZ [B] 28/09) ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vereinbart und auch tatsächlich „lebt", die eine Gefährdung der Mandantengelder effektiv verhindern; denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandantengelder dauerhaft und nachhaltig sicherstellen. Diese engen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger behauptet das auch selbst nicht. 3. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Anregung, das Verfahren bis zum 30. September 2014 ruhen zu lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. 4. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben,weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. 6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. DerAntrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil be-zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesge-richtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.