Urteil
AGH 22/2015 II, AGH 22/15 II, AGH 22/2015 II -SG.1-
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Da der klagende Rechtsanwalt bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.50)
2. Es kommt nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, AnwZ (Brfg) 25/13).(Rn.52)
3. Der Rechtsanwalt muss zur Widerlegung der Vermutung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Er muss insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B), 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221).(Rn.54)
4. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall liegt vor, da der Kläger seine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit allein als Einzelanwalt betreibt.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der klagende Rechtsanwalt bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.50) 2. Es kommt nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, AnwZ (Brfg) 25/13).(Rn.52) 3. Der Rechtsanwalt muss zur Widerlegung der Vermutung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Er muss insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B), 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221).(Rn.54) 4. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall liegt vor, da der Kläger seine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit allein als Einzelanwalt betreibt.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf € 25.000,00 festgesetzt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die gem. § 112 a Abs. 1, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1,1. Alternative VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte, finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr. vgl. etwa BGH v. 25.03.1991, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21.11.1994, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 26.11.2002, NJW 2003, 577; v. 08.02.2011-AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer, hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist dem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH,-Beschl. v. 29.06.2011 BRAK-Mitt. 2011,246) worden. Nach diesem Maßstab lag bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 24.08.2015 Vermögensverfall vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K… zu den Aktenzeichen der Vollstreckungsverfahren … und … gem. § 882 b ZPO am 28.10.2014 bereits eingetragen, ebenso zu den Aktenzeichen der Vollstreckungsverfahren … und ... jeweils eingetragen am 25.11.2014. Nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. zuletzt etwa BGH-Beschl. v. 09.07.2013-AnwZ (Brfg.) 25/13, juris Rn. 3). b) Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet. Er ist der Aufforderung der Beklagten, einen konkreten Vermögensstatus vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Einlassungen des Klägers vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2015 waren nicht ausreichend, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Erforderlich gewesen wäre der Nachweis, dass der Kläger mit allen Gläubigern eine Schuldentilgung oder Stundungsvereinbarung getroffen hat; ansonsten bleibt es bei der Vermutung des Vermögensverfalls. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH,-Beschl. v. 31.03.2008, BRAK-Mitt. 2008, 221). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Nachweise über Schuldentilgungen oder Stundungsvereinbarungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr wurde seitens der Beklagten im Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 08.04.2015 wie auch noch im Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 beanstandet, dass der Kläger der Beklagten gegenüber bis dahin etliche der in Erfahrung gebrachten Vollstreckungsverfahren gar nicht mitgeteilt hatte. Zu Recht hatte die Beklagte es als geradezu kennzeichnend für das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse bezeichnet, dass der Kläger selbst nicht in der Lage war, eine Übersicht über die gegen ihn gerichteten Forderungen zu erstellen, sondern der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Vorwurf machte, sie könne die Zwangsvollstreckungsverfahren nicht den anwaltlichen Aktenzeichen zuordnen. c) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (BGH,-Beschl. v. 18.10.2004, NJW 2005, 511; Beschl. v. 08.12.2011-AnwZ (Brfg.) 15/11, juris Rn. 7). Es kann deshalb nur in Ausnahmefällen, in der keine Gefährdung der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vorliegt, vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgesehen werden. Eine solche Sondersituation ist hier nicht gegeben. Ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbstständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH,-Beschl. v. 25.04.2013 = NJW-RR 2013, 1012). Diese Sonderfallkonstellation liegt nicht vor. Der Kläger betreibt seine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit allein als Einzelanwalt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach ist in Streitigkeiten um den Widerruf der Zulassung ein Regelstreitwert von € 50.000,00 anzunehmen. Angesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten des Klägers erscheint eine Reduzierung des Regelstreitwerts auf € 25.000,00 angemessen. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gem. § 112 e Satz 1 BRAO in Verbindung mit §§ 124a Abs. 1 Satz l, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Entscheidung des Senats handelt es sich um die Anwendung der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze auf einen Einzelfall. I. Der am … 1950 geborene Kläger wurde 14.11.1978 beim Amtsgericht V… und Landgericht K… als Anwalt zugelassen. Seit 1978 gehört er dem Kammerbezirk der Beklagten an. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurde der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung zum 28.10.2014 zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem die Beklagte zuvor seitens der Deutschen Angestellten-Krankenkasse von einem Beitragsrückstand von € 2.687,30 unterrichtet und auf Rückfrage am 30.09.2014 ergänzend informiert wurde, dass der Rückstand sich nun schon auf € 4.899,29 belaufe. Am 27.11.2014 wurde die Beklagte seitens des Amtsgerichts K… darüber informiert, dass der Kläger in einem Vollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen … und … in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c ZPO am 28.10.2014 eingetragen worden sei mit dem Hinweis, dass der Eintrag nach § 882 b ZPO erfolgt sei. Da der Kläger nicht antwortete, wurde am 18.11.2014 ein Zwangsgeld angedroht und am 02.02.2015 in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Die bis zum 16.02.2015 geforderte Stellungnahme erfolgte erst im Rahmen des Verfahrens über den Zulassungswiderruf. Am 13.01.2015 gingen weitere Mitteilungen in Zivilsachen beim Amtsgericht K... ein, welche sämtlich vom 09.01.2015 datieren unter den Aktenzeichen … und …. Alle drei Nachrichten betrafen wiederum Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht K... als zentralem Vollstreckungsgericht des Landes Baden-Württemberg. Diese Eintragungen waren am 25.11.2014 angeordnet worden. Die Beitragsrückstände bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse waren zwischenzeitlich auf € 8.831,16 angewachsen. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20.01.2015 erneut auf, bis zum 26.01.2015 Stellung zu nehmen, woraufhin der Kläger am 23.01.2015 telefonisch Verlängerung der Frist bis 28.01.2015 erbat. Am 26.01.2015 informierte das Amtsgericht V... die Beklagte, dass unter dem Aktenzeichen ... eine weitere Zwangsvollstreckung und ein Antrag auf Pfändung von Geldforderungen gegen den Kläger laufe. Telefonisch unterrichtete der Kläger die Beklagte von einem Krankenhausaufenthalt in B… und davon, dass bis auf die Miete für die Kanzlei alles bereinigt sei, der Vermieter seine Altersversorgung aus dem Bundestags-Mandat pfände und daher ebenfalls sein Geld bekomme und außerdem sei der Kläger gerade dabei, Außenstände in einer Größenordnung von € 80.000,00 gegen Mandanten einzutreiben. Auch mit dem Finanzamt sei alles geregelt. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, auf, einen Vermögensstatus vorzulegen mit der Maßgabe, eine Liste der Vollstreckungstitel und Vollstreckungsmaßnahmen zu erstellen, den Nachweis zu erbringen, inwieweit titulierte Forderungen getilgt bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen oder Tilgungsvereinbarungen getroffen worden seien, und sich zu Einnahmen und zu den Gehältern des Büropersonals, der Miete für die Praxis und für Bürogeräte zu erklären und zu erklären, welche Rückstände bestünden. Ferner sollte er Steuerrückstände benennen und erklären, welche privaten Einnahmen und Ausgaben er habe und ob Mietrückstände für seine Wohnung oder sonstige Verbindlichkeiten bestünden und inwieweit diesbezüglich Tilgungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern bestünden. Ferner sollte er Auskunft über Grundbesitz und sonstiges Vermögen und Beteiligungen Auskunft erteilen. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Dem Kläger wurde eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme bis 27.02.2015 bewilligt. Am 03.02.2015 ging unter dem Aktenzeichen ... die Mitteilung des Amtsgerichts V… ein, dass ein Antrag auf Haftanordnung nach § 802 g ZPO eingegangen sei und am 13.01.2015 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte erlassen worden sei. Am 10.02.2015 benachrichtigte das Amtsgericht V... die Beklagte unter dem Aktenzeichen ... und … jeweils von einem weiteren Antrag auf Haftanordnung, diesmal auf Vollstreckungsersuchen der Allgemeinen Ortskrankenkasse. Ebenfalls mit Datum vom 10.02.2015 ergingen unter dem Aktenzeichen ... und … Benachrichtigungen von Anträgen auf Pfändung von Geldforderungen aus insgesamt vier verschiedenen Vollstreckungsbescheiden durch einen weiteren Gläubiger mit einem Gesamtvolumen von knapp € 3.900,00. Am 11.02.2015 benachrichtigte das Amtsgericht V... die Beklagten von einem weiteren Antrag auf Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung seitens der AOK. Der Kläger wurde deshalb von der Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2015 nochmals daran erinnert, seine Erklärung bis zum 27.02.2015 vorzulegen und zu den weiter mitgeteilten Vollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.02.2015, bei der Beklagten per Fax am 27.02.2015 eingegangen, erklärte sich der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen und über seine Vermögenslage unter Bezugnahme auf insgesamt sieben Anlagen, wonach er aufgrund seiner Aufstellung ein positives Gesamtvermögen von rund € 66.795,00 habe. In das Vermögensverzeichnis hatte der Kläger Forderungen aus seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gegen Mandanten in Höhe von € 80.000,00 eingetragen und mitgeteilt, dass für die Eigentumswohnungen Käufer gesucht würden. Die Eigentumswohnungen seien ausweislich seiner eigenen Auskunft erheblich belastet und eine Lebensversicherung bereits zur Tilgung dieser Darlehen an die Bank abgetreten. Weiter teilte der Kläger mit, dass seine Altersversorgung als ehemaliger Bundestagsabgeordneter sich auf monatlich € 2.700,00 belaufe und ab März 2015 zusätzlich eine Altersrente von € 1.600,00 aus dem Versorgungswerk hinzukomme. Belege hierfür waren nicht vorgelegt worden. Unter dem Datum des 19.02.2015 teilte das Amtsgericht V... zu folgenden sechs Aktenzeichen mit, dass jeweils Anträge auf Haftanordnung nach § 802 g ZPO eingegangen seien: … Mit Schreiben vom 25.02.2015 informierte das Amtsgericht V... darüber, dass unter den Aktenzeichen ... und … jeweils Anträge auf Pfändung von Geldforderungen für verschiedene Gläubiger eingegangen seien. Mit Schreiben vom 27.02.2015 informierte das Amtsgericht V... unter folgenden Aktenzeichen von Anträgen auf Pfändung von Geldforderungen, die dort offenbar versehentlich nicht rechtzeitig gemeldet worden waren: … Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 05.03.2015 unter Fristsetzung zum 25.03.2015 auf, eine umfassende Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vorzulegen und klarstellende Erklärungen zu den Vollstreckungstiteln und - verfahren abzugeben, da aus seinem Vermögensverzeichnis zu einer großen Anzahl von Forderungen (alle M-Aktenzeichen des Amtsgerichts V…) keinerlei Verfahrensstand erkennbar war. Mit Schreiben vom 05.03.2015 unterrichtete das Amtsgericht V... die Beklagte, dass unter dem Aktenzeichen ... ein neuerlicher Antrag auf Pfändung von Geldforderungen, und am 24.03.2015, dass unter dem Aktenzeichen … ein weiterer Antrag auf Pfändung von Geldforderungen gegen den Kläger vorliege. Ein telefonisches Fristverlängerungsgesuch des Klägers am 26.03.2015 wurde dem Kläger von der Geschäftsstelle der Beklagten nicht mehr bewilligt. Per Fax gab der Kläger dann in den Abendstunden des 27.03.2015 und morgens am 28.03.2015 noch handschriftliche Erklärungen zum Verfahrensstand ab, die teilweise kaum zu entziffern waren. Auch diese Angaben wurden seitens der Beklagten in der Vorstandssitzung vom Vormittag des 28.03.2015 noch berücksichtigt, bevor die Beklagte den Bescheid vom 08.04.2015 über den Widerruf der Zulassung erließ. In dem Widerrufsbescheid vom 08.04.2015 führte die Beklagte aus, dass weder das vom Kläger vorgelegte Vermögensverzeichnis noch die nachgereichten Erklärungen vom 27.03. und 28.03.2015 die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls oder den Schluss aus dem Vermögensverfall auf die Gefährdung der Rechtssuchenden beseitigen. Der Vorwurf des Klägers, die zuständige Gerichtsvollzieherin kenne die anwaltlichen Aktenzeichen nicht, so dass dem Kläger die Zuordnung der Mahnverfahren eines Gläubigers zu den Vollstreckungsverfahren schwerfalle, mache deutlich, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet seien und er den Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen verloren habe. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers, dass sich die größte Forderung aus der Liste der Gerichtsvollzieherin, nämlich die Forderung der Deutschen Angestellten Krankenversicherung über € 11.168,50 durch Korrekturmeldungen des Steuerberaters wegen eines Lohnverzichts erledigen werde, unerheblich sei. Zwar habe der Kläger einen solchen Lohnverzicht vom 27.03.2015 vorgelegt; die Beklagte blieb aber ihrer Rechtsauffassung, dass ein solcher Lohnverzicht gegenüber der DAK unerheblich sei. Vor allem aber wies sie auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, die materielle Berechtigung der Forderung zu überprüfen, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des BGH zuletzt im Beschluss vom 22.05.2014 - Az. AnwZ (Brfg) 15/14 - festgestellt worden sei. Schließlich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, seine Erklärungen, die Forderung der AOK werde in den kommenden Wochen ausgeglichen und durch Zahlungseingänge werde sich der Außenstand bei der Volksbank T… reduzieren, und außerdem habe ihm sein Bruder … zugesagt, einen namhaften Betrag von bis zu € 30.000,00 zur Verfügung zu stellen, und mit dem Vermieter werde eine Besprechung über die Mietrückstände der Kanzlei stattfinden, seien nicht geeignet, das Vorliegen des Vermögensverfalls zu beseitigen. Vielmehr seien diese Umstände im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geeignet, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die geschilderten Tatsachen auch wirklich vorlägen. Die Beklagte wies schließlich noch darauf hin, dass es auf ein Verschulden am Eintritt des Vermögensverfalls nicht ankomme und dass für ein etwaiges Klageverfahren auf den Beschluss des BGH vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - hingewiesen werde. Für eine persönliche Anhörung des Klägers durch den Vorstand habe keine Notwendigkeit bestanden. Gegen den Bescheid vom 08.04.2015, zugestellt am 09.04.2015, erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch am 08.05.2015. Darin bat der Kläger um Fristverlängerung für eine ausführliche Begründung bis 15.06.2015. Eine solche Begründung erfolgte jedoch trotz mehrfacher Fristverlängerung, zuletzt bis 31.07.2015, nicht. Stillschweigend wurde seitens der Beklagten noch eine erneute Fristverlängerung um vier Wochen gewährt, jedoch erfolgte auch innerhalb dieser Frist keine Begründung des Widerspruchs. Im Widerspruch vom 08.05.2015 hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass ein rückwirkender Lohnverzicht Einfluss auf die Sozialabgaben der zurückliegenden Jahre habe und hierfür als Beleg ein Schreiben der DAK angekündigt, welches jedoch nicht vorgelegt wurde. Ferner führte er aus, dass die Schlussfolgerungen des Vorstands aus der Tatsache, dass dem Kläger die Zuordnung der Mahnverfahren schwerfalle, falsch sei und der Vorstand nicht verstanden habe, um was es überhaupt gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015, dem Kläger zugestellt am 26.08.2015, wurde der Widerspruch des Klägers vom 08.05.2015 zurückgewiesen und der Widerruf der Zulassung aufrechterhalten. Die Beklagte weist darauf hin, dass die bisherigen Ausführungen des Klägers nicht geeignet gewesen seien, die Vermutung des Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszuräumen. Seit Einlegung seines Widerspruchs sei eine weitere erhebliche Anzahl von Mitteilungen über Vollstreckungsanträge gegen den Kläger vom Amtsgericht V... gemacht worden, nämlich am 11.08.2015 - … - über einen Antrag auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten aus zwei Vollstreckungsbescheiden aus dem Juli 2015 über insgesamt € 6.291,24, vom 13.08.2015 -... - über einen Antrag auf Haftanordnung auf Basis eines Vollstreckungsbescheids aus dem April 2015 über € 4.366,79, vom 13.08.2015 - … - über einen Antrag auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten aus einem Vollstreckungsbescheid aus dem Juli 2015 über € 943,28, vom 19.08.2015 - … - über einen Antrag auf Haftanordnung aufgrund des Vollstreckungsersuchens der AOK-… -vom 08.06.2015 über € 770,74 und vom 19.08.2015 - … - über einen Antrag auf Haftanordnung aufgrund des Ersuchens der Rechtsanwaltskammer … vom 22.06.2015 über € 185,05. Die Beklagte wies erneut darauf hin, dass sie bei der Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverfall vorliege, nicht die materielle Berechtigung der Forderung zu untersuchen habe, die der Vollstreckung zugrunde liege. Die Vermutung des Vermögensverfalls durch die Eintragung in das Vermögensverzeichnis könnten nur dadurch entkräftet werden, dass der Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlege und darlege, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet seien. Einen solchen Vermögensstatus habe der Kläger trotz Aufforderung und mehrfacher Fristverlängerungen weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass die Interessen der Rechtssuchenden bei Aufrechterhaltung der Zulassung trotz des bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet seien, da es regelmäßig bei Vermögensverfall zu einer solchen Gefährdung komme und nur unter den von der Rechtsprechung gebilligten Fallsituationen von der Annahme einer solchen Gefährdung Abstand genommen werden könne. Der Widerspruch des Klägers wurde daher zurückgewiesen. Mit seiner am 24.09.2015 beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Zulassung. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben eine Klagebegründung vorgelegt, obwohl ihnen vom Vorsitzenden des II. Senats antragsgemäß eine Fristverlängerung hierfür bis 28.12.2015 eingeräumt worden war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.01.2016 als weiteres Indiz für den andauernden Vermögensverfall des Klägers weitere Mitteilungen des Amtsgerichts V… - Vollstreckungsgericht - über weitere Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegt, die seit Zurückweisung des Widerspruchs vom 24.08.2015 bei ihr eingegangen sind: … vom 16.09.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung in Höhe von € 882,36 … vom 17.09.2015 Haftanordnung wegen einer Geldforderung der Staatsanwaltschaft in Höhe von € 1.288,17 … vom 18.09.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung in Höhe von € 943,14 … vom 18.09.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung in Höhe von € 420,52 … vom 23.09.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 94.237,52 … vom 12.10.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 2.111,18 … vom 15.10.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 3.249,00 … vom 30.10.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 437,12 … vom 06.11.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 3.223,32 … vom 11.11.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 3.235,92 … vom 17.11.2015 Pfändungsantrag wegen einer Geldforderung von € 3.209,56 … vom 07.12.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung von € 5.136,26 … vom 07.12.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung von € 4.710,33 … vom 10.12.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung der AOK-… von € 1.439,01 … vom 22.12.2015 Haftanordnung nach § 802 g ZPO wegen einer Geldforderung von € 3.652,92 Protokoll der Obergerichtsvollzieherin … vom 12.01.2016 über die gescheiterte Abgabe der Vermögensauskunft wegen einer Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von € 3.000,00. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 08.04.2015, mit welchem dem Kläger die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen wurde, in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. In Ihrer Klagerwiderung nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 08.04.2015 und auf die des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2015 und führt weiter aus, dass zwischenzeitlich noch zahlreiche weitere Vollstreckungsvorgänge mit erheblichem Forderungsvolumen von über € 130.000,00 mitgeteilt worden seien. Weiter betont die Beklagte, dass es hinsichtlich der Überprüfung ihrer Entscheidung allein auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten vom 08.04.2015 und 24.08.2015, sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Personalakten und Verfahrensakten der Beklagten bezüglich des Klägers lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.