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Urteil

AGH 3/2019 II, AGH 3/19 II

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 11.01.2019 per Telefax eingelegten Klage zum Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 1. Der am ... geborene Kläger wurde am 09.07.2013 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer ... zugelassen. 2. Mit Schreiben vom 18.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Anhörung mit, dass sie beabsichtige, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Der beabsichtigte Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde auf eine Mitteilung des Obergerichtsvollziehers W... (C...) gestützt, der die Beklagte über einen Zwangsvollstreckungsauftrag des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg unterrichtete. Ferner wurde die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger in das vom Zentralen Vollstreckungsgericht gemäß § 882 b ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen war. Hierbei handelt es sich um folgende Eintragungen: - Eintragung vom 25.08.2017 (AZ: DR II ... wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO), - Eintragung vom 22.03.2018 (AZ: DR II ... wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO). Die Beklagte wies den Kläger in ihrer Anhörung vom 18.07.2018 darauf hin, dass die Eintragung in das Verzeichnis nach § 882 b ZPO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begründe und der Kläger diese gesetzliche Vermutung durch eine detaillierte Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse widerlegen müsse. Der Beklagte wurde gebeten, seine Vermögensverhältnisse einschließlich der monatlichen Einkünfte, die nach Abzug der Betriebskosten für den Lebensunterhalt und die Schuldentilgung verbleiben, detailliert darzulegen, mögliche weitere Einkünfte mitzuteilen sowie den Stand der Verbindlichkeiten anzugeben. Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, im Einzelnen darzulegen, wie die laufenden Verbindlichkeiten zurückgeführt werden sollen und ob Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Nachdem der Kläger der Aufforderung, seine Vermögensverhältnisse zu erläutern, um hiermit die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, nicht nachkam, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.08.2018 auf, dies bis 31.08.2018 nachzuholen. Nachdem auch die Erinnerung vom 14.08.2018 verstrich, ohne dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse dargelegt hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 3. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 mit Schreiben vom 30.09.2018 per Telefax Widerspruch ein. Mit seiner Begründung des Widerspruches vom 15.10.2018 beantragte der Kläger, den Bescheid aufzuheben, da die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vorlägen. Der Kläger erläuterte seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Er verfüge über ausreichendes Vermögen, um sämtliche offenen Verbindlichkeiten zurückzuführen. Sein Geschäftskonto weise ein Guthaben von beinahe 1.000,00 EUR, sein privates Girokonto ein Guthaben in Höhe von ungefähr 600,00 EUR aus. Da er auf seinem Geschäftskonto einen Kontokorrentkredit in Höhe von 8.000,00 EUR und auf seinem privaten Girokonto einen Kontokorrentkredit in Höhe von 1.000,00 EUR in Anspruch nehmen könne, verfüge er über liquide Mittel in Höhe von ungefähr 10.000,00 EUR. Des Weiteren weise das Anlagevermögen seiner Kanzlei einen Wert in Höhe von 15.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR aus. Ferner bestünden offene Gebührenrechnungen für bereits geleistete anwaltliche Tätigkeiten in Höhe von ungefähr 5.000,00 EUR. Der Eintrag in das vom Zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882 b ZPO, AZ: DR II ...) sei auf eine von ihm bestrittene Tätigkeit gegenüber der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vormals GEZ) in Höhe von weniger als 6,00 EUR zurückzuführen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge festgestellt hatte, habe er die Beitragsrückstände beglichen. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Verbindlichkeit gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg der Höhe nach. Während das Versorgungwerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg von Beitragsrückständen in Höhe von 4.000,00 EUR ausgehe, bestehe nach seiner Auffassung lediglich eine Beitragsschuld von weniger als 1.000,00 EUR. Dies sei Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ... (AZ: 4 K ...) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (AZ: 9 S ...). Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg habe sich bereit erklärt, bis zu einer Entscheidung über einen Eilantrag von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Ferner bestehe eine Verbindlichkeit gegenüber der Landesoberkasse, die einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR geringfügig überschreite. Die Forderung der Landesoberkasse sei auf ein Verfahren vor der Europäischen Kommission zurückzuführen. Hiergegen wolle er Berufung bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen. Schließlich räumt der Kläger ein, dass eine offene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem örtlichen Finanzamt bestehe, deren Höhe ebenfalls streitig sei. Hinsichtlich der Einkommensteuernachforderung in Höhe von ungefähr 6.000,00 EUR habe er eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Im Übrigen seien sämtliche unbestrittene Rechnungen und Schuldverpflichtungen pünktlich und regelmäßig beglichen worden. 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sich aus seiner Widerspruchsbegründung vom 15.10.2018 keine geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergäben, da zum Einen Verbindlichkeiten teilweise nicht benannt worden seien, zum Anderen ohne Nachweis behauptet werde, dass Forderungen beglichen worden seien. Angesichts der Höhe der offenen Forderungen sowie der Eintragung in das vom Zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882 b ZPO bestehe die gesetzliche Vermutung des § 14 Satz 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO fort. Insbesondere habe es der Kläger versäumt, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – Senat für Anwaltssachen – geforderte ordnungsgemäße Aufstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 5. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.01.2019 per Telefax Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.09.2018 erhoben. Er beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 und Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Klagebegründung wurde in der Klagschrift vom 11.01.2019 angekündigt. Der Aufforderung des Anwaltsgerichtshofes vom 22.01.2019, die Klagebegründung innerhalb eines Monates vorzulegen, kam der Kläger zunächst nicht nach. Mit Schriftsatz vom 26.07.2019, der unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einging, moniert der Kläger, dass er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und er in der Begründung seines Widerspruches vom 15.10.2018 detailliert dargelegt habe, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet seien. Im Übrigen habe die Beklagte es versäumt, den Sachverhalt ordnungsgemäß aufzuklären. Die Beklagte hätte vor Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung zunächst fehlende Nachweise zu den Vermögensverhältnissen des Klägers anfordern müssen. Ferner legt der Kläger einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.11.2018 (AZ. VGH 9 S..., VG 4 K ...) vor, in welchem die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen einen Bescheid des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 25.09.2019 angeordnet wurde, soweit der monatliche Versorgungsbeitrag des Klägers für das Jahr 2017 auf 280,36 EUR festgesetzt wurde. Des Weiteren legt der Kläger eine Liste seiner laufenden Mandate und Aufträge sowie eine am 25.06.2019 ausgestellte Gebührenrechnung vor, ohne zu erwähnen, ob Letztere bereits beglichen wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass die in seinem Schriftsatz vom 26.07.2019 vorgelegten Belege ausreichten, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO zu widerlegen. Die Beklagte beantragt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Zur Begründung führt die Beklagte in ihrer Klagerwiderung vom 19.02.2019 aus, dass der Kläger sich unverändert im Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befinde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe ein Zwangsvollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (AZ: DR II ...) vorgelegen sowie zwei Einträge im gemäß § 882 b ZPO zu führenden Schuldnerverzeichnis. Ferner habe Obergerichtsvollzieher W... (C...) am 21.09.2018 mitgeteilt, dass gegen den Kläger ein weiterer Zwangsvollstreckungsauftrag der Landesoberkasse Baden-Württemberg (Außenstelle Metzingen) vorliege. Die Ausführungen des Klägers im Widerspruchverfahren seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO zu widerlegen. Aus seinen Ausführungen ergäben sich keine geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Insbesondere sei das angegebene Betriebsvermögen (Kanzleiausstattung), deren Wert der Kläger in Höhe von 15.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR angibt, ebenso wenig belegt wie offene Gebührenforderungen in Höhe von 5.000,00 EUR. Ebenso wenig seien Betriebskosten der Kanzlei des Klägers angegeben oder belegt worden. Der pauschale Hinweis, dass sämtliche unbestrittenen Verpflichtungen pünktlich und regelmäßig bezahlt worden seien, genüge nicht, die behaupteten geordneten Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Im Übrigen könne der Kläger der ihn treffenden Darlegungslast nicht dadurch entgehen, dass er gegen die der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung Rechtsmittel einlege. Ebenso wenig genüge es, dass einzelne Gläubiger – vorliegend das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, das örtliche Finanzamt sowie die Landesoberkasse Baden-Württemberg – mit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung einverstanden seien. Schließlich sei auch die Behauptung des Klägers, dass eine Vermögensgefährdung der Rechtssuchenden nicht ersichtlich sei, nicht geeignet, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gehe im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aus, sofern sich der Rechtsanwalt im Vermögensverfall befinde. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 teilte die Beklagte mit, dass sie vom Obergerichtsvollzieher W... mit Schreiben vom 10.04.2019 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein titulierter Zahlungsanspruch in Höhe von 665,73 EUR bestehe und die Gläubigerin (Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechtes) die Zwangsvollstreckung beantragt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.07.2019 verweist die Beklagte auf eine Mitteilung des Obergerichtsvollziehers W... (C...) vom 24.06.2019, in welchem die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Landesoberkasse Baden-Württemberg Karlsruhe wegen eines titulierten Zahlungsanspruches die Zwangsvollstreckung beantragt habe. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.03.2019 wurde auf Freitag, den 26.07.2019 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Der Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882 b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens, folglich auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Beurteilung hiernach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 08.09.2017 – AnwZ (Brfg) 28/17 Rn. 4, juris m.w.N). 2. Der Kläger befand sich zu dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 10.12.2018 in Vermögensverfall. Gegen den Beklagten bestanden im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das gemäß § 882 b ZPO vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis. Ferner bestanden im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 10.12.2018 zwei Zwangsvollstreckungsaufträge, nämlich des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (AZ: DR II ...) sowie ein Vollstreckungsauftrag der Landesoberkasse Baden-Württemberg (Außenstelle Metzingen). Die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO waren somit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 10.12.2018 erfüllt. 3. Die aus dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO) hat ein Rechtsanwalt, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, zu widerlegen, indem er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegt und konkret darlegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 08.09.2017 – AnwZ (Brfg) 28/17 – Rn. 6, juris m.w.N.). Der ihm obliegenden Darlegungslast hat der Kläger weder in der Begründung seines Widerspruches im Schreiben vom 05.10.2018 noch in seinem Schriftsatz vom 26.07.2019 genügt. Seine Ausführungen und vorgelegten Nachweise sind ungeeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO zu widerlegen. Insbesondere sind keine geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnisse festzustellen. Der Kläger versäumte es, seine Vermögenswerte – insbesondere den Wert seiner Kanzleiausstattung, der sich auf zwischen 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR belaufen solle, sowie die offenen Gebührenforderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Höhe von angeblich 5.000,00 EUR – zu belegen. Ebenso wenig wurden die Betriebsausgaben der von ihm geführten Kanzlei im Einzelnen dargelegt. Der pauschal gehaltene Hinweis, dass er seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und regelmäßig nachgekommen sei, ist ebenfalls unzureichend und ungeeignet, die Vermutung des Vermögensverfalles zu widerlegen. Ungenügend ist schließlich der Vortrag des Klägers, dass seine Gläubiger (insbesondere das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, das örtliche Finanzamt und die Landesoberkasse Baden-Württemberg) mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung einverstanden seien oder er gegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen Rechtsmittel eingelegt habe. Beides begründet lediglich einen Aufschub der Zwangsvollstreckung, jedoch keinen Erlass der den Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Forderungen. Ferner versäumte es der Kläger, im Einzelnen darzulegen, mit welchen finanziellen Mitteln die Forderungen beglichen werden sollen. Nachdem es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ankommt, sind die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 26.07.2019 vorgelegten Belege, insbesondere eine Aufstellung der von ihm geführten Mandate und eine anwaltliche Gebührenrechnungen unbeachtlich. Unabhängig hiervon sind sowohl die vorgelegte Aufstellung der geführten Mandate als auch die Gebührenrechnung vom 25.06.2019, an deren Ordnungsmäßigkeit im Hinblick auf den Ansatz einer 4,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 i.V.m. 1008 VV RVG erhebliche Zweifel bestehen, ungeeignet, die Vermutung des Vermögensverfalles zu widerlegen, da die Werthaltigkeit der Mandate und der Gebührenforderung nicht ersichtlich ist. Stattdessen ist festzustellen, dass auch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unverändert zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das nach § 882 b ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis bestehen. Schließlich belegen auch die Zwangsvollstreckungsaufträge des Südwestrundfunks sowie der Landesoberkasse Baden-Württemberg Karlsruhe gemäß den Mitteilungen des Obergerichtsvollziehers W... vom 10.04.2019 sowie vom 24.06.2019, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers unverändert nicht geordnet sind. 4. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes ist nach der § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig bereits im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff von Gläubigern hierauf gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 24.07.2017 – AnwZ (Brfg) 18/17 – Rn. 9 juris m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind nicht hinreichend vorgetragen und im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beklagte war folglich rechtlich gebunden, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.