Entscheidung
AnwZ (Brfg) 18/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240717BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240717BANWZ.BRFG.18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 18/17 vom 24. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie den Rechts- anwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 24. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wurde am 31. Oktober 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermu- tet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Widerrufsbescheids, vorliegend also der 8. Januar 2016; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist 2 3 4 - 4 - einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids vom 8. Januar 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit- punkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) sieben den Klä- ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögens- verfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). aa) Die Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeit- punkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN). bb) Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben. Der Kläger be- hauptet lediglich, dass die im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) angeführten Vollstreckungstitel ihm nicht wirksam zugestellt worden seien. Dieser "Tat- sache" hätte der Anwaltsgerichtshof im Wege der Amtsermittlung nachgehen müssen. Zudem seien die den Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Ansprü- che inzwischen verjährt. cc) Mit diesen schlichten Behauptungen vermag der Kläger die Vermu- tung des Vermögensverfalls nicht zu widerlegen. Vielmehr hätte es ihm oble- gen, in den jeweiligen Zivilverfahren durch entsprechende Rechtsbehelfe zu 5 6 7 8 - 5 - bewirken, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der titulierten Forderungen nicht (mehr) bestehen. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren wegen Untreue geführt wurde, das zwischenzeitlich nach § 153a StPO endgültig eingestellt wurde, ist für die Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere war der Anwaltsgerichtshof nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung das wirksame Zustandekommen der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Vollstreckungstitel zu überprüfen. 9 10 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2016 - 2 AGH 1/16 - 12